Vorlesung Behindertenrecht HS 13 Dr. iur. Caroline Hess-Klein.

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 Präsentation transkript:

Vorlesung Behindertenrecht HS 13 Dr. iur. Caroline Hess-Klein

Vorlesung 9

Behinderung in der Spezialgesetzgebung

Fernmeldewesen

Grundversorgung

FMG (SR ) Art. 16 Umfang der Grundversorgung (...) 1bis Die Dienste der Grundversorgung müssen so angeboten werden, dass Menschen mit Behinderungen sie in qualitativer, quantitativer und wirtschaftlicher Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie Menschen ohne Behinderungen beanspruchen können. Zu diesem Zweck hat die Konzessionärin der Grundversorgung insbesondere dafür zu sorgen, dass: a. die öffentlichen Sprechstellen den Bedürfnissen der sensorisch oder bewegungsbehinderten Menschen entsprechen; b. für Hörbehinderte ein Dienst für die Vermittlung und Umsetzung der Mitteilungen zur Verfügung steht; c. für Sehbehinderte ein Auskunftsdienst und ein Vermittlungsdienst zur Verfügung steht. (...)

FDV (SR ) Art. 15 Dienste der Grundversorgung 1 Die Dienste der Grundversorgung sind wie folgt definiert: (...) f. Dienste für Hörbehinderte: Bereitstellen eines Transkriptionsdienstes für Hörbehinderte, der auch Notrufe abdeckt, sowie eines SMS- Vermittlungsdienstes, die rund um die Uhr verfügbar sind; g. Verzeichnis und Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobilität: Zugang zu den Verzeichnisdaten der Kundinnen und Kunden aller Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung in der Schweiz, einschliesslich der in Artikel 31 Absatz 2bis erwähnten Daten, über eine Sprachauskunft in den drei Amtssprachen und durch das Bereitstellen eines Vermittlungsdienstes rund um die Uhr (Nummer 1145). (...)

FDV (SR ) Art. 33 Dienste für Personen mit Hör-, Seh- oder Mobilitätsbehinderung 1 Die Dienste für Personen mit Hör-, Seh- oder Mobilitätsbehinderung müssen unentgeltlich sein, unabhängig davon, ob sie von Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung selbst oder über den Zugang zu Diensten Dritter angeboten werden. 2 Die Verbindungsgebühren, die Personen mit Hör-, Seh- oder Mobilitätsbehinderung im Rahmen dieser Dienste verrechnet werden, müssen gegenüber den übrigen Tarifen diskriminierungsfrei sein.

Angebote ausserhalb der Grundversorgung

Radio und Fernsehen

RTVG (SR ) Art. 7 Weitere Anforderungen an das Programm von Fernsehveranstaltern mit nationalem oder sprachregionalem Angebot (...) 3 Fernsehveranstalter mit nationalem oder sprachregionalem Programmangebot müssen einen angemessenen Anteil der Sendungen in einer für hör- und sehbehinderte Menschen geeigneten Weise aufbereiten.

RTVV (SR ) Art. 8 Behindertengerechte Aufbereitung durch andere Fernsehveranstalter 1 Fernsehveranstalter mit nationalem oder sprachregionalem Programmangebot, die ihr Programm nicht in Zusammenarbeit mit der SRG ausstrahlen, müssen den Hör- oder den Sehbehinderten zur Hauptsendezeit wöchentlich mindestens eine behindertengerecht aufbereitete Sendung anbieten. 2 Das BAKOM befreit die Fernsehveranstalter von der Pflicht zur behindertengerechten Aufbereitung, wenn ihr jährlicher Betriebsaufwand weniger als Franken beträgt, wenn ihr Programm für die behindertengerechte Aufbereitung nicht geeignet ist oder wenn sie ein Programm mit geringer Sendetätigkeit ausstrahlen.

RTVG (SR ) Art. 24 Programmauftrag (SRG) (...) 3 Der Bundesrat legt die Grundsätze fest, nach denen die Bedürfnisse der Menschen mit Sinnesbehinderungen berücksichtigt werden müssen. Er bestimmt insbesondere, in welchem Ausmass Spezialsendungen in Gebärdensprache für gehörlose Menschen angeboten werden müssen.

