Antje Hussmann, Rechtsanwältin, FA ArbR 1 Arbeitskreis Reorganisierung, Sanierung und Insolvenz - innerhalb der Juristischen Gesellschaft Mittelfranken.

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Antje Hussmann, Rechtsanwältin, FA ArbR 1 Arbeitskreis Reorganisierung, Sanierung und Insolvenz - innerhalb der Juristischen Gesellschaft Mittelfranken zu Nürnberg e.V. – Insolvenzforum Aktuelle Entwicklungen im Arbeitsrecht Antje Hussmann, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht, JAFFÈ Rechtsanwälte Insolvenzverwalter, Nürnberg

Antje Hussmann, Rechtsanwältin, FA ArbR 2 A.Zum Aufwärmen

Antje Hussmann, Rechtsanwältin, FA ArbR 3 I. BAG Urteil vom AZR 709/14 Leitsatz: Ein Abwicklungsvertrag kann für den Arbeitnehmer die Möglichkeit vorsehen, sein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu erklären. Eine solche Erklärung bedarf jedoch gemäß § 623 BGB zwingend der Schriftform.

Antje Hussmann, Rechtsanwältin, FA ArbR 4 Leitsatz: Eine altersdiskriminierende Kündigung im Kleinbetrieb ist gem. § 134 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 AGG unwirksam. II. BAG Urteil vom AZR 457/14

Antje Hussmann, Rechtsanwältin, FA ArbR 5 Vergütungsansprüche von Arbeitnehmern, die während des Insolvenzantragsverfahrens neu eingestellt werden, sind grundsätzlich insolvenzgeldfähig. Es kommt entgegen der Ausführungen in der DA nicht darauf an, ob nach Insolvenzantragstellung eingestellte Arbeitnehmer auf sog. Schlüsselfunktionen eingesetzt werden. Dies ergibt sich nach den Ausführungen des LSG eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut des § 183 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. (entspricht § 165 Abs. 1 Satz 1 SGB III) III. Urteil des Sächsischen Landessozialgerichtes vom L 3 AL 13/13

Antje Hussmann, Rechtsanwältin, FA ArbR 6 Leitsatz: Ein Arbeitgeber gewährt durch eine Freistellungserklärung für den Zeitraum nach dem Zugang einer fristlosen Kündigung zur dann wirksam Urlaub, wenn er dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt. IV. BAG Urteil vom AZR 455/13

Antje Hussmann, Rechtsanwältin, FA ArbR B. In medias res - § 17 KSchG 7

Antje Hussmann, Rechtsanwältin, FA ArbR 8 Leitsatz: Die Pflicht zur Konsultation des Betriebsrats nach § 17 Abs. 2 KSchG und die in § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG geregelte Anzeigepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit sind zwei getrennt durchzuführende Verfahren, die in unterschiedlicher Weise der Erreichung des mit dem Massenentlassungsschutz nach § 17 KSchG verfolgten Ziels dienen und jeweils eigene Wirksamkeitsvoraussetzungen enthalten. Aus jedem dieser beiden Verfahren kann sich ein eigenständiger Unwirksamkeitsgrund für die im Zusammenhang mit einer Massenentlassung erfolgte Kündigung ergeben. Darum ist der Arbeitnehmer, der erstinstanzlich lediglich Mängel hinsichtlich des einen Verfahrens rügt, bei ordnungsgemäß erteiltem Hinweis in zweiter Instanz mit Rügen von Mängeln hinsichtlich des anderen Verfahrens präkludiert. lesenswert dazu weiter mit anderer Argumentation zum 30-Tages-Zeitraum bei späterer Nachkündigung eines Arbeitnehmers mit Sonderkündigungsschutz: BAG Urteil vom – 6 AZR 49/12 I. BAG Urteil vom – 6 AZR 601/14

Antje Hussmann, Rechtsanwältin, FA ArbR 9 Leitsatz: Eine Stellungnahme nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG liegt nur vor, wenn sich der Erklärung entnehmen lässt, dass der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte als gewahrt ansieht und er eine abschließende Meinung zu den vom Arbeitgeber beabsichtigten Kündigungen geäußert hat. II. BAG Urteil vom – 2 AZR 955/13

