Folie 1 Herzlich Willkommen zum Seminar für Stiftungsräte.

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 Präsentation transkript:

Folie 1 Herzlich Willkommen zum Seminar für Stiftungsräte

Folie 2 Recht und Strukturen Themenbereiche  Örtliche Kirchliche Rechtspersonen  Örtliches Kirchenvermögen  Auswirkungen der Fusion auf das Vermögen  Die Organe der Vermögensverwaltung  Delegation von Verantwortung  Einrichtungen, Vereine und Verbände  Verrechnungsstellen  Gesamtkirchengemeinden  Vermögensverwaltungsaufsicht  Haftung

Folie 3 Örtliche kirchliche Rechtspersonen Kirchengemeinde (§ 5 ff. KVO III) Körperschaft des öffentlichen Rechts Ortsfonde und Stiftungen (§ 26 ff. KVO III) Stiftung des öffentlichen Rechts Organe: Pfarrgemeinderat, Stiftungsrat, Pfarrer der Seelsorgeeinheit Stiftungsrat, Pfarrer der Seelsorgeeinheit vertreten durch: Stiftungsrat (2 Mitglieder; § 22 KVO III)Stiftungsrat (2 Mitglieder; § 27 KVO III) Zweck: Rechts-, Betriebs- und Vermögensträger- schaft für Pfarreien, Seelsorgeeinheiten und deren Gruppierungen Anstellungsträgerschaft für Personal Erfüllung der Bau- und Kultpflicht für Kir- chen und Kapellen; Träger der Baulast für Pfarrhäuser

Folie 4 Abgrenzung der „Rechtspersonen“  Pfarrei  Seelsorgeeinheit  Pastoral Größen, welche keine staatliche Rechtspersonen sind. Sie bleiben grundsätzlich auch nach der Fusion der Kirchengemeinden bestehen.

Folie 5 Was gehört zum örtlichen Kirchenvermögen? (§ 3 Abs. 2 KVO III)  das Vermögen der Kirchengemeinde  das Vermögen der Ortsfonde und der sonstigen örtlichen Stiftungen und Anstalten (Ortsfondsvermögen)  der Anteil der Kirchengemeinde an Kirchensteuern und Zuweisungen aus dem Kirchensteueraufkommen  die im Eigentum der Kirchengemeinde stehenden unbeweglichen und beweglichen Sachen, Rechte, Forderungen und sonstigen Wirtschaftsgüter,  Guthaben auf Konten  Erträge von pfarrlichen und sonstigen kirchengemeindlichen Festen und Veranstaltungen, Sammlungen und Kollekten  Spenden und sonstige Gaben für Zwecke der Kirchengemeinde.

Folie 6 Was gehört nicht zum örtlichen Kirchenvermögen? (§ 3 Abs. 3 KVO III)  Gelder aus Sammlungen und Kollekten aufgrund bischöflicher Anordnung  Das Pfründevermögen  Treugut, das den Geistlichen als Amtsträgern von den Gebern zur freien Verfügung oder für einen außerhalb der Vermögens- verwaltung liegenden Zweck überlassen worden ist (z.B. caritative Aufgaben)  Grundsatz: Im Zweifel ist anzunehmen, dass Zuwendungen an den Verwalter den verwalteten Rechtspersonen zugedacht sind. (§ 3 Abs. 4 KVO III)

Folie 7  Das Vermögen der bisherigen Kirchengemeinden behält über den Zeitpunkt der Fusion hinaus seine sachliche bzw. örtliche Zweckbindung und ist im Sinne der ursprünglichen Zweckbindung zu verwenden.  Die stiftungsrechtlichen (Zweck-) Bindungen bleiben ebenfalls uneingeschränkt erhalten.  Zugunsten einer Pfarrei zweckgebundene Spenden oder gar ganze Erbschaften zugunsten einer Pfarrei kommen ausschließlich dieser zu Gute. D.h. die Zweckbindung oder Auflagen von Schenkungen müssen erfüllt werden.  Die Umwidmung einer Zweckbindung ist nur durch einen einstimmigen Beschluss sämtlicher Mitglieder des einschlägigen Gremiums (PGR bzw. STR) oder mit Zustimmung des Ordinariats möglich. Auswirkungen der Fusion auf das Vermögen

