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Vorlesung Behindertenrecht HS 12 Dr. iur. Caroline Hess-Klein.

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Präsentation zum Thema: "Vorlesung Behindertenrecht HS 12 Dr. iur. Caroline Hess-Klein."—  Präsentation transkript:

1 Vorlesung Behindertenrecht HS 12 Dr. iur. Caroline Hess-Klein

2 Vorlesung 12

3 Behinderung und Fernmeldewesen sowie Radio- und Fernsehen

4 Fernmeldewesen

5 FMG (SR 784.10) Art. 16 Umfang der Grundversorgung (...) 1bis Die Dienste der Grundversorgung müssen so angeboten werden, dass Menschen mit Behinderungen sie in qualitativer, quantitativer und wirtschaftlicher Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie Menschen ohne Behinderungen beanspruchen können. Zu diesem Zweck hat die Konzessionärin der Grundversorgung insbesondere dafür zu sorgen, dass: a. die öffentlichen Sprechstellen den Bedürfnissen der sensorisch oder bewegungsbehinderten Menschen entsprechen; b. für Hörbehinderte ein Dienst für die Vermittlung und Umsetzung der Mitteilungen zur Verfügung steht; c. für Sehbehinderte ein Auskunftsdienst und ein Vermittlungsdienst zur Verfügung steht. (...)

6 FDV (SR 784.101.1) Art. 15 Dienste der Grundversorgung 1 Die Dienste der Grundversorgung sind wie folgt definiert: (...) f. Dienste für Hörbehinderte: Bereitstellen eines Transkriptionsdienstes für Hörbehinderte, der auch Notrufe abdeckt, sowie eines SMS- Vermittlungsdienstes, die rund um die Uhr verfügbar sind; g. Verzeichnis und Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobilität: Zugang zu den Verzeichnisdaten der Kundinnen und Kunden aller Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung in der Schweiz, einschliesslich der in Artikel 31 Absatz 2bis erwähnten Daten, über eine Sprachauskunft in den drei Amtssprachen und durch das Bereitstellen eines Vermittlungsdienstes rund um die Uhr (Nummer 1145). (...)

7 FDV (SR 784.101.1) Art. 33 Dienste für Personen mit Hör-, Seh- oder Mobilitätsbehinderung 1 Die Dienste für Personen mit Hör-, Seh- oder Mobilitätsbehinderung müssen unentgeltlich sein, unabhängig davon, ob sie von Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung selbst oder über den Zugang zu Diensten Dritter angeboten werden. 2 Die Verbindungsgebühren, die Personen mit Hör-, Seh- oder Mobilitätsbehinderung im Rahmen dieser Dienste verrechnet werden, müssen gegenüber den übrigen Tarifen diskriminierungsfrei sein.

8 Radio und Fernsehen

9 RTVG (SR 784.40) Art. 7 Weitere Anforderungen an das Programm von Fernsehveranstaltern mit nationalem oder sprachregionalem Angebot (...) 3 Fernsehveranstalter mit nationalem oder sprachregionalem Programmangebot müssen einen angemessenen Anteil der Sendungen in einer für hör- und sehbehinderte Menschen geeigneten Weise aufbereiten.

10 RTVG (SR 784.40) Art. 24 Programmauftrag (SRG) (...) 3 Der Bundesrat legt die Grundsätze fest, nach denen die Bedürfnisse der Menschen mit Sinnesbehinderungen berücksichtigt werden müssen. Er bestimmt insbesondere, in welchem Ausmass Spezialsendungen in Gebärdensprache für gehörlose Menschen angeboten werden müssen.

11 RTVV (SR 784.401) Art. 7 Behindertengerechte Aufbereitung von Fernsehsendungen auf den Kanälen der SRG 1 Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) ist verpflichtet, den Anteil untertitelter Fernsehsendungen in ihrem redaktionellen Programm in jeder Sprachregion schrittweise auf einen Drittel der gesamten Sendezeit auszubauen. Diese Pflicht gilt auch für jene Fernsehveranstalter, die ihr Programm nach Artikel 25 Absatz 4 RTVG in Zusammenarbeit mit der SRG ausstrahlen. 2 Die SRG muss täglich in jeder Amtssprache mindestens eine Informationssendung ausstrahlen, die in Gebärdensprache aufbereitet ist. 3Die SRG muss pro Jahr in jeder Sprachregion mindestens 24 Fernsehsendungen ausstrahlen, die mit Audio-Beschreibung für Sehbehinderte aufbereitet sind.

