ZPO und Mediation Präsentation von Léonie Fässler, Mauro Remund, Guglielmo Palumbo 21.05.2012, Dr. Peter Liatowitsch.

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 Präsentation transkript:

ZPO und Mediation Präsentation von Léonie Fässler, Mauro Remund, Guglielmo Palumbo , Dr. Peter Liatowitsch

Übersicht 1)Überblick Zivilprozessverfahren 2)Mediation in der ZPO a) Mediation statt Schlichtung b) Mediation im Entscheidverfahren c) Genehmigung der Mediationsvereinbarung 3)Modalitäten 4)Verhältnis zum gerichtlichen Verfahren 5)Schlusswort

1) Überblick Zivilprozessverfahren SchlichtungsverfahrenEntscheidverfahren Vollstreckungs- verfahren

2) Mediation in der ZPO Mediation Entscheidverfahren Vollstreckungs- verfahren

2) Mediation in der ZPO Schlichtungsverfahren Mediation Vollstreckungs- verfahren

a) Mediation statt Schlichtungsverfahren Schlichtungsverfahren Entscheidverfahren Vollstreckungs- verfahren Art. 213 Mediation statt Schlichtungsverfahren 1Auf Antrag sämtlicher Parteien tritt eine Mediation an die Stelle des Schlichtungs- verfahrens. 2Der Antrag ist im Schlichtungsgesuch oder an der Schlichtungsverhandlung zu stellen. 3 Teilt eine Partei der Schlichtungsbehörde das Scheitern der Mediation mit, so wird die Klagebewilligung ausgestellt.

b) Mediation im Entscheidverfahren Schlichtungsverfahren Entscheidverfahren Vollstreckungs- verfahren Art. 214 Mediation im Entscheidverfahren 1 Das Gericht kann den Parteien jederzeit eine Mediation empfehlen. 2 Die Parteien können dem Gericht jederzeit gemeinsam eine Mediation beantragen. 3 Das gerichtliche Verfahren bleibt bis zum Widerruf des Antrages durch eine Partei oder bis zur Mitteilung der Beendigung der Mediation sistiert.

c) Genehmigung der Mediationsvereinbarung Art. 217 Genehmigung einer Vereinbarung Die Parteien können gemeinsam die Genehmigung der in der Mediation erzielten Vereinbarung beantragen. Die genehmigte Vereinbarung hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids.

Mediation statt Schlichtungsverfahren MediationGenehmigung Vollstreckungs- verfahren

Mediation im Entscheidverfahren SV MediationGenehmigung VV

3) Modalitäten Art. 215 Organisation und Durchführung der Mediation Organisation und Durchführung der Mediation ist Sache der Parteien. -Selbstorganisation -Mediator -Mediationsvertrag

3) Modalitäten Art. 218 Kosten der Mediation 1 Die Parteien tragen die Kosten der Mediation. 2 In kindesrechtlichen Angelegenheiten nicht vermögensrechtlicher Art haben die Parteien Anspruch auf eine unentgeltliche Mediation, wenn: a.ihnen die erforderlichen Mittel fehlen; und b.das Gericht die Durchführung einer Mediation empfiehlt. 3 Das kantonale Recht kann weitere Kostenerleichterungen vorsehen.

4) Verhältnis zum gerichtlichen Verfahren Art. 216 Verhältnis zum gerichtlichen Verfahren 1Die Mediation ist von der Schlichtungsbehörde und vom Gericht unabhängig und vertraulich. 2 Die Aussagen der Parteien dürfen im gerichtlichen Verfahren nicht verwendet werden.

5) Schlusswort Danke für eure Aufmerksamkeit!