KMU-Workshop am 23. Oktober 2013 Ludwigshafen Der neue Spitzenausgleich ab 2013 für KMUs Knut Milewski.

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KMU-Workshop am 23. Oktober 2013 Ludwigshafen Der neue Spitzenausgleich ab 2013 für KMUs Knut Milewski

Hintergrund  Energiekonzept der Bundesregierung  Hohe Energiepreise und zusätzliche Belastungen der Energien mit Steuern und Abgaben; Verringerung des kostenträchtigen Produktionsfaktors Energie seit langem ein wichtiges Unternehmensziel (Wettbewerbsfähigkeit)  Industrieprozesse haben einen hohen Stand der Technik erreicht; zukünftige Effizienzverbesserungen sind nur in geringem Umfang zu erwarten  Gegenläufige Effekte im Energieverbrauch aufgrund von  Umweltschutzvorgaben  erhöhte Produktanforderungen  abnehmende Rohstoffqualitäten und  Mehraufwendungen bei der Rohstoffgewinnung Seite 2Knut Milewski - Der neue Spitzenausgleich ab

Nachweis der erzielten Energieeffizienzsteigerung  Kein Nachweis der Energieeffizienzsteigerung auf Unternehmensebene  anderenfalls 2. Prüfungsregime zusätzlich zum Zoll  Rückgriff auf statistische Messgrößen  z.B. Bruttoproduktionswert, Energieeinsatz  jährliches Monitoring analog zur jetzigen Regelung (Klimaschutzvereinbarung) Seite 3Knut Milewski - Der neue Spitzenausgleich ab

Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Wirtschaft zur Steigerung der Energieeffizienz vom 1. August 2012 Seite 4Knut Milewski - Der neue Spitzenausgleich ab

1. Stufe:Einführung von EMS  Zusage des produzierenden Gewerbes der deutschen Wirtschaft Energie- managementsysteme (EMS) in den den Spitzenausgleich beantragenden Unternehmen (ca ) bis zum Ende des Jahres 2015 einzuführen.  Der Nachweis eines EMS ist ab dem Antragsjahr 2015 unternehmens- individuelle Antragsvoraussetzung  EMS:  EMAS  DIN EN ISO  bereits erfolgte Zertifizierungen nach DIN EN werden anerkannt  Vereinfachungen für KMUs Seite 5Knut Milewski - Der neue Spitzenausgleich ab

2. Stufe: Energieeffizienzsteigerung (1)  Jährliche Steigerung der Energieeffizienz ab 2013 bis 2020:  Die Zielwerte für die Antragsjahre 2019 ff. sind im Jahr 2017 zu überprüfen. Im Falle einer Anpassung dürfen die jährlichen Steigerungswerte nicht unter 1,35% liegen. Seite 6 AntragsjahrBezugsjahrZielwert ,30% ,60% ,90% ,25% ,60% ,95% ,30% ,65% Knut Milewski - Der neue Spitzenausgleich ab

2. Stufe: Energieeffizienzsteigerung (2) Seite 7 Knut Milewski - Der neue Spitzenausgleich ab

2. Stufe: Energieeffizienzsteigerung (3)  Anrechnung von Übererfüllungen auf die Folgejahre  Bei teilweiser Zielerreichung erfolgt lediglich eine proportionale Teilentlastung  96% Zielerreichung: 80% Entlastung  92% Zielerreichung: 60% Entlastung Seite 8Knut Milewski - Der neue Spitzenausgleich ab

Antragstellung Knut Milewski - Der neue Spitzenausgleich ab Quelle: Wacker Chemie Seite 9

KMU MitarbeiterzahlJahresumsatzJahresbilanzsumme Mittleres Unternehmen < 250bis 50 Mio. EURbis 43 Mio. EUR Knut Milewski - Der neue Spitzenausgleich ab oder  Nicht als KMU gilt ein Unternehmen,  wenn 25% oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte  direkt oder indirekt  von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts  einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden  ausgenommen, die Anteilseigner sind:  Universitäten, Forschungszentren  institutionelle Anleger, regionale Entwicklungsfonds  Risikokapitalinvestoren mit max. 1,25 Mio. € Investitionsvolumen  autonome Gebietskörperschaften Seite 10 Definition im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 (Abl. L 124, 36): und

zu berücksichtigende Unternehmenstypen Knut Milewski - Der neue Spitzenausgleich ab  verbundenes Unternehmen  ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte  ein Unternehmen stellt Mehrheit der Mitglieder im Aufsichtsgremium  es besteht ein Beherrschungsvertrag  Partnerunternehmen  kein verbundenes Unternehmen  ein Unternehmen/verbundene Unternehmen halten mind. 25% der Stimmrechte oder des Kapitals, es sei denn, es handelt sich um folgende Investoren:  Universitäten, Forschungszentren  institutionelle Anleger, regionale Entwicklungsfonds  Risikokapitalinvestoren mit max. 1,25 Mio. € Investitionsvolumen  autonome Gebietskörperschaften Seite 11 Mitarbeiterzahlen, Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme von verbundenen Unternehmen und Partnerunternehmen sind zu berücksichtigen!