12 RTVV (SR 784.401) Art. 7 Behindertengerechte Aufbereitung von Fernsehsendungen auf den Kanälen der SRG 4 Der Bereich der zu untertitelnden Inhalte und der Umfang der weiteren von der SRG zu erbringenden Leistungen sowie der Zeitplan für die Umsetzung werden in einer Vereinbarung zwischen der SRG und den betroffenen Behindertenverbänden festgelegt. Kommt innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten des RTVG keine Vereinbarung zustande oder wird sie aufgelöst, so legt das UVEK die von der SRG zu erbringenden Leistungen fest. 5 Das BAKOM prüft mindestens alle drei Jahre die Möglichkeit einer Erhöhung des Anteils an behindertengerecht aufbereiteten Fernsehsendungen. Erscheint die geltende Regelung nicht mehr angemessen, beantragt das UVEK dem Bundesrat deren Änderung.

13 RTVV (SR 784.401) Art. 8 Behindertengerechte Aufbereitung durch andere Fernsehveranstalter 1 Fernsehveranstalter mit nationalem oder sprachregionalem Programmangebot, die ihr Programm nicht in Zusammenarbeit mit der SRG ausstrahlen, müssen den Hör- oder den Sehbehinderten zur Hauptsendezeit wöchentlich mindestens eine behindertengerecht aufbereitete Sendung anbieten. 2 Das BAKOM befreit die Fernsehveranstalter von der Pflicht zur behindertengerechten Aufbereitung, wenn ihr jährlicher Betriebsaufwand weniger als 200 000 Franken beträgt, wenn ihr Programm für die behindertengerechte Aufbereitung nicht geeignet ist oder wenn sie ein Programm mit geringer Sendetätigkeit ausstrahlen.

14 Art. 21 UNO-BRK Recht der freien Meinungsäusserung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen das Recht auf freie Meinungsäusserung und Meinungsfreiheit, einschliesslich der Freiheit, Informationen und Gedankengut sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben, gleichberechtigt mit anderen und durch alle von ihnen gewählten Formen der Kommunikation im Sinne des Artikels 2 ausüben können, unter anderem indem sie (…) d) die Massenmedien, einschliesslich der Anbieter von Informationen über das Internet, dazu auffordern, ihre Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu gestalten;

15 Art. 30 UNO-BRK Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport (1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen, gleichberechtigt mit anderen am kulturellen Leben teilzunehmen, und treffen alle geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen (…) b) Zugang zu Fernsehprogrammen, Filmen, Theatervorstellungen und anderen kulturellen Aktivitäten in zugänglichen Formaten haben;

16 Behinderung und Einbürgerung

17 Kompetenzordnung Art. 38 BV Erwerb und Verlust der Bürgerrechte 1 Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung. 2 Er erlässt Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung. 3 Er erleichtert die Einbürgerung staatenloser Kinder.

18 Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BüG) Ordentliche Einbürgerung Art. 14 Eignung Vor Erteilung der Bewilligung ist zu prüfen, ob der Bewerber zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob er: a. in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist; b. mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist; c. die schweizerische Rechtsordnung beachtet; d. die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.

19 Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BüG) Art. 26 Voraussetzungen 1 Die erleichterte Einbürgerung setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber: a. in der Schweiz integriert ist; b. die schweizerische Rechtsordnung beachtet; c. die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. 2 Für Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in der Schweiz wohnen, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 sinngemäss.

20 BGE 135 I 49  Geistig behinderte Frau.  Seit über zehn Jahren im Status der vorläufigen Aufnahme.  Vollumfänglich von der eidgenössischen Asylfürsorge unterstützt.  Einbürgerungsgesuch wegen mangelnder wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit von der Gemeinde abgelehnt.

