1 / Vereinfachtes Wahlverfahren Seminarunterlage Vereinfachtes Wahlverfahren Anzuwenden in Betrieben mit 5 – 49 wahlberechtigten behinderten oder gleichgestellten.

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
- normales Wahlverfahren: über 100 AN
Advertisements

Wählen und gewählt werden
Wählen und gewählt werden
Information zu Werkstattratwahl 2013
Diese Präsentation soll Ihnen
Normales Wahlverfahren
PowerPoint-Arbeitshilfe für Wahlvorstände
Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
Betriebsverfassungsgesetz Auf geht´s!
Bildungsmöglichkeiten für BR`s/JAV`s nach Betriebsverfassungsgesetz
Betriebsverfassungsgesetz
Überblick über das vereinfachte zweistufige Wahlverfahren:
Wählen und gewählt werden
Rechtliche Grundlagen für die Arbeit der Wahlvorstände
Normales JAV-Wahlverfahren
Vereinfachtes JAV-Wahlverfahren
Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung 2010
PowerPoint-Arbeitshilfe für Wahlvorstände
Fortbildung für Wahlvorstände
BESSER JETZT ALS NIE.
Betriebsratswahl Ein Betriebsrat für … Ihr Logo… Willkommen zur
Die Betriebsratswahl 2010 aus Arbeitgebersicht
Betriebsratswahl 2014 – Das vereinfachte Wahlverfahren
WAHLBEKANNTMACHUNG Mittwoch, 29 April 2014 Wer kann wählen?
Schulung für Wahlausschüsse am Herzlich Willkommen!
Schulung am 23.Januar 2008 im Bürgerhaus Hausen
Wahlordnung der Mitarbeiterseite
Wahlraum Bannmeile: keine gesetzliche Regelung im Bundeswahlrecht, aber Wahlprüfungsausschuss beim Bundestag hat mind. 20 m vom Gebäudeeingang empfohlen.
Wahl der Schwerbehindertenvertretung 2014
Schulung der Wahlvorstände – Susanne Sothen, Gera Wahl der Ortsteilbürgermeister und Ortsteilräte am 14. September 2014 mit eventueller Stichwahl am 28.
Gemeinsamer Ausschuss und Bundesversammlung
Thema, Bereich, Autor, Version, Datum 1 Orientierungsphase Wintersemester 2011/2012 Studieren und Arbeiten? – Informationen für werktätige Studierende.
Von Marc Hessling, Rechtsanwalt in Mülheim an der Ruhr.
Bewerbungs- eingang Bewerbungs- bearbeitung Stellenangebote VermittlungKommunikationZusatzleistungen.
Mittelverwendungsprüfung in den wohnwirtschaftlichen Programmen.
Von der Bundesagentur für Arbeit zur Qualifizierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Bereichen SGB II und SGB III entwickelt und herausgegeben.
Personalsachbearbeitertagung Rubrik / Übergeordnetes Thema © Copyright Ev. Landeskirche in Baden | | I Aufrecht | Seite.
Zentrales Fortbildungsreferat1 Renate Betzwieser Fachkraft für Fort- und Weiterbildung Gilbert Gally Fachkraft für Praxisbegleitung und Vertrauensperson.
Ziele Informationen zur Vorbereitung der PGR-Wahl Austausch über offene Fragen Ermutigung für die Suche nach Kandidatinnen und Kandidaten.
Stuttgart Tarifrunde 2008 Die neue Altersteilzeit.
Wahlanleitung für die Personalratswahl Beamte -
BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES, 1014 WIEN, HERRENGASSE 7, TEL.: (0) Europäische Bürgerinitiative vor dem Start: Implementierung der.
Mitgliedschaft Warum? Warum soll ich Mitglied werden? Genügt es nicht, zur weltweiten Gemeinde Jesu zu gehören?
Kumulieren Was ist denn das nun wieder ? Panaschieren & Weiter... Informationen zum hessischen Kommunalwahlrecht Wer auf klickt, erfährt‘s ! © Oktober.
Die Europäische Bürgerinitiative Europäische Kommission Generalsekretariat Referat G.4 Allgemeine institutionelle Angelegenheiten Rechtsrahmen Vorschriften.
Personalversammlung Wir begrüßen Sie zur Personalversammlung für das nichtwissenschaftliche Personal der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. Die Versammlung.
VB 2, Abteilung Sozialpolitik 1 Was müssen Versicherte über die Zusatzbeiträge der Krankenkassen wissen?
Zeitplan und Phasen der SBV Wahl Kampagne 2014 April 2014 Kick-Off, Anschreiben der Verwaltungsstellen und Bezirksleitungen sowie Infos im Intranet, Extranet.
Kirchengemeindeverband Begriff, Aufgabe, Ordnung.
I.Grundsatzentscheidung über Einkammer- oder Zweikammersystem II.Die überarbeitete Ordnung für Pfarrgemeinderäte und Pfarreienräte (O-PGR) III.Die neu.
Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh Stand: Januar 2016 Vorstandswahlen im Verein.
IG Metall Esslingen Die IG Metall - eine starke Gewerkschaft IG Metall 1.
VZB Verlagsabend 29. Juli 2009 Neues Datenschutzrecht.
Prüfungen des Goethe-Instituts Was müssen Sie wissen?
2. Schülerratssitzung im Schuljahr 2016/17.
Der Schwerbehindertenausweis
Rettungspunkte in der Gemeinde Simmerath
Die Betriebsratswahl 2018 aus Arbeitgebersicht
BESSER JETZT ALS NIE.
Wahlen 2017 Wahlvorschläge / Listen
Die Kranken-versicherung der Studenten – Ein kurzer Überblick
PowerPoint-Arbeitshilfe für Wahlvorstände
Die Betriebsratswahl 2018 aus Arbeitgebersicht
Befreiung von der Versicherungs-pflicht in der GKV – Ein kurzer Überblick Klaus-Dieter Ebel Abteilung Tarif BK.
Zentrale Prüfungen Klasse 10 Schuljahr 2017/18
Corporate Governance Dr. Thomas Ruhm.
des Landesverbandes (Teil B)
Neuer TOP: Brückenteilzeit Foto: Bundesregierung
Personalratswahlen 2019 Ruben Ell – stellv. Wahlvorstand SSA NT
 Präsentation transkript:

