Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher Ziele – Regelungen – Umsetzung Stand: 15.07.2015.

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 Präsentation transkript:

Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher Ziele – Regelungen – Umsetzung Stand: Junge Flüchtlinge in Deutschland Beschluss der Bundesregierung vom 15. Juli 2015

Ziele des heute vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzes 2  Verbesserung der Situation von jungen Flüchtlingen deutschlandweit  Sicherstellung einer dem Kindeswohl entsprechenden, bedarfsgerechten Unterbringung, Versorgung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (UMF)

Kindeswohl als Maßstab Sämtliche gesetzliche und untergesetzliche Änderungen, die die Unterbringung, Betreuung, Versorgung und Unterstützung von UMF betreffen, haben sich am Kindeswohl und dem besonderen Schutzbedürfnis von UMF auszurichten. Rechtliche Grundlagen VN-Kinderrechtskonvention EU-Richtlinie 2013/33/EU (sog. „EU-Aufnahmerichtlinie“) Primat der Kinder- und Jugendhilfe An der Primärzuständigkeit des Jugendamtes für Erstversorgung, Unterbringung, Clearingverfahren und an die Inobhutnahme anschließende Hilfeleistungen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge wird festgehalten. Kindeswohl als Maßstab Sämtliche gesetzliche und untergesetzliche Änderungen, die die Unterbringung, Betreuung, Versorgung und Unterstützung von UMF betreffen, haben sich am Kindeswohl und dem besonderen Schutzbedürfnis von UMF auszurichten. Rechtliche Grundlagen VN-Kinderrechtskonvention EU-Richtlinie 2013/33/EU (sog. „EU-Aufnahmerichtlinie“) Primat der Kinder- und Jugendhilfe An der Primärzuständigkeit des Jugendamtes für Erstversorgung, Unterbringung, Clearingverfahren und an die Inobhutnahme anschließende Hilfeleistungen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge wird festgehalten. 3 Prämissen des Gesetzes

4 Einführung einer am Kindeswohl ausgerichteten bundesweiten und landesinternen Aufnahmepflicht der Bundesländer Anhebung der Altersgrenze zur Begründung der Handlungsfähigkeit in ausländerrechtlichen Verfahren Schaffung einer Datenbasis zur Situation von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen Regelungsbereiche des Gesetzes Leistungszugang für junge Flüchtlinge in der Kinder- und Jugendhilfe

Ankommen des UMA Vorläufige Inobhutnahme durch das 1. Jugendamt Inaugenscheinnahme zur Prüfung der Mj. Geeignete Unterbringung u. Versorgung Erstgespräch zur Einschätzung der Situation des UMA Gesundheitscheck > 18: Beendigung der vorl. Inobhutnahme Klage > 18: Beendigung der Inobhutnahme Verbleib beim 1. Jugendamt Verbleib beim 1. Jugendamt mangels Reisefähigkeit landes-/bundesweite Aufnahme Begleitung des UMA durch 1. Jugendamt Meldung Landesstelle – Bundesstelle Bestimmung des nächstgelegenen Landes Bestimmung des geeigneten Jugendamts Inobhutnahme durch 2. Jugendamt Kind- und jugendgerechte Unterbringung, Versorgung u. Betreuung Bestellung Vormund Clearingverfahren Prüfung Familienzusammenführung Angemessene medizinische Versorgung Zugang zu Bildung u. Ausbildung max. 14 Werk- tage Bedarfsgerechte Anschlusshilfen Familien- zusammenführung Tage Tage 7 Tage landesintern Nach max. 1 Monat Aufnahme eines UMF in Deutschland

6 Leistungszugang für junge Flüchtlinge in der Kinder- und Jugendhilfe  Klarstellung des Leistungszugangs für ausländische Kinder, Jugendlichen und junge Volljährige in der Kinder- und Jugendhilfe  Sie können Leistungen erhalten, wenn sie ihren tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensführung in Deutschland haben.  Unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche erhalten sofort nach Einreise Leistungszugang.

7 Einführung einer am Kindeswohl ausgerichteten bundesweiten und landesinternen Aufnahmepflicht der Bundesländer Einführung eines kindeswohlorientierten Verfahrens zur bundesweiten Aufnahme von UMF. Folgende Standards sichern u.a. die Kindeswohlgerechtigkeit ab: Wechsel der Aufenthaltsorte werden auf ein Mindestmaß beschränkt. Übergangsphasen sowie Verwaltungsabläufe tragen dem kindlichen Zeitempfinden Rechnung. Die gesetzliche Vertretung der UMF wird möglichst zeitnah am Ort der abschließenden Zuweisung sichergestellt. UMF werden von einer Fachkraft auf der Reise begleitet.

