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Neues Tourismusgesetz

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Präsentation zum Thema: "Neues Tourismusgesetz"—  Präsentation transkript:

1 Neues Tourismusgesetz
Hr. Claude Roch Staatsratspräsident, Vorsteher des Departements für Erziehung, Kultur und Sport Hr. Jean-Michel Cina Vorsteher des Departements für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung Hr. Jacques Melly Vorsteher des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt

2 Inhalt Einführung Haltung des Staatsrats
Gesetz über den Tourismus vom 13. November 2008 Die Änderungen bezüglich den Strukturen Die Änderungen bezüglich der Finanzierung Informationsmassnahmen für die Bevölkerung

3 Einführung Hr. Jean-Michel Cina
Vorsteher des Departements für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung

4 Einführung Analyse der Erfolgsfaktoren für den Walliser Tourismus (BAK 2005) Professionalisierung der Destinationsstrukturen Die Professionalisierung der Walliser Destinationsstrukturen und des Destinationsmanagements ist notwendig. Das Wallis weist hinsichtlich Destinationsbildungs-Prozess einen deutlichen Rückstand gegenüber anderen Regionen des Alpenraums auf. Es braucht konsequente und langfristige Differenzierungsstrategien Insbesondere kleine und mittelgrosse Destinationen müssen stärker kooperieren bzw. sich in grössere Destinationen integrieren.

5 Einführung AKTUELLE SITUATION VOLKSWIRTSCHAFTLICHE BEDEUTUNG
Im Wallis verdankt mehr als eine von vier Personen ihren Arbeitsplatz dem Tourismus. Auf eidgenössischer Ebene ist es etwas eine von zehn Personen. KANTONALES BIP Direkter und indirekter Umsatz aus dem Tourismus generiert: 5,54 Mia. Fr. Generierte Wertschöpfung 3 Mia. Fr. = 25% des kantonalen BIP

6 Einführung Beherbergung
Hinsichtlich der Beherbergung im Wallis kann man festhalten, dass die Hotellerie schwach ist und die Zweitwohnungen dominieren. Quelle: BAK Basel 2008 Das Angebot der Hotellerie entspricht nur 9.81% der Gesamtbettenzahl des Walliser Beherbergungsangebots. Im Schweizer Durchschnitt liegt dieser Anteil zwischen 15% und 20%. Im Tirol ist dieser Anteil mit 38.42% noch viel höher.

7 Einführung Beherbergung
Das Wallis generiert den grösstenn Teil seiner Übernachtungen in der Parahotellerie (39.7%) gefolgt von den Zweitwohnungen (36.4%). Anteil der verschiedenen Beherbergungsformen an den Logiernächten Quelle: BAK Basel 2008 Mit 23.9% erzielt die Walliser Hotellerie das schwächste Ergebnis im Vergleich zu den anderen Regionen.

8 Einführung Beherbergung
Die Belegungsquote der Beherbergung im Wallis ist sehr schwach. Belegungsquote pro Bett Quelle: BAK Basel, 2008 Die Betten im Wallis sind während 85% des Jahres nicht belegt. Dies entspricht einem Zeitraum von 309 Tagen im Jahr. Die Belegungsquote des Walliser Beherbergungssektors ist klein und tiefer als bei der nationalen und internationalen Konkurrenz.

9 Einführung Warum muss man handeln?
Herkunft der Gäste (in Logiernächten) Quelle: BAK Basel, 2008 Im Tirol und Südtirol stammt der Grossteil der Touristen aus Deutschland, im Wallis sind es vor allem Schweizer (34%). Zwischen 2001 und 2005 registrierte das Südtirol eine Zunahme von 14% bei den Schweizer Touristen!

10 Einführung Ziele des Gesetzes Forderungen erfüllen:
Der Tourismusbranche Im Jahre 2002 wird festgestellt, dass das Tourismusgesetz aus dem Jahre 1996 nicht mehr den Bedürfnissen des globalisierten Tourismus entspricht. Die Tourismusbranche wendet sich an die Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt des Grossen Rates Dieses Bedürfnis wurde anschliessend von der Tourismusgruppe des Groosen Rates aufgenommen. Die Motion von Grossrat Enrique Caballero fordert die Revision des Tourismusgesetz aus dem Jahre 1996, um über professionellere Strukuten und höhere Mittel zu verfügen.

