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Betriebsrat Hilfswerk Steiermark BRV Gabriele Winkler.

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Präsentation zum Thema: "Betriebsrat Hilfswerk Steiermark BRV Gabriele Winkler."—  Präsentation transkript:

1 Betriebsrat Hilfswerk Steiermark BRV Gabriele Winkler

2 Das Betriebsratsteam Winkler Gabriele BR-Vorsitzende 0664 80785/8821 Rauch Robert BRV Stv0664 80785/8820 Safran Anna BRV Stv + Schriftf.0664 80785/2202 Pürstner Monika BRV Stv0664 80785/2616 Gradischnig Kerstin Kassier+Bvp. 0664/80785/8817 Bakker Ulrike 0664 80785/2703 (Wolpert Zdenka) 0664 80785 3119 Eder Halbedl Brigitte 0664 80785/8704 Hofer Eleonore 0664 80785/1905 Kienzer Lendl Annemarie 0664 80785 3608 Mayer Dorothea 0664 80785/5120 Mörth Herzog Rosemarie 0664 80785/1116 Rottensteiner Maria 0664 80785/2001

3 Aufgaben und Funktionen des BR Die rechtlichen Grundlagen der Betriebsratstätigkeit sind im Arbeitsverfassungsgesetz geregelt. Über den Betriebsrat haben die Arbeitnehmer Mitwirkungsrechte bei der Gestaltung, der sie unmittelbar berührenden betrieblichen Ordnung. Der Betriebsrat ist gleichsam der "Sachwalter" der Solidarinteressen der Arbeitnehmer. Zu diesen Solidarinteressen zählt aber auch der Schutz des einzelnen Arbeitnehmers, der durch die Entscheidung des Arbeitgebers benachteiligt wurde. Für den Betriebsrat ist die Interessenvertretung der Arbeitnehmer eine Pflichtaufgabe. In seiner Tätigkeit sind dem Betriebsrat gegenüber dem einzelnen Arbeitnehmer im Betrieb besondere Verhaltenspflichten auferlegt. So sind etwa die Mitglieder des Betriebsrats zur Verschwiegenheit über persönliche Verhältnisse der Arbeitnehmer verpflichtet.

4 Aufgaben und Funktionen des BR Neben der Vertretungsfunktion für die Belegschaft als Ganzes oder den einzelnen Arbeitnehmer hat der Betriebsrat auch eine Informations-, Steuerungs- und Kommunikationsfunktion im Betrieb. Er ist – vereinfacht gesagt – das Bindeglied zwischen der Belegschaft und der Betriebsführung. „Sachwalter“ der Solidarinteressen der ArbeitnehmerInnen (wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen, kulturellen Interessen)

5 ArbeitnehmerInnenschutz/BV ArbeitnehmerInnenschutz: Weitgehende Befugnisse hat der Betriebsrat in allen Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes. So muss er bei der Planung und Einführung neuer Technologien vom Betriebsinhaber angehört werden und ist bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung der Arbeitnehmer bei zuziehen. Er hat in Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes Zugang zu allen relevanten Unterlagen und kann bei Beratungen mit dem Arbeitgeber den Arbeitsinspektor beiziehen. Betriebsvereinbarungen sind schriftliche Vereinbarungen, die vom AG und dem Betriebsrat in Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren Regelung durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist. Sie bedeuten immer eine Besserstellung gegenüber dem KV oder dem Gesetz

6 Zustimmung des Betriebsrates Hier muss der Betriebsrat zustimmen: Einführung einer betrieblichen Disziplinarordnung Einführung von detaillierten Personalfragebögen Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der Arbeitnehmer, sofern diese die Menschenwürde berühren. Bei Versetzungen, die länger als 13 Wochen dauern

7 Information und Beratung Der Betriebsinhaber oder Geschäftsführer muss dem Betriebsrat über alle Angelegenheiten, welche die Arbeitnehmer betreffen, Auskunft erteilen. Der Betriebsinhaber oder Geschäftsführer ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat mindestens vierteljährlich – auf dessen Verlangen monatlich – gemeinsame Beratungen über laufende Angelegenheiten der Betriebsführung in sozialer, personeller, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht sowie über die Gestaltung der Arbeitsbedingungen abzuhalten.