8 Einführung einer am Kindeswohl ausgerichteten bundesweiten und landesinternen Aufnahmepflicht der Bundesländer Vorläufige Inobhutnahme durch das 1. Jugendamt Das Jugendamt ist an dem Ort zur vorläufigen Inobhutnahme des UMF verpflichtet, wo dessen unbegleitete Einreise nach Deutschland erstmals festgestellt wird. Zu den Aufgaben des Jugendamts der vorläufigen Inobhutnahme gehört: -die kind- bzw. jugendgerechte Unterbringung und umfassende Versorgung des UMF -die qualifizierte Inaugenscheinnahme zur Feststellung der Minderjährigkeit -die Vertretung des UMF, um das Kindeswohl zu wahren und erforderliche Rechtshandlungen vorzunehmen Kindeswohlprüfung, v.a.: - Würde eine Verteilung des Kindeswohl des UMF gefährden, auch unter Berücksichtigung des Kindeswillen? -Lässt der Gesundheitszustand des UMF weitere Reise zu? -Besteht die Möglichkeit der Familienzusammenführung ? -Gibt es soziale Bindungen zu anderen UMF (gemeinsame Aufnahme)? Das Jugendamt ist an dem Ort zur vorläufigen Inobhutnahme des UMF verpflichtet, wo dessen unbegleitete Einreise nach Deutschland erstmals festgestellt wird. Zu den Aufgaben des Jugendamts der vorläufigen Inobhutnahme gehört: -die kind- bzw. jugendgerechte Unterbringung und umfassende Versorgung des UMF -die qualifizierte Inaugenscheinnahme zur Feststellung der Minderjährigkeit -die Vertretung des UMF, um das Kindeswohl zu wahren und erforderliche Rechtshandlungen vorzunehmen Kindeswohlprüfung, v.a.: - Würde eine Verteilung des Kindeswohl des UMF gefährden, auch unter Berücksichtigung des Kindeswillen? -Lässt der Gesundheitszustand des UMF weitere Reise zu? -Besteht die Möglichkeit der Familienzusammenführung ? -Gibt es soziale Bindungen zu anderen UMF (gemeinsame Aufnahme)?

9 Einführung einer am Kindeswohl ausgerichteten bundesweiten und landesinternen Aufnahmepflicht der Bundesländer Vorläufige Inobhutnahme durch das 1. Jugendamt Das Jugendamt am Ort der Zuweisung ist verpflichtet, den Minderjährigen in Obhut zu nehmen, die Vormundbestellung zu veranlassen und das Clearingverfahren durchzuführen. Im Clearingverfahren sollen alle Fragen geklärt werden, die erforderlich sind, um festzustellen, welchen Unterstützungsbedarf der unbegleitete Minderjährige hat. Das Clearingverfahren klärt beispielsweise:  Alter  Gesundheitszustand, psychische und physische Verfassung des Minderjährigen  Identität des Minderjährigen  Familienangehörige des Minderjährigen – gegebenenfalls Zusammenführungen  bedarfsgerechte Unterbringung des Minderjährigen  Zukunftsperspektiven des Minderjährigen Nach Feststellung des Unterstützungsbedarfs werden die notwendigen Schritte in einem Hilfeplan festgelegt. Unterbringung erfolgt im Anschluss entsprechend dem ermittelten Unterstützungsbedarf: I.d.R. in Einrichtungen, sozialpädagogischen Wohngruppen oder in Einzelfällen in Pflegefamilien. Das Jugendamt am Ort der Zuweisung ist verpflichtet, den Minderjährigen in Obhut zu nehmen, die Vormundbestellung zu veranlassen und das Clearingverfahren durchzuführen. Im Clearingverfahren sollen alle Fragen geklärt werden, die erforderlich sind, um festzustellen, welchen Unterstützungsbedarf der unbegleitete Minderjährige hat. Das Clearingverfahren klärt beispielsweise:  Alter  Gesundheitszustand, psychische und physische Verfassung des Minderjährigen  Identität des Minderjährigen  Familienangehörige des Minderjährigen – gegebenenfalls Zusammenführungen  bedarfsgerechte Unterbringung des Minderjährigen  Zukunftsperspektiven des Minderjährigen Nach Feststellung des Unterstützungsbedarfs werden die notwendigen Schritte in einem Hilfeplan festgelegt. Unterbringung erfolgt im Anschluss entsprechend dem ermittelten Unterstützungsbedarf: I.d.R. in Einrichtungen, sozialpädagogischen Wohngruppen oder in Einzelfällen in Pflegefamilien. Inobhutnahme durch das 2. Jugendamt

10 Anhebung der Altersgrenze zur Begründung der Handlungsfähigkeit in ausländerrechtlichen Verfahren Asylverfahrensgesetz: Anhebung der Altersgrenze von 16 auf 18 Jahren: 16- und 17Jährige werden im Asylverfahren durch einen gesetzlichen Vertreter begleitet.

11 Schaffung einer Datenbasis zur Situation von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen Kontinuierliche Beobachtung der Situation von UMF in Deutschland Kontinuierliche Beobachtung der Situation von UMF in Deutschland Erhebung aussagekräftiger statistischer Daten zu UMF im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfestatistik Jährliche Berichtspflicht der Bundesregierung zur Situation von UMF ggü. Bundestag Pflicht der Bundesregierung zur Evaluation der Wirkungen des Gesetzes und Berichtspflicht bis Erhebung aussagekräftiger statistischer Daten zu UMF im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfestatistik Jährliche Berichtspflicht der Bundesregierung zur Situation von UMF ggü. Bundestag Pflicht der Bundesregierung zur Evaluation der Wirkungen des Gesetzes und Berichtspflicht bis

„Willkommen bei Freunden“ Bundesprogramm für junge Flüchtlinge Zielgruppen und Ziele Junge Flüchtlinge in den Kommunen so aufzunehmen und willkommen zu heißen, dass sie  ihr Recht auf Bildung und Teilhabe wahrnehmen können,  die ihnen zustehende Begleitung und Förderung erhalten und  die Möglichkeit bekommen, sich aktiv ins Gemeinwesen einzubringen.  1. Leitziel: Stärkung der Kommunen  2. Leitziel: Beförderung einer Willkommenskultur  3. Leitziel: Unterstützung der Länder 12

„Willkommen bei Freunden“ Angebote für Kommunen  Öffentlichkeitsarbeit  Vernetzungstreffen der Länder  Länderübergreifende Transfertreffen Überregionale Angebote für Praxis, Verwaltung und Zivilgesellschaft  Qualifizierungsangebote  Lernen von anderen Überregionale Informations-, Dialog- und Kommunikationsangebote  Beratungsangebote für Jugendämter und ggf. weitere Ämter  Unterstützung beim Aufbau lokaler Akteursnetzwerke 13