3. Teil: Privatstiftung Univ.-Prof. Dr. Martin Schauer SS 2016.

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3. Teil: Privatstiftung Univ.-Prof. Dr. Martin Schauer SS 2016

Literaturhinweise 2 N. Arnold, Kommentar zum Privatstiftungsgesetz3 (2013) K. Müller (Hrsg), Handbuch Stiftungsmanagement (2014) Doralt/Nowotny/Kalss, Kommentar zum Privatstiftungsgesetz (1995) Zeitschriften: Zeitschrift für Stiftungwesen (ZfS), Die Privatstiftung (PSR)

I. Grundlagen 3  Stiftung (Begriff): eigentümerloses Zweckvermögen mit Rechtspersönlichkeit jede Stiftung hat einen vom Stifter festgelegten Zweck, dem die Vermögensverwendung dienen muss Unterschied zur Körperschaft:  Stiftung hat keine Mitglieder

I. Grundlagen 4  Arten der Stiftung und Rechtsquellen des Stiftungsrechts Stiftung nach BStFG (bzw Landesstiftungsgesetze): beschränkt auf gemeinnützige oder mildtätige Zwecke Privatstiftung:  geregelt im PSG 1993  Zweckoffenheit: kann jedem erlaubten Zweck dienen (gemeinnützige oder auch eigennützige Zwecke)  kann beispielsweise für langfristige Vermögensplanung eingesetzt werden  tritt insofern in Funktionskonkurrenz zu erbrechtlicher (testamentarischer) Gestaltung  weitere Vorteile: weitgehende Freiheit des Stifters bei der Gestaltung der Stiftungsorganisation und keine laufende behördliche Kontrolle

I. Grundlagen 5  derzeit mehr ca Privatstiftungen  Zahl derzeit leicht rückläufig  BStFG und Landesstiftungsgesetze bestehen weiter de facto aber kaum Neugründungen vgl aber aktuelle Bestrebungen, das BStFG als besondere Rechtsform für gemeinnützige Stiftungen wiederzubeleben

II. Merkmale der Privatstiftung (§ 1 PSG) 6 A. Allgemeine Merkmale Rechtsträger mit Rechtspersönlichkeit Sitz im Inland Widmung von Vermögen durch den Stifter Nutzung, Verwaltung und Verwertung des Vermögens zur Erfüllung eines erlaubten Zwecks

II. Merkmale der Privatstiftung (§ 1 PSG) 7 keine ausdrückliche Zweckbeschränkung im Gesetz enthalten möglich sind privatnützige, aber auch gemeinnützige Zwecke Schranke: gesetzlich verbotene und sittenwidrige Zwecke (§ 879 ABGB)

II. Merkmale der Privatstiftung (§ 1 PSG) 8 Zulässigkeit der „Selbstzweckstiftung“? -Stiftung, deren einziger Zweck (durch Verwaltung und/oder Vermehrung des Vermögen) in der Sicherung ihres eigenen Bestands liegt -also weder bestimmte Begünstigte noch Begünstigung der Allgemeinheit -Existenz von Begünstigten und deren Kontrollrechte sprechen gegen die Zulässigkeit -überdies: Stiftung ist (wie jede andere juristische Person) ein Zweckgebilde der Rechtsordnung, das stets unmittelbar oder mittelbar der Befriedigung menschlicher Interessen dienen muss -juristische Person ohne einen über die Sicherung ihrer eigenen Existenz hinausreichenden Zweck lässt sich nicht rechtfertigen

II. Merkmale der Privatstiftung (§ 1 PSG) 9 Zulässigkeit der „Selbstzweckstiftung“? -hA lehnt Zulässigkeit der Selbstzweckstiftung ab -aber: Vermögenserhaltung (zB Unternehmenserhaltung) als untergeordneter Stiftungszweck zulässig (Abgrenzung schwierig) -Firmenbuch-Praxis: großzügig vgl auch als Sonderfälle: -Sparkassen-Privatstiftung (§ 27a SparkassenG) -Versicherungs-Privatstiftung (§ 61f VAG)