Folie 8  Die Kirchenfonde wurden nicht fusioniert.  Sie sind rechnerisch mit der neuen Kirchengemeinde vereinigt.  Ein möglicher Erlös aus dem Verkauf von Kirchenfondsvermögen steht allein diesem zu und ist stiftungsgemäß zu verwenden. Das Grundvermögen ist dauerhaft zu erhalten.  Dort, wo ein Kirchenfond aufgelöst wird (z.B. durch Wegfall der Kirche, für deren Zweck er errichtet worden ist), fällt sein Vermögen an die neue Kirchengemeinde, welche Universalrechtsnachfolgerin des aufgelösten Kirchenfonds ist. Auswirkungen der Fusion auf das Vermögen

Folie 9 Die Organe der örtlichen Vermögensverwaltung  der Pfarrgemeinderat  der Stiftungsrat  der Pfarrer als Vorsitzender des Stiftungsrats

Folie 10 Zusammensetzung des Pfarrgemeinderates (§ 3 Satzung für die Pfarrgemeinderäte)  Größe:  Mindestens 2 Mitglieder pro Wahlbezirk  Maximal 50 unmittelbar gewählte Mitglieder  Zuzüglich hinzu gewählte und beratende Mitglieder  Mitglieder  Mitglieder kraft Amtes (Pfarrer)  unmittelbar gewählte Mitglieder  hinzu gewählte Mitglieder (mit und ohne Stimmrecht)  beratende Mitglieder (ohne Stimmrecht)

Folie 11 Zusammensetzung des Stiftungsrates (§ 9 KVO III)  Größe:  Mindestens 1 Mitglied pro Pfarrei  Maximal jedoch 3 Mitglieder pro Pfarrei  Entscheidung des Pfarrgemeinderates  Mitglieder  Pfarrer oder sein nach kirchlichem Recht bestellter Vertreter  Vorsitzender des Pfarrgemeinderats oder sein Vertreter  weitere vom Pfarrgemeinderat gewählte Mitglieder

Folie 12 Die Zuständigkeitsabgrenzung der Organe Möglichkeiten der Zuständigkeitsabgrenzung: a) die abschließende Aufzählung (Enumerationsprinzip) b) die Generalklausel Grundregel: Für den Pfarrgemeinderat und den Pfarrer gilt das Enumerationsprinzip, für den Stiftungsrat die Generalklausel. Dies bedeutet: Die Kompetenzen des Pfarrgemeinderates und des Pfarrers sind einzeln und abschließend geregelt; alles, was diesen beiden Organen nicht ausdrücklich zugewiesen ist, ist dem Stiftungsrat zur Entscheidung vorbehalten. Der Stiftungsrat kann die Entscheidung von in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten dem Pfarrgemeinderat überlassen, nicht aber umgekehrt!

Folie 13 Aufgaben und Kompetenzen des Pfarrgemeinderates als Organ der örtlichen Vermögensverwaltung: (§ 7 Abs. 1 KVO III bzw. § 2 Abs. 3 PGR-Satzung)  Wahl des Stiftungsrates (§ 9)  Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsrates (§ 14)  Aufstellung von pastoralen Richtlinien für die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinde  Beschlussfassung über den Haushaltsplan der Kirchengemeinde sowie über die Art und die Höhe der zu erhebenden Ortskirchensteuer (§ 14 Absatz 2 KiStO),  Feststellung der Jahresrechnung (§ 14 Absatz 5 KiStO),  Bestellung eines Kirchengemeinderechners - in der Regel durch Beauftragung einer Verrechnungsstelle - (§ 18 Absatz 2 KiStO),  Beschlussfassung über die Errichtung und den Antrag auf Aufnahme in eine Gesamtkirchengemeinde (§ 20 Absatz 1 und 2 KiStO).

Folie 14 Aufgaben und Kompetenzen des Vorsitzenden des Stiftungsrates (§ 13 KVO III)  Einberufung und Leitung der Sitzungen des Stiftungsrates  Verantwortung für Vollzug der Beschlüsse  Erledigung der laufenden Vermögensangelegenheiten  Eilentscheidungsrecht  Erteilung von Kassenanordnungen  Unbegrenzt im Rahmen des Haushaltsplans sofern keine neuen Verbindlichkeiten  Anordnung von über- oder außerplanmäßigen Ausgaben  Bis € außerhalb des Haushaltsplans

Folie 15 Aufgaben und Kompetenzen des Vorsitzenden des Stiftungsrates (§ 13 KVO III)  Was sind „laufende Vermögensangelegenheiten“?  Dieser unbestimmte Rechtsbegriff enthält zwei kumulativ vorliegende Voraussetzungen:  zeitliches Kriterium: regelmäßig wiederkehrende Angelegenheiten  Bedeutungskriterium: Angelegenheiten ohne erhebliche wirtschaftliche Bedeutung  Was ist „Eilentscheidungsrecht“?  Befugnis, dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen.

