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Allgemeine Bestimmungen über die Zeugnisse und für die Zeugniserteilung allgemein bildender Schulen

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Präsentation zum Thema: "Allgemeine Bestimmungen über die Zeugnisse und für die Zeugniserteilung allgemein bildender Schulen"—  Präsentation transkript:

1 Qualitätskontrolle mit Hilfe des Schulgesetzes, der Rahmenpläne und der EPA

2 Allgemeine Bestimmungen über die Zeugnisse und für die Zeugniserteilung allgemein bildender Schulen
Noten und Zeugnisse dienen der Unterrichtung der Schülerin oder des Schülers und dessen Erziehungsberechtigten über die Entwicklung, die die Schülerin oder der Schüler im Unterricht gezeigt hat, und über seinen erreichten Leistungsstand. Die Beurteilung und die Bewertung des Arbeits- und des Sozialverhaltens dienen dabei der Entwicklung und Ausprägung wesentlicher Kompetenzen. Noten- und Zeugniserteilung verlangen Offenheit und Klarheit der Grundsätze und Maßstäbe, unter denen die Beurteilung erfolgt.

3 Schulgesetz MV § 62 Bewertung der Leistungen sowie des Arbeits- und des Sozialverhaltens
(3) Grundlage der Leistungsbewertung sind die mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungen, die eine Schülerin oder ein Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbracht hat. Für die Leistungsbewertung sind die im Unterricht vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten maßgebend.

4 Schulgesetz MV § 62 Bewertung der Leistungen sowie des Arbeits- und des Sozialverhaltens
(4) Bei der Bewertung durch Noten ist folgender Maßstab zu Grunde zu legen: sehr gut (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, gut (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, befriedigend (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, ausreichend (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, mangelhaft (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, ungenügend (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

5 Unterschiede der Bewertungen in der Orientierungsstufe und der Qualifikationsphase
In der Orientierungsstufe stehen die Entwicklung und Förderung der Schüler im Vordergrund, d.h. Noten sind ein pädagogisches Mittel. In der Qualifikationsphase gilt es die allgemeine Hochschulreife nachzuweisen, i.e. Noten sind eine Beurteilung der erbrachten Leistung.

6 Die Arbeit in der schulartunabhängigen Orientierungsstufe Verwaltungsvorschrift des Ministeriums
5.3 Leistungskontrollen dienen der Feststellung und Beurteilung individueller Lernfortschritte unter besonderer Beachtung des sozialen Lernens, des Erwerbs von Selbstkompetenz und des Arbeitsverhaltens.

7 Leistungskontrollen in der Orientierungsstufe
Klassenarbeiten Schriftliche Kurzkontrollen Leistungsdokumentationen (z.B. Lerntagebuch) Mündliche Überprüfungen Beobachtungsergebnisse der Schülerarbeiten im U. Präsentation von Ergebnissen Praktische Leistungen

8 Rahmenplan Biologie für die Jahrgangsstufen 5 und 6
Fachwissen: – kennen und beschreiben die Merkmale des Lebens – erkennen Pflanzen, Tiere und Menschen als Organismus Erkenntnisgewinn: – wenden die Arbeitsweisen Beobachten, Beschreiben, Vergleichen, Bestimmen, Mikroskopieren, Zeichnen, Untersuchen und Messen zur Erkenntnisgewinnung an – fertigen einfache Protokolle an Kommunikation: – recherchieren in altersgemäßen Quellen zu einer konkreten Fragestellung – wählen aussagekräftige Informationen bezüglich des Themas aus Bewertung: – benennen und beurteilen verschiedene Maßnahmen und Verhaltensweisen zur Erhaltung der Umwelt und der eigenen Gesundheit – beschreiben und beurteilen die Haltung von Heim- und Nutztieren

9 Anforderungsbereiche
Diese Tätigkeiten können in den Anforderungsbereichen (I) durch Nachvollziehen und Beschreiben (II) durch Nutzung von bekannten Strategien beim Experimentieren, Aufgabenlösen oder Arbeiten mit Texten sowie (III) durch die Kombination verschiedener, auch fachübergreifender Strategien mit hoher Selbstständigkeit bewertet werden.

10 Kerncurriculum für die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe Geographie Rahmenplan
Raumanalyse Die Schülerinnen und Schüler – erläutern natürliche und anthropogen induzierte räumliche Prozesse und stellen vielfältige kausale Beziehungen dar, – analysieren die Elemente von verschiedenen Geoökosystemen und vergleichen deren Wirkungszusammenhänge, – gewinnen geographische Informationen zielgerichtet und aufgabenbezogen aus Medien und reflektieren diese kritisch

11 Immerfeuchte Tropen, insbesondere
Vorabhinweise für die Aufgaben zu den zentralen schriftlichen Abiturprüfungen Immerfeuchte Tropen, insbesondere naturräumliche Verhältnisse mit dem Schwerpunkt Klima Nutzungspotenziale und Landnutzungsformen – Möglichkeiten, Risiken und Probleme sowie Nachhaltigkeit Schutzmaßnahmen für tropische Ökosysteme

12 Der Anforderungsbereich I umfasst
Einheitliche Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung Geographie (EPA) Der Anforderungsbereich I umfasst die Wiedergabe von Sachverhalten aus einem begrenzten Gebiet im gelernten Zusammenhang die Beschreibung und Verwendung gelernter und geübter Arbeitsweisen in einem begrenzten Gebiet und einem wiederholenden Zusammenhang.

13 EPA Der Anforderungsbereich II umfasst
selbstständiges Ordnen, Bearbeiten und Erklären bekannter Sachverhalte, selbstständiges Anwenden und Übertragen des Gelernten auf vergleichbare Sachverhalte.

14 EPA Der Anforderungsbereich III umfasst
planmäßiges Verarbeiten komplexer Gegebenheiten mit dem Ziel, zu selbstständigen Begründungen, Folgerungen, Lösungsansätzen, Deutungen und Wertungen zu gelangen.

15 Gewichtung der Anforderungsbereiche
Die Prüfungsaufgabe sowohl für das Grundkursfach als auch für das Leistungskursfach erreicht dann ein angemessenes Niveau, wenn das Schwergewicht der zu erbringenden Prüfungsleistungen im Anforderungsbereich II liegt und daneben die Anforderungsbereiche I und III berücksichtigt werden.

16 Bewertung nach EPA Die Note „ausreichend" (05 Punkte) soll erteilt werden, wenn – dabei die geforderten Kompetenzen in Grundzügen nachgewiesen werden, – die zentralen Aussagen des Materials in Grundzügen erfasst sind, – die Aussagen auf die Aufgabe bezogen sind,-die Darstellung erkennbar geordnet und sprachlich verständlich ist. Ein mit „ausreichend" beurteiltes Prüfungsergebnis setzt voraus, dass Leistungen im Anforderungsbereich I und auch Leistungsanteile, die dem Anforderungsbereich II zuzuordnen sind, erbracht wurden.

17 Bewertung nach EPA Die Note „gut" (11 Punkte) soll erteilt werden, wenn dabei die geforderten Kompetenzen umfassend nachgewiesen werden, – ein hoher Grad der Selbstständigkeit in der Bearbeitung erreicht ist, – die wesentlichen Aussagen des Materials erfasst und aufgabenbezogen vernetzt sind, – die Argumentation differenziert ist und Ansätze zur kritischen Reflexion enthalten sind, – die Darstellung klar strukturiert, allgemein- und fachsprachlich korrekt, problembezogen akzentuiert ist. Ein mit „gut" beurteiltes Prüfungsergebnis setzt voraus, dass umfassende Leistungen in den Anforderungsbereichen I und II sowie größere Leistungsanteile, die dem Anforderungsbereich III zuzuordnen sind, erbracht wurden.

18 Wie nun bewerten?

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