Bildungspläne für die Kindertagesbetreuung Fremdkörper in den Rechts- und Verantwortungsstrukturen der Kinder- und Jugendhilfe Bildungspläne für die Kindertagesbetreuung/

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 Präsentation transkript:

Bildungspläne für die Kindertagesbetreuung Fremdkörper in den Rechts- und Verantwortungsstrukturen der Kinder- und Jugendhilfe Bildungspläne für die Kindertagesbetreuung/ Diskowski / 1 Detlef Diskowski

Übersicht: 1.Die Fürsorgetradition ist noch prägend 2.Ebenen von Zuständigkeiten + Einflussnahme …und wer steuert? 3.Verschiebungen zwischen privater und öffentlicher Verantwortung 4.Bildungspläne – ein neues und noch unbegriffenes Steuerungsinstrument in der Kinder- und Jugendhilfe Thema der Vorlesung / Autor / 2

"Die Durchführung aller Erziehungsmaßnahmen für die Schuljugend – auch solcher der Jugendwohlfahrt - wird in dem Maße an die Schule als einheitlichem Mittelpunkt übergehen, je mehr die Schule zu einer Lebens- und Erziehungsgemeinschaft ausgestaltet wird.... Aufgaben der Jugendwohlfahrt, die nicht alle Kinder gleichmäßig erfassen, sind den Trägern der Jugendwohlfahrtspflege zu überlassen. Unter diesen Gesichtspunkten sind Einrichtungen wie Kindergärten für vorschulpflichtige Kinder, Schulhort, Schulspeisung... der Jugendwohlfahrtspflege zu überlassen...„ (Leitsätze des Ausschusses „Jugendwohlfahrt und Schule“ der Reichschulkonferenz 1920) Trennung von allgemeinen und besonderen Aufgaben …. 3 Bildungspläne für die Kindertagesbetreuung/ Diskowski / 3 1. Die Fürsorgetradition ist noch prägend 1. Kapitel

4  Primat der Familie (... Kinderrechte als Elternrechte)  Vorrang der Wohlfahrt und ihrer Organisationen  höchst zurückhaltende staatliche Steuerung  staatliche Verantwortung als “Förderung” und eingeschränkte Heimaufsicht ...und erst spät überhaupt gesetzliche Regelungen unterhalb des KJHG Bildungspläne für die Kindertagesbetreuung/ Diskowski / 4 1. Die Fürsorgetradition ist noch prägend

5 Einzelhilfe bei besonderer Bedarfslage  Entscheidung der Einzelfälle durch das Fachamt  Individualanspruch  Einzelfinanzierung der Hilfe  Steuerung durch Finanzierungsvereinbarung Allgemeines, offenes Angebot  Angebote freier Träger  Allgemeine Leistungs- verpflichtung  öffentliche Zuwendung für karitative, verbandliche Aufgaben  Steuerung der Struktur durch Verwaltung + JHA 1. Die Fürsorgetradition ist noch prägend Bildungspläne für die Kindertagesbetreuung/ Diskowski / 5

6 Einzelhilfe bei besonderer Bedarfslage  Entscheidung der Einzel-fälle durch das Fachamt  Individualanspruch  Einzelfinanzierung der Hilfe  Steuerung durch Finanzierungsvereinbarung Allgemeines, offenes Angebot  Angebote freier Träger  Allgemeine Leistungsverpflichtung  öffentliche Zuwendung für caritative, verbandliche Aufgabe  Steuerung der Struktur durch Verwaltung + JHA 1. Die Fürsorgetradition ist noch prägend Bildungspläne für die Kindertagesbetreuung/ Diskowski / 6

7 Einzelhilfe bei besonderer Bedarfslage  Entscheidung der Einzel-fälle durch das Fachamt  Individualanspruch  Einzelfinanzierung der Hilfe  Steuerung durch Finanzierungsvereinbarung Allgemeines, offenes Angebot  Angebote freier Träger  Allgemeine Leistungsverpflichtung  öffentliche Zuwendung für caritative, verbandliche Aufgabe  Steuerung der Struktur durch Verwaltung + JHA Kindertages- betreuung Invidualanspruch auf eine allgemeine Leistung  i.d.R. keine Fachentschei- dung erforderlich  ein Teil der Daseinsvorsorge der Gemeinde  eigene Finanzierungsform 1. Die Fürsorgetradition ist noch prägend Bildungspläne für die Kindertagesbetreuung/ Diskowski / 7

Bildungspläne für die Kindertagesbetreuung/ Diskowski / 8 Grundgesetz Art. 6 (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. ……… Art.7 (1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. ….. 1. Die Fürsorgetradition ist noch prägend