Folie 16 Aufgaben und Kompetenzen des Stiftungsrates (§ 8 KVO III)  Kein abschließender Zuständigkeitskatalog; aber Grundfunktionen:  Verwaltung des örtlichen Kirchenvermögens  Vertretung der örtlichen kirchlichen Rechtspersonen im Rechtsverkehr  Vorberatung von zur Beschlussfassung durch den PGR bestimmten Vorlagen (z.B. Haushaltsplan)

Folie 17 Aufgaben und Kompetenzen des Stiftungsrates (§ 8 KVO III)  Unterscheidung Innenverhältnis – Außenverhältnis  im Innenverhältnis Entscheidung durch Beschluss, soweit keine Beauftragung an Dritte vorliegt  im Außenverhältnis sind erforderlich (und genügen) zwei Unterschriften und die Einhaltung der Schriftform

Folie 18 Möglichkeiten der Einflussnahme des Pfarrgemeinderats auf den Stiftungsrat  Bildung des Stiftungsrates durch Wahl  Aufstellung „Pastoraler Richtlinien“ für den Haushalt und die Vermögensverwaltung  Berichtspflicht des Stiftungsrates gegenüber dem Pfarrgemeinderat  Bindung des Stiftungsrates an die im Rahmen seiner Zuständigkeit gefassten Beschlüsse des Pfarrgemeinderates  „Kassationsrecht“ Befugnis zur nachträglichen Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen des Stiftungsrates mit qualifizierter Mehrheit  Befugnis zur Abwahl von Mitgliedern des Stiftungsrates mit qualifizierter Mehrheit Der Pfarrgemeinderat hat im Konfliktfall die „Lufthoheit“ in der Vermögensverwaltung!

Folie 19 Möglichkeiten der Delegation von Verantwortung Rechtlich geregelte Institute der Delegation sind:  der Auftrag (§ 23 Abs. 1 und 2 KVO III)  die Vollmacht (§ 23 Abs. 4 KVO III) Durch den Auftrag werden einer Person oder einer Personenmehrheit Vermögensangelegenheiten und die dazu notwendigen Entscheidungsbefugnisse zur selbständigen Erledigung übertragen: Innenverhältnis Durch die Vollmacht werden den beauftragten Personen die zur Rechtsvertretung notwendigen Befugnisse eingeräumt: Außenverhältnis Beide Instrumente können, müssen aber nicht miteinander verbunden sein. Auftrag und Vollmacht bedürfen der Beschlussfassung durch den Stiftungsrat und der Schriftform mit zwei Unterschriften.

Folie 20  Erweiterung der Befugnisse des stv. Stiftungsratsvorsitzenden durch Auftrag (§ 14 Abs. 2 und 3 KVO III)  Erteilung eines Auftrags/der Bevollmächtigung eines Mitglieds des Stiftungsrates (§ 23 Abs. 1 KVO III)  Erteilung eines Auftrags/der Bevollmächtigung einer nicht dem Stiftungsrat angehörenden Person (§ 23 Abs. 2 KVO III)  Erteilung eines Auftrags/der Bevollmächtigung eines kirchlichen Rechtsträgers (§ 23 Abs. 1 KVO III i.V.m. § 23a ff. Abs. 2 KVO III)  Bildung eines beschließenden Ausschusses des Stiftungsrates (§ 23 Abs. 3a KVO III)  Bildung eines Stiftungsausschusses (§ 23 Abs. 3b KVO III)  Beispiele:  Kindergarten- oder Baubeauftragte/r  Beschließender Bauausschuss  Kindergartengeschäftsführung, Verwaltungsbeauftragung Möglichkeiten der Delegation von Verantwortung:

