Www.hochschulanwalt.de 1 Das Auswahlverfahren der Hochschulen – Rechtsfälle aus der Praxis – Rechtsanwaltskanzlei Riehn Rechtanwalt Hartmut Riehn (Berlin)

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 Präsentation transkript:

1 Das Auswahlverfahren der Hochschulen – Rechtsfälle aus der Praxis – Rechtsanwaltskanzlei Riehn Rechtanwalt Hartmut Riehn (Berlin) Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht a. D. Spezialist für Hochschulrecht und Rechtsanwalt Stefan Scharmach (Berlin) Gemeinsame Sitzung des GMA-Ausschusses Studierendenauswahl mit dem MFT am in Frankfurt a. M.

Auswertung beruht auf ZVS info WS 2010/11 u. SS 2011

3 Mögliche Kriterien im AdH Der Staatsvertrag sieht vor, dass stets dem Grad der Qualifikation (= Ø-Note HZB) maßgeblicher Einfluss gegeben werden muss. Daneben können berücksichtigt werden: gewichtete Einzelnoten der Qualifikation, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben, fachspezifische Studierfähigkeitstests, Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit, Auswahlgespräche. Verbindung dieser Maßstäbe. Dieser Kriterienkatalog ist nicht abschließend. Der Landesgesetzgeber darf weitere Kriterien formulieren.

4 Probleme bei der Gewichtung von Einzelnoten oder Fächern der Qualifikation hoher Verwaltungsaufwand bei der Analyse der verschiedensten Zeugnisse, insbesondere ausländischer HZBs deshalb besteht die Gefahr willkürlicher Entscheidungen Sollte die Hochschule dennoch neben der Durchschnittsnote der HZB bestimmte schulische Leistungen honorieren wollen, sollte sie an die Belegung einzelner Schulfächer anknüpfen. Dies sollte nur geschehen, wenn die Belegung dem Dokument über die HZB entnommen werden kann.

5 Der maßgebliche Einfluss des Grades der Qualifikation Dem Grad der Qualifikation (= Ø-Note HZB) ist stets „maßgeblicher Einfluss“ zu geben. Ein maßgeblicher Einfluss ist gegeben, wenn dem Grad der Qualifikation bei der Verbindung mit anderen Auswahlmaßstäben das relativ stärkste Gewicht zukommt (§ 4 Abs. 3 S. 3 HZG M-V; § 3 Abs. 1 S. 5 SächsHZG). „Der Wortsinn legt nahe, dass ein „maßgeblicher Einfluss" des jeweiligen Auswahlkriteriums nicht gleichbedeutend mit einem alle anderen Kriterien überwiegenden Gewicht sein kann.“ (OVG NRW, Beschl. v B 1649/10)

6 Nichtschülerabitur (Waldorfschulenfall) VG Berlin, Beschl. v (VG 30 L ) Sachverhalt Nach dem Besuch einer Waldorf-Schule und Absolvierung der Abiturprüfung für Nichtschüler erhielt eine Studienbewerberin die Allgemeine Hochschulreife (Durchschnittsnote 1,2). Ihr Abiturzeugnis enthält - wie immer bei solchen Zeugnissen - keine Einzelnoten der Schulhalbjahre. Die Bewerberin erhielt deshalb im AdH - Verfahren der Charité keine zusätzlichen Punkte. Trotz ihrer hervorragenden Durchschnittnote erhielt sie keinen Studienplatz.

7 Nichtschülerabitur (Waldorfschulenfall) VG Berlin, Beschl. v (VG 30 L ) Entscheidungsgründe Das VG hat entschieden, dass der Satzungsgeber für die Ermittlung der Rangfolge im Auswahlverfahren allein auf die im Abiturzeugnis ausgewiesenen Noten abstellen darf. Die Differenzierung zwischen dem Schülerabitur (nach dem Besuch der gymnasialen Oberstufe) und dem Nichtschülerabitur ist sachgerecht. Ohne staatliche Anerkennung erworbene Leistungsnachweise dürfen weder direkt noch indirekt in die Durchschnittsnote der HZB fließen und damit die Chancengleichheit der Studienbewerber beeinflussen. Sie können diese Entscheidung bei uns per anfordern!