Selbsterklärung für KMUs Knut Milewski - Der neue Spitzenausgleich ab  Das Unternehmen ist verpflichtet, selbstständig zu prüfen, ob es die Kriterien für ein KMU erfüllt.  Als Nachweis ist dem Antrag auf Steuerentlastung eine Selbsterklärung auf amtliche vorgeschriebenen Vordruck beizufügen.  Für eigenständige Unternehmen:  Vordruck Vereinfachte Selbsterklärung für KMU  Für verbundene und Partnerunternehmen:  Vordruck Selbsterklärung für KMU Seite 12

Vereinfachung für KMUs (Regelverfahren ab 2015)  Alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz:  Energieaudit entsprechend den Anforderungen der DIN EN , Ausgabe Oktober 2012, das mit einem Energieauditbericht gemäß Anlage 1 zur SpaEfV abschließt, oder  Alternatives System gemäß Anlage 2 SpaEfV  Erfassung und Analyse eingesetzter Energieträger  Erfassung und Analyse von Energie verbrauchenden Anlagen und Geräten  Bewertung der Einsparpotenziale  Entscheidung der Geschäftsführung über den Umgang mit den Ergebnissen Seite 13Knut Milewski - Der neue Spitzenausgleich ab

Nachweis (Regelverfahren)  Anforderungen müssen frühestens 12 Monate vor Beginn des Antragsjahres erfüllt sein (Bsp.: für das Antragsjahr 2013 frühestens am )  Jährliche Bestätigung durch  Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen, die nach dem Umweltauditgesetz tätig werden dürfen oder  Konformitätsbewertungsstellen, die von der nationalen Akkreditierungs- stelle für die Zertifizierung von Energiemanagementsystemen akkreditiert sind  Bestätigung auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck (1449) Seite 14Knut Milewski - Der neue Spitzenausgleich ab

Vereinfachung für KMUs (Einführungsphase 2013 und 2014)  Horizontale Zertifizierung (standortbezogen)  Energieauditbericht gemäß Anlage 1 SpaEfV  Anforderungen gemäß Anlage 2 SpaEfV  Vertikale Zertifizierung (unternehmensbezogen)  Schriftliche Erklärung der Geschäftsführung zur Einführung eines Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz +  Ernennung eines Energiebeauftragten +  2013: Erfassung und Analyse eingesetzter Energieträger (Nr. 1 Anlage 2 SpaEfV)  2014: Erfassung und Analyse von Energie verbrauchenden Anlagen und Geräten (Nr. 2 Anlage 2 SpaEfV) 2013: 25% und 2014: 60% des gesamten Energieverbrauchs des Unternehmens erfasst Seite 15Knut Milewski - Der neue Spitzenausgleich ab

Nachweis (Einführungsphase)  Anforderungen müssen spätestens im Antragsjahr erfüllt sein  Bestätigung durch  Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen, die nach dem Umweltauditgesetz tätig werden dürfen oder  Konformitätsbewertungsstellen, die von der nationalen Akkreditierungs- stelle für die Zertifizierung von Energiemanagementsystemen akkreditiert sind  Bestätigung auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck (1449) Seite 16Knut Milewski - Der neue Spitzenausgleich ab

Voraussetzungen für Nicht-KMUs Regelverfahren ab 2015  Zertifizierung nach DIN EN ISO  EMAS-Registrierung Seite 17Knut Milewski - Der neue Spitzenausgleich ab

Nachweis Regelverfahren  Frühestens 12 Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestelltes DIN EN ISO Zertifikat oder EMAS-Registrierungsurkunde oder  DIN EN ISO Zertifikat älter als 12 Monate und frühestens 12 Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellte Überprüfungsbescheinigung oder Bericht zum Überwach- ungsaudit, die/der belegt, dass das ein Energiemanagementsystem betrieben wurde  EMAS-Registrierungsurkunde älter als 12 Monate und frühestens 12 Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellte und validierte Aktualisierung der Umwelterklärung/ Über- prüfungsaudit-Bescheinigung, die belegt, dass ein Umweltmanagementsystem betrieben wurde  Bestätigung durch  Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen, die nach dem Umweltauditgesetz tätig werden dürfen oder  Konformitätsbewertungsstellen, die von der nationalen Akkreditierungsstelle für die Zertifizierung von Energiemanagementsystemen akkreditiert sind  Bestätigung auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck (1449) Seite 18Knut Milewski - Der neue Spitzenausgleich ab

Voraussetzungen für Nicht-KMUs Einführungsphase 2013  Horizontale Zertifizierung  Zertifizierung für einzelne Standorte (sofern damit mind. 25% des gesamten Energieverbrauchs des Unternehmens erfasst werden) nach DIN EN ISO oder DIN EN oder Registrierung nach EMAS  Vertikale Zertifizierung  Schriftliche oder elektronische Erklärung der Geschäftsführung, in der sie sich zur Einführung eines Energiemanagementsystems verpflichtet +  Benennung eines Energiebeauftragten +  Beginn der Einführung (Nummer Buchstabe a der DIN EN ISO oder § 5 Abs. 1 Nr. 3 Bst. b DpBst. aa DfBst. bbb SpaEfV (EMAS) - Erfassung und Analyse eingesetzter Energieträger) Seite 19Knut Milewski - Der neue Spitzenausgleich ab

