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Eine Fortbildungsveranstaltung des

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Präsentation zum Thema: "Eine Fortbildungsveranstaltung des"—  Präsentation transkript:

1 Eine Fortbildungsveranstaltung des
 Marc-Oliver Steuernagel TV-L - Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes für die Länder – Eingruppierung Eine Fortbildungsveranstaltung des Bund der Technischen Beamten, Angestellten und Arbeiter im DBB

2 Gliederung Eingruppierungssysteme Entgeltstruktur des TV-L
III. Eingruppierung nach dem TV-Ü IV. Stufenzuordnung nach dem TV-L V. Leistungsinstrumente VI. Ausblick Marc-Oliver Steuernagel

3 Eingruppierungs- systeme
Marc-Oliver Steuernagel

4 Feststellung des Wertes der Tätigkeit
Eingruppierung vertikale Zuordnung zu einer Entgeltgruppe anhand der auszuübenden Tätigkeiten Feststellung des Wertes der Tätigkeit Rechtsanspruch der Beschäftigten auf korrekte Eingruppierung im Rahmen der „Tarifautomatik“ Marc-Oliver Steuernagel

5 Punktwertsysteme führen zur zutreffenden Entgeltgruppe
Eingruppierung Analytisches System: Punktwertsysteme führen zur zutreffenden Entgeltgruppe z.B. KGST-Verfahren für Dienstpostenbewertung Marc-Oliver Steuernagel

6 Eingruppierung / analytisches System
4: Grad der Verantwortung 1 Das Arbeitsverhalten hat kaum Auswirkungen 20 2 Das Arbeitsverhalten im Einzelfall hat geringe Auswirkungen; nachteilige Folgen eines fehlerhaften Verhaltens können unschwer erkannt und behoben werden. 32 3 Zwischenstufe 46 4 Das Arbeitsverhalten im Einzelfall hat größere Auswirkungen; es bezieht sich in der Regel auf einen kleineren Personenkreis/kleineres Objekt oder wirkt sich innerhalb eines Amtes aus. 62 5 80 6 Das Arbeitsverhalten im Einzelfall hat große Auswirkungen; es bezieht sich in der Regel auf einen größeren Personenkreis/größeres Objekt oder wirkt sich auf mehrere Ämter aus. 100 7 122 8 Das Arbeitsverhalten hat sehr große Auswirkungen; es wirkt sich auf die Belange größerer Bevölkerungsgruppen oder auf die gesamte Verwaltung aus. 146 Marc-Oliver Steuernagel

7 Eingruppierung / analytisches System Bewertungstabelle
Wertzahl Besoldungsgruppe A 1 A 2 A 3 A 4 Marc-Oliver Steuernagel

8 abstrakte Umschreibung der zu subsumierenden Tätigkeiten
Eingruppierung Summarisches System: abstrakte Umschreibung der zu subsumierenden Tätigkeiten z.B. bisheriges BAT-Eingruppierungsverfahren Marc-Oliver Steuernagel

9 Eingruppierung Tätigkeitsmerkmale: IV b, Allg.Teil, Fg. 21
Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung und Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeit. Marc-Oliver Steuernagel

10 Eingruppierung Tätigkeitsmerkmale:
Unter „technischer Ausbildung“ im Sinne des bei den nachstehenden Vergütungsgruppen aufgeführten Tätigkeitsmerkmals „Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen“ ist der erfolgreiche Besuch einer Schule zu verstehen, deren Abschlusszeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes des jeweiligen Arbeitgebers berechtigen (Fachhochschulstudium der für die Tätigkeit erforderlichen Fachrichtung). Marc-Oliver Steuernagel

