Fragen zur Aufsichtspflicht in der Behindertenarbeit.

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 Präsentation transkript:

Fragen zur Aufsichtspflicht in der Behindertenarbeit

Union Versicherungsdienst Detmold (Abteilung HUK-Schaden) * Unsere Erfahrung: ca Schäden jährlich * Und das zu Ihrem Nutzen * Ihre Interessen im Schadenfall * Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber der Versicherungswirtschaft * Erfahrenes Schadenteam mit qualifiziertem Fach- personal

Einleitung in das Thema: Rechtliche Grundlage zur Aufsichtspflicht Eine kurze allg. Darstellung

Aufsichtspflicht Gesetzlich geregelt ! § 832 Bürgerliches Gesetzbuch - Kraft Gesetz/Vertrag zur Führung oder Aufsicht verpflichtet - über eine Person, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf - ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn - er seiner Aufsichtspflicht genügt - oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

Aufsicht über Volljährige (ohne Betreuer) Grundsätzlich möglich „Aufsichtspflicht und Haftung“ 3. Auflage Lebenshilfe-Verlag Marburg, Seite „Haftung für Ehepartner, Kinder, Verwandte“ Walhalla-Verlag, Seite 49 „Der große Ratgeber für Behinderte und Pflegebedürftige“ Econ-Verlag, Seite 480 „BGB-Kommentar Palandt“ 60. Auflage Verlag C.H. Beck, Seite 1062 Aber nur eingeschränkte Pflicht zur Aufsicht: Gefahren infolge des körperlichen bzw. geistigen Zustandes? - Können sich selber nicht kontrollieren? - Können diese Gefahr selber nicht vermeiden? („Münchener Kommentar zum BGB“ 2. Auflage Band 3 Verlag C.H. Beck, Seite 1833) -> Gesetzliche Pflicht zur Aufsicht für Betreuer (§ 1896 ff. BGB) und Pfleger (§ 1909 ff. BGB) -> Vertragliche Pflicht für Mitarbeiter in WfB/Wohnheimen ggf. möglich Ganz konkret: Wo kann nur eine Aufsichtsperson handeln, weil es der Betreute nicht schafft?

* Vergangenheit Erfahrungen ? * Zukunft Prognose ? * Fachliche Kenntnisse Praktikant, ZDL... ? * Kenntnisse über die Person des Betreuten - Verhalten alleine - Verhalten in der Gruppe - Verhalten in besonderen Situationen - Folgsam, Lernwillig, Widerspenstig, Rebellion... ? - Krankheitsbild / Entwicklungsstand - Vorgeschichte - Gefahrenbewusstsein - Was ist eine „Gefahr“? Für den Betreuten ( Lamictal 100 mg, Trilepatal 600 mg, Risperdal 1 mg, Tavor, Zoplikon 7,5 mg, Gesamt ca. 35 Tabletten) - Aggression, Straftaten !

* Eigene Einschätzung als Mitarbeiter - Wann bin ich überfordert? - Wann ziehe ich Hilfe dazu? „Stolz... ?“ - Welche Möglichkeiten habe ich? * Organisation / Notfallpläne * Gruppengröße

Wonach richtet sich die Aufsichtspflicht ? Sonderfall: Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis Insbesondere bei B (Begleitperson in öffentlichen Verkehrsmitteln) ? GdB (Grad der Behinderung) LG Flensburg, Beschluß , 7 S 189/03 (Info-Dienst 2/2006, Seite 16) = Betreute (H = Hilflos & B) überquert Straße und verursacht Kfz-Unfall. Positiv: Nachweislich vom Wohnheim im Verkehrsverhalten trainiert. 1) Aber: Ständige Begleitung notwendig lt. Gericht, da Versorgungsamt nicht durch erneute Überprüfung die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung aufgehoben hatte. 2) Aber: Wohnheim hat nicht den genauen Inhalt des Verkehrstrainings ausführlich dargelegt, bemängelt das Gericht. B bzw. H sind lt. Gericht ein Indiz für das Fehlen oder Vorhandensein von Fähigkeiten (z.B. alleinige Teilnahme am Straßenverkehr)

Möglichkeiten der Einwirkung Beispiele dazu...