Art. 21 UNO-BRK Recht der freien Meinungsäusserung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen das Recht auf freie Meinungsäusserung und Meinungsfreiheit, einschliesslich der Freiheit, Informationen und Gedankengut sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben, gleichberechtigt mit anderen und durch alle von ihnen gewählten Formen der Kommunikation im Sinne des Artikels 2 ausüben können, unter anderem indem sie (…) d) die Massenmedien, einschliesslich der Anbieter von Informationen über das Internet, dazu auffordern, ihre Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu gestalten;

Art. 30 UNO-BRK Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport (1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen, gleichberechtigt mit anderen am kulturellen Leben teilzunehmen, und treffen alle geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen (…) b) Zugang zu Fernsehprogrammen, Filmen, Theatervorstellungen und anderen kulturellen Aktivitäten in zugänglichen Formaten haben;

Behinderung im Bürger- und Ausländerrecht

Kompetenzordnung Art. 38 BV Erwerb und Verlust der Bürgerrechte 1 Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung. 2 Er erlässt Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung. 3 Er erleichtert die Einbürgerung staatenloser Kinder.

Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BüG) Ordentliche Einbürgerung Art. 14 Eignung Vor Erteilung der Bewilligung ist zu prüfen, ob der Bewerber zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob er: a. in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist; b. mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist; c. die schweizerische Rechtsordnung beachtet; d. die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.

Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BüG) Art. 26 Voraussetzungen 1 Die erleichterte Einbürgerung setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber: a. in der Schweiz integriert ist; b. die schweizerische Rechtsordnung beachtet; c. die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. 2 Für Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in der Schweiz wohnen, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 sinngemäss.

BGE 135 I 49  Geistig behinderte Frau.  Seit über zehn Jahren im Status der vorläufigen Aufnahme.  Vollumfänglich von der eidgenössischen Asylfürsorge unterstützt.  Einbürgerungsgesuch wegen mangelnder wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit von der Gemeinde abgelehnt.

BGE 135 I 49, E6.1 S. 58f. „Die mangelnde wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit kann, wie dargetan (E. 5), auf verschiedenartigsten Faktoren beruhen und unterschiedlichste Gruppen von Personen betreffen. Unter solchen Personen bilden jene mit einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung eine spezifische, von Art. 8 Abs. 2 BV speziell genannte Gruppe. (...) Diese Personen werden durch das Erfordernis der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit für die Einbürgerung wegen eines nicht selbstverschuldeten und nicht aufgebbaren Merkmals in spezifischer Art betroffen und gegenüber "gesunden" Bewerbern in besonderer Weise benachteiligt und rechtsungleich behandelt. Sie mögen nicht in der Lage sein, aus eigenen Stücken eine wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit zu erlangen. Es wird ihnen dauernd und eben nicht nur vorübergehend verunmöglicht, sich überhaupt einbürgern zu lassen. Insoweit liegt eine Konstellation einer (indirekten) Diskriminierung vor, die einer qualifizierten Rechtfertigung bedarf, um vor Art. 8 Abs. 2 BV bestehen zu können. Unter diesem Gesichtswinkel ist daher zu prüfen, ob die beanstandete Massnahme ein gewichtiges und legitimes öffentliches Interesse verfolgt, als geeignet und erforderlich betrachtet werden kann und sich gesamthaft als verhältnismässig erweist.“

Entwurf für eine Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes (BBl 2011, 2873) Art. 12 Integrationskriterien 1 Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere: a. im Beachten der o ̈ ffentlichen Sicherheit und Ordnung; b. in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung; c. in der Fa ̈ higkeit, sich in einer Landessprache zu versta ̈ ndigen; und d. im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben oder zum Erwerb von Bildung. 2 Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstabe c und d aufgrund einer ko ̈ rperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder aufgrund einer chronischen Krankheit nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfu ̈ llen ko ̈ nnen, ist angemessen Rechnung zu tragen.

Art. 18 UNO-BRK Freizu ̈ gigkeit und Staatsangeho ̈ rigkeit (1) Die Vertragsstaaten anerkennen das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Freizu ̈ gigkeit, auf freie Wahl ihres Aufenthaltsorts und auf eine Staatsangeho ̈ rigkeit, indem sie unter anderem gewa ̈ hrleisten, dass a) Menschen mit Behinderungen das Recht haben, eine Staatsangeho ̈ rigkeit zu erwerben und ihre Staatsangeho ̈ rigkeit zu wechseln, und dass ihnen diese nicht willku ̈ rlich oder aufgrund von Behinderung entzogen wird; (...)

Behinderung und Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken

„Book Famine“ Die Ursachen -An den technischen Möglichkeiten liegt es nicht. -Keine Zugänglichmachung der Bücher bei Publikation. -Urheberrecht.