Folie 21 Einrichtungen Die Kirchengemeinde kann über rechtlich unselbständige oder rechtlich selbständige Einrichtungen verfügen oder an ihnen rechtlich und/oder wirtschaftlich beteiligt sein.  Beispiele für rechtlich unselbständige Einrichtungen (A1):  Kindertagesstätte  Kath. Bildungswerk  Kath. Altenwerk  Kirchenchor  Förderkreis ambulante Pflege  Peru-Kreis  Kath. Frauengemeinschaft (Vorsicht: soweit nicht verbandlich organisiert)  Beispiele für rechtlich selbständige Einrichtungen (A2):  Sozialstation  Krankenpflegeverein

Folie 22 Davon zu unterscheiden sind als (rechtsfähige oder nichtrechtsfähige) Vereine organisierte Personenzusammenschlüsse, die zumeist Untergliederungen von auf Diözesanebene oder Bundesebene verfassten kirchlichen Verbänden darstellen.  Beispiel für selbständige Organisationen:  Katholische Arbeitnehmer Bewegung (KAB)  Deutsche Pfadfinderschaft St. Georg (DPSG) Daraus folgt: Auf Einrichtungen der Kirchengemeinde der Kategorie A1 findet das kirchliche Vermögensverwaltungsrecht Anwendung. Sie unterliegen der Aufsichtspflicht und dem Aufsichtsrecht des Stiftungsrates (jährliche unvermutete Kassenprüfung!) In diesem Bereich sind für den Erwerb von Beteiligungen und Mitgliedschaften Genehmigungsbefugnisse des Erzbischöflichen Ordinariats zu beachten (im einzelnen siehe § 7 KVO V). Dies gilt nicht für Organisationen der Kategorie A2 und Vereine/Verbände, es sei denn, dass deren Satzungen/Ordnungen der Kirchengemeinde und/oder dem Ordinariat Aufsichtsrechte einräumen. Vereine und Verbände

Folie 23 Verrechnungsstellen Die Verrechnungsstellen für Kath. Kirchengemeinden nehmen für diejenigen Kirchengemeinden, welche ihnen einen diesbezüglichen Auftrag erteilt haben, die Aufgaben des „Kirchengemeinderechners“ nach § 18 Abs. 2 KiStO und § 6 Abs. 2 KVO III wahr. Sie sind „Dienstleister“ für die Kirchengemeinden u.a. in folgenden Bereichen:  Erstellung des Haushaltsplanentwurfs  Kassen- und Rechnungsführung einschließlich Buchhaltung  Personalwesen  Beratung und Unterstützung für Kindergartenträger  Kindergartengeschäftsführung  Verwaltungsbeauftragung  Hilfestellung für kirchliche Bauherren durch „Gebäudefachleute“ (Modellprojekt; nicht in allen Verrechnungsstellen) durch Zuarbeit für Stiftungsräte, Bauausschüsse und örtliche Baubeauftragte

Folie 24 Verrechnungsstellen In dieser Auftragsverwaltung unterliegen die Verrechnungsstellen den fachlichen Weisungen der zuständigen Organe der örtlichen Vermögensverwaltung. Sie sind keine Organe der Aufsicht und bilden keine „Mittelinstanz“ zwischen örtlicher und Bistumsebene. Als Dienststellen der Erzdiözese unterstehen sie der Rechts- und Dienstaufsicht des Erzbischöflichen Ordinariates. Ihre Tätigkeit ist in der „Dienstordnung für die Verrechnungsstellen“ geregelt

Folie 25 Gesamtkirchengemeinden Die Gesamtkirchengemeinden sind Zusammenschlüsse von Kirchengemeinden zur gemeinsamen Ausübung des Besteuerungsrechts und zur Erfüllung sonstiger gemeinsamer Aufgaben (§ 20 Abs. 1 KiStO). Die Gesamtkirchengemeinden Freiburg, Karlsruhe, und Mannheim (sogenannte „große“ Gesamtkirchengemeinden) haben in ihrer Trägerschaft eigene Geschäftsstellen errichtet. Diese erfüllen für die diesen Gesamtkirchengemeinden angehörenden Kirchengemeinden die Funktion einer Verrechnungsstelle. Darüber hinaus nehmen sie die in der originären Zuständigkeit der Gesamtkirchengemeinde liegenden Verwaltungsaufgaben wahr. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung der Gesamtkirchengemeinde und den örtlichen Gegebenheiten (in Karlsruhe z. B. Kirchenbuchamt, Trägerschaft von Beratungsstellen und Sonderseelsorgestellen).

