Kap 7 - Gläubigerverzug 1 Barta: Zivilrecht online Gläubigerverzug; § 1419 ABGB (1) qDer Gläubiger gerät in Verzug, wenn er die ihm ordnungsgemäß – real.

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Kap 7 - Gläubigerverzug 1 Barta: Zivilrecht online Gläubigerverzug; § 1419 ABGB (1) qDer Gläubiger gerät in Verzug, wenn er die ihm ordnungsgemäß – real oder verbal – angebotene Leistung des Schuldners nicht annimmt; aus welchem Grund auch immer ! qDer Verzug endet: l wenn Gläubiger abnimmt und zusätzlich entstandenen Aufwand ersetzt l Ebenso bei allfälliger Stundung Verzugsbeendende Vereinbarung

Kap 7 - Gläubigerverzug 2 Barta: Zivilrecht online Gläubigerverzug; § 1419 ABGB (2) qRspr: Keine Abnahmepflicht des Gläubigers – contra legem § 1062 ABGB l Er hat nur ein Recht auf die Leistung! l Ausnahme: Wenn der Schuldner ein über die Gegenleistung hinausgehendes besonderes Interesse an der (Leistungs)Abnahme hat –zB Künstler (SchauspielG) oder Lehrling (BAG) –Beim drittfinanzierten Abzahlungskauf: Bank zahlt zB an Unternehmer erst nach Übergabe des Kaufgegenstands an Käufer –Kauf auf Abbruch, „Humusfall“: JBl 1985, 746 Beachte: Der Schuldner hat bei Gläubigerverzug kein Rücktrittsrecht !

Kap 7 - Gläubigerverzug 3 Barta: Zivilrecht online Gläubigerverzug: Rechtsfolgen (3) q§ 1419 ABGB: >... So fallen die widrigen Folgen auf ihn.<§ 1419 ABGB: qObligationsmildernde Wirkungen (für den Schuldner): l Schuldner haftet nur mehr für vorsätzliche und grob fahrlässige Beschädigung l (Leistungs)Gefahr geht auf Gläubiger über l Aufwandsersatz zB Verwahrungs- oder Transportkosten l Schuldner muß nur mehr tatsächlich gezogenen Nutzen herausgeben, nicht auch den zu ziehen verabsäumten

Kap 7 - Gläubigerverzug 4 Barta: Zivilrecht online qBefreiungshandlungen (des Schuldners): l Gerichtliche Hinterlegung oder Verwahrung nach § 1425 ABGB§ 1425 ABGB l § 373 HGB: § 373 HGB Gegenüber dem Bürgerlichen Recht erweitertes Hinterlegungsrecht: In öffentl Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise Selbsthilfeverkaufsrecht: Nach vorgängiger Androhung Notverkaufsrecht: Bei Gefahr des Verderbs der Ware, ohne Androhung Gläubigerverzug: Rechtsfolgen (4) Gläubigerverzug: Rechtsfolgen (4)

Kap 7 - Gläubigerverzug 5 Barta: Zivilrecht online § 1419 ABGB Hat der Gläubiger gezögert, die Zahlung anzunehmen; so fallen die widrigen Folgen auf ihn.

Kap 7 - Gläubigerverzug 6 Barta: Zivilrecht online § 373 HGB: Handelskauf. - Abs 1 (1) Ist der Käufer mit der Annahme der Ware im Verzuge, so kann der Verkäufer die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise hinterlegen.

Kap 7 - Gläubigerverzug 7 Barta: Zivilrecht online § 373 HGB: Handelskauf. - Abs 2 (2) Er ist ferner befugt, nach vorgängiger Androhung die Ware öffentlich versteigern zu lassen; er kann, wenn die Ware einen Börsen- oder Marktpreis hat, nach vorgängiger Androhung den Verkauf auch aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preise bewirken. Ist die Ware dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzuge, so bedarf es der vorgängigen Androhung nicht; dasselbe gilt, wenn die Androhung aus anderen Gründen untunlich ist.

Kap 7 - Gläubigerverzug 8 Barta: Zivilrecht online § 373 HGB: Handelskauf. - Abs (3) Der Selbsthilfeverkauf erfolgt für Rechnung des säumigen Käufers. (4) Der Verkäufer und der Käufer können bei der öffentlichen Versteigerung mitbieten. (5) Im Falle der öffentlichen Versteigerung hat der Verkäufer den Käufer von der Zeit und dem Orte der Versteigerung vorher zu benachrichtigen; von dem vollzogenen Verkaufe hat er bei jeder Art des Verkaufs dem Käufer unverzüglich Nachricht zu geben. Im Falle der Unterlassung ist er zum Schadenersatze verpflichtet. Die Benachrichtigungen dürfen unterbleiben, wenn sie untunlich sind.

Kap 7 - Gläubigerverzug 9 Barta: Zivilrecht online § 1425 ABGB: Gerichtliche Hinterlegung der Schuld. Kann eine Schuld aus dem Grunde, weil der Gläubiger unbekannt, abwesend, oder mit dem Angebothenen unzufrieden ist, oder aus andern wichtigen Gründen nicht bezahlet werden; so steht dem Schuldner bevor, die abzutragende Sache bey dem Gerichte zu hinterlegen; oder wenn sie dazu nicht geeignet ist, die gerichtliche Einleitung zu deren Verwahrung anzusuchen. Jede dieser Handlungen, wenn sie rechtmäßig geschehen und dem Gläubiger bekannt gemacht worden ist, befreyt den Schuldner von seiner Verbindlichkeit, und wälzt die Gefahr der geleisteten Sache auf den Gläubiger.