11 Die Haltung des Staatsrats
Hr. Claude Roch Staatsratspräsident, Vorsteher des Departements für Erziehung, Kultur und Sport

12 Das Gesetz vom 13. November 2008 ist ein gutes Gesetz weil:
die Hauptverantwortung bei der Privatwirtschaft liegt; die Berechnungsgrundlagen nicht ändern und dadurch die Handhabung vereinfacht wird; die Nutzniesser gleich behandelt werden; die Schlupflöcher vermieden werden; die Gemeindeautonomie gewährleistet wird; die Planungssicherheit garantiert wird; der Tourismus mit starken Strukturen auf dem Markt auftreten wird.

13 Der private Sektor und seine Verantwortung
Subsidiaritätsprinzip und Bündelung der Kräfte Administrative Vereinfachungen Gemeindeautonomie wird gewährleistet Eine ausgewogene Belastung

14 Der private Sektor und seine Verantwortung
Der Tourismus ist hauptsächlich eine Aufgabe des privaten Sektors. Der Staat sorgt für möglichst gute Rahmenbedingungen. Keine überflüssigen administrativen Belastungen Das neue Gesetz bringt wenig zwingende Vorschriften. Es gibt den Tourismusakteuren Anreizinstrumente. Die Privatwirtschaft, und damit die Akteure der Branche, entscheidet weiterhin innerhalb der Tourismusregionen.

15 Subsidiaritätsprinzip und Bündelung der Kräfte
Überall dort wo, die Leistungsfähigkeit der untergeordnete Körperschaft nicht genügt, soll die übergeordnete Körperschaft agieren. Oft sind einzelne Orte bei der Bereitstellung von Infrastrukturen und Koordination von Investitionen überfordert. Darum müssen diese Probleme regional an die Hand genommen werden. Auch der Auftritt auf dem Markt übersteigt sehr rasch die Mittel der einzelnen Betriebe. Darum sollen die Mittel gebündelt und optimal eingesetzt werden. Das gilt auch für die Tourismusbranche, welche eine globale Promotion braucht. Diese Aufgabe kann aber nicht allein der Branche aufgebürdet werden. Auch für den Bereich Datensammlung und deren wissenschaftliche Aufarbeitung kann man dasselbe festhalten. Diese darf nicht allein der Branche überlassen werden. Für jeden dieser Fälle sieht das Gesetz eine Lösung vor!

16 Administrative Vereinfachungen
Heute müssen die Tourismusvereine einen grossen administrativen Aufwand betreiben, um kleine Beträge bei den vielen Mietern und Unternehmen einzukassieren. Die Einführung eines einfacheren Erhebungs- und Inkassosystems ist eine grosse Erleichterung. Die Kontrollen sind einfacher und können systematischer durchgeführt werden. Die Berechnung der Bruttogeschossflächen ist gewiss eine zusätzliche Aufgabe für die Gemeinden. Diese sollte aber grundsätzlich nur einmal anfallen…

17 Gemeindeautonomie wird gewährleistet
Der Entscheid über einen Beitritt zu einer Tourismusregion ist präzis im Gemeindegesetz vom 5. Februar 2004 geregelt. Der Entscheid wird durch die Urversammlung gefällt. Vor dem Entscheid müssen die Teilnehmer der Urversammlung vollumfänglich informiert werden, über die Konsequenzen eines solchen Entscheides (namentlich über die Pflichten die dadurch entstehen).

18 Eine ausgewogene Belastung
Die Gemeinden haben bereits heute einen gewissen Handlungsspielraum bei der Festlegung der Höhe der Kurtaxe. Gleiche Vorgehensweise bei der Touristischen Beherbergungsabgabe (TBA). Wahl bei der Tourismusförderungstaxe Freiwillige Lenkungsabgabe

19 Änderungen durch das neue Gesetz
Hr. Jean-Michel Cina Vorsteher des Departements für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung

20 Änderungen bezüglich Strukturen
Geltendes Gesetz (1996) Neues Gesetz (2008) Dachverband des Tourismus (Wallis Tourismus) Tourismusvereine Gesellschaft für Walliswerbung Tourismusregionen Dachverband der Tourismusregionen  Werbung, Markenführung Schaffung des touristischen Angebots Information + Animation + Empfang Koordination zwischen den einzelnen Tourismusregionen  Werbung und Tourismuspolitik Information + Animation + Inkasso

21 Strukturen Tourismusregionen:
Definition: Als Tourismusregion gilt ein zusammenhängendes Gebiet, dessen Kapazitäten an Betten, Anlagen und Produkten sowie die Kohärenz es ihm erlauben, eine abgestimmte Tourismuspolitik zu betreiben und sich auf den Märkten zu profilieren. Können interkantonal oder international sein. Aktiengesellschaft, Gemeinden halten zwischen 35%-49% der Aktien.