Voraussetzungen für Nicht-KMUs Einführungsphase 2014  Horizontale Zertifizierung  Zertifizierung für einzelne Standorte (sofern damit mind. 60% des gesamten Energieverbrauchs des Unternehmens erfasst werden) nach DIN EN ISO oder Registrierung nach EMAS  Vertikale Zertifizierung  Schriftliche Erklärung der Geschäftsführung, in der sie sich zur Einführung eines Energiemanagementsystems verpflichtet +  Benennung eines Energiebeauftragten +  Beginn der Einführung  Nummer Buchstabe a der DIN EN ISO / § 5 Abs. 1 Nr. 3 Bst. b DpBst. aa DfBst. bbb SpaEfV (EMAS) +  Nummer Buchstabe b der DIN EN ISO / § 5 Abs. 1 Nr. 3 Bst. b DpBst. bb DfBst. bbb SpaEfV (EMAS) Seite 20Knut Milewski - Der neue Spitzenausgleich ab

Nachweis Einführungsphase  Horizontale Zertifizierung  analog zum Regelverfahren für 25% in 2013 und 60% in 2014 des gesamten Energieverbrauchs des Unternehmens  Vertikale Zertifizierung  Bestätigung der genannten Voraussetzungen:  Erklärung der Geschäftsführung  Benennung eines Energiebeaufragten  Umsetzung für einen Zeitraum von 12 Monaten, der frühestens 12 Monate vor Beginn des Antragsjahres anfängt:  Nr Buchstabe a DIN EN ISO (2013) + Nr Buchstabe a DIN EN ISO (2014) oder  Erfassung und Analyse eingesetzter Energieträger (2013) + Erfassung und Analyse energieverbrauchender Anlagen und Geräte (2014) bei EMAS Seite 21Knut Milewski - Der neue Spitzenausgleich ab

Entlastung nach § 9b StromStG, § 54 EnergieStG Was bleibt gleich? Kreis der Antrags- berechtigten Antragsfrist Berechnungs- formel Achtung: Änderung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung → Absenkung ab dem von 19,6 % auf 18,9 % Spitzenausgleich ab 2013 Seite 22Knut Milewski - Der neue Spitzenausgleich ab

Entlastungsvoraussetzungen Knut Milewski - Der neue Spitzenausgleich ab Seite 23  Die Gewährung von Steuerentlastungen setzt voraus, dass zu diesem Zeitpunkt die Tatbestandsvoraussetzungen der Entlastungsnorm erfüllt sind.  Bezogen auf den Spitzenausgleich bedeutet dies:  Vorlage des Nachweises über ein Energiemanagementsystem (Vordruck 1449)  Verwendung des Stroms/der Energieerzeugnisse zu betrieblichen Zwecken  Einstufung als Unternehmen des produzierenden Gewerbes (anhand der Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten)  Versteuerungsnachweis (i.d.R. Rechnung)

Hintergrund (Spitzenausgleich)  Ziel des Gesetzes zur Einführung einer ökologischen Steuerreform war  die bewusste Verteuerung von Energie aus ökologischen Gesichtspunkten und  die gleichzeitige Entlastung des Faktors Arbeit durch Absenkung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.  Energieintensive Unternehmen sollen zur Vermeidung von Wettbewerbsnach- teilen von den erhöhten Energiekosten entlastet werden. Seite 24Knut Milewski - Der neue Spitzenausgleich ab

Spitzenausgleich Entlastungsbetrag  Entlastungsbetrag Strom:  90 % der gezahlten Steuer* (Maximum)  jedoch höchstens,  90 % des Betrages, um den die gezahlte Steuer* die Ersparnis bei den Rentenversicherungsbeiträgen übersteigt  abzüglich eines Betrages von 1000,00 € (Selbstbehalt) * abzgl. Entlastung nach § 9b StromStG Knut Milewski - Der neue Spitzenausgleich ab Seite 25

Ersparnis Ermittlung der Differenz zwischen  den Arbeitgeberanteilen an den RV-Beiträgen im Antragsjahr bei einem Beitragssatz von 19,5 % (es sei denn, er liegt tatsächlich niedriger) und  den Arbeitgeberanteilen an den RV-Beiträgen im Antragsjahr bei einem Beitragssatz von 20,3 % Aktueller Beitragssatz beträgt 18,9%; Ersparnis somit 0,7 Beitragspunkte Damit wird eine Mindestersparnis von mindestens 0,4 Beitrags- punkten festgeschrieben. Seite 26Knut Milewski - Der neue Spitzenausgleich ab

Berechnung Spitzenausgleich Seite 27Knut Milewski - Der neue Spitzenausgleich ab

Fragen - Diskussion Seite 28Knut Milewski - Der neue Spitzenausgleich ab

Kontakt Knut Milewski - Der neue Spitzenausgleich ab Knut Milewski Head of Excise & Customs Telefon: Fax: Seite 29