Antje Hussmann, Rechtsanwältin, FA ArbR 10 Leitsatz: Art. 1I Buchst. a der RL 98/59/EG (…) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, die bei der Berechnung der in dieser Vorschrift genannten Zahl von Arbeitnehmern ein Mitglied der Unternehmensleitung einer Kapitalgesellschaft(…) unberücksichtigt lässt, das seine Tätigkeit nach Weisung und Aufsicht eines anderen Organs dieser Gesellschaft ausübt, als Gegenleistung für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält und selbst keine Anteile an dieser Gesellschaft besitzt. Art. 1I Buchst. a der RL 98/59 ist dahin auszulegen, dass eine Person (…), die im Rahmen eines Praktikums ohne Vergütung durch ihren Arbeitgeber, jedoch finanziell gefördert und anerkannt durch die für Arbeitsförderung zuständigen öffentlichen Stellen, in einem Unternehmen praktisch mitarbeitet, um Kenntnisse zu erwerben oder zu vertiefen oder eine Berufsausbildung zu absolvieren, als Arbeitnehmer(…) anzusehen ist. III. EuGH Urteil vom – C-229/14

Antje Hussmann, Rechtsanwältin, FA ArbR 11 C. Zum Ausklingen

Antje Hussmann, Rechtsanwältin, FA ArbR I. BAG Urteil vom – 2 AZR 1005/12 Orientierungssätze: Der Betriebsrat behält das ihm durch Wahl übertragene Vollmandat zur Vertretung der dem Betrieb zugehörigen Arbeitnehmer und zur Wahrung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben, wenn der Betrieb als Ganzer gem. § 613 a BGB durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Arbeitgeber übergeht. Widerspricht in einem solchen Fall der Arbeitnehmer wirksam dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses (§ 613 a Abs. 4 BGB), endet seine Zugehörigkeit zu dem auf den Erwerber übergegangenen Betrieb. Eine nach Betriebsübergang durch den Betriebsveräußerer erklärte Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf nicht der Anhörung des im übergangenen Betrieb fortbestehenden Betriebsrats (§ 102 BetrVG). Dieser besitzt insoweit weder ein Übergangsmandat (§ 21 a BetrVG) noch ein Restmandat (§ 21 b BetrVG). 12

Antje Hussmann, Rechtsanwältin, FA ArbR II.LAG Nürnberg Urteil vom – 6 Sa 550/14 Geht ein Betrieb oder Betriebsteil nach dem Ausspruch einer Kündigung durch den Insolvenzverwalter auf einen anderen Inhaber über, kann die Kündigungsschutzklage auch dann gegen den Insolvenzverwalter gerichtet werden, wenn der Übergang schon vor Klageerhebung stattgefunden hat. In einem solchen Fall würde – unterstellt, es läge ein Betriebsübergang vor – der neue Inhaber das Arbeitsverhältnis in gekündigtem Zustand übernehmen und müsste sich das Ergebnis der Kündigungsschutzklage zurechnen lassen. Es kann dahin stehen, ob der Arbeitnehmer die Kündigungsklage auch gegen den neuen Inhaber richten kann. Jedenfalls dann, wenn er sich mit dem bisherigen Inhaber auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung einigt, bleibt es bei den Kündigungswirkungen selbst dann, wenn das Arbeitsverhältnis inzwischen zum Betriebserwerber besteht. Wird innerhalb dieser Einigung mit dem bisherigen Betriebsinhaber gleichzeitig klargestellt, dass kein Betriebsübergang stattgefunden hat, so wirkt dies auch im Verhältnis des Klägers zum Betriebserwerber. Eine solche Einigung kommt nämlich einem Widerspruch nach § 613 a Abs. 6 BGB gleich mit der Folge, dass ein Fortsetzungsverlangen gegenüber dem Betriebserwerber nunmehr rechtsmissbräuchlich wäre. Ob dies auch gelten würde, wenn der Kläger gegen den neuen Inhaber Antrag auf Wiedereinstellung gestellt hätte, kann dahinstehen. Vorliegend fehlt es an einem solchen Begehren. Zu den Voraussetzungen des Sachvortrags des Arbeitnehmers hinsichtlich des Vorliegens eines Betriebs- oder Teilbetriebsübergangs. 13