II. Merkmale der Privatstiftung (§ 1 PSG) 10 C. Ausgeschlossene Tätigkeiten 1. Gewerbsmäßige Tätigkeiten und Geschäftsführung gewerbsmäßige Tätigkeit, die über bloße Nebentätigkeit hinausgeht -Zulässigkeit des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft? -Nebentätigkeit: -vergleichbar mit „Nebenzweckprivileg“ beim Idealverein -Gewinnerzielungsabsicht möglich - Unterstützung des Stiftungszwecks

II. Merkmale der Privatstiftung (§ 1 PSG) 11 Geschäftsführung in einer Handelsgesellschaft  Ausschluss vertraglich vereinbarter Geschäftsführung (zB Kommanditist mit Geschäftsführungsbefugnis, atypische stille Gesellschaft) unbeschränkt haftender Gesellschafter einer eingetragenen Personengesellschaft (OG, KG)  Unzulässigkeit einer „Stiftung & Co KG“ zulässig: Beteiligungsverwaltung durch Privatstiftung

II. Merkmale der Privatstiftung (§ 1 PSG) Privatstiftung als Konzernspitze? Wertungskonflikt § 1 Abs 2 Z 2 versus § 22 Abs 1 Z 2 PSG  Stiftung darf nicht Geschäfte in einer Handelsgesellschaft führen  dies ist aber bei Konzernleitung materiell der Fall  Stiftung muss einen Aufsichtsrat einrichten (§ 22 Abs 1 Z 2 PSG)  bei „einheitlicher Leitung“ von Kapitalgesellschaften (bzw Genossenschaften) oder  bei Beherrschung durch unmittelbare Beteiligung von mehr als 50 %  ratio legis: Sicherung der AN-Mitbestimmung im Aufsichtsrat bei der Konzernspitze

II. Merkmale der Privatstiftung 13 hM: Konzernleitung durch § 1 Abs 2 Z 2 PSG ausgeschlossen vermittelnde Lösung OGH:  „straffe Konzernleitung“ unzulässig  „einheitliche Leitung“ gem § 22 Abs 1 Z 2 PSG zulässig  löst AR-Pflicht aus  einheitliche Leitung ist bereits bei verhältnismäßig geringfügigen Eingriffen anzunehmen  zB punktuelle Eingriffe  Eingriffe, die sich auf bestimmte Unternehmensbereiche beschränken (insb Finanzmanagement)  „Konzernleitung light“  praktisch handhabbarer Maßstab?

III. Gründung der Stiftung 14 A. Gründung unter Lebenden Gründung folgt dem Modell des Normativsystems 1. Stifter eine oder mehrere Personen (§ 3 PSG) natürliche oder juristische Personen

III. Gründung der Stiftung 15 Eigenberechtigung nicht erforderlich  minderjähriger Stifter:  Mitwirkung minderjähriger (Mit-)Stifter praktisch häufig  wegen Perpetuierung der Stifterrechte (§ 3 Abs 3 PSG)  Erfordernis pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung  allenfalls Bestellung eines Kollisionskurators Teilnahme am Gründungsakt erforderlich  nachträgliche Zuwendung durch Dritten (Zustiftung) verschafft nicht Rechtsstellung des Stifters (§ 3 Abs 4 PSG)  Zustiftung ist zweiseitiges Rechtsgeschäft zwischen Drittem und Stiftung (regelmäßig Schenkung)  nachträglicher „Beitritt“ als Stifter zur Stiftung ist nicht möglich

III. Gründung der Stiftung 16 Stiftermehrheit: Gestaltungsrechte des Stifters iZw nur gemeinsam ausübbar (§ 3 Abs 2 PSG)  Gestaltungsrechte: Widerrufsrecht, Änderungrecht (soweit in der Stiftungserklärung vorbehalten)  abweichende Regeln in der Stiftungserklärung möglich Gestaltungsrechte des Stifters nicht übertragbar und nicht vererblich (§ 3 Abs 3 PSG)  sind aber nicht vertretungsfeindlich  können zB vom Sachwalter des Stifters ausgeübt werden