21 BGE 135 I 49, E6.1 S. 58f. „Die mangelnde wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit kann, wie dargetan (E. 5), auf verschiedenartigsten Faktoren beruhen und unterschiedlichste Gruppen von Personen betreffen. Unter solchen Personen bilden jene mit einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung eine spezifische, von Art. 8 Abs. 2 BV speziell genannte Gruppe. (...) Diese Personen werden durch das Erfordernis der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit für die Einbürgerung wegen eines nicht selbstverschuldeten und nicht aufgebbaren Merkmals in spezifischer Art betroffen und gegenüber "gesunden" Bewerbern in besonderer Weise benachteiligt und rechtsungleich behandelt. Sie mögen nicht in der Lage sein, aus eigenen Stücken eine wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit zu erlangen. Es wird ihnen dauernd und eben nicht nur vorübergehend verunmöglicht, sich überhaupt einbürgern zu lassen. Insoweit liegt eine Konstellation einer (indirekten) Diskriminierung vor, die einer qualifizierten Rechtfertigung bedarf, um vor Art. 8 Abs. 2 BV bestehen zu können. Unter diesem Gesichtswinkel ist daher zu prüfen, ob die beanstandete Massnahme ein gewichtiges und legitimes öffentliches Interesse verfolgt, als geeignet und erforderlich betrachtet werden kann und sich gesamthaft als verhältnismässig erweist.“

22 Entwurf für eine Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes (BBl 2011, 2873) Art. 12 Integrationskriterien 1 Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere: a. im Beachten der o ̈ ffentlichen Sicherheit und Ordnung; b. in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung; c. in der Fa ̈ higkeit, sich in einer Landessprache zu versta ̈ ndigen; und d. im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben oder zum Erwerb von Bildung. 2 Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstabe c und d aufgrund einer ko ̈ rperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder aufgrund einer chronischen Krankheit nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfu ̈ llen ko ̈ nnen, ist angemessen Rechnung zu tragen.

23 Art. 18 UNO-BRK Freizu ̈ gigkeit und Staatsangeho ̈ rigkeit (1) Die Vertragsstaaten anerkennen das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Freizu ̈ gigkeit, auf freie Wahl ihres Aufenthaltsorts und auf eine Staatsangeho ̈ rigkeit, indem sie unter anderem gewa ̈ hrleisten, dass a) Menschen mit Behinderungen das Recht haben, eine Staatsangeho ̈ rigkeit zu erwerben und ihre Staatsangeho ̈ rigkeit zu wechseln, und dass ihnen diese nicht willku ̈ rlich oder aufgrund von Behinderung entzogen wird; (...)

24 Behinderung und Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken

25 „Book Famine“ Die Ursachen -An den technischen Möglichkeiten liegt es nicht. -Keine Zugänglichmachung der Bücher bei Publikation. -Urheberrecht.

26 Berne Convention for the Protection of Literary and Artistic Works Article 9 - Right of Reproduction (1) Authors of literary and artistic works protected by this Convention shall have the exclusive right of authorizing the reproduction of these works, in any manner or form. (2) It shall be a matter for legislation in the countries of the Union to permit the reproduction of such works in certain special cases, provided that such reproduction does not conflict with a normal exploitation of the work and does not unreasonably prejudice the legitimate interests of the author. (3) Any sound or visual recording shall be considered as a reproduction for the purposes of this Convention.

27 Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights (TRIPS) Art. 13 Limitations and Exceptions Members shall confine limitations or exceptions to exclusive rights to certain special cases which do not conflict with a normal exploitation of the work and do not unreasonably prejudice the legitimate interests of the right holder.

28 URG (SR 231.1) Art. 9 Anerkennung der Urheberschaft 1 Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht am eigenen Werk und das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft. 2 Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann, wie und unter welcher Urheberbezeichnung das eigene Werk erstmals veröffentlicht werden soll. 3 Ein Werk ist veröffentlicht, wenn der Urheber oder die Urheberin es selber erstmals ausserhalb eines privaten Kreises im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a einer grösseren Anzahl Personen zugänglich gemacht oder einer solchen Veröffentlichung zugestimmt hat.