Möglichkeiten der Einwirkung Nach vernünftiger Anforderung die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen aus dem Blickwinkel einer verständigen Aufsichtspersonen in der konkreten Situation Im Rahmen des Wachstums- bzw. Reifeprozeß der betreuten Person muss die Aufsichtsperson Art, Umfang und Maß Ihrer Aufsicht wesentlich daran ausrichten, welche Veranlagung und welches Verhalten die Person in der jeweiligen Entwicklungs- /Altersstufe an den Tag legt und in welchem Umfang die bis- herige Erziehung Erfolg hatte. (BGH NJW 1993, Seite 1003; BGH VersR 1965, Seite 137)

Möglichkeiten der Einwirkung Schrittweise den Betreuten auf die Situation vorbereiten bzw. heranführen * Belehrung * Beobachten (Ob Anweisungen verstanden und befolgt werden - wie auf Situationen reagiert wird) („Überwachung“) * Ermahnung * Verbieten

Möglichkeiten der Einwirkung * Wegnahme von Gegenständen bzw. Abbruch der Handlung / Veranstaltung „Unmöglich machen“ * Unterstützung holen (Gibt es Orga-, ggf. Notfall-Pläne usw.?) * Eltern / Einrichtung informieren * Sinnvoll / Erlaubt ?? = Strafe... (z.B. Essensentzug, Geldstrafe, Einsperren....?) (§ 1631 BGB zu Rechte der Eltern)

Die tägliche Arbeit in Einrichtungen der Behindertenhilfe: Urteile...

* BGH , VersR 1996, Seite 65 9-jähriger Sonderschüler (geistig retadiert, schwer verhaltensgestört, ausgeprägte Aggressionsbereitschaft) Darf nicht für ca Minuten unbeaufsichtigt das Anwesen der Eltern verlassen * OLG Hamm , ZfS 1994, Seite 20 Behinderte, die nach ihrer Eigenart zu Aggressionen neigen, sind grundsätzlich im großen Umfang zu überwachen. Soweit möglich muss aber die Würde der Person gewahrt werden.

* Geistig Behinderter zündet mittels Feuerzeug auf dem Hinweg zur Behindertenwerkstatt ein fremdes Wohnhaus an. Aufsichtspflichtverletzung des Wohnheimes, weil ein erhebliches Aggressionspotenzial - durch ärztliche Gutachten bestätigt - vorlag. Auch die Tatsache, dass der Weg in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum bewältigt wurde, genügt nicht. Eine Überwachung wäre notwendig gewesen. Zusätzlich hätte die Anweisung durch das Wohnheim an die Behindertenwerk- statt gehen müssen, sofort bei Nichteintreffen eine Meldung zu machen, um Suchmaßnahmen einzuleiten. (OLG Koblenz, , NJW-RR 1997, Seite 345)

Urteil eines Gerichtes: * Geistig Behinderte verletzt mit Küchenmesser anderen Betreuten. Beide Personen waren beim Kartoffeln schälen. Keine Aufsichtspflichtverletzung der WfB. Im Sinne eines menschenwürdigen Leben und mit Rücksicht auf das Selbst- wertgefühl ist die Beaufsichtigung auf das unbedingt Notwendige zu be- schränken. Ein gewisser Freiraum ist zu belassen. Bislang - sie arbeitete seit 2 Monaten dort - hatte die Verursacherin keinerlei Aggressivität bei der Küchenarbeit gezeigt. Mit einem derartigen Ausbruch war nicht zu rechnen. Durch eine geöffnete Tür sowie Glaswand zum Nachbarraum erfolgte die lose Überwachung. Zwar war sie am Morgen erregt zur Arbeit erschienen und wurde zunächst alleine von der Gruppe beschäftigt (früher hatte sie schon mal Aggressionen gegen Betreuer gezeigt), aber das genügt dem Gericht nicht. (OLG Hamm, , NJW 1994, 863 in Info-Dienst 3/1994, Seite 13)

Nachfolgend: Einige besondere Vorkommnisse Aus der täglichen Schadenpraxis der Union Versicherungsdienst GmbH Detmold Nicht jeder Schaden wird vor einem Gericht entschieden... !

Werkstatt * Betreuter in Metallwerkstatt * Schwerste Brandverletzungen (von Knie bis zum Gesicht) * Staubexplosion (Magnesium) bei Schleifarbeiten an Metallteil * Verstoß gegen Arbeitsschutzgesetz § 2.2 Nr. 7, § 3, § 4 und § 9 ? * Keinerlei Information oder Vorsichtsmaßnahmen usw. zu der Gefahr bei Schleifarbeiten ? Nur Baumwollschürze ! * Berufsgenossenschaft sieht „grob fahrlässiges“ Fehlverhalten der WfB (z.B. kein adäquater Arbeitsplatz, fehlende Schutzkleidung) * Berufsgenossenschaft fordert ca. Euro Behandlungs- kosten

Wohnheim - Sturz die Treppe hinunter (1. Stock) * Betreute verlässt Aufenthaltsraum, um alleine zur Toilette zu gehen. * Sieht sehr schlecht. * Vom Flur führt direkt die Treppe in das Erdgeschoß. * Mitarbeiterin aus Küche hatte Müll herunter gebracht und danach vergessen, dass Absperrungsnetz vor die Treppe zu hängen. * Sturz die Treppe hinunter * Kopfverletzungen Verkehrssicherungspflicht !