III. Gründung der Stiftung Stiftungserklärung (§§ 9, 10 PSG) privatrechtliches Rechtsgeschäft, das auf die Errichtung einer Privatstiftung gerichtet ist einseitiges Rechtsgeschäft

III. Gründung der Stiftung 18 obligatorischer Inhalt:  Vermögenswidmung (§ 4 PSG)  mindestens €  kann durch Bargeld oder Sacheinlagen aufgebracht werden  Stiftungszweck  Bezeichnung des Begünstigten oder einer „Stelle“, die die Begünstigten feststellt (bei Stiftungen zur Begünstigung der Allgemeinheit nicht erforderlich)  Name und Sitz (vgl § 2 PSG)  Name muss sich von allen anderen Privatstiftungen unterscheiden und darf nicht irreführend sein  Bezeichnung des Stifters  bestimmte oder unbestimmte Dauer der Privatstiftung

III. Gründung der Stiftung 19 fakultativer Inhalt (zB):  Vorstand  Stiftungsprüfer  Aufsichtsrat und andere Organe  Regelungen über Änderung der Stiftungserklärung  Vorbehalt des Widerrufs der Privatstiftung  nähere Bestimmung der Begünstigten  Bestimmung des Letztbegünstigten  Mindestvermögensstand

III. Gründung der Stiftung 20 notariatsaktspflichtig (§ 39 Abs 1 PSG) Teilung der Urkunde in  Stiftungsurkunde (§ 9 Abs 1 und Abs 2 Z 1 bis 8 PSG) und  Stiftungszusatzurkunde („Geheimurkunde“)  nicht dem FB-Gericht vorzulegen  Hinweis in Stiftungsurkunde geboten (§ 9 Abs 2 Z 7 PSG)  Hinweis auf die Möglichkeit der Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde genügt  Eintragung des Datums der Stiftungszusatzurkunde im Firmenbuch (§ 13 Abs 3 Z 3 PSG): wirkt nur deklarativ

III. Gründung der Stiftung Weitere Gründungsschritte Bestellung des Stiftungsvorstands (§ 15 Abs 4 PSG) Leistung des Vermögens

III. Gründung der Stiftung 22 allenfalls: Gründungsprüfung durch besonderen Gründungsprüfer (§ 11 PSG)  erforderlich, wenn das Mindestvermögen ( €) nicht vollständig durch Bargeld aufgebracht wird  Prüfung erfolgt durch gerichtlich bestellten Gründungsprüfer  dient der Kontrolle, ob das gewidmete Vermögen tatsächlich € erreicht  soll Überbewertungen verhindern  Vermögen, das über das Mindestvermögen hinausgeht, ist nicht prüfungspflichtig  Folgerungen für die Gründungspraxis: Leistung von € bar, Rest in beliebigen Vermögenswerten (erspart Gründungsprüfung)

III. Gründung der Stiftung 23 Anmeldung zum FB durch Stiftungsvorstand (§ 12 PSG) Eintragung ins FB (Entstehung der Privatstiftung) (§ 13 PSG) Rechtsnatur der Stiftung zwischen Errichtung und Entstehung (Eintragung ins FB; vgl § 7 Abs 1 PSG)  „Vorstiftung“ (vgl auch „Vorgesellschaft“)  hA: rechts-, partei- und prozessfähig

III. Gründung der Stiftung 24 B. Gründung von Todes wegen (§ 8 PSG) Stiftung soll erst nach dem Tod des Stifters entstehen nur ein Stifter (§ 3 Abs 1 PSG)

