OBERÖSTERREICHISCHER GEMEINDEBUND Mag. Helmut Habersack Auffrischungsseminar zur Oö. Gemeindeordnung Mag. Helmut Habersack, Oö. Gemeindebund 2015.

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 Präsentation transkript:

OBERÖSTERREICHISCHER GEMEINDEBUND Mag. Helmut Habersack Auffrischungsseminar zur Oö. Gemeindeordnung Mag. Helmut Habersack, Oö. Gemeindebund 2015

OBERÖSTERREICHISCHER GEMEINDEBUND Gemeinderatsmandat endet durch: Tod Ablauf der sechsjährigen Funktionsperiode Auflösung des Gemeinderates Mandatsverzicht Mandatsverlust Mag. Helmut Habersack

OBERÖSTERREICHISCHER GEMEINDEBUND GRAT-Mandatsverzicht (§ 22) (unter)schriftlicher Verzicht erforderlich keinerlei Begründung nötig Verzicht wird mit dem Einlangen beim Gemeindeamt wirksam, sofern nicht ein späterer Wirksamkeitszeitpunkt ab Einlangen ist er unwiderruflich. Mag. Helmut Habersack

OBERÖSTERREICHISCHER GEMEINDEBUND GRAT-Mandatsverzicht (§ 22) Bedingungen ohne rechtl. Bedeutung Gemeinderatsmitglieder, die nur auf ihr Mandat als Vollmitglied verzichten, kommen auf die Liste der Ersatzmitglieder solche, die (auch) auf ihr Mandat als Ersatzmitglied verzichten, scheiden aus Mandat endet von gesetzeswegen Mag. Helmut Habersack

OBERÖSTERREICHISCHER GEMEINDEBUND Grat- Mandatsverlust (§ 23) Verlust Wählbarkeit Aufgabe Hauptwohnsitz Verweigerung Angelobung unentschuldigtes Fehlen bei konstituierender Sitzung oder 3x nacheinander bei Gratsitzungen Verlust österreichischer oder anderer EU- Staatsbürgerschaft Mag. Helmut Habersack

OBERÖSTERREICHISCHER GEMEINDEBUND Grat: Berufung auf frei gewordenes Mandat wird ein Gemeinderatsmandat frei, hat der Bürgermeister ! (und nicht etwa eine Fraktion) das erstgereihte Ersatzmitglied auf das freie Mandat zu berufen Ersatzmitglied kann Berufung auf ein freies Mandat binnen 1 Woche ablehnen,es bleibt aber auf Ersatzmitgliederliste (§§ 74, 75 Oö. KWO) Mag. Helmut Habersack

OBERÖSTERREICHISCHER GEMEINDEBUND Gemeindevorstand (§§ 24 bis 32) besteht aus Bgm, 1 bis 3 Vbgm und aus übrigen Vorstandsmitgliedern Anzahl der Vbgm setzt der GRat in konstituierender Sitzung mit (einfachen) Mehrheitsbeschluss nach den Bedürfnissen der Gemeindeverwaltung fest Vbgm-Anzahl während Funktionsperiode nur mit 2/3 Mehrheitsbeschluss änderbar Mag. Helmut Habersack

OBERÖSTERREICHISCHER GEMEINDEBUND Gemeindevorstand 2 fache Angelobung (als Gemeindevorstand und zuvor als Gemeinderat) - Bgm u. Vbgm gegenüber BH - übrige Vorstandsmitglieder gegenüber Bgm Grats-Vollmitglied und Österreicher Zusammensetzung nach Proporz der Parteien im Gemeinderat (§ 26 Abs 2) Mag. Helmut Habersack

OBERÖSTERREICHISCHER GEMEINDEBUND Gemeindevorstand - Wahl in konstituierender Sitzung berechtigte Parteien wählen in gesonderten Wahlgängen ihre Mitglieder (Fraktionswahl) schriftlicher Wahlvorschlag (§ 26 Abs.3) gemeinsamer Wahlvorschlag Kandidat einer nicht anspruchsberechtigten Partei kann vorgeschlagen werden, wenn dessen Partei dem zustimmt (§ 28 Abs 1 lit b). Mag. Helmut Habersack

OBERÖSTERREICHISCHER GEMEINDEBUND Wahl der Vizebürgermeister (§ 27) Vbgm aus übrigen Vorstandsmitglieder jeweils in Fraktionswahl zu wählen - 1 Vbgm: durch stärkste Wahlpartei im Grat - 2 Vbgm: 1.Vbgm durch die stärkste, 2. Vbgm durch zweitstärkste Wahlpartei, soweit diese mind.1/6 der Gratsmandate innehat, sonst durch gesamten Grat - 3 Vbgm: Verteilung der den Parteien zukommenden Vbgm nach d’Hondtschen Wahlverfahren Mag. Helmut Habersack