Wohnheim - Sturz vom Vordach Knochen-, Rippen- und Wirbelbrüche Konflikt: Bewohner ist massiv selbst- und fremdgefährdend infolge Aggressivität Lösung: Einschluß in sein Zimmer als „Time-out“-Maßnahme. Problem: Betreuter öffnet Fenster, klettert auf Vordach. Ereignis: Fällt oder springt vom Vordach. Fehler: Abschließbarer Fenstergriff. Mitarbeiter hatte nicht richtig abgeschlossen, das Schloss war nicht eingerastet. Forderung: ca. Euro (Krankenkasse + Schmerzensgeld) Prüfung einer Dauerinvalidität (30 % ?) läuft derzeit

Wohnheim - Sturz vom Balkon (9 m Höhe) beidseitiger Beckenbruch * Grand-mal-Epilepsie; nur stöhnende Laute möglich; Bettgitter und Bettgurt lt. Beschluß Amtsgericht; Trägt Kopfschutz/schlägt mit Kopf gegen Tisch, wenn er auf Stuhl sitzt; Hat kein Gefahrenbewusstsein (insbesondere bei Geländer, Fenster usw.) aber nicht als Kletterer bekannt; Sehr ausgeprägte Weglauftendenz/ständige Beobachtung notwendig/darf ohne Aufsicht nicht den Raum verlassen * Wird an Säulen usw. mit Gurt fixiert, falls er mal alleine im Raum/auf dem Flur ist * Schlürfender Gang mit Lauteäußerungen Vormittags alleine in seinen Zimmer (2. Stock). Geht auf Flur und von dort auf den Balkon. Sturz über Balkonbrüstung (1,18 m) in die Tiefe. Sondersicherung an Tür war nicht verriegelt. Kein Person in Zimmer/auf Flur. Strafbefehl Euro 500,00 gegen Wohnstättenleiter, weil er keine notwendigen Anordnungen / Regelungen an die Mitarbeiter erlassen hat. Vergleich Euro mit Eltern / Forderungen Krankenkasse ggf. noch

Kurzzeitpflege - Wohnheim für Behinderte Betreuter -> Erstickungsanfall nach dem Essen - Kurzzeitiger Atemstillstand, Krankenhausaufenthalt. - Verweigert seit dem Nahrung. Ernährung nur noch per Sonde möglich. * 1/4 Toastbrot mit Butter, einige Gabeln fein geraspelter Karottensalat. * 4 Schluck aus Becher getrunken * Nun sollte Medikament Prospan mit Wasser genommen werden. Betreuter weigert sich. * Mitarbeiterin hält Betreuten in aufrechter Sitzposition, stützt den Kopf, in dem sie ihm am Kinn umfasst. 2 x mit Pause mehrere Schlucke verabreicht. Dabei verschluckt sich Betreuter, bekommt keine Luft, innerhalb weniger Sekunden blaue Färbung von Lippen und Gesicht. Fehler: Schluckstörung, darf keine Nahrung bekommen, die richtig gekaut werden muss. Dieses hatten die Mitarbeiter „vor Ort“ nicht von der Hausleitung erfahren. Betreuter verschluckte sich an Resten von Karottensalat. Forderung Schmerzensgeld: Euro Prüfung läuft derzeit

Gefahren beim Baden (Wohnheim) - Duschen, Betreuter im Toilettenstuhl, soll dort angegurtet werden. - Mitarbeiter steht hinter dem Stuhl. Beim Festziehen des Gurtes hebt sich der Stuhl an, Betreuter fällt vorne hinaus. Oberschenkelbruch beidseitig, Bänderriß Fuß, Bruch Kniescheibe - Forderungen Krankenkasse + Schmerzensgeld: ca. Euro Prüfung läuft derzeit Badewanne, Betreuter alleine in Wanne, keine Aufsicht Epileptischer Anfall, unter Wasser geraten, 6 Monate im Koma, nun spezielles Pflegeheim - Betreuter hatte geringe geistig Behinderung, aber Epileptiker (alle 2- 3 Wochen einen Anfall). Durfte deswegen nicht Schwimmen. Das war dem Wohnheim bekannt. - Mitarbeiterin war mehrere Minuten im Zimmer eines anderen Bewohners. Reserve vorläufig: Euro Prüfung läuft derzeit

Behindertenheim * Betreute * Massive Verbrennungen (24 % der Körperoberfläche) Rettungshubschrauber Euro Behandlungskosten ? * Mitbewohner schüttet heissen Wasserkocher über schlafende Betreute aus * Beide Zimmer direkt nebeneinander in 1. Etage. * Mitarbeiter waren in der unteren Etage am Arbeiten. * „Täter“ besaß seit vielen Jahren einen Wasserkocher in seinem Zimmer * Bislang keine Auffälligkeiten oder ähnliches. Nicht vorhersehbar. Vor ca Monaten Streitereien usw., aber kein Einsatz von „Waffen“ * Vermutung: Schlafgeräusche aus dem Nachbarzimmer haben gestört ? * Behauptung: Wollte die Betreute „tot machen“ ?