8 Inhalt einer einstw. Anordnung im innerkapazitären Verfahren OVG Berlin-Bbg, Beschl. v (OVG 5 S 3.08) Sachverhalt Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der HM innerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität im ersten FS an der Charité Vortrag: AdH sei fehlerhaft; Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin werde zu Unrecht nicht berücksichtigt

9 Inhalt einer einstw. Anordnung im innerkapazitären Verfahren OVG Berlin-Bbg, Beschl. v (OVG 5 S 3.08) Entscheidungsgründe studienrelevante Berufsausbildung wird nach der Satzung der Charité nicht berücksichtigt die Hochschule darf die AdH-Kriterien in der Auswahlsatzung selbst regeln (nach Maßgabe der VergabeVO)

10 Inhalt einer einstw. Anordnung im innerkapazitären Verfahren OVG Berlin-Bbg, Beschl. v (OVG 5 S 3.08) Entscheidungsgründe Frage des Verstoßes gegen Art. 3 GG und/oder Art. 12 GG vom OVG offen gelassen Gegenstand des innerkap. Verfahrens: Verteilungsproblem innerhalb der Aufnahmekapazität, die durch die festgesetzte Zulassungszahl begrenzt wird

11 Inhalt einer einstw. Anordnung im innerkapazitären Verfahren OVG Berlin-Bbg, Beschl. v (OVG 5 S 3.08) Entscheidungsgründe Nachweis eines Fehlers im Auswahlverfahren führt allein nicht zum Erfolg konkurrierender Bewerber muss verdrängt werden Bei fehlerhafter Auswahlregelung: Anordnung, das Auswahlverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu wiederholen Nicht möglich bei Eilantrag nach Vorlesungsbeginn, da sonst kein Beteiligter mehr die Chance hätte, über das gesamte Semester hinweg ordnungsgemäß zu studieren. Sie können diese Entscheidung bei uns per anfordern!

12 Zulassung zum höheren FS, Inhalt des grundrechtl. Teilhabrechts OVG Berlin-Bbg, Beschl. v (OVG 5 NC 21.07) Sachverhalt Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der HM als Hochschulwechslerin innerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität im siebten FS an der Charité Antragstellerin hat die nach der StudO vorgesehenen Studienleistungen der ersten sechs Fachsemester nicht vollständig erbracht Vortrag: Fehlen eines Leistungsnachweises dürfe ihr nicht entgegengehalten werden, Gleichbehandlungsgrundsatz werde verletzt (Ungleichbehandlung mit eingeschriebenen Studierenden)

13 Zulassung zum höheren FS, Inhalt des grundrechtl. Teilhabrechts OVG Berlin-Bbg, Beschl. v (OVG 5 NC 21.07) Entscheidungsgründe BerlHZG setzt für Zulassung zum höheren FS das Erbringen der Studienleistungen der vorhergehenden Semester voraus (maßgeblich: StudO) Teilhaberecht der bereits im gewählten Studiengang zugelassenen Antragstellerin beschränkt sich auf freie Wahl einer anderen Hochschule zur Fortsetzung des Studiums

14 Zulassung zum höheren FS, Inhalt des grundrechtl. Teilhabrechts OVG Berlin-Bbg, Beschl. v (OVG 5 NC 21.07) Entscheidungsgründe GR der Berufsfreiheit gebietet es nicht, „einem Studierenden, der keine seiner Verweildauer an der Universität entsprechenden Studienfortschritte gemacht hat, die auch nur teilweise Wiederholung des bereits absolvierten Studiums an einer anderen Hochschule zu ermöglichen.“ GR-Position der Antragstellerin ist daher beschränkt: Keine Berufung auf Gleichbehandlung mit bereits immatrikulierten Studenten, deren Leistungsstand ebenfalls nicht dem Stand der absolvierten Fachsemester entspricht. Sie können diese Entscheidung bei uns per anfordern!

15 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Gemeinsame Sitzung des GMA-Auschusses Studierendenauswahl mit dem MFT am in Frankfurt a. M.