OBERÖSTERREICHISCHER GEMEINDEBUND Gemeindevorstand: Mandatsverzicht /-verlust Mandatsverzicht: analog Gemeinderat Mandatsverlust (§ 30 Abs.3) kraft Gesetzes bei: - Enden des Gemeinderatsmandats - Abberufung mittels Bescheid der Landesregerung bei: - Verlust der österr. Staatsbürgerschaft - Verweigerung Angelobung - Amtsverlust

OBERÖSTERREICHISCHER GEMEINDEBUND Abberufung- Misstrauensantrag Gemeindevorstandsmitglieder können auf Grund schriftlichem Misstrauensantrag abberufen werden (§ 31) Misstrauensantrag gegen Bgm kann von Grat gestellt werden. Abberufung eines direkt gewählten Bgm bedarf zusätzlich einer Bestätigung durch Gemeindevolksabstimmung (§ 31a) Mag. Helmut Habersack

OBERÖSTERREICHISCHER GEMEINDEBUND Abberufung- Misstrauensantrag Misstrauensantrag gegen ein übriges Vorstandsmitglied kann von den Gratsmitgliedern gestellt werden, die bei dessen Wahl stimmberechtigt waren. Antrag muss von wenigstens 2/3 der Antragsberechtigten unterschrieben sein Abberufungsbeschluss erfordert Zustimmung von zumindest 2/3 der Antragsberechtigten Mag. Helmut Habersack

OBERÖSTERREICHISCHER GEMEINDEBUND Nachwahl der Vorstandsmitglieder (§ 32) Erstwahl-Bestimmungen grstzl sinngemäß (Fraktionswahl; schriftlicher Wahlvorschlag etc) scheidet Vbgm aus, ist Mandat eines Vorstandsmitglieds und eines Vbgm nachzubesetzen wird Mandat des Bgm in den ersten 4 Jahren der allgemeinen Funktionsperiode frei, so kommt es zur Bgm-Neuwahl durch die Gesamtheit der Wahlberechtigten nach der Oö. KWO tritt Bgm-Mandatsverlust später ein o. ist § 2 (3) Oö.KWO erfüllt so kommt es zur Bgm-Nachwahl durch Grat (§ 25) Mag. Helmut Habersack

OBERÖSTERREICHISCHER GEMEINDEBUND Ausschüsse des Gemeinderates Prüfungsausschuss und 3 weitere Pflichtausschüsse beliebig viele Ermessenausschüsse Pflichtangelegenheiten (§18 Abs.6): (Straßen)Bau-,örtliche Raumplanung, Schul-, Kindergarten-, Kultur- u. Sport, örtl. Umweltfragen; Jugend-, Familien-,Senioren- und Integration Grat teilt Ausschüssen Kompetenzen mittels (einfachen) Mehrheitsschluss zu Mag. Helmut Habersack

OBERÖSTERREICHISCHER GEMEINDEBUND Ausschüsse Vorberatung u. Antragstellung für bzw. im Gemeinderat (beratende Ausschüsse) Grat kann mit ¾ Mehrheit Ausschüssen mit VO Beschlussrecht übertragen (beschließende Ausschüsse; § 44 Abs.2 ) Ausnahme: behördl. Angelegenheiten/Gemeindehaushalt Grat kann übertragene Zuständigkeit mit (einfacher) Beschlussmehrheit wieder an sich ziehen. ÜbertragungsVO tritt mit Periodenende außer Kraft Mag. Helmut Habersack

OBERÖSTERREICHISCHER GEMEINDEBUND GemeindeVO - Geltungsdauer VO einer Gemeinde sind idR so lange in Kraft, als diese nicht durch den VfGH aufgehoben werden oder durch den Verordnungsgeber selbst nachträglich wieder aufgehoben oder geändert werden oder durch Gesetz ausdrücklich oder inhaltlich als aufgehoben anzusehen sind Ausnahme: Beschlussrechtsübertragung;Bausperre Mag. Helmut Habersack