22 Die Tourismusregion… Geltendes Gesetz (1996) Neues Gesetz (2008)
erarbeitet ein Leitbild, welches ihre Tätigkeit festlegt. schafft, bietet und koordiniert touristische Angebote der Tourismusregion Führt die Werbung für die touristischen Angebote in Koordination mit dem Dachverband Arbeitet mit dem Dachverband und den anderen Tourismusregionen zusammen Sichert Information, Empfang der Gäste auf lokaler Ebene Koordiniert und beteiligt sich an der Gästeanimation Legt die Aufgabenteilung innerhalb der Tourismusregion fest und fördert das Qualitätsmanagement Aufgaben, welche ihnen von den Gemeinden übertragen werden. Koordination von Projekte, welche in ihrem Entwicklungsprogramm festgelegt sind.

23 Strukturen Kumulative Kriterien für die Bildung einer Tourismusregion
700’000 kommerzielle Logiernächte Auf den Märkten mit mindestens einer international bekannten Marke auftreten. Gesamtbudget von mindestens 5 Mio. Franken

24 Strukturen Gesellschaft für Walliswerbung: Aktiengesellschaft
Staat als Hauptaktionär Leistungsvereinbarung für vier Jahre

25 Strukturen Dachverband der Tourismusregionen Dachverband des Tourismus
Tourismusregionen haben Mehrheit Beteiligung des Staats möglich

26 Änderungen bezüglich Finanzierung
Geltendes Gesetz: Kurtaxe (KT) Beherbergungstaxe (BHT) Tourismus- förderungstaxe (TFT) Neues Gesetz: Touristische Beherbergungs- abgabe (TBA) Tourismus- förderungstaxe (TFT) Handänderungssteuer auf Verkauf von Zweitwohnungen wird nicht eingeführt

27 Touristische Beherbergungsabgabe (TBA)
Eine Abgabe auf die touristische Beherbergung wird von allen Eigentümern von Beherberungsstrukturen nach Massgabe ihres touristischen Nutzungspotentials erhoben. Die Abgabe wird erhoben bei Eigentümern: von Beherbergungsstrukturen mit hotelmässigen Leistungen wie Hotels, Apparthotels, Tourismusresidenzen, Campingplätze, Schutzhütten, Gruppenunterkünfte sowie Jugendherbergen; von Zweitwohnungen und allen anderen Formen der Beherbergung, sofern der Bewohner seinen Steuersitz nicht in der gleichen Gemeinde hat, oder wenn die Wohnung vom Eigentümer nicht als Erstwohnung benutzt wird. Einheit: m2 Jährlich von der Standortgemeinde erhoben. Wird an die Tourismusregion weitergeleitet resp. an den Kanton, wenn die Gemeinde nicht Mitglied einer Tourismusregion ist.

28 Touristische Beherbergungsabgabe (TBA)
Verwendung: Tourismusmarketing (Information, Animation, Tourismuswerbung) Berechnung anhand vier Faktoren: Beherbergungsform x Grundbetrag x Standortkoeffizient x Anzahl m2 Geschuldete TBA Kantonal festgelegt  Regional festgelegt Kommunal festgelegt Individuell vorgegeben

29 Tourismusförderungstaxe (TFT)
Unterworfene: gleich wie geltende TFT Ausnahme: Beherbergungsleistungen, da diese bereits der TBA unterstehen. Verwendung: Tourismuswerbung (gleich wie heute) Tourismusabhängigkeit der Tätigkeit ist massgebend. Die Gemeinde, die Mitglied einer Tourismusregion werden will, muss die Tourismusförderungstaxe einführen oder kann an deren Stelle der zuständigen Tourismusregion einen Substitutionsbetrag entrichten.

30 Arbeitsgruppe TTH2- TBA2
Der Staatsrat hat die HES-SO Wallis beauftragt zusammen mit einer Steuerungsgruppe, bestehend aus je 2 Vertretern pro Region, für sechs Tourismusregionen (Zermatt, Saastal, Leukerbad, Siders-Anniviers, Verbier/St. Bernard und Chablais Région) die praktischen Auswirkungen des neuen Finanzierungsmodells zu überprüfen. Die Zahlen wurden in der letzten Woche veröffentlicht und sind auf der Homepage für das neue Tourismusgesetz verfügbar. Der Staatsrat hat folgende Schlüsse aus dieser Studie gezogen.

