Versicherungsmanagement für Gemeinden 2. Dezember 2014 Mag. Mario Gnesda „Versicherung – eine wichtige Hauptsache!“

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Versicherungsmanagement für Gemeinden 2. Dezember 2014 Mag. Mario Gnesda „Versicherung – eine wichtige Hauptsache!“

Versicherungen – Instrumente des Risikomanagements Grund-, Gebäude- und Mobilienbesitz sowie die umfangreichen und komplexen kommunalen Betätigungsfelder (Privatwirtschafts- und Hoheitsverwaltung) bieten ein Risikopotential für eine straf- und/oder zivilrechtliche Verantwortlichkeit der - Gemeinde - Entscheidungsträger - Funktionäre - Gemeindebediensteten 2

Versicherungen – Instrumente des Risikomanagements Versicherungen bieten die Möglichkeit, die aus einer behaupteten bzw. festgestellten straf- und/oder zivilrechtlichen Verantwortlichkeit anfallenden Kosten (z.B. Rechtsanwalts-, Sachverständigenkosten, Schadenersatz- zahlungen) auf eine Versicherungsgesellschaft zu überwälzen. Strafrechtliche Verantwortlichkeit  Straf-Rechtsschutzversicherung Zivilrechtliche Verantwortlichkeit  Haftpflichtversicherung 3

Straf-Rechtsschutzversicherung Funktionen der Straf-Rechtsschutzversicherung A) Versichert ist die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen für die Verteidigung in verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Strafverfahren wegen des Vorwurfes einer fahrlässig strafbaren Handlung oder Unterlassung (z.B. fahrlässige Körperverletzung gem. § 88 StGB) B) Übernahme der anfallenden Kosten (= Kostenversicherung) bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme Achtung: Kein „Obsiegensprinzip“ im Strafverfahren  Vertretungs- und Verfahrenskosten müssen grundsätzlich selbst getragen werden !!! 4

Straf-Rechtsschutzversicherung Welche Kosten übernimmt der Versicherer? –notwendige Rechtsanwaltskosten zur Interessenswahrnehmung vor Gerichten/Verwaltungsbehörden –Vorschüsse und Gebühren für das gerichtliche/verwaltungsbehördliche Verfahren –Kosten für gerichtlich/behördlich beigezogene Sachverständige –Kosten für gerichtlich/behördlich beigezogene Dolmetscher –Zeugengebühren –Strafkaution Achtung: Verhängte Geldstrafen fallen nicht unter Versicherungsschutz! 5

Straf-Rechtsschutzversicherung Versicherungsnehmer ist die Gemeinde Versicherte Personen –Bürgermeister und dessen Stellvertreter –Ortsvorsteher –Mitglieder des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes/Stadtrates –alle Gemeindebediensteten, unabhängig davon, ob sie in der Verwaltung oder in gemeindeeigenen Versorgungsbetrieben (z.B. Kindergärten, Schulen, Bauhof, Müllabfuhr, Wasserversorgung) beschäftigt sind Achtung: Juristische Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist (z.B. gemeindeeigene Gesellschaften, Verbände) oder die ihr zurechenbar sind (z.B. Feuerwehr), sind oft nicht mitversichert !!! 6

Straf-Rechtsschutzversicherung Versicherungsschutz besteht bei Strafverfahren vor –Verwaltungsbehörden (z.B. bei Verstößen gegen § 137 WRG) –Gerichten (ab Anklage bzw. Einbringung des Strafantrages) Versicherungsschutz besteht wegen strafbarer fahrlässiger Handlungen und Unterlassungen Achtung: Die Straf-Rechtsschutzversicherung für eine Gemeinde sollte zumindest jedenfalls eine (Rückwärts-)Deckung für Vorsatzdelikte (z.B. Amtsmissbrauch, Urkundendelikte, Veruntreuung, Unterschlagung) beinhalten. 7

Straf-Rechtsschutzversicherung Spezial-Straf-Rechtsschutzversicherung Vorteile gegenüber einer normalen Straf-Rechtsschutzversicherung –Deckung ab der ersten nach außen in Erscheinung tretenden behördlichen Ermittlungshandlung –Mitversicherung reiner Vorsatzdelikte (Vergehen und Verbrechen) –freie Anwaltswahl –Deckung für Privatgutachten –Mitversicherung externer Funktionen/Mandate (z.B. die Obmanntätigkeit eines Bürgermeisters in einer Schulgemeinde) –Rechtsschutz bei behördlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahme- maßnahmen –erhöhte Versicherungssummen von mindestens EUR ,00 8