1 / Vereinfachtes Wahlverfahren Seminarunterlage Vereinfachtes Wahlverfahren Anzuwenden in Betrieben mit 5 – 49 wahlberechtigten behinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmer/innen

2 / Vereinfachtes Wahlverfahren  Inhaltsübersicht Vorbereitung der SBV-Wahl (Folien 3 bis 8) Wann findet eine SBV- Wahl statt? Zusammensetzung und Aufgaben der Wahlleitung; Wahlberechtigung; Größe der SBV. Durchführung der SBV-Wahl (Folien 9 bis 12) Das Wahlaus- schreiben; Vorbereitung der Wahlversammlung; Durchführung der Wahlversammlung. Nach der SBV-Wahl (Folien 13 bis 21) Öffentliche Stimmaus- zählung; Prüfung der Stimmen; Wahlniederschrift; Benachrichtigung der neuen SBV-Mitglieder; Schutz der SBV- Wahl. Schulungsunterlage für das vereinfachtes Wahlverfahren  

3 / Vereinfachtes Wahlverfahren Vorbereitung der Wahl Vereinfachtes Wahlverfahren

4 / Vereinfachtes Wahlverfahren Wann findet eine SBV-Wahl statt? In Betrieben,  mit in der Regel mindestens 5 aber nicht mehr als 49 wahlberechtigten behinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmer/innen und  der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen besteht  § 18 SchwbVWO Vorbereitung der Wahl – vereinfachtes Wahlverfahren

5 / Vereinfachtes Wahlverfahren Welches Wahlverfahren findet Anwendung? Vorbereitung der Wahl – vereinfachtes Wahlverfahren Zwingend vereinfachtes Wahlverfahren: In Betrieben mit 5 bis 49 wahlberechtigten behinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmer/innen und sofern der Betrieb bzw. die Dienststelle nicht aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen besteht Zwingend förmliches Wahlverfahren: In Betrieben mit über 49 wahlberechtigten behinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmer/innen

6 / Vereinfachtes Wahlverfahren Einleitung der SBV Wahl Die Schwerbehindertenvertretung lädt spätestens drei Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit durch Aushang oder in sonst geeigneter Weise zur Wahlversammlung ein. Ist in dem Betrieb oder Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung nicht vorhanden, können drei Wahlberechtigte, der Betriebs- oder Personalrat oder das Integrationsamt zur Wahlversammlung einladen. Sonstige Fälle die zur Einleitung der SBV-Wahl führen (§ 94 Abs. 5 SGB IX):  das Amt der Vertrauensperson vorzeitig erlischt und kein stellvertretendes Mitglied nachrückt  die Wahl mit Erfolg angefochten worden ist  eine Schwerbehindertenvertretung noch nicht gewählt ist Vorbereitung der Wahl – vereinfachtes Wahlverfahren Beispiel: Läuft die Amtszeit der amtierenden SBV am ab? 3 Wochen zurück ergibt den