Gesamtkirchengemeinde Karlsruhe - Gesamtstiftungsrat -36 Mitglieder des Gesamtstiftungsrates: 6 Pfarrer kraft Amtes (Vorsitzende der Einzelstiftungsräte) 24 gewählte Laien Dekan oder Stellvertreter kraft Amtes Mitglied des Dekanatsratsvorstandes kraft Amtes -Haushaltsbeschlüsse für die GKG -Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters -Wahl der Mitglieder des Verwaltungsausschusses - Verwaltungsausschuss -gewählter Geistlicher als Vorsitzender (z.Zt. Dekan Streckert) -gewählter stellvertretender Vorsitzender (z.Zt. Herr Ramstötter) -8 gewählte weitere Mitglieder (Geistliche und Laien) -Dekan und Dekanatsratsvorstand kraft Amtes -Verwaltung des Vermögens -Vollzug des Haushaltsplanes

Gesamtkirchengemeinde Karlsruhe Geschäftsstelle Ständehausstr. 4, Tel. 0721/ ; Geschäftsführung: Alexander Sester (-10) Sekretariat: Marina Beiser (-11) Iris Silberbauer-Meid (-11) Haushalt/Mieten: Rosalinde Nyak (-12) Buchhaltung: Daniel Hertog (-14) Gundram Singler (-13) Julitta Dörner (-17) Anette Sitzler (-16) Gabriele Koffler (-15) Sabrina Calo La Mastra (-43) Verwaltungsbeauftragte Maria Stingl-Rehner (-33) Edgar Strenger (-32) Petra Herr (-34) adressen : Frank Bauer (-20) Tageseinrichtungen für Kinder: Ulrike Tiedtke (-28) Andrea Gottschalck (-29) Sabine Eilrich (-18) N.N. (-19) Claudia Will (-26) Personalstelle: Eva Maria Druffel (-23) Eva-Maria Lorentz (-21) Elke Herrmann (-22) Angela Lachnit (-27) Kirchenbuchamt: Tanja Corcione (-25) Lucia Schnepf (-24)

Folie 28 Vermögensverwaltungsaufsicht A)Welche Rechtspersonen unterliegen der Vermögensverwaltungsaufsicht? Der Vermögensverwaltungsaufsicht unterliegen die Kirchengemeinden/Gesamtkirchen- gemeinden sowie die sonstigen kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen im Erzbistum Freiburg, die nach kirchlichem Recht als öffentliche juristische Personen errichtet sind oder nach staatlichem Recht die öffentlich-rechtliche Rechtsfähigkeit besitzen. Kirchliche Rechtspersonen des privaten Rechts unterliegen nur einer eingeschränkten Aufsicht, soweit die KVO nichts anderes bestimmt oder besondere die Aufsicht regelnde kirchliche Rechtsvorschriften bzw. aufsichtsrechtliche Bestimmungen enthaltende Satzungen nicht erlassen sind (§§ 1 und 12 KVO V). Gegenüber kirchlichen Stiftungen nimmt das Ordinariat vom Staat verliehene Befugnisse der Stiftungsaufsichtsbehörde wahr (§ 25 StiftG).

Folie 29 Vermögensverwaltungsaufsicht B) Was ist Sinn und Zweck der kirchlichen Vermögensverwaltungsaufsicht? Die kirchliche Aufsicht dient der Erfüllung der Ziele und Aufgaben der in § 1 KVO bezeichneten kirchlichen Vermögensträger, indem sie die Organe der kirchlichen Vermögensverwaltung berät und unterstützt, das Vermögen vor Gefährdungen schützt, die hierzu erforderlichen Weisungen erteilt und über die Erteilung von kirchenaufsichtlichen Genehmigungen nach § 7 entscheidet (§ 2 KVO V). Die Ausübung von Aufsicht schließt immer Beratung und Hilfe ein!

Folie 30 C) Die Aufsichtsarten Die kirchliche Aufsicht umfasst die Rechtsaufsicht, die Fachaufsicht und die Dienstaufsicht.  Die Rechtsaufsicht erstreckt sich darauf, die Rechtmäßigkeit des Handelns der kirchlichen Vermögensträger sicherzustellen.  Die Fachaufsicht erstreckt sich darauf, allgemeine Anweisungen für die Geschäftsführung zu erlassen, im Einzelfall fachliche Weisungen zu erteilen, Gebühren festzusetzen und über die Erteilung von kirchenaufsichtlichen Genehmigungen zu entscheiden. Die Fachaufsicht schließt die Rechtsaufsicht ein.  Die Dienstaufsicht erstreckt sich auf die ordnungsgemäße Ausübung der Dienstpflichten der in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehenden Mitarbeiter der Kirchengemeinde. Vermögensverwaltungsaufsicht