III. Gründung der Stiftung 25 letztwillige Stiftungserklärung (§ 8 Abs 1 PSG)  Notariatsakt und Form einer letztwilligen Anordnung (§ 39 Abs 1 PSG)  bei Formverstoß Konversion möglich  Verständigung des ersten Stiftungsvorstands durch das Verlassenschaftsgericht (wenn bestellt)  ist Eintragung der Privatstiftung nicht in angemessener Frist zu erwarten  gerichtliche Bestellung eines Stiftungskurators  Stiftungskurator „trägt Sorge“ für die Entstehung der Privatstiftung  macht Ansprüche der Stiftung geltend und verwaltet Vermögen  Vermögenserwerb der Stiftung als Erbe oder Vermächtnisnehmer

III. Gründung der Stiftung 26 praktisch selten: viele Stifter ziehen Errichtung unter Lebenden vor,  weil sie sichergehen wollen, dass die Stiftung nach ihren Vorstellungen entsteht und  weil sie sich zu Lebzeiten maßgebliche Einflussrechte sichern können

IV. Organe 27 Vorstand, Stiftungsprüfer, gegebenenfalls Aufsichtsrat (§ 14 Abs 1 PSG) weitere fakultative Organe möglich (§ 14 Abs 2 PSG)

IV. Organe Vorstand (§§ 15 ff PSG) wenigstens drei Mitglieder Vertretung der Stiftung  im Zweifel Gesamtvertretung (§ 17 Abs 3 PSG)  bei Rechtsgeschäften des Vorstands mit der Stiftung:  Vertretung durch die Stiftung erfolgt durch Aufsichtsrat  wenn kein AR vorhanden: Genehmigung durch alle übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstands und des Gerichts (§ 17 Abs 5 PSG)

IV. Organe 29 Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit (§ 28 Z 2 PSG) Bestellung des ersten Vorstands durch den Stifter Bestellung weiterer Vorstandsmitglieder  nach Maßgabe der Stiftungserklärung (§ 9 Abs 2 Z 1 PSG)  zB Selbstergänzung durch Kooptierung  Bestellung durch ein anderes Organ - subsidiär: Bestellung durch Gericht (§ 27 Abs 1 PSG)

IV. Organe 30 Pflichten:  Verwaltung und Vertretung der Privatstiftung  Erfüllung des Stiftungszwecks und Einhaltung der Bestimmungen der Stiftungserklärung  Anwendung der Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsleiters  Rechnungslegung nach Maßgabe des UGB (§ 18 PSG)

IV. Organe 31 Reichweite und Sicherung der Handlungsautonomie des Vorstands zweifelhaft  Stifter kann anderes Organ einrichten (zB Beirat) und dieses „mit kontrollierder oder sogar bis zu einem gewissen Grad auch weisungsgebender Funktion einrichten“ (EB zu § 15 Abs 2 PSG)  generelles Weisungsrecht unzulässig  Stiftungsvorstand darf nicht zum bloßen „Vollzugsorgan“ werden

IV. Organe 32  keine freie Abberufung des Stiftungsvorstands durch anderes Organ zulässig  Abberufung im Wesentlichen aus den Gründen des § 27 Abs 2 Z 1 bis 3 PSG oder aus anderen wichtigen Gründen  soll Unabhängigkeit des Vorstands sichern  ferner: bei befristeter Bestellung Mindestbestelldauer drei Jahre  so OGH in teleologischer Rechtsfortbildung (zur Sicherung der Unabhängigkeit des Vorstands), wenngleich ohne klare Rechtsgrundlage  vgl § 14 Abs 3 PSG:  Abberufung des Stiftungsvorstands durch anderes Stiftungsorgan nur mit ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen möglich  bei weniger als vier Organmitglieder: Stimmeneinhelligkeit erforderlich

IV. Organe 33 B. Aufsichtsrat (§§ 22 ff PSG) obligatorisch  bei mehr als 300 Arbeitnehmern oder  bei einheitlicher Leitung oder Beherrschung von Gesellschaften mit insgesamt mehr als 300 Arbeitnehmern wenigstens drei Mitglieder Bestellung des ersten Aufsichtsrats durch den Stifter (§ 24 PSG) Bestellung weiterer Aufsichtsratsmitglieder  nach Maßgabe der Stiftungserklärung (§ 9 Abs 2 Z 2 PSG)  sonst Gericht (§ 27 Abs 1 PSG)