11 Sonstige Angestellte (Fachhochschulingenieur):
Eingruppierung Sonstige Angestellte (Fachhochschulingenieur): ähnlich gründliche Beherrschung eines umfangreichen Wissensgebietes (Fachkenntnisse in einem nur eng begrenzten Teilgebiet der Ingenieurausbildung reichen nicht aus) z.B. Lehrgänge, Spezialisierung etc. breite Verwendungsmöglichkeit (ähnlich vielfältig Einsatzfähig wie ein Fachhochschulingenieur seiner Fachsparte) Tätigkeit mit Ingenieurszuschnitt Marc-Oliver Steuernagel

12 Entsprechende Tätigkeit:
Eingruppierung Entsprechende Tätigkeit: Der Aufgabenbereich muss seiner Ausbildung entsprechen. Unter einer entsprechenden Tätigkeit ist also eine Tätigkeit zu verstehen, die „Ingenieurzuschnitt“ hat. D.h., sie muss objektiv die Befähigung erfordern wie ein einschlägig ausgebildeter Fachhochschulingenieur Zusammenhänge zu überschauen und Ergebnisse zu entwickeln. Die Tätigkeit muss sich auf die konkrete Fachrichtung des jeweiligen Studiums beziehen. Marc-Oliver Steuernagel

13 Eingruppierung Tätigkeitsmerkmale: IV b, Allg.Teil, Fg. 21 a
Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Fallgruppe 21 heraushebt. Marc-Oliver Steuernagel

14 Eingruppierung Tätigkeitsmerkmale:
Besondere Leistungen sind z.B. Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechung. Marc-Oliver Steuernagel

15 Eingruppierung Rechtsprechung:
Bei einem Vermessungstechniker können Innen-und Außendiensttätigkeiten nicht zu einem Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne zusammengefasst werden. BAG – 4 AZR 280/94 Da in der Eingruppierungsnorm lediglich das Verbum „herausheben“ ohne einen weiteren steigernden Begriff verwendet wird (z.B. erheblich) ist eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung aus der Verg.-Gr. IV b ausreichend. BAG AP Nr. 115 zu §§ 22,23 BAT 1975 Marc-Oliver Steuernagel

16 VI b, Teil II, Abschn. L, Techniker, Fg. 2
Eingruppierung Tätigkeitsmerkmale: VI b, Teil II, Abschn. L, Techniker, Fg. 2 Staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung nach Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfang selbstständig tätig sind, sowie sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Marc-Oliver Steuernagel

17 Staatlich geprüfter Techniker:
Eingruppierung Staatlich geprüfter Techniker: Erfolgreicher Abschluss eines nach der Rahmenordnung für die Ausbildung von Technikern gem. Beschluss der KMK gestalteten Ausbildungsgangs mit der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Techniker“. z.B. in den Fachrichtungen Bautechnik, Elektrotechnik, Energietechnik, Klimatechnik, Medizintechnik, Vermessungstechnik Marc-Oliver Steuernagel

18 Entsprechende Tätigkeit:
Eingruppierung Entsprechende Tätigkeit: Die Tätigkeit muss eine technische Ausbildung bzw. technische Fachkenntnisse erfordern. Beispiel: Sachbearbeiter für Grundstücksentwässerung (Aufgaben: Aufmaße, Höhenmessungen, gutachterliche Stellungnahmen etc.) Beispiel: Sachbearbeiter im Straßenbauamt (Aufgaben: Anwendung verwaltungsrechtlicher Vorschriften) Marc-Oliver Steuernagel

19 Eingruppierung Selbstständig:
Ein Techniker ist insoweit selbstständig tätig, als er für die Erledigung bestimmter Aufgaben keine Einzelanweisungen durch einen Ingenieur oder Diplom-Ingenieur erhält, sondern nach seiner Ausbildung vorauszusetzenden Kenntnisse selbst den zur Erfüllung der Aufgabe einzuschlagenden Weg und die anzuwendende Methode finden muss. Marc-Oliver Steuernagel

20 Unerhebliche Kriterien der Eingruppierung:
Eingruppierung des Vorgängers Eingruppierung über- oder untergeordneter Beschäftigter Deckung im Haushalts-, Stellen- oder Wirtschaftsplan Qualität und Quantität der geleisteten Arbeit Gleichbehandlung mit Beamten Marc-Oliver Steuernagel