OBERÖSTERREICHISCHER GEMEINDEBUND Ausschüsse: Zusammensetzung, Wahl Vorstandswahlbestimmungen sinngemäß Mitgliederanzahl - außer Prüfungsausschuss - entspricht Vorstandsmitgliederanzahl Mitgliederanzahl kann Grat mit ¾ Mehrheit erhöhen oder bis zu 3 herabsetzen jede Fraktion, die Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat, hat mindestens 1 Mitglied im betreffenden Ausschuss (§ 33 Abs 2) Mag. Helmut Habersack

OBERÖSTERREICHISCHER GEMEINDEBUND Ausschüsse: Mandatsverzicht/-verlust Mandatsverzicht: analog Gemeinderat Mandatsverlust kraft Gesetzes bei: - Enden des Gemeinderatsmandates - Abberufung durch Misstrauensantrag freies Mandat ist für restl. Funktionsperiode durch Nachwahl zu besetzen (§ 32 ) Mag. Helmut Habersack

OBERÖSTERREICHISCHER GEMEINDEBUND Fraktionen des Gemeinderates die auf Grund der Wahlvorschläge ihrer wahlwerbenden Partei gewählten Gemeinderatsmitglieder bilden für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates eine Fraktion (§18a Abs 1) Zwangsgemeinschaft: kein Austritt und Ausschluss und keine neue Fraktion während Funktionsperiode Mag. Helmut Habersack

OBERÖSTERREICHISCHER GEMEINDEBUND Fraktionsobmann jede Fraktion hat ihren Obmann und Obmann- Stellvertreter dem Bgm schriftlich anzuzeigen Obmann bzw. sein Vertreter ist berechtigt, zu den Tagesordnungspunkten der nächsten Grats-, Vorstands- oder Ausschusssitzung - notwendige Unterlagen einzusehen - sich Aufzeichnungen/Kopien zu machen - erforderliche Auskünfte einzuholen (§ 18a Abs.5) Mag. Helmut Habersack

OBERÖSTERREICHISCHER GEMEINDEBUND Sitzungsgelder/Aufwandsentschädigungen Sitzungsgeld (§ 34): gebührt Gemeinderats(ersatz)mitgliedern und Gemeindevorstandsmitgliedern, die weder Aufwandsentschädigung noch BgmBezug erhalten, für die Teilnahme an Sitzungen kein Sitzungsgeld: Fraktionsobmann, Vbgm, Bgm, „wichtige“ Vorstandsmitglieder iSd § 34 (3) Oö. GemO Mag. Helmut Habersack

OBERÖSTERREICHISCHER GEMEINDEBUND Gemeinderat nur im eigenen Wirkungsbereich oberstes Organ; hat Kontroll- und Auskunftsrechte Generalkompetenz (§ 43): in Gemeindeangelegenheiten, die keinem anderen Gemeindeorgan zugewiesen sind Berufungsbehörde Voranschlag, Rechnungsabschluss Erlassung von Verordnungen (§§ 41, 43) Verleihung von Ehrungen (§ 16) Mag. Helmut Habersack

OBERÖSTERREICHISCHER GEMEINDEBUND Gemeindevorstand nur im eigenen Wirkungsbereich Vorberatung und Anträge für Grat Zahlungserleichterungen (Ratenzahlung, Stundung) Angelegenheiten des Dienstrechtes Rechtsmittel/-behelfe gegen verwaltungsbehördl. und verwaltungsgerichtl. Entscheidungen, insb. Beschwerden an das Verwaltungsgericht, Revisionen an VwGH, Beschwerden an VwGH, VfGH Untersagung Verwendung Gemeindewappen Mag. Helmut Habersack

OBERÖSTERREICHISCHER GEMEINDEBUND Bürgermeister im eigenen und übertragenen Wirkungsbereich Vertretung der Gemeinde nach außen idR Behörde erster Instanz Vorsitz im Gemeinderat und Gemeindevorstand Durchführung/Hemmung kollegialer Beschlüsse Verwaltung Gemeindeeigentum Vorstand Gemeindeamt und Dienstvorgesetzter Stellungnahmen/Vertretung in verwaltungsbehördl. u. verwaltungsgerichtl. Verfahren Mag. Helmut Habersack

OBERÖSTERREICHISCHER GEMEINDEBUND Bürgermeister – Vertretung (§ 36) ist Bgm rechtlich (zB Befangenheit) oder faktisch verhindert (zB Krankheit) vertritt (vertreten) ihn der (die) Vbgm in deren Reihenfolge bzw. falls auch diese(r) verhindert ist (sind), das lebensälteste Gratsmitglied der Bgmfraktion Vertretung erfasst alle Bgmfunktionen Mag. Helmut Habersack