IV. Organe 34 drittelparitätische AN-Beteilung gemäß § 110 ArbVG Aufgaben:  -Überwachung der „Geschäftsführung und Gebarung der Privatstiftung“(§ 25 Abs 1 PSG)  (Konzernaufsichtsrat: Beschränkung der Aufgaben auf Angelegenheiten der einheitlichen Leitung und unmittelbaren Beherrschung von inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften)  Zustimmungsvorbehalt zu bestimmten Rechtsgeschäften der Stiftung (Bindung des Vorstands)  Vertretung bei Rechtsgeschäften mit dem Vorstand  Stiftungserklärung kann Aufgabenbereich erweitern (zB: Bestellung des Vorstands)

IV. Organe 35 fakultativ (praktisch selten) jederzeit durch Anordnung der Stiftungserklärung möglich

IV. Organe 36 C. Stiftungsprüfer (§§ 20 f PSG) Bestellung durch Gericht, gegebenenfalls durch Aufsichtsrat (§ 20 Abs 1 PSG) WP, BP oder einschlägige Gesellschaft (§ 20 Abs 2 PSG) weitere Regelungen in Stiftungserklärung (§ 9 Abs 2 Z 2 PSG)  aber: Bestellungskompetenzen nach § 20 PSG zwingend

IV. Organe 37 D. Weitere Organe (fakultativ) Stiftungserklärung kann weitere Organe mit bestimmtem Aufgabenbereich vorsehen  zB Beirat, Begünstigtenversammlung etc Einrichtung weiterer Organe muss in Stiftungsurkunde vorgesehen sein (§ 9 Abs 2 Z 4 PSG)  Verbot „geheimer“ Stiftungsorgane allgemein formulierter Vorbehalt, dass weitere Organe geschaffen werden können, ohne deren Organisationsstruktur und Aufgaben nach OGH nicht ausreichend vgl zur besonderen Willensbildung jetzt § 14 Abs 3 und 4 PSG (idF BGBl I 2010/111)

V. Rechtsstellung des Stifters 38 Stifter hat nach der Gründung der Stiftung von Gesetzes wegen keine besonderen Rechte Stifter als solcher ist nicht Organ der Stiftung

V. Rechtsstellung des Stifters 39 Privatstiftung kann zugunsten des Stifters mit körperschaftlichen Elemente angereichert werden  Stifter kann Mitglied des Vorstands sein  Stifter kann andere Organfunktionen übernehmen  Stifter kann sich Änderung der Stiftungserklärung vorbehalten (§ 33 Abs 2 PSG)  Stifter kann sich Widerruf der Privatstiftung vorbehalten (§ 34 PSG)  außer Stifter ist juristische Person  Widerrufs- und Änderungsrecht ist nicht übertragbar und vererblich  kann bei einer Stiftermehrheit im Zweifel von allen Stiftern gemeinsam ausgeübt werden  abweichende Regelung in der Stiftungserklärung möglich  Tod eines Stifters führt (wenn nichts anderes vorgesehen) zum Erlöschen von Widerrufs- und Änderungsrecht

V. Rechtsstellung des Stifters 40 Stifter kann Begünstigter sein (soweit nicht Unvereinbarkeit gemäß § 15 Abs 2 und 3 PSG vorliegt)  Stifter kann sich, auch wenn er Begünstigter ist, das Recht zur Bestellung des Stiftungsvorstands vorbehalten  Analogieschluss aus § 15 Abs 4 PSG

VI. Rechtsstellung der Begünstigten 41 A. Bestimmung des Begünstigten durch Stiftungserklärung durch Feststellung durch dazu berufene Stelle - Einräumung von Ermessen an die berufene Stelle möglich Rechtsstellung als Begünstigter idR höchstpersönlich Vererblichkeit kann angeordnet werden