Folie 31 D) Wer übt die Aufsicht aus? Die Rechts- und Fachaufsicht übt das Erzbischöfliche Ordinariat aus, soweit es nicht einzelne Aufsichtsbefugnisse an eine nachgeordnete kirchliche Dienststelle übertragen hat (Beispiel: Amt für Kirchenmusik, Verrechnungsstelle mit Prüfvermerk). In der Regel handelt der Generalvikar als Ortsordinarius, soweit er nicht durch Zeichnungsregelungen oder durch Verfügung im Einzelfall die Ausübung der Aufsicht Mitgliedern oder Mitarbeitern des Ordinariates übertragen hat (§§ 1 und 9 Absatz 2 KVO V). Die unmittelbare Dienstaufsicht führt der Stiftungsrat; die übergeordnete Dienstaufsicht führt das Erzbischöfliche Ordinariat. Vermögensverwaltungsaufsicht

Folie 32 E) Welche Instrumente stehen der Aufsicht zur Verfügung? Die Rechtsaufsicht kann mit folgenden, nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abgestuften Instrumenten auf der Grundlage von § 4 KVO V tätig werden:  das Informationsrecht (Einholung von Auskünften, Anforderung von Berichten, Akteneinsichtsrecht)  das Beanstandungsrecht (Vollzugshemmung)  die Anordnungsbefugnis (Anweisung zu rechtmäßigem Verhalten)  die Ersatzvornahme  die Bestellung eines Vermögensverwalters  die Amtsenthebung des Stiftungsrates oder einzelner Mitglieder Vermögensverwaltungsaufsicht

Folie 33 F) Die kirchenaufsichtliche Genehmigung/die Anzeigepflicht Die einzelnen Genehmigungstatbestände und die bestehenden Anzeigepflichten können in diesem Zusammenhang nicht im Einzelnen dargestellt werden. Sie lassen sich systematisch in verschiedene Rechtskreise einteilen:  Grundstücksgeschäfte  Finanziell bedeutsame oder riskante Geschäfte  Arbeitsrechtliche Vorgänge  Wirtschaftliche Beteiligungen bei Dritten  Rechtsgeschäfte mit Kommunen und staatlichen Stellen  „In-Sich-Geschäfte“  aktive Prozessführung  Vollmachten an externe Dritte Wichtig: Die Nichteinholung oder die Versagung einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung führt zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts oder Rechtsakts auch gegenüber beteiligten Dritten (also im Außenverhältnis) und begründet das Risiko für das kirchliche Vermögensverwaltungsorgan, persönlich bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln von dem beteiligten Dritten in Anspruch genommen zu werden!!! Vermögensverwaltungsaufsicht

Folie 34 G) Rechtsbehelfe gegen aufsichtsrechtliche Verfügungen Gegen Verfügungen der kirchlichen Aufsichtsbehörde kann das betroffene Organ der kirchlichen Vermögensverwaltung innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Verfügung schriftlich bei der kirchlichen Aufsichtsbehörde Einspruch einlegen. Gegen die Einspruchsentscheidung der kirchlichen Aufsichtsbehörde kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung beim Ordinarius weitere Beschwerde eingelegt werden. Vermögensverwaltungsaufsicht

Folie 35 Haftung Unterscheidung zwischen Außenhaftung und Innenhaftung Außenhaftung (Inanspruchnahme von Mitgliedern des Stiftungsrates durch externe Dritte) Im Bereich des rechtsgeschäftlichen Handelns (z. B. Abschluss von Verträgen) haftet die Kirchengemeinde als Juristische Person gemäß § 31 BGB dem Dritten gegenüber. Eine unmittelbare Inanspruchnahme durch einen Dritten riskiert das Mitglied des Stiftungsrates nur bei strafbarem Verhalten oder bei zivilrechtlich unerlaubtem Handeln im Sinne von § 823 BGB. Innenhaftung („Regress“) Im Innenverhältnis ist die Haftung von Mitgliedern des Stiftungsrates auf Fälle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässig begangenen Pflichtverletzung beschränkt (§ 21 Absatz 2 KVO III).

Folie 36 Fragen? Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!