Eltern - Art. 6 GG Träger - § 4 SGBVIII Gemeinde - Art. 28(2) GG Jugendamt - § 79(1) / 85(1) SGBVIII Land - § 79(1) / 82 SGBVIII Bund - § 83 SGBVIII Detlef Diskowski 2. Die Ebenen von Zuständigkeit … Bildungspläne für die Kindertagesbetreuung/ Diskowski / 9 2. Kapitel

Detlef Diskowski Bildungspläne für die Kindertagesbetreuung/ Diskowski / Die Ebenen von Zuständigkeit …

Fachliche, politische Einflussnahme - auch jenseits verfasster Rechte Detlef Diskowski Jugendamt (vermutete “Fachaufsicht”) Landesjugendamt (Erlaubnisauflagen) Bildungspläne für die Kindertagesbetreuung/ Diskowski / Die Ebenen von Zuständigkeit … Initiativen des Bundes (Förderprogramme, Gutscheine..) Länder (Bildungspläne, Modelle..) Stiftungen (Länderranking, PR..)

Umdenken zur Jahrtausendwende -OECD “Starting Strong”, Forum Bildung - Ergebnisse internationaler Schulleistungsstudien - Diskussion um die „neue Steuerung“ - verstärkte Aufmerksamkeit für den Kinderschutz....und die Frage: „Wie gut sind unsere Kindergärten?“ Detlef Diskowski Bildungspläne für die Kindertagesbetreuung/ Diskowski / Verschiebung von öffentlicher und privater Verantwortung 3. Kapitel

Vom Schutzauftrag zur positiven Zielbestimmung das SGB VIII VOR dem Bundeskinderschutzgesetz Detlef Diskowski Alt § 45 (2) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie ist zu versagen, wenn 1. die Betreuung der Kinder oder der Jugendlichen durch geeignete Kräfte nicht gesichert ist oder 2. in sonstiger Weise das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung nicht gewährleistet ist; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn bei der Förderung von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen a) ihre gesellschaftliche und sprachliche Integration oder b) die gesundheitliche Vorsorge und medizinische Betreuung erschwert wird. Bildungspläne für die Kindertagesbetreuung/ Diskowski / Verschiebung von öffentlicher und privater Verantwortung

Vom Schutzauftrag zur positiven Zielbestimmung das SGB VIII NACH dem Bundeskinderschutzgesetz Detlef Diskowski Neu: § 45 (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn 1. die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind, 2. die gesellschaftliche und sprachliche Integration in der Einrichtung unterstützt wird ….. (3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag 1. die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung gibt, sowie 2. im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen. Bildungspläne für die Kindertagesbetreuung/ Diskowski / Verschiebung von öffentlicher und privater Verantwortung

Eine weitere neue Entwicklung: Direkte fachliche Steuerung oberhalb der Trägerebene Gemeinde Jugendamt Land Bund....und die relativ breite Akzeptanz hierfür. Detlef Diskowski 4. Bildungspläne Bildungspläne für die Kindertagesbetreuung/ Diskowski / Kapitel

Die Vereinigung hat nicht nur den Rechtsanspruch und den Krippenausbau zumindest mitverursacht, sondern auch die Diskussion um die Möglichkeiten eines Mittelwegs zwischen staatlich verordnetem Bildungskonzept (Ost) und zur Beliebigkeit verkommene Vielfalt (West) Bildungspläne Bildungspläne für die Kindertagesbetreuung/ Diskowski / 16

Innerhalb von vier Jahren - zwischen 2003 (Bayern, Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen) und 2006 (Baden-Würtemberg) entwickelten alle Länder Bildungspläne. 4. Bildungspläne  Mit großen Gemeinsamkeiten (keine Lehrpläne, keine Kompetenzkataloge sondern Aufgabenbestimmungen der Kitas, Bildungsbereichen als Kernstück der Pläne)  Mit einem ähnlichen Bildungsverständnis, vom aktiv lernenden Kind, das Anregung und Unterstützung aber keine Belehrung braucht.  Und mit Unterschieden in der Verbindlichkeit (Empfehlung über Vereinbarung bis gesetzlich bestimmt) im Umfang (von 27 (Brandenburg) bis 500 Buchseiten (Bayern), in der Erarbeitung (Experten bis breiter Diskurs) unterschiedlich intensiven Begleitmaßnahmen bei der Verbreitung mit geringen aber erkennbaren positiven Folgen für die Personalausstattung (2006 = 1VbE/10KigaKd. – 2010 = 1VbE/9,8KigaKd.). Bildungspläne für die Kindertagesbetreuung/ Diskowski / 17