VI. Rechtsstellung der Begünstigten 42 B. Inhalt der Zuwendung beliebige Vorteile geldwerter Art möglich  Geldleistungen  Sachleistungen  auch: Nutzungsmöglichkeit Art und Umfang der Zuwendungen kann vom Stifter in der Stiftungserklärung genau festgelegt werden  zB durch Anordnung bestimmter Rentenleistungen  möglich ist aber auch die Einräumung von Ermessen an die Stelle, die die Begünstigten auswählt und die Zuwendung bestimmt  kann beispielsweise nach Bedürftigkeit der Begünstigten oder nach anderen Gesichtspunkten entscheiden keine Verpflichtung des Stifters (bzw der Stiftung) zur Gleichbehandlung  - Begünstigte können verschiedenartige Zuwendungen erhalten

VI. Rechtsstellung der Begünstigten 43 C. Klagbarer Anspruch klagbarer Anspruch der Begünstigten auf Zuwendung kann durch die Stiftungserklärung gewährt oder ausgeschlossen werden auch ohne ausdrückliche Regelung in der Stiftungserklärung kann klagbarer Anspruch angenommen werden, wenn Begünstigter, Höhe der Zuwendung und Fälligkeit konkret festgelegt werden (hL) soweit Rechtsanspruch besteht, ist Pfändung durch Gläubiger des Begünstigten möglich  kann auch Stiftungserklärung nicht ausgeschlossen werden

VI. Rechtsstellung der Begünstigten 44 D. Informations- und Kontrollrecht (§ 30 PSG) Begünstigte haben das Recht, von der Privatstiftung  die Erteilung von Auskünften über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie  Einsichtnahme in Stiftungsurkunde, Stiftungszusatzurkunde, Jahresabschluss, Prüfungsbericht, Bücher zu verlangen  gilt nicht für potenziell begünstigte Personen

VI. Rechtsstellung der Begünstigten 45 E. Mitgliedschaft des Begünstigten in Stiftungsorganen Inkompatibilität mit Vorstand (§ 15 Abs 2 PSG)  gilt auch für nahe Angehörige eines Begünstigten  gilt auch Personen, die vom Begünstigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen im Stiftungsvorstand beauftragt worden sind (§ 15 Abs 3a PSG idF BGBl I 2010/111) Inkompatibilität mit Stiftungsprüfer (§ 20 Abs 3 PSG) im Aufsichtsrat höchstens die Hälfte der Mitglieder Begünstigte (§ 23 Abs 2 PSG)  gleichzuhalten nahe Angehörige des Begünstigten und Interessenvertreter (§ 23 Abs 2 PSG idF BGBl I 2010/111) Abberufung des Stiftungsvorstands durch Beirat (§ 14 Abs 4 PSG)  wenn Stiftungsvorstand aus anderen (wichtigen) Gründen als § 27 Abs 2 Z 1 bis 3 PSG abberufen werden soll, dürfen Begünstigte (einschließlich nahe Angehörge und Interessenvertreter) nicht die Mehrheit der Stimmen im Beirat haben  Bestimmung überträgt AR-Wertung auf „Begünstigtenbeiräte“  Bestimmung ist ergänzend zu § 14 Abs 3 PSG anzuwenden

VII. Kontrolle und Verantwortlichkeit („Foundation governance“) 46 jährliche Prüfung des Jahresabschlusses durch Stiftungsprüfer (§ 21 PSG)  § 269 Abs 1, §§ 273 ff UGB anwendbar Kontrolle durch Aufsichtsrat (soweit vorhanden) Informations- und Kontrollrecht der Begünstigten (§ 30 PSG) - (siehe unter VI. D.) Haftung der Mitglieder aller Stiftungsorgane für schuldhaft entstandenen Schaden (§ 29 PSG)