Straf-RechtsschutzSpezial-Straf-Rechtsschutz Deckungsbeginn ab Einbringung des Strafantrages bzw. Anklage ab der ersten nach außen in Erscheinung tretenden behörd- lichen Ermittlungshandlung Vorsatzdelikte nein (teilw. Rückwärtsdeckung für einige taxativ aufgezählte Delikte) ja freie Anwaltswahl eingeschränktja Privatgutachten neinja Mitversicherung externer Funktionen/Mandate neinja Rechtsschutz bei behördlichen Durchsuchungs- u. Beschlagnahmemaßnahmen neinja Versicherungssummen zwischen EUR ,00 und EUR ,00 ab EUR ,00 Straf-Rechtsschutzversicherung 9

Gemeinde-Haftpflichtversicherung Doppelfunktion der Haftpflichtversicherung A) Befriedigung gerechtfertigter Schadenersatzansprüche geschädigter Dritter (z.B. Wiederherstellungs-/Reparaturkosten, Schmerzensgeld, Verdienstentgang) B) Abwehr ungerechtfertigter Schadenersatzansprüche geschädigter Dritter (z.B. Übernahme von Rechtsvertretungs- /Sachverständigenkosten, Prozesskosten) 10

Gemeinde-Haftpflichtversicherung 11 Deckung-Haftung G VRVN Haftung Schadenersatz wenn im Gesetz vorgesehen Leistungen des VR Er ersetzt anstelle des Versicherungsnehmers (= Schädiger) den Schaden ODER wehrt den Anspruch bei zu Unrecht behaupteten Schadenersatzansprüchen ab (=Doppelfunktion der Haftpflichtversicherung) Versicherungsnehmer (Gemeinde) Versicherer Geschädigter Versicherungsschutz aufgrund des Vers.-Vertrages Schadenersatzanspruch

Gemeinde-Haftpflichtversicherung Versichertes Risiko –Haftpflichtrisiko der Gemeinde aufgrund gesetzlicher Schadenersatz- verpflichtungen privatrechtlichen Inhaltes aus allen Tätigkeiten, Eigenschaften und Rechtsverhältnissen  A) Hoheitsverwaltung (Amtshaftung) B) Privatwirtschaftsverwaltung Versicherte Personen –Gemeinde –Gemeindeorgane, Gemeindebedienstete, sonstige unselbstständige Beschäftigte –örtliche Feuerwehr 12

Gemeinde-Haftpflichtversicherung Mögliche Ausschlüsse vom Versicherungsschutz und Deckungseinschränkungen o Bauherrnhaftung Achtung: –Übersteigen die Baukosten die versicherte Baukostensumme, besteht überhaupt kein Versicherungsschutz. –Teilweise gilt das Bauherrnhaftpflichtrisiko nur für Hochbauten bis zur definierten Baukostensumme mitversichert. Für Tiefbauten (z.B. Straßen- und Kanalbau) besteht überhaupt keine Deckung. –Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an Bauwerken durch Hebungen, Senkungen oder Erschütterungen, wenn durch diese Ursachen das statische Gefüge des Gebäudes nicht so beeinträchtigt ist, dass die Standsicherheit nicht mehr gewährleistet ist. Aufgrund des umfangreichen Bauherrnrisikos (Haftungs- und Gefahrtragungsrisiko) empfiehlt sich für die meisten Bauvorhaben der Abschluss einer eigenen Projektversicherung. 13

Gemeinde-Haftpflichtversicherung o Gebäude und Grundstücke in fremder gewerblicher und industrieller Nutzung o Wohngebäude o Mülldeponien o Kläranlagen o Verbände (z.B. Abwasser- oder Wassererhaltungsverband, Schulverband), Vereine und andere juristische Personen (an denen die Gemeinde beteiligt ist) o reine Vermögensschäden o Winterdienst und/oder Grün-/Baumpflegearbeiten auf fremden Grundstücken 14

Ihre Ansprechpartner 15 KR Franz Wagner T M Mag. Mario Gnesda T M Mag. Gerald Herbst T M Michael Veigl T M