7 / Vereinfachtes Wahlverfahren 4 Jahre nach dem Ende der Amtszeit der vorangehenden SBV 4 Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Wahlergeb- nisses für die bestehende SBV Die Amtszeit einer SBV endet wenn bei Bekanntgabe des Wahlergebnisses der amtierenden SBV bereits eine SBV bestand:... wenn bei Bekanntgabe des Wahlergebnisses der amtierenden SBV noch keine SBV bestand: Aber: Die Amtszeit einer SBV endet immer spätestens am des Wahljahres. Ende der Amtszeit der SBV Ausnahme: Die SBV-Wahl wurde außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums durchgeführt, und das Wahlergebnis wurde nach dem des Jahres vor dem regulären Wahljahr bekannt gegeben.  Daraus folgt: Es ist keine SBV-Wahl im regulären Turnus notwendig (Amtszeit dauert dann bis maximal 5 Jahre) Vorbereitung der Wahl – vereinfachtes Wahlverfahren

8 / Vereinfachtes Wahlverfahren Wahlberechtigung und Arbeitnehmerstatus  Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb oder Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen. Schwerbehinderte Arbeitnehmer/innen sind  Menschen mit einem anerkannten GdB von mind. 50.  Gleichgestellte Menschen mit einem GdB von mind. 30.  Auch schwerbehinderte leitende Angestellte  Schwerbehinderte Väter und Mütter in Elternzeit  Schwerbehinderte Beschäftigte in der Arbeitsphase der ATZ  Schwerbehinderte Leiharbeitnehmer, wenn sie länger als 3 Monate im Betrieb eingesetzt werden. Vorbereitung der Wahl – vereinfachtes Wahlverfahren

9 / Vereinfachtes Wahlverfahren Wählbar sind nach § 94 (3) Satz 1 SGB IX alle Beschäftigten, die … Vorbereitung der Wahl – vereinfachtes Wahlverfahren  Das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 6 Monate dem Betrieb angehören (auch Zugehörigkeit zu einem anderen Betrieb des Unternehmens/Konzerns zählt bei zeitlichem Zusammenhang der Beschäftigungen). Wenn Betrieb noch keine 6 Monate existiert: sofortige Wählbarkeit!  Gekündigte Arbeitnehmer, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist und wenn eine Kündigungsschutzklage erhoben wurde, auch nach Ablauf der Kündigungsfrist  Arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer Arbeitnehmer in Elternzeit, Pflegezeit, befristete EU‐Rentner  Wahlvorstand  Auch wer nicht zu den schwerbehinderten Menschen gehört, ist wählbar Nicht wählbar: Leiharbeitnehmer, Konzernleihe-Arbeitnehmer, Altersteilzeitler in der Freistellungsphase, dauerhaft unwiderruflich freigestellte Arbeitnehmer, Heimarbeiter, leitende Angestellte, Beauftragte des Arbeitgebers, Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis gemäß §73 (2) Nr. 2, 3 SGB IX stehen

10 / Vereinfachtes Wahlverfahren Durchführung der Wahl Vereinfachtes Wahlverfahren

11 / Vereinfachtes Wahlverfahren Inhalte der Einladung zur Wahlversammlung 1.Einladungsdatum, Datum des Beschlusses der SBV bzw. der Einladenden 2.Voraussetzungen der Wählbarkeit zur Schwerbehindertenvertretung 3.Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung 4.Beschluss der Wahlversammlung über die Anzahl der Stellvertreter 5.Kandidatenvorschläge durch die Wahlberechtigten 6.Vorsorglich vorhandene Nachweise über die Eigenschaft als schwerbehinderter oder gleichgestellter Mensch mitbringen 7.Keine Minderung des Arbeitsentgeltes für die Zeit der Teilnahme Durchführung der Wahl – vereinfachtes Wahlverfahren