VII. Kontrolle und Verantwortlichkeit („Foundation governance“) 47 gerichtliche Abberufung von Organmitgliedern (§ 27 PSG)  auf Antrag oder von Amts wegen  aus wichtigem Grund (Abs 2 Z 1 bis 3)  grobe Pflichtverletzung  Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben  Eröffnung eines Insolvenzverfahrens  Aufzählung der wichtigen Gründe im Gesetz ist nicht taxativ  andere wichtige Gründe möglich, zB:  Sachwalterbestellung beim Vorstand  Interessenkollision

VII. Kontrolle und Verantwortlichkeit („Foundation governance“) 48 Sonderprüfung „zur Wahrung des Stiftungszwecks“ (§ 31 PSG)  bei Glaubhaftmachung von Unredlichkeiten oder grober Gesetzesverletzungen  gerichtliche Anordnung möglich:  auf Antrag eines Stiftungsorgans oder eines Mitglieds  hA: Verpflichtung zur Antragstellung bei Wahrnehmung entsprechender Gründe  Feststellung des Gerichts über Vorliegen der Unredlichkeiten oder der groben Gesetzesverletzung:  Inhalt der gerichtlichen Anordnung: „erforderliche Maßnahmen zur Wahrung des Stiftungszwecks“  zB Abberufung von Organmitgliedern  Auftrag zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Organmitglieder

VIII. Gläubigerschutz 49 A. Schutz der Gläubiger der Stiftung Mindestvermögen € (§ 4 PSG), allenfalls Gründungsprüfung nach Entstehung der Stiftung keine Ausschüttungssperre durch gesetzlich gebundenes Mindestkapital  keine gesetzliche Substanzerhaltungspflicht  Festlegung eines ausschüttungsfesten Mindestvermögens durch Stiftungserklärung möglich (§ 9 Abs 2 Z 11 PSG) Gläubigerschutz allein durch § 17 Abs 2 Satz 2 PSG Liquidation in Anlehnung an Aktienrecht (§ 36 PSG) (siehe auch unten X.)

VIII. Gläubigerschutz 50 B. Schutz der Gläubiger des Stifters Zuwendungen an Stiftung unterliegen Anfechtung nach AnfO und IO allenfalls: Haftung der Stiftung wegen Vermögensübernahme gemäß § 1409 ABGB vom Stifter vorbehaltenes Widerrufsrecht und Änderungsrecht stehen dem exekutiven Zugriff der Gläubiger des Stifters offen  Widerrufsrecht kann in der Insolvenz des Stifters auch vom Insolvenzverwalter ausgeübt werden

VIII. Gläubigerschutz 51 C. Schutz der Gläubiger des Begünstigten Ansprüche der Begünstigten (soweit vorhanden) pfändbar Pfändbarkeit kann nicht durch die Stiftungsurkunde ausgeschlossen werden

IX. Anpassung an geänderte Verhältnisse 52 Stiftungsvorstand kann Änderungen der Stiftungserklärung vornehmen (§ 33 Abs 2 PSG)  nur wenn Stifter sich kein Änderungsrecht vorbehalten hat, „weggefallen“ ist oder mehrere Stifter uneinig sind  zur Anpassung an geänderte Verhältnisse  unter Wahrung des Stiftungszwecks  Änderung bedarf gerichtlicher Genehmigung

X. Auflösung der Privatstiftung 53 Auflösungsgründe (§ 35 PSG)  Zeitablauf  Konkurs (Ablehnung mangels kostendeckenden Vermögens)  einstimmiger Auflösungsbeschluss des Stiftungsvorstands bei Vorliegen bestimmter Gründe  Widerruf des Stifters  Zweckerreichung oder Vereitelung der Zweckerreichung  Ablauf der 100-Jahresfrist bei „Versorgungsstiftung“  außer: Fortsetzungsbeschluss der Letztbegünstigten  andere Gründe gemäß Stiftungserklärung  Auflösungsbeschluss des Gerichts (Abs 3)  Vorstand unterlässt gebotenen Auflösungsbeschluss  Verstoß gegen § 1 Abs 2 PSG trotz Unterlassungsanordnung