Heilpädagogisches Zentrum/Lebenshilfe * Betreuter * Massive Brandverletzungen * Teelicht -> Hose und Pullover brennen * Bei Verlassen des Gruppenraumes hat Mitarbeiter das Teelicht vergessen zu löschen. Verstoß gegen ausdrückliche Dienstanweisung ! (mit anderen Betreuten zur Toilette gegangen) * Betreuter ohne Aufsicht im Gruppenraum zurück gelassen * Betreuter kann auf Grund seiner Behinderung nicht die Gefahren von Feuer einschätzen * Behandlungskosten bislang ca. Euro

Lebenshilfe * Ausflug (8 Betreute, 3 Mitarbeiter) * Am Fluß ansehen: angenagte Bäume und Bieberrutschen * Gehen ruhig und nah beieinander an dem Fluß mit Abstand(?) * Betreuter (Epilepsie) fängt an zu torkeln, rutscht die steile Böschung (2m) mit den Füßen voran hinunter. Erhöhte Aufsicht wegen Anfallsleiden. * Mitarbeiter 1 m daneben kann nicht mehr zugreifen * Vom Strömung erfasst, sofort unter Wasser * Mitarbeiter springt hinterher, ohne Erfolg: Nichts zu finden * Leichnam später von Polizei gefunden * Ermittlungen laufen

Was nun... ? Enge, strenge Aufsicht oder „Laufen lassen...“

§ 136 SGB IX (auch z.B. § 39) 1.1. Die WfB hat behinderten Menschen „zu ermöglichen, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wieder zu gewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiter zu entwickeln.“ 2. „Die WfB steht allen behinderten Menschen offen. Dies ist nicht der Fall bei denen trotz einer der Behinderung angemessenen Betreuung eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung zu erwarten ist.“ 3. „Behinderte Menschen, die die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in der WfB nicht erfüllen, sollen in Einrichtungen oder Gruppen betreut und gefördert werden, die der WfB angegliedert sind.“

Frau Evers-Meyer (Behindertenbeauftragte der Bundes- regierung) in 2006: Der unter anderem mit dem SGB IX eingeleitete Umdenkungsprozeß in der Politik für Menschen mit Behinderung basiert auf der Vorstellung, dass behinderte Menschen ein möglichst selbstbestimmtes und von umfassender Teilhabe geprägtes Leben in der Mitte der Gesellschaft führen. „Wir wollen sie dabei unterstützen, stationäre Einrichtungen zu verlassen und ihnen umfassende Teilhabe am Alltag ermöglichen. Darüber brauchen wir uns aber nicht zu unterhalten, solange ein behinderter Mensch nicht einmal ohne Begleitung zum Bäcker gehen darf.“ ( )

„Demnach wird nicht eine Aufsichtsführung erwartet, die den Aufsichtsbedürftigen daran hindert, eigene Er- fahrungen zu machen, sondern erwartet wird eine intensive Aufsichtsführung dort, wo hierfür konkreter Anlaß besteht.“ „... Die Aufgabe gesehen werden muss, dem Aufsichtsbedürftigen diejenigen Freiheiten zuzugestehen, deren er zur Entwicklung und Wahrnehmung eines adäquaten Sozialverhaltens bedarf.“ („Das Haftungsrecht in der Arbeit mit geistig Behinderten“ Lambertus-Verlag, Seite 33, 34)

Als Abschluß: Wirtschaftliche Zwänge und Realitäten...

Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Leistungsfähigkeit... (z.B. § 93 BSHG) „Spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Arbeitstrainings- bereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung“ (§ 54 (2) Schwerbehindertengesetz - bis ) „...und eine Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt anzubieten.“ „..ihre Leistungs-(Erwerbs-)fähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu „...wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen“ (§ 39, § 41, § 136 SGB IX)

Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Leistungsfähigkeit... „Der Grundkonflikt zwischen Produktionsorientierung und einer Menschenorientierung, das es im gesamten Wirtschafts- und Arbeitsbereich gibt, lässt sich allerdings auch in der Werkstatt für Behinderte nicht auflösen.“ „Der Betreuer und vor allem die Leitung einer WfB muss sich die Zielorientierung immer vor Augen halten, was nicht die Rendite sein kann, wie bei Wirtschaftsunternehmen, sondern das Dienen, um den behinderten Menschen zu einem sinnerfüllten Leben zu führen“ („Aus der Praxis der WfB“ Lambertus-Verlag Seite 39,130,153,154)

Das Dilemma : Freiraum gewähren aber Schäden vermeiden Der gesunde Menschenverstand !

Ende Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !