Übungen im ZPR/SchKG FS 2016 Prof. Dr. I. Jent-Sørensen

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 Präsentation transkript:

Übungen im ZPR/SchKG FS 2016 Prof. Dr. I. Jent-Sørensen Pfändung Übungen im ZPR/SchKG FS 2016 Prof. Dr. I. Jent-Sørensen

abgeschlossenes Einleitungsverfahren vor Fortsetzung der Betreibung Einleitungsverfahren ist abgeschlossen, wenn gegen Zahlungsbefehl: Kein Rechtsvorschlag erhoben wurde und Zahlungsfrist von 20 Tagen abgelaufen (SchKG 88 I) Rechtsvorschlag erhoben wurde, dieser beseitigt wurde und Zahlungsrist von 20 Tagen abgelaufen ist Prüfung durch BA v.A.w., ob Zahlungsbefehl vollstreckbar ist (nichtig [SchKG 22], wenn Betreibung trotz RV fortgesetzt wird) Fortsetzung (Prüfung v.A.w., ob Pfändung oder Konkurs; SchKG 38 II und III) bei Pfändungsbetreibung  mit Pfändungsankündigung (SchKG 90) bei Konkursbetreibung  mit Konkursandrohung (SchKG 159)

Pfändungsvollzug /1 Zuständigkeit BA: Ort der Betreibung bzw. Ort, wo Vermögen liegt (SchKG 89 bzw. SchKG 4 II) Keine sog. Distanzpfändungen, z.B. BA Pfannenstiel darf das Rustico im Tessin nicht pfänden, sondern muss lokales BA beauftragen Lageort gewöhnliche Forderungen (Bankkonten, Lohn etc.), d.h. BA Wohnsitz des Forderungsgläubigers (CH) (BGE 137 III 625) Pflichten des Schuldners bei Pfändung Anwesenheits- oder Vertretungspflicht (SchKG 91 I Z. 1) Deklarationspflicht und Vorzeigepflicht (SchKG 91 I Z. 2, III) Hinweis durch BA auf Strafbarkeit von Ungehorsam des Schuldners (SchKG 91 VI; StGB 323 Z. 1 und 2) Pflichten von Dritten und Behörden (SchKG 91 IV und V) z.B. Auskunft der Kreditbank an BA über die Bankkonten Strafbarkeit von Ungehorsam Dritter (StGB 324 Z. 5)

Pfändungsvollzug / 2 Schätzung (des mutmasslichen Erlöses) der gepfändeten Gegenstände, um Überpfändung zu verhindern (SchKG 97) Aufnahme eines Pfändungsprotokoll durch BA (im SchKG nicht erwähnt; erst später: Erstellung der Pfändungsurkunde, SchKG 112) Wegnahme von (bestimmten) beweglichen Sachen (SchKG 98) Anzeige an Gläubiger des Schuldners, z.B. Bank, Arbeitgeber (SchKG 99) an das Grundbuchamt bei Pfändung von Grundstücken (SchKG 101) Hinweispflicht des BA auf Verfügungsverbot und Straffolgen (SchKG 96; StGB 169) Gegebenenfalls hat das BA das Widerspruchsverfahren in die Wege zu leiten (SchKG 106 ff.)

Pfändungsvollzug / 3 BA darf unpfändbare Vermögenswerte nicht pfänden (SchKG 92, vgl. auch SchKG 93 und 94) Unpfändbar sind z.B. Zum persönlichen Gebrauch dienende Gegenstände Berufswerkzeuge (z.B. auch Auto Kundenbesuche, Arbeitsweg) Leistungen für Verletzung der körperlichen Integrität AHV/IV/Ergänzungsleistungen Vorsorgeleistungen vor Fälligkeit Hier: Guthaben Säule 3a Wertloses Ersatz für besonders Wertvolles

Reihenfolge der Pfändung (SchKG 95) Bewegliches inkl. Forderungen und Einkommen, soweit pfändbar (SchKG 93) Hier: BMW, wenn pfändbar, Konten bei der Kreditbank Lohn beim Berufsverband. Zur Einkommenspfändung vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes zu beachten (www.gerichte-zh.ch) Weiterbildungsentschädigung nur, wenn konkrete Aufträge bestehen Unbewegliches nur, wenn Bewegliches nicht ausreicht Hier: Rustico im Tessin. Vgl. dazu VZG. Vermögenswerte mit Rechten Dritter Hier: unverteilte Erbschaft. Vgl. dazu VVAG.

Einkommenspfändung (SchKG 93) Beachtung des Existenzminimums  Ermessensentscheid. Bei erheblicher Verletzung  Nichtigkeit (SchKG 22) Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums OGer (Kreisschreiben ZH) : Grundbeträge für Schuldner/in (und allfälliger Familie) Miete oder Liegenschaftskosten: Hypozins, Abgaben etc. Krankenkassen, nur obligatorische Grundversicherung Sozialbeiträge, wenn nicht schon vom Lohn abgezogen Unumgängliche Berufsauslagen (Arbeitsweg grundsätzlich per öV) Rechtlich und moralisch geschuldete geschuldeter Unterhalt etc. Achtung: nicht eingerechnet werden die Steuern (BGer 5A_764/2007)

Ehe / Konkubinat bei der Berechnung des Notbedarfes Rsp. BGer zu SchKG und Konkubinat (BGE 128 III 159 E. 3b): Höchstens die Hälfte der Kosten des gemeinsamen Haushaltes, d.h. höchstens die Hälfte des Grundbetrages sowie die Hälfte der Miete. Das Einkommen des Konkubinatspartners darf nicht mitberücksichtigt werden Für Konkubinatspaare mit gemeinsamen Kindern vgl. BGE 130 III 765 E. 2.2; BGE 106 III 11 E. 3c und d NB: Bei Ehegatten wird eine Formel mit Quotenausscheidung angewendet (BGE 114 III 12 E. 3) Fazit Kreisschreiben Kt ZH: mindestens ½ Grundbetrag = 850 und ½ der Mietkosten

Berechnung Notbedarf konkret Berechnung des Existenzminimums Grundbetrag ½ des Ehepaargrundbetrages 850 Zunächst Miete effektiv, dann Herabsetzung Ablauf des nächstem ordentlichen Kündigungstermins (ortsübliches Mass BGE 129 III 526 E. 2) 2750 1750 Krankenkasse ohne Zusatz (+ Franchise, wenn diese anfällt) 400 öV 124 Versicherungen (Hausrat, Haftpflicht) 40 Notbedarf/Mt. Pfändbare Quote/Mt. (10500./. 4164) 4164 6336

Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten der Gläubiger nach Pfändung (und Verwertung) SchKG-Klagen? Widerspruchsklage gem. SchKG 106 ff., wenn es um Ansprachen Dritter geht; Kollokationsklage gem. SchKG 146 ff. Beschwerde i.S.v. SchKG 17 ff., z.B. falsche Reihenfolge gemäss SchKG 95 zu wenig gepfändet (Unterpfändung, vgl. SchKG 97 Abs. 2 e contrario bei Einkommenspfändung: Posten ins Existenzminimum aufgenommen, die nicht dazu gehören (z.B. Steuern etc.) Zulassung weiterer Gläubiger in derselben Gruppe, obwohl das Fortsetzungsbegehren mehr als 30 Tage nach der sog. Hauptpfändung gestellt wurde, etc. Wirkungen Klagen  es profitiert nur derjenige Gläubiger, der den Prozess erfolgreich geführt hat Wirkungen Beschwerden  es profitieren alle Gläubiger derselben Gruppe

Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten der Schuldner nach Pfändung (und Verwertung) SchKG-Klagen? Widerspruchsklage gemäss SchKG 106 ff., wenn es um Verbleib in der Pfändung geht Beschwerde i.S.v. SchKG 17 ff., z.B. Nichtbeachtung von Unpfändbarkeitsbestimmungen keine Pfändungsankündigung zugestellt zu viel gepfändet (Überpfändung, vgl. SchKG 97 Abs. 2) Falsche Reihenfolge der Pfändung Fehler bei der Lohnpfändung z.B. unrichtigen Grundbetrag eingesetzt Miete als zu hoch angesehen und „herabgesetzt“ andere Ausgabeposten nicht berücksichtigt Wirkungen Klage: Vom Erfolg profitieren alle Gläubiger, für die der Streitgegenstand gepfändet wurde Wirkungen Beschwerden: Es profitieren alle Gläubiger, für die der Gegenstand gepfändet wurde

Bildung von Gläubigergruppen (SchKG 110) FB KKG PfA PfV f. KKG FB StA ev. ErgPf __________V___V___________________V________V V____________________________________________V Anschlussfrist 30 Tage p.m. Anschlussfrist: SchKG 111: 40 Tage   Forderung Kreditkartengesellschaft (KKG) 12‘000 Forderung Steueramt (StA) 35‘000 FB = Fortsetzungsbegehren PfA = Pfändungsankündigung PfV = Pfändungsvollzug ErgPf= Ergänzungspfändung

Ergänzungspfändung, Nachpfändung gem. SchKG 115, Nachpfändung gem Ergänzungspfändung, Nachpfändung gem. SchKG 115, Nachpfändung gem. SchKG 145 Ergänzungspfändung (SchKG 110 I): Muss wegen Pfändungsanschluss neuer Gläubiger an die gleiche Gruppe mehr gepfändet werden, ist von Ergänzungspfändung die Rede Gibt es nicht mehr zu pfänden und reicht das, was gepfändet werden kann, voraussichtlich nicht aus, gilt die unzureichende Pfändung als prov. Verlustschein. Entdeckt der Gläubiger neue Vermögensstücke, so kann er deren Pfändung durch das BA verlangen (SchKG 115). War im Pfändungszeitpunkt gem. Schätzung des BA von einem genügenden Erlös für die Deckung der Betreibungsforderung/en auszugehen und erweist sich das als falsch, so muss das Betreibungsamt v.A.w. nachpfänden (SchKG 145)

Betreibung von Philipp Peyer? Rückzahlung der Darlehensforderung ist nicht fällig Betreibungsamt darf den materiellen Bestand der Betreibungsforderungen, wozu auch die Fälligkeit gehört, nicht prüfen Kommt Peyer in die gleiche Gruppe wie KKG und StA (FB innert 30 Tagen nach Pfändungsvollzug für die KKG) und ergibt sich nach einer allfälligen Verwertung bzw. nach Ablauf des Lohnpfändungsjahres, dass nicht alle Gläubiger voll gedeckt sind, so können KKG und/oder StA Kollokationsklage einleiten (SchKG 146 ff.)

Kollokationsklage (SchKG 148) Rangordnung, vgl. auch Fallsammlung Fall 14 Hier haben alle Gläubiger 3.-Kl. Forderungen (SchKG 146 i.V.m. 219 IV) Klage eines oder beider Gläubiger gg. Peyer möglich, wenn sie für ihre Forderungen (KKG 12'000, StA 35'000) nicht gedeckt sind Klagt nur ein Gläubiger  nur dieser Gläubiger wird durch erfolgreiche Prozessführung belohnt (sog. „Prozessgewinn“) Klagen beide Gläubiger müssen sie sich den „Prozessgewinn“ im Verhältnis ihrer Forderungen teilen, wenn er nicht zur vollen Deckung ausreicht Verfahren: ZPO 198 lit. e Ziff. 6; GOG 24 lit. b; SchKG 148

Zahlenbeispiel Kollokation (ohne Zinsen & Kosten) Forderung KKG 12000 Forderung StV 35000 Forderung P.Peyer 175000 Total Forderungen Gruppe 222000 Erlös aus Lohnpfändung 68000 Erlös aus Pfändungsergänzung 32000 Total Erlös Gruppe 100000 Ermittlung Prozessgewinn, wenn KKG bzw. STA Prozess gewinnen: Verteilung BA  100000 : 222000 = KKG 5405; STA =15766; PP = 78829 Klage KKG gg. PP  KKG erhält 12000, (STA 15766); PP erhält 72234 Klage StA gg. PP  STA erhält 35000, (KKG 5405); PP erhält 59595 Klage KGG & STA gg. PP  KGG erhält 12000; STA 35000; PP 53000