29 Art. 24c URG (SR 231.1) Verwendung durch Menschen mit Behinderungen 1 Ein Werk darf in einer für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Form vervielfältigt werden, soweit diese das Werk in seiner bereits veröffentlichten Form nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen sinnlich wahrnehmen können. 2 Solche Werkexemplare dürfen nur für den Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen und ohne Gewinnzweck hergestellt und in Verkehr gebracht werden. 3 Für die Vervielfältigung und Verbreitung seines oder ihres Werks in einer für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Form hat der Urheber oder die Urheberin Anspruch auf Vergütung, sofern es sich nicht nur um die Herstellung einzelner Werkexemplare handelt. 4 Der Vergütungsanspruch kann nur von einer zugelassenen Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden

30 Art. 30 UNO-BRK Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport (...) (3) Die Vertragsstaaten unternehmen alle geeigneten Schritte im Einklang mit dem Völkerrecht, um sicherzustellen, dass Gesetze zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums keine ungerechtfertigte oder diskriminierende Barriere für den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu kulturellem Material darstellen.

31 Auszüge aus DRAFT TEXT OF AN INTERNATIONAL INSTRUMENT/TREATY ON LIMITATIONS AND EXCEPTIONS FOR VISUALLY IMPAIRED PERSONS/PERSONS WITH PRINT DISABILITIES WIPO, Standing Committee on Copyright and Related Rights, 23. November 2012 SCCR/25/2

32 Preamble (Third) Emphasizing the importance of copyright protection as an incentive and reward for literary and artistic creations and enhancing opportunities for everyone including persons with visual impairments/print disabilities to participate in the cultural life of the community, to enjoy the arts and to share scientific progress and its benefits, (Seventh) Recognizing that many Member States have established exceptions and limitations in their national copyright laws for persons with visual impairments/print disabilities, yet there is a continuing shortage of available works in accessible format copies for such persons, and that considerable resources are required for their effort of making works accessible to these persons, and that the lack of possibilities of cross-border exchange of accessible format copies has necessitated duplication of these efforts, (Eighth) Recognizing both the [preference for the rightholders to make] [importance of rightholders’ role in making] their works accessible to persons with visual impairments/print disabilities and [the importance of] [the need for] appropriate exceptions and limitations to make works accessible to persons with visual impairments/print disabilities, [including] [particularly] when the market is unable to provide such access.

33 ARTICLE B BENEFICIARY PERSONS A beneficiary person is a person who (a) is blind; (b) has a visual impairment or a perceptual or reading disability which cannot be improved to give visual function substantially equivalent to that of a person who has no such impairment or disability and so is unable to read printed works to substantially the same degree as a person without an impairment or disability; or3 (c) is otherwise unable, through physical disability, to hold or manipulate a book or to focus or move the eyes to the extent that would be normally acceptable for reading, regardless of any other disabilities.

34 ARTICLE C NATIONAL LAW LIMITATIONS AND EXCEPTIONS ON ACCESSIBLE FORMAT COPIES 1.(A) A Member State/Contracting Party should/shall provide in its national copyright law for an exception or limitation to the right of reproduction, the right of distribution, and the right of making available to the public as defined in the WIPO Copyright Treaty, to facilitate the availability of works in accessible format copies for beneficiary persons as defined herein. The limitation or exception provided in national law should permit changes needed to make the work accessible in the alternative format. (...)

35 ARTICLE D CROSS-BORDER EXCHANGE OF ACCESSIBLE FORMAT COPIES 1.A Member State/Contracting Party should/shall provide that if an accessible format copy of a work is made under an exception or limitation or pursuant to operation of law, that accessible format copy may be distributed or made available to a beneficiary person or an authorized entity in another Member State/Contracting Party by an authorized entity. (...)

36 ARTICLE E IMPORTATION OF ACCESSIBLE FORMAT COPIES To the extent that national law of a Member State/Contracting Party would permit a beneficiary person, someone acting on his or her behalf, or an authorized entity, to make an accessible format copy of a work, the national law of that Member State/Contracting Party should/shall also permit [them/authorized entities] to import an accessible format copy for the benefit of beneficiary persons, without the authorization of the rightholder.


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