X. Auflösung der Privatstiftung 54 Abwicklung in Anlehnung an Aktienrecht (§ 36 PSG)  einmaliger Gläubigeraufruf ausreichend Übertragung des verbleibenden Vermögens an Letztbegünstigte (§ 36 Abs 3 und 4 PSG)  Letztbegünstigter: kann in Stiftungserklärung bestimmt werden  subsidiär:  bei Auflösung durch Widerruf: Stifter  in den übrigen Fällen Republik Österreich

XI. Ausstrahlungen der Privatstiftung auf andere Rechtsgebiete 55 A. Pflichtteilsrecht Stiftungserklärung (einschließlich Vermögenswidmung) einseitiges Rechtsgeschäft § 785 ABGB analog anwendbar Vermögenszuwendung führt zu Pflichtteilserhöhung keine Pflichtteilserhöhung bei Ausschlusstatbestand nach § 785 Abs 3 ABGB Stiftung nicht pflichtteilsberechtigt: Zweijahresfrist gemäß § 785 Abs 3 ABGB anwendbar

XI. Ausstrahlungen der Privatstiftung auf andere Rechtsgebiete 56 Widerrufsvorbehalt: Zweijahresfrist beginnt erst mit Erlöschen des Widerrufsvorbehalts (gegebenenfalls erst mit Tod des Stifters) (hM)  jetzt auch OGH  Vermögensopfer ist noch nicht erbracht bei Widerrufsvorbehalt des Stifters und umfassendem Änderungsvorbehalt fristenlose Anrechnung von Ausschüttungen an pflichtteilsberechtigte Begünstigte, wenn  Pflichtteilsberechtigter als Begünstiger in Stiftungserklärung konkretisiert ist  wenn Stifter auf Zuwendung in bestimmender Weise Einfluss nimmt.

XI. Ausstrahlungen der Privatstiftung auf andere Rechtsgebiete 57 B. Scheidungsfolgen Ehescheidung des Stifters hat auf den Bestand der Privatstiftung keine unmittelbaren Auswirkungen Stiftung und Unterhalt  Begünstigter ist Unterhaltsschuldner des geschiedenen Ehegatten:  Ausschüttungen aus Stiftung sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen  Anspruch des Begünstigten gegen Stiftung pfändbar

XI. Ausstrahlungen der Privatstiftung auf andere Rechtsgebiete 58 Stiftung und Vermögensaufteilung (§§ 81 ff EheG)  Gegenstand der Aufteilung: eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse  Ausnahme: Unternehmen und Unternehmensanteile (sofern nicht bloße Wertanlagen)  Stiftungsvermögen unterliegt grundsätzlich nicht der Aufteilung

XI. Ausstrahlungen der Privatstiftung auf andere Rechtsgebiete 59  Umgehungsschutz in § 91 Abs 1 EheG:  einzubeziehen sind Werte, um die ein Ehegatte das Gebrauchsvermögen oder Ersparnisse in den letzten zwei Jahren verringert hat, soweit dies in einem auffallenden Missverhältnis zum bisherigen Lebenwandel steht  Beginn der Zweijahresfrist: Aufgabe der Einfluss- und Verfügungsrechte des Stifters (Csoklich)  Rechtsfolge: Vermögen ist bei der Aufteilung zu berücksichtigen  vgl auch § 91 Abs 2 EheG:  Gebrauchsvermögen und Ersparnisse, die in Unternehmen eingebracht wurden, sind nach ihrem Wert bei Aufteilung einzubeziehen  keine Zweijahresfrist  analoge Anwendung auf Privatstiftung?

XI. Ausstrahlungen der Privatstiftung auf andere Rechtsgebiete 60 C. Gesellschaftsrecht Gründung einer Privatstiftung durch GmbH – Vereinbarkeit mit Gesellschaftszweck  Wenn Gegenstand des Unternehmens jede Handlung und Maßnahme ist, die zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks förderlich erscheint, dann kann die GmbH auch eine Privatstiftung gründen, deren Zweck in der Förderung der Unternehmen der Stifterinnen liegt