12 / Vereinfachtes Wahlverfahren Die Wahlversammlung (Teil 1 von 3) Die Wahlversammlung wird von einer Person geleitet, die mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt wird (Wahlleitung).  Die Wahlversammlung kann zur Unterstützung der Wahlleitung Wahlhelfer oder Wahlhelferinnen bestimmen.  Die Wahlversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, wie viele stellvertretende SBV-Mitglieder zu wählen sind.  Jede Person, die wahlberechtigt ist, kann Personen zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer stellvertretenden Mitglieder vorschlagen.  Die Schwerbehindertenvertretung und ein oder mehrere stellvertretende Mitglieder werden in getrennten Wahlgängen gewählt.  Mehrere stellvertretende Mitglieder werden in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt. Durchführung der Wahl – vereinfachtes Wahlverfahren

13 / Vereinfachtes Wahlverfahren Die Wahlversammlung (Teil 1 von 3) Die Wahlversammlung wird von einer Person geleitet, die mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt wird (Wahlleitung).  Die Wahlversammlung kann zur Unterstützung der Wahlleitung Wahlhelfer oder Wahlhelferinnen bestimmen.  Die Wahlversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, wie viele stellvertretende SBV-Mitglieder zu wählen sind.  Jede Person, die wahlberechtigt ist, kann Personen zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer stellvertretenden Mitglieder vorschlagen.  Die Schwerbehindertenvertretung und ein oder mehrere stellvertretende Mitglieder werden in getrennten Wahlgängen gewählt.  Mehrere stellvertretende Mitglieder werden in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt. Durchführung der Wahl – vereinfachtes Wahlverfahren

14 / Vereinfachtes Wahlverfahren Die Wahlversammlung (Teil 2 von 3) Die Wahl wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Auf dem Stimmzettel sind von der Wahlleitung die vorgeschlagenen Personen…  in alphabetischer Reihenfolge  unter Angabe von Familienname und Vorname aufzuführen Die Stimmzettel und Wahlumschläge müssen sämtlich…  die gleiche Größe,  die gleiche Farbe,  die gleiche Beschaffenheit  und Beschriftung haben Durchführung der Wahl – vereinfachtes Wahlverfahren

15 / Vereinfachtes Wahlverfahren Die Wahlversammlung (Teil 3 von 3)  Die Wahlleitung verteilt die Stimmzettel und trifft Vorkehrungen, dass die Wähler und Wählerinnen ihre Stimme unbeobachtet abgeben können (z. B. Wahlkabine).  Der Wähler/in übergibt den Wahlumschlag, in dem der Stimmzettel eingelegt ist, der Wahlleitung.  Die Wahlleitung legt den Wahlumschlag in Gegenwart des Wählers oder Wählerin ungeöffnet in einen dafür bestimmten Behälter und hält den Namen des Wählers oder der Wählerin in einer Liste fest.  Unverzüglich nach Beendigung der Wahlhandlung zählt die Wahlleitung die Stimmen aus und stellt das Ergebnis fest. Durchführung der Wahl – vereinfachtes Wahlverfahren

16 / Vereinfachtes Wahlverfahren Nach der Wahl Vereinfachtes Wahlverfahren

17 / Vereinfachtes Wahlverfahren Benachrichtigung der gewählten SBV-Mitglieder Nach Feststellung des Wahlergebnisses muss die Wahlleitung das neu gewählte ordentliche SBV-Mitglied sowie die stellvertretenden SBV- Mitglieder unverzüglich schriftlich benachrichtigen  Das neu gewählte SBV-Mitglied kann die Nichtannahme der Wahl erklären. Frist hierfür: 3 Arbeitstage ab Zugang der Benachrichtigung. Wird die Nichtan- nahme nicht innerhalb dieser Frist erklärt, gilt die Wahl als angenommen. Bei Ablehnung der Wahl Folge Grundsatz: Nächstfolgende/r nicht gewählte/r Bewerber/in mit der folgenden noch nicht berücksichtigten Höchstzahl an Stimmen tritt an die Stelle Nach der Wahl – vereinfachtes Wahlverfahren

18 / Vereinfachtes Wahlverfahren Bekanntmachung der gewählten SBV Mitglieder Die Wahlleitung muss das Wahlergebnis bekannt geben durch zweiwöchigen Aushang.  Ort: an den gleichen Stellen, an denen auch das Wahlausschreiben ausgehängt wurde  Zeit: unverzüglich nach Ablauf der Frist, innerhalb der die neu gewählten SBV-Mitglieder die Wahl annehmen oder ablehnen können  Form: Bekanntmachung muss von dem Vorsitzenden und einem weiteren stimmberechtigten Mitglied der Wahlleitung unterschrieben sein ►Achtung: Bekanntmachung des Wahlergebnisses setzt Fristen in Lauf  Anfechtung der SBV-Wahl innerhalb von 2 Wochen  Beginn der Amtszeit der neuen SBV, soweit die alte SBV nicht mehr im Amt ist Nach der Wahl – vereinfachtes Wahlverfahren