31 Schlussfolgerungen Grundbetrag variiert je nach Grösse und Zusammensetzung des Beherbergungsangebotes zwischen Fr. (Verbier / St-Bernard) und Fr. (Saastal) Das entspricht dem heutigen Stand: Verbier / St-Bernard 29‘500 Gastbetten und 4.4 Mio. Fr. Einnahmen aus Taxen Saastal 15‘700 Gästebetten und 4.4 Mio. Fr. Einnahmen aus Taxen

32 Schlussfolgerungen Mindestgrösse ist ein MUSS Zur Erinnerung:
Allein sein hat seinen Preis: z.B. Siders-Anniviers = Fr Grössere Regionen  tieferer Grundbetrag Mindestgrösse ist ein MUSS z.B. Leukerbad (trotz 5 Gemeinden wird die Minimalgrösse noch nicht erreicht) Zur Erinnerung: Ein Hauptziel des Gesetzes ist die Strukturreform im Sinne der von Regierung im 2003 beschlossenen Tourismuspolitik. Das gewählte Finanzierungsmodell trägt zur Erreichung dieses Zieles bei.

33 Schlussfolgerungen Es ist ein breit abgestützter Wille vorhanden, dem Tourismus mehr Mittel zur Verfügung zu stellen. Das ist aber nur möglich, wenn diese Mittel auch erhoben werden. Es kann nicht in jedem Einzelfall eine tiefere Belastung in der Zukunft garantiert werden. In Zukunft soll die Belastung gerechter verteilt werden.

34 Schlussfolgerungen Im Vorentwurf zur Verordnung müssen noch einige Punkte präzisiert werden, namentlich: Definition der Betriebsfläche für Campingplätze; Zusammensetzung Gesamtbudget (inkl. Nebeneinkommen wie Kommissionen und andere Geschäftstätigkeiten oder nicht) für die Berechnung „5 Mio. Fr.) Vorgaben für die Festlegung des Standortfaktors unter der Berücksichtigung der Gemeindeautonomie

35 Informationsmassnahmen für die Bevölkerung
Hr. Jacques Melly Vorsteher des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt

36 Informationsmassnahmen
Gründe? Pflicht des Staatsrats Information der Bürger über die Auswirkungen beim Inkraftreten eines neuen Gesetzes Öffentliches Interesse darlegen: richtig ausgewogen objektiv

37 Informationsmassnahmen
Abstimmungsbüchlein Papier Versand mit Abstimmungs-unterlagen Frühere Beispiele: Eidg. Abstimmung vom 27. November 2009 Kant. Abstimmung vom 30 November über das Gesundheitsgesetz Frage: Nehmen Sie das kantonale Gesetz über den Tourismus vom 13. November 2008 an? Der Staatsrat empfiehlt der Walliser Bevölkerung das Gesetz über den Tourismus vom 13. November anzunehmen.

38 Informationsmassnahmen
Internetseite: GRUNDINFOS Hintergrund Bedeutung des Tourismus Analysen Wichtige Etappen der Revision Ziele und Herausforderungen Änderungen Strukturen Finanzierung

39 Informationsmassnahmen
Internetseite: CYBERADMINISTRATION Onlineformular Schätzung der TBA Fragen zum neuen Gesetz FAQ Antworten zu grundlegenden Fragen Studie der HES-SO Wallis Auswirkungen der Gesetzesänderung

40 Informationsmassnahmen
FAQ - BEISPIELE Warum wird die Gesellschaft für Walliswerbung als Aktiengesellschaft gegründet ? Die Rechtsform der Aktiengesellschaft entspricht dem klaren politischen Willen, eine Gesellschaft zu schaffen, die auf dem Markt entwicklungsfähig ist. Sämtliche Möglichkeiten wurden geprüft, doch am Schluss obsiegte das Argument, dass man über professionelle Strukturen verfügen muss. Es ist das äussere Zeichen einer neuen Ära im Bereich der allgemeinen Imagewerbung unseres Kantons im Interesse sämtlicher Wirtschaftssektoren. Was heisst «nicht ganzjährig erreichbar» für Hütten? Als nicht ganzjährig erreichbare Hütten werden diejenigen Beherbergungsstrukturen anerkannt, welche nicht während des ganzen Jahres unmittelbar durch motorisierte Mittel, öffentliche Transportmittel oder Bergbahnen erreicht werden können wie namentlich Jagdhütten, abgelegene Maiensässe, private Schutzhütten im Gebirge etc.

41 Informationsmassnahmen
Ab heute: Bürger können Fragen zum neuen Gesetz stellen unter: Praktische Informationen Wieviel muss ich bezahlen?(Fragen und Formular) Fragen können auch g t werden an:

42 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!


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