OBERÖSTERREICHISCHER GEMEINDEBUND Zuständigkeitsübertragungen Grat kann: Erlassung straßenpolizeil. Anordnungen an Bgm übertragen (§ 43 Abs.2) Ausschüssen Vorberatung oder Beschlussfassung übertragen (§ 44 Abs 2). Abwicklung von Vorhaben an Vorstand o. Bgm übertragen (§ 43 Abs 3) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Angelegenheiten an Bgm übertragen (§ 43 Abs 4) Mag. Helmut Habersack

OBERÖSTERREICHISCHER GEMEINDEBUND Gemeinderatssitzung – Einberufung (§ 45 Abs.3) jedes Gratsmitglied ist von der Sitzung mind. 7 Tage (in dringenden Fällen 24 h) vorher schriftlich zu verständigen nachweisbare Verständigung, es sei denn Sitzung ist im Sitzungsplan (§ 45 Abs.1) ordnungsgemäße Einberufung wichtig iZshgm Recht auf den gesetzlichen Richter Mag. Helmut Habersack

OBERÖSTERREICHISCHER GEMEINDEBUND Ersatzmitglieder – Einberufung (§ 47 Abs.1 Oö. GemO) von Verständigungsvorschriften kann insoweit abgegangen werden, als dies zur rechtzeitigen Verständigung der Ersatzmitglieder erforderlich ist Ersätze sind vom Bgm! (und nicht etwa durch den Fraktionsobmann) in der Reihenfolge der Ersatzmitgliederliste (§ 75 Abs.2 KWO) einzuberufen Mag. Helmut Habersack

OBERÖSTERREICHISCHER GEMEINDEBUND Gemeinderatssitzung - Tagesordnung (§ 46) setzt Bürgermeister fest bereits ein! Gratsmitglied kann Aufnahme eines TAO-Punktes verlangen Dringlichkeitsantrag: - schriftlich und vor Beginn der Sitzung - idR doppelte Beschlussfassung über Dringlichkeit und in der Sache selbst Mag. Helmut Habersack

OBERÖSTERREICHISCHER GEMEINDEBUND Gemeinderatssitzung – Befangenheit (§ 64) Gratsmitglieder sind von Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen: in eigener Sache verwandte oder verschwägerte Person (Verfahrens)Parteibevollmächtigter wenn sonstige wichtige Gründe (Freund-, Feindschaft udgl) Mag. Helmut Habersack

OBERÖSTERREICHISCHER GEMEINDEBUND Gemeinderatssitzung – Befangenheit im Behördenverfahren gilt §7 AVG o. §76 BAO im wesentlichen inhaltsgleiche Bestimmungen Abweichungen: - keine Beschlussmöglichkeit iSd 64 Abs.5 Oö. GemO über eine Befangenheit im Zweifelsfall - absolute Befangenheit des Bgm im Berufungsverfahren, falls er (persönlich) an Erlassung des Erstbescheides mitgewirkt hat Mag. Helmut Habersack

OBERÖSTERREICHISCHER GEMEINDEBUND GratSitzung – Beschlussfähigkeit (§ 50) falls alle (Ersatz)Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen und wenigstens Hälfte der (Ersatz)Mitglieder anwesend sind Präsenzquorum ist von der gesetzlichen vollen Zahl zu ermitteln befangene Mitglieder nicht mitzuzählen.

OBERÖSTERREICHISCHER GEMEINDEBUND Gemeinderatssitzung – Abstimmung (§ 51) für Beschluss Zustimmung von mehr als der Hälfte der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten erforderlich Stimmenthaltung = Antragsablehnung kein neutrales Stimmverhalten möglich kommt Mehrheit nicht zustande, so ist (nur) der betreffende Antrag abgelehnt offene, geheime, namentliche Abstimmung Mag. Helmut Habersack

OBERÖSTERREICHISCHER GEMEINDEBUND Gemeinderatssitzung – Öffentlichkeit (§ 53) jedermann (zB auch ein Berufungswerber und/oder sein Anwalt) kann Sitzung nach Maßgabe des vorhandenen Platzes als Zuhörer ! beiwohnen mit (Hälfte)Beschluss Öffentlichkeitsausschluss (akustische und visuelle) Aufzeichnungen sind zulässig; im Einzelfall können mit (Hälfte)Beschluss diesbezügliche Einschränkungen verfügt werden Mag. Helmut Habersack

OBERÖSTERREICHISCHER GEMEINDEBUND Verhandlungsschrift – Grat (§ 54) als Schrift in Form eines Verlaufsprotokolls zu führen, welches ua wesentlichen Inhalt des Beratungsverlaufes und die gefassten Beschlüsse zu enthalten hat. innerhalb 4 Wochen Reinschrift jeder Fraktion des Grats zuzustellen Auflage zur Einsichtnahme Mag. Helmut Habersack

OBERÖSTERREICHISCHER GEMEINDEBUND Verhandlungsschrift – Grat (§ 54) jedes Gratsmitglied kann bis zum Ende der nächsten Sitzung Einwendungen erheben, über welche Grat beschließt nach Genehmigung Status einer öffentlichen Urkunde jedermann kann in öffentliche Sitzungsprotokolle sodann beim Gemeindeamt Einsicht nehmen und Abschriften bzw. Kopien anfertigen. Mag. Helmut Habersack

OBERÖSTERREICHISCHER GEMEINDEBUND Sitzungen der Ausschüsse (§ 55) Geschäftsbestimmungen Grat sinngemäß Obmann (und nicht die Gemeinde) beruft ein Bgm und Fraktionsvertreter (§ 55 Abs.4) berechtigt, beratend teilzunehmen Gratsmitglieder und Ersatzmitglieder des betreffenden Ausschusses dürfen zuhören bei Verhinderung hat das betreffende Mitglied selbst Ersatz zu entsenden Mag. Helmut Habersack

OBERÖSTERREICHISCHER GEMEINDEBUND wer darf Ausschusssitzung beiwohnen ? nur Ausschuss(ersatz)mitglieder außer - Bgm - Fraktionsvertreter (§ 33 Abs 7) - Gratsmitglieder u. Ersatzmitglieder des betreffenden Ausschusses (§ 55 Abs.3) - Fraktionsvertreter, wenn alle Mitglieder u. Ersätze einer Fraktion verhindert (§ 55 Abs.4) - vom Grat entsandte Personen (§ 33 Abs 6). - vom Ausschuss beigezogene Fachpersonen (§ 66) Mag. Helmut Habersack

OBERÖSTERREICHISCHER GEMEINDEBUND Ausschusssitzungen nach Bedarf Prüfungsausschuss wenigstens vierteljährlich Verhandlungsschrift in Form eines Beschlussprotokolls Reinschrift binnen einer Woche allen Fraktionen des Grats zuzustellen. Mag. Helmut Habersack Sitzungen des Gemeindevorstands (§ 57)

OBERÖSTERREICHISCHER GEMEINDEBUND Sitzungen Gemeindevorstand (§ 57) Geschäftsbestimmungen Grat sinngemäß nicht öffentlich keine Ersatzmitglieder u. Fraktionsvertreter Stimmrechtsübertragung Gemeindevorstandsmitglied kann bei Verhinderung anderes Vorstandsmitglied schriftlich mit Vertretung betrauen Beschlussprotokoll Mag. Helmut Habersack

OBERÖSTERREICHISCHER GEMEINDEBUND Beschlüsse d. Kollegialorgane - Vollzug obliegt Bgm (§ 57) bei behördlicher Angelegenheit im Einzelfall (zB Berufungsentscheidung, Untersagung Verwendung Gemeindewappen) ist Bescheid zu erlassen Beschluss muss auch Begründung erfassen (Amtsvortrag mit Bescheidentwurf) Intimationsbescheid Bgm „gibt“ Bescheid anderer Behörde „hinaus“ Mag. Helmut Habersack

OBERÖSTERREICHISCHER GEMEINDEBUND Aufgaben des Prüfungsausschuss (§ 91) hat gesamte Gemeindegebarung zu prüfen Geschäftsordnung für alle oberösterreich. Prüfungsausschüsse durch VO der Lreg darf nur als Kollegium prüfen Prüfungsausschussbericht Verhandlungsschrift als Verlaufsprotokoll Mag. Helmut Habersack

OBERÖSTERREICHISCHER GEMEINDEBUND (am Gemeindeamt verfügbare) Literatur unter -Skriptum Oö. GemO unter GVS-Unterlagen -bei „Suchbegriff“ Schlagwort (zB Ausschuss, Einladung etc) eingeben Neuhofer/Putschögl: Kommentar zur Oö. GemO, Trauner Verlag Oö. Gemnet Mag. Helmut Habersack

OBERÖSTERREICHISCHER GEMEINDEBUND Alles (un)klar ? Mag. Helmut Habersack

OBERÖSTERREICHISCHER GEMEINDEBUND Danke für Ihre Aufmerksamkeit ! Mag. Helmut Habersack