19 / Vereinfachtes Wahlverfahren Wahlniederschrift Nach Feststellung des Wahlergebnisses erstellt der Wahlvorstand die Wahlniederschrift.  Die Wahlniederschrift enthält...  Zahl der abgegebenen Wahlumschläge und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen  die jeder Person zugefallenen Stimmenzahlen  die Zahl der ungültigen Stimmen  den Namen des in die SBV gewählten Bewerber/innen sowie die Namen der als stellvertretenden SBV Mitglieder gewählten Bewerber/innen.  besondere Zwischenfälle oder Vorkommnisse während des Wahlaktes  Danach übersendet der Wahlvorstand die Wahlniederschrift unverzüglich an:  Gewerkschaft  Betriebs- / Personalrat  Arbeitgeber  Integrationsamt  Bundesagentur für Arbeit Nach der Wahl – vereinfachtes Wahlverfahren

20 / Vereinfachtes Wahlverfahren Schutz der Wahl Vereinfachtes Wahlverfahren

21 / Vereinfachtes Wahlverfahren Schutz der SBV-Wahl (Teil 1) Beginn: ab dem Zeitpunkt der Bestellung Ende: 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahler- gebnisses Beginn: Zeitpunkt der Einladung Ende: Bei Bekanntgabe der Wahlergebnisses (wenn die Wahl nicht durchgeführt wird: 3-monatiger Kündigungs- schutz ab dem Zeitpunkt der Einladung zur Wahlversammlung) Mitglieder des Wahlleitung Wahlbewerber/innen Die ersten drei aufgeführten Wahlberechtigten, die zur Wahlversammlung einladen Beginn: Aufstellung des Wahlvorschlags Ende: 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahler- gebnisses (Aufstellung des Wahlvorschlags dann, wenn erforderliche Stützunter- schriften für bestimmte Kandidat/innen vorliegen, Einreichung des Vorschlags beim Wahlvorstand nicht relevant) Kündigungsschutz der am SBV-Wahlverfahren Beteiligten Schutz der Wahl – vereinfachtes Wahlverfahren

22 / Vereinfachtes Wahlverfahren Schutz der SBV-Wahl (Teil 2) Kündigungsschutz vor und nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses bedeutet:  Ordentliche (fristgerechte) Kündigung ist unzulässig.  Außerordentliche (fristlose) Kündigung nur dann zulässig ... wenn ein wichtiger Grund vorliegt und ... wenn der Betriebsrat der Kündigung zugestimmt hat oder ... wenn das Arbeitsgericht die Zustimmung des Betriebsrats ersetzt hat Schutz der Wahl – vereinfachtes Wahlverfahren

23 / Vereinfachtes Wahlverfahren Gesetzlicher Schutz und Kosten der SBV-Wahlen Der Arbeitgeber darf das aktive und passive Wahlrecht nicht beschränken. Außerdem darf er den Wahlbewerbern/innen keine Nachteile androhen oder zufügen bzw. Vorteile versprechen oder gewähren ►Beispiele für geschützte Handlungen: Sammeln von Stützunterschriften, Durchführung einer Versammlung der ausländischen behinderten Menschen im Betrieb, Werbung für einen bestimmten Wahlvorschlag  Eine Behinderung und Beeinflussung ist nicht nur am Wahltag verboten, sondern während des gesamten Zeitraumes der Vorbereitung und Durchführung der Wahl.  Die Behinderung oder Beeinflussung der SBV-Wahl ist strafbar (§ 119 BetrVG)  Die Kosten der SBV-Wahl hat der Arbeitgeber zu tragen z. B.: Kosten für  Ausfallzeiten für die Mitglieder des Wahlvorstandes und die Wahlhelfer  Wahlvorstand-Schulungen  Aushänge  Stimmzettel  Briefwahlunterlagen  Wahlurne  Wahlkabinen  Formulare Schutz der Wahl – vereinfachtes Wahlverfahren

24 / Vereinfachtes Wahlverfahren Impressum IG Metall Vorstand Ressort Arbeitsgestaltung und Gesundheitsschutz Wilhelm-Leuschner-Straße Frankfurt