8 Personal - Angelegenheiten Einstellung von Personal: Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über den künftigen Bedarf an Arbeitnehmern und die im Zusammenhang damit in Aussicht genommenen personellen Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten. Jede erfolgte Einstellung ist dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung müssen Angaben über die vorgesehene Verwendung und Einstufung des Arbeitnehmers, Lohn bzw. Gehalt sowie eine allfällige Befristung oder Probezeit enthalten sein. Der Betriebsrat ist auch von einer beabsichtigten Aufnahme von Leiharbeitern zu informieren.

9 Personal - Angelegenheiten Versetzungen: Die dauernde Einreihung – wenn die Zuteilung länger als 13 Wochen dauert - eines Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz ist dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen. Ist mit der Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz eine Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden, so bedarf sie zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrats. Beförderungen: Der Betriebsinhaber hat die beabsichtigte Beförderung einer ArbeitnehmerIn dem Betriebsrat ehest möglich mitzuteilen und über Verlangen des Betriebsrats zu beraten.

10 Personal - Angelegenheiten Anfechtung von Kündigungen: Der Betriebsinhaber muss den Betriebsrat vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers verständigen. Innerhalb einer Woche kann der Betriebsrat dazu Stellung nehmen. Innerhalb dieser Frist hat der Betriebsinhaber auf Verlangen des Betriebsrats mit diesem zu beraten. Eine vor Ablauf der Frist ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Es sein denn, der Betriebsrat hat bereits eine Stellungnahme abgegeben. Die Kündigung selbst kann bei Gericht aus mehreren Gründen angefochten werden. So z.B. wenn sie wegen des Beitritts oder der Mitgliedschaft des Arbeitnehmers zur Gewerkschaft erfolgt ist (Motivkündigung), oder wenn sie deshalb ausgesprochen wurde, weil der Arbeitnehmer offenbar nicht unberechtigt Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht hat, bei sozialer Widrigkeit, usw.

11 Überwachung der Rechtsvorschriften Der Betriebsrat hat das Recht, die Einhaltung der für die Arbeitnehmer geltenden Rechtsvorschriften zu überwachen. Er ist insbesondere befugt, in die vom Betrieb geführten Aufzeichnungen über die Bezüge der ArbeitnehmerInnen Einsicht zu nehmen. Der Betriebsrat hat weiters die Einhaltung der für den Betrieb geltenden Kollektivverträge, der Betriebs- vereinbarungen und sonstiger arbeitsrechtlicher Vereinbarungen zu überwachen. Dies gilt auch für die Vorschriften über den Arbeitnehmerschutz.

12 Überwachung der Rechtsvorschriften Der Betriebsrat hat außerdem das Recht, in allen Angelegenheiten, die die Interessen der Arbeitnehmer berühren, beim Betriebsinhaber und falls nötig bei den zuständigen Stellen außerhalb des Betriebes entsprechende Maßnahmen zu beantragen und die Beseitigung von Mängeln zu verlangen. Der Betriebsinhaber oder Geschäftsführer ist verpflichtet, den Betriebsrat in allen Angelegenheiten anzuhören, die die Interessen der Arbeitnehmerschaft betreffen.

13 Wirtschaftliche Angelegenheiten Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über die wirtschaftliche Lage zu informieren. Dazu gehören u.a. wichtige Kennzahlen, die finanzielle Situation, Auftragsstand sowie der mengen- und wertmäßige Absatz. Auf Wunsch kann sich der Betriebsrat darüber mit dem Inhaber beraten. Der Betriebsrat ist berechtigt, Anregungen und Vorschläge zu erstatten, die die Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit des Betriebes fördern. Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat und das Arbeitsmarktservice über eine geplante Personalreduktion unverzüglich in Kenntnis zu setzen (Frühwarnsystem).

14 Wirtschaftliche Angelegenheiten Entsendung und Mitwirkung im Aufsichtsrat Für je zwei nach dem Aktiengesetz oder der Satzung bestellte Aufsichtsratsmitglieder entsendet der Betriebsrat (ArbVG § 109/110) ein Betriebsratsmitglied in den Aufsichtsrat Das sind bei der Hilfswerk Steiermark GmbH: BRV Gabriele Winkler, BRV STV Robert Rauch und BRV STV Monika Pürstner Die Betriebsratsmitglieder im Aufsichtsrat haben nicht nur das Recht auf Information und Beratung, sondern auch Entscheidungsrechte. Die Betriebsratsmitglieder haben grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten, wie die nach dem Gesetz bestellten Aufsichtsräte


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