Das neue Instrument ist noch nicht wirklich begriffen: Offene Zweckfrage: Bildungspläne streben allgemeine Verbesserung oder Standardsicherung an? (Beschreiben also innovative Praxis oder “state of the art”) Bildungspläne sind ein normativer Rahmen oder pädagogisches Gesamtkonzept? (Bestimmen also was jede Kita bieten soll oder legt sich auf ein pädagogisches Handlungskonzept fest?) 4. Bildungspläne Bildungspläne für die Kindertagesbetreuung/ Diskowski / 18

Das neue Instrument ist noch nicht wirklich begriffen: Offene rechtlich-strukturelle Fragen: Sind Bildungspläne Eingriffe in Rechte von Eltern und Träger eigentlich zulässig? (Im Gegensatz zur Schule gibt es keinen staatlichen Bildungsauftrag; vielmehr gibt es die hohen Werte der Selbständigkeit freier Träger und der kommunalen Hoheit) - Wie ist das Verhältnis von Verbindlichkeit der Pläne zur gewollten Vielfalt? (Kann ein Bildungsplan eine Entscheidung zugunsten oder zulasten bestimmter pädagogischer Konzepte sein? Detlef Diskowski Bildungspläne für die Kindertagesbetreuung/ Diskowski / Bildungspläne

Offene konzeptionelle Fragen: Wie ist das Verhältnis von Plan und Selbstbildung? Was ist allgemein – was ist einrichtungsspezifisch? Wie abstrakt muss, wie konkret kann ein Plan sein, um orientierend aber nicht engführend zu sein? Reicht die Normierung der Aufgaben der Kita oder müssen doch kindliche Kompetenzen als Ziele beschrieben werden – mit welchen “Nebenwirkungen”? Legen die Bildungsbereiche nicht wieder abtrennbare, unterrichtbare Wissensbestände nahe? Fördert die Fokussierung auf “Bildung” das Missverständnis “besonderer Bildungszeiten”? Das neue Instrument ist noch nicht wirklich begriffen: Bildungspläne für die Kindertagesbetreuung/ Diskowski / Bildungspläne

Wegen der vielen ungeklärten Fragen und weil Kinder nicht gebildet werden können sollte „Umsetzung“ von Bildungsplänen ein Tabuwort werden: - es tut so, als seien alles schon geklärt und alle Voraussetzungen gegeben - es unterstellt eine gerade Linie vom Plan zum pädagogischen Handeln ….. und womöglich sogar zu den Kompetenzen der Kinder. Detlef Diskowski Bildungspläne für die Kindertagesbetreuung/ Diskowski / Bildungspläne

KJHG (SGB VIII) Landes-Kita-Gesetz (verbindliche Teile des) Bildungsplans Erziehungsziele der Eltern Trägerselbstverständnis Erziehungsziele der Fachkräfte persönliches Handeln der Erzieherinnen Räume & MaterialPädagogisches Konzept Bildungstätigkeit des Kindes Bildungspläne für die Kindertagesbetreuung/ Diskowski / Bildungspläne

KJHG (SGB VIII) Landes-Kita-Gesetz (verbindliche Teile des) Bildungsplans Erziehungsziele der Eltern Trägerselbstverständnis Erziehungsziele der Fachkräfte persönliches Handeln der Erzieherinnen Räume & MaterialPädagogisches Konzept Bildungspläne für die Kindertagesbetreuung/ Diskowski / 23 „Erziehungsziele“ „Erziehung“ „Bildung“ 4. Bildungspläne

Die Konzeptualisierung früher Bildung ist inzwischen wichtige Schritte vorangekommen; das wirklich Neue an den Bildungsplänen ist der absehbare Abschied von der Unverbindlichkeit - und hier gibt es noch Entwicklungsbedarf. Detlef Diskowski Bildungspläne für die Kindertagesbetreuung/ Diskowski / Bildungspläne

Nach meiner Vision würde ein zukünftiger Bildungsplan: - für alle Einrichtungen aller (öffentlich finanzierten) Träger verbindliche Vorgaben machen; - würde zwischen Pflicht und Kür klar unterscheiden; - in weiser Selbstbeschränkung nur allgemeingültige Essentials beschreiben und - wäre ein deutscher Bildungsplan und kein brandenburgischer oder hessischer Detlef Diskowski 4. Bildungspläne Bildungspläne für die Kindertagesbetreuung/ Diskowski / 25

Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit. 26 Detlef Diskowski Bildungspläne für die Kindertagesbetreuung/ Diskowski / 26