Berne Convention for the Protection of Literary and Artistic Works Article 9 - Right of Reproduction (1) Authors of literary and artistic works protected by this Convention shall have the exclusive right of authorizing the reproduction of these works, in any manner or form. (2) It shall be a matter for legislation in the countries of the Union to permit the reproduction of such works in certain special cases, provided that such reproduction does not conflict with a normal exploitation of the work and does not unreasonably prejudice the legitimate interests of the author. (3) Any sound or visual recording shall be considered as a reproduction for the purposes of this Convention.

Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights (TRIPS) Art. 13 Limitations and Exceptions Members shall confine limitations or exceptions to exclusive rights to certain special cases which do not conflict with a normal exploitation of the work and do not unreasonably prejudice the legitimate interests of the right holder.

URG (SR 231.1) Art. 9 Anerkennung der Urheberschaft 1 Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht am eigenen Werk und das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft. 2 Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann, wie und unter welcher Urheberbezeichnung das eigene Werk erstmals veröffentlicht werden soll. 3 Ein Werk ist veröffentlicht, wenn der Urheber oder die Urheberin es selber erstmals ausserhalb eines privaten Kreises im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a einer grösseren Anzahl Personen zugänglich gemacht oder einer solchen Veröffentlichung zugestimmt hat.

Art. 24c URG (SR 231.1) Verwendung durch Menschen mit Behinderungen 1 Ein Werk darf in einer für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Form vervielfältigt werden, soweit diese das Werk in seiner bereits veröffentlichten Form nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen sinnlich wahrnehmen können. 2 Solche Werkexemplare dürfen nur für den Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen und ohne Gewinnzweck hergestellt und in Verkehr gebracht werden. 3 Für die Vervielfältigung und Verbreitung seines oder ihres Werks in einer für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Form hat der Urheber oder die Urheberin Anspruch auf Vergütung, sofern es sich nicht nur um die Herstellung einzelner Werkexemplare handelt. 4 Der Vergütungsanspruch kann nur von einer zugelassenen Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden

Art. 30 UNO-BRK Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport (...) (3) Die Vertragsstaaten unternehmen alle geeigneten Schritte im Einklang mit dem Völkerrecht, um sicherzustellen, dass Gesetze zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums keine ungerechtfertigte oder diskriminierende Barriere für den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu kulturellem Material darstellen.

Auszüge aus Marrakesh Treaty to Facilitate Access to Published Works for Persons who are Blind, Visually Impaired, or Otherwise Print Disabled vom 27. Juni 2013

Preamble (...) Aware of the barriers of persons with visual impairments or with other print disabilities to access published works in achieving equal opportunities in society, and the need to both expand the number of works in accessible formats and to improve the circulation of such works (...) Recognizing that many Member States have established limitations and exceptions in their national copyright laws for persons with visual impairments or with other print disabilities, yet there is a continuing shortage of available works in accessible format copies for such persons, and that considerable resources are required for their effort of making works accessible to these persons, and that the lack of possibilities of cross-border exchange of accessible format copies has necessitated duplication of these efforts, Recognizing both the importance of rightholders’ role in making their works accessible to persons with visual impairments or with other print disabilities and the importance of appropriate limitations and exceptions to make works accessible to these persons, particularly when the market is unable to provide such access, (...)

Article 3Beneficiary Persons A beneficiary person is a person who: (a)is blind; (b)has a visual impairment or a perceptual or reading disability which cannot be improved to give visual function substantially equivalent to that of a person who has no such impairment or disability and so is unable to read printed works to substantially the same degree as a person without an impairment or disability; or (c)is otherwise unable, through physical disability, to hold or manipulate a book or to focus or move the eyes to the extent that would be normally acceptable for reading; regardless of any other disabilities.

Article 4 National Law Limitations and Exceptions Regarding Accessible Format Copies 1.(a) Contracting Parties shall provide in their national copyright laws for a limitation or exception to the right of reproduction, the right of distribution, and the right of making available to the public as provided by the WIPO Copyright Treaty (WCT), to facilitate the availability of works in accessible format copies for beneficiary persons. The limitation or exception provided in national law should permit changes needed to make the work accessible in the alternative format. (...)

Article 5 Cross-Border Exchange of Accessible Format Copies 1.Contracting Parties shall provide that if an accessible format copy is made under a limitation or exception or pursuant to operation of law, that accessible format copy may be distributed or made available by an authorized entity to a beneficiary person or an authorized entity in another Contracting Party (...)

Article 6 Importation of Accessible Format Copies To the extent that the national law of a Contracting Party would permit a beneficiary person, someone acting on his or her behalf, or an authorized entity, to make an accessible format copy of a work, the national law of that Contracting Party shall also permit them to import an accessible format copy for the benefit of beneficiary persons, without the authorization of the rightholder.