21 Entgeltstruktur des TV-L
Marc-Oliver Steuernagel

22 TV-L - neue Entgeltstruktur - Bezahlungsstruktur alt
Einkommen Bezahlungsstruktur alt Bezahlungsstruktur TV-L Lebensalter Marc-Oliver Steuernagel

23 Marc-Oliver Steuernagel

24 Keine systematische Tabelle, sondern Ergebnis von Einzelberechnungen
Entgelt - Tabellenentgelt – Anfangs höhere Werte im Verhältnis zur alten Tabelle, am Ende abgesenkt Keine systematische Tabelle, sondern Ergebnis von Einzelberechnungen Ziel  Schutz des Lebenserwerbseinkommens  Einbau des Volumens von bisherigen Vergütungen/Löhnen, OZ 1, OZ 2, allgemeiner Zulage Marc-Oliver Steuernagel

25 Marc-Oliver Steuernagel

26 Entgeltbandvergleich BAT IV b / IV a TV-L EG 10
Eingruppierung Entgeltbandvergleich BAT IV b / IV a TV-L EG 10 2.228,- € ,- € 2.340,- € ,- € Marc-Oliver Steuernagel

27 Entgeltgruppe 10 / Vergütungsgruppe IV b/IV a
Eingruppierung Entgeltgruppe 10 / Vergütungsgruppe IV b/IV a TV-L BAT-OZ 2 BAT-OZ 1 Marc-Oliver Steuernagel

28 Eingruppierung nach dem TV-Ü
Marc-Oliver Steuernagel

29 Regelung ist im TVL noch nicht hinterlegt
Eingruppierung (§ 12) Regelung ist im TVL noch nicht hinterlegt Zentrale Vorschrift für die Eingruppierung bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung ist § 17 TVÜ Weitergeltung der bisherigen Vergütungsgruppenordnungen und Lohngruppenverzeichnisse bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung Marc-Oliver Steuernagel

30 Bewährungs-, Fallgruppen- und Zeitaufstiege entfallen
Eingruppierung (§ 17 TVÜ) Bewährungs-, Fallgruppen- und Zeitaufstiege entfallen Übergangsregelungen nur für Angestellte (bei Arbeitern sind Aufstiege bereits in die Tabellenwerte eingearbeitet) missbräuchliche Entziehung der Tätigkeit unzulässig, wenn dadurch ein Bewährungsaufstieg verhindert werden soll Marc-Oliver Steuernagel

31 Eingruppierung erfolgt in die Entgeltgruppen des TV-L
 Eingruppierung setzt sich zusammen aus - Eingruppierungsvorgang nach altem Recht - Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TVL durch Anlage 4 zum TVÜ Marc-Oliver Steuernagel

32 Marc-Oliver Steuernagel

33 Eingruppierung (§ 17 TVÜ)
 Höher- und Herabgruppierungen nur, wenn sich durch den Tätigkeitswechsel eine abweichende Entgeltgruppe ergibt  Sofern sich die Entgeltgruppe nicht ändert, ist Tätigkeits- oder Fallgruppenwechsel im alten Recht unerheblich Marc-Oliver Steuernagel

34 Eingruppierung VII VII VI b VI b (§ 17 TVÜ)
Vergleichbarkeit (Anlage 2 TVÜ) VII VII Spiegelung des Eingruppierungsvorgangs / Gleiche Bewährungsdauer ist für die Frage der Spiegelung unerheblich Bewährungs- aufstieg Bewährungs- aufstieg VI b VI b Marc-Oliver Steuernagel

35 Eingruppierung (§ 17 TVÜ) Beispiel:
Eine Überleitung ist in EG 9 erfolgt (aus IV b ohne Aufstieg IV a). Es erfolgt eine Umsetzung auf einen Arbeitsplatz mit Tätigkeiten V b ohne Aufstieg. Entspricht gem. Anlagen 2/4 ebenfalls EG 9. Die Umsetzung ist daher vom Direktionsrecht abgedeckt (im BAT nicht). Entgeltgruppe Vergütungsgruppe 9 IV b ohne Aufstieg nach IV a (keine Stufe 6) V a mit Aufstieg nach IV b ohne weiteren Aufstieg nach IV a (keine Stufe 6) V a ohne Aufstieg nach IV b (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in der Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) V b mit Aufstieg nach IV b (keine Stufe 6) V b ohne Aufstieg nach IV b (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in der Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) Hinweis: In Niedersachsen weiterhin mitbestimmungspflichtig Marc-Oliver Steuernagel

36 Eingruppierung (§ 17 TVÜ) Beispiel:
Ein Beschäftigter ist eingruppiert in IV b / IV a (Bewährungsaufstieg nicht vollzogen). Die Überleitung erfolgte in EG 10. Am 1.Juli 2008 werden ihm Tätigkeiten nach IV b ohne Aufstieg übertragen. Bisher war dieses durch das Direktionsrecht möglich. Jetzt wäre die Tätigkeit aber der EG 9 zuzuordnen. Ergebnis: Es handelt sich um eine Herabgruppierung, die das Direktionsrecht nicht ermöglicht. Marc-Oliver Steuernagel

37 Eingruppierung (§ 17 TVÜ) Beispiel:
Eine Beschäftigte wird als CTA erstmalig nach ihrer Ausbildung am 1. Februar 2008 neu eingestellt. Die Anlage 1 a zum BAT sieht im Absch. L, Teil II eine Zuordnung während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach Verg.-Gr. VII vor. Entgeltgruppe Vergütungsgruppe 5 VII mit Aufstieg nach VI b VII ohne Aufstieg nach VI b Marc-Oliver Steuernagel

38 Ergebnis: Nach ausschließlicher Lesart des Tariftextes wäre eine Zuordnung lediglich zur Entgeltgruppe 5 möglich. Das Niedersächsische Finanzministerium hat jedoch in den Durchführungshinweisen zum TVÜ in der Fassung vom März 2007 geregelt, dass keine Bedenken bestehen, bei Anwendung der Anlage 4 Teil A zum TVÜ-L die Einarbeitungs-zeit zu ignorieren und stattdessen eine Eingruppierung entsprechend der „Grundeingruppierung“, vorzunehmen. Entgeltgruppe Vergütungsgruppe 6 VI b mit Aufstieg nach V c VI b ohne Aufstieg nach V c Marc-Oliver Steuernagel

39  Aufstiege aufgrund der Übergangsregelung
Eingruppierung (§ 17 TVÜ) Eingruppierung bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung sind grundsätzlich nur vorläufig und begründen keine Besitzstände (Aufnahme in Arbeitsvertrag) Ausnahme  Aufstiege aufgrund der Übergangsregelung Marc-Oliver Steuernagel

40 Entgeltgruppen 2, 9 bis 15 (§ 8 Abs. 2 TVÜ)
Eingruppierung (§ 8 TVÜ) Entgeltgruppen 2, 9 bis 15 (§ 8 Abs. 2 TVÜ) - am 1.November % der Aufstiegszeit verstrichen - individueller Aufstiegszeitpunkt spätestens 31. Oktober 2008 - Beschäftigte werden ab dem individuellen Aufstiegszeitpunkt so gestellt, als sei der Aufstieg bereits im Oktober 2006 erfolgt, d.h. Neuberechnung des Vergleichsentgelts auf Basis Oktober 2006 Marc-Oliver Steuernagel

41 Beispielfall Technische Angestellte, seit dem 1. Dezember 2003 in
Vergütungsgruppe IV a beschäftigt (35. LASt, verheiratet, Ehegatte ohne OZ-Berechtigung), eingruppiert. Ein Fallgruppenaufstieg nach Vergütungsgruppe III steht nach 4 Jahren am 1. Dezember 2007 an. Entgeltgruppe Vergütungsgruppe Lohngruppe 11 Keine Stufe 6 III ohne Aufstieg nach II a III nach Aufstieg aus IV a IV a mit ausstehendem Aufstieg nach III keine Marc-Oliver Steuernagel

42 Beispielfall Ermittlung des Vergleichsentgelts zur Stufenzuordnung:
Grundvergütung IV a, 35. LASt, ,07 € allgemeine Zulage ,60 € Ortszuschlag der Stufe ,26 € ________________________________________________ Vergleichsentgelt ,93 € Entgelt- gruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 15 Jahren 11 2.430 2.700 2.900 3.200 3.635 Marc-Oliver Steuernagel

43 Beispielfall Zuordnung erfolgt in eine individuelle Zwischenstufe 3+ (3.097,93 €). Prüfung der Aufstiegsvoraussetzungen nach § 8 Abs.2 : 1.) Die 50 %-Regel ist erfüllt, da am 1. November bereits 2 Jahre und 11 Monate abgeleistet sind. 2.) Die Höhergruppierung wäre nach bisherigem Recht am 1. Dezember 2007 erfolgt und liegt damit im Zeitraum vom 1. Dezember 2006 – 31. Oktober 2008. Marc-Oliver Steuernagel

44 Beispielfall Neuberechnung des Vergleichsentgelts ab 1. Dezember 2007:
Grundvergütung III, 35. LASt, ,68 € allgemeine Zulage ,60 € Ortszuschlag der Stufe ,26 € ________________________________________________ Vergleichsentgelt ,54 € Das Vergleichsentgelt liegt jetzt zwischen der Stufe 4 (3.200,-€) und der Stufe 5 (3.635,- €), so dass die Angestellte ab 1. Dezember 2007 in der Stufe 4 + geführt wird. Marc-Oliver Steuernagel

45 Beispielfall Weitere Entwicklung: 01.01.2008
Erhöhung des Vergleichsentgelts um 2,9 % gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ. Der Wert wird aufgerundet auf volle 5,- €, so dass sich ein Gesamtbetrag i.H.v ,- € (3.433,30 €) ergibt. Der Aufstieg in die reguläre Stufe 5 (3.745,- €) der Entgeltgruppe 11 erfolgt am 1. November 2008 Marc-Oliver Steuernagel

46 Stufenzuordnung nach dem TV-L
Marc-Oliver Steuernagel

47 Stufen der Entgelttabelle ohne einschlägige Berufserfahrung in Stufe 1
(§ 16) ohne einschlägige Berufserfahrung in Stufe 1 mit einschlägiger Berufserfahrung in Stufe 2 mind. 3jährige Berufserfahrung in der konkreten Funktion in der Regel Stufe 3 (Regelung bis 31. Januar 2010 ausgesetzt) Anrechnung aller Zeiten beim selben Arbeitgeber weitere förderliche Zeiten können zur Deckung des Personalbedarfs angerechnet werden Marc-Oliver Steuernagel

48 Beispielfall Die Behörde A stellt zum 1. September 2008 einen
Technischen Angestellten ein. Die Arbeitsplatzbewertung weist eine Eingruppierung in Verg.Gr. IV b, Allg. Teil, Fg. 21 a aus. Die Zuordnung zum neuen Entgeltsystem erfolgt über die Anlage 4 zum TVÜ. Entgeltgruppe Vergütungsgruppe Lohngruppe 10 keine Stufe 6 IVa ohne Aufstieg nach III IV b mit Aufstieg nach IV a V a in den ersten sechs Monaten der Berufsausübung, wenn danach IV b mit Aufstieg nach IV a Marc-Oliver Steuernagel

49 Beispielfall Der Beschäftigte weist zwei Jahre einschlägige Berufs-
erfahrung bei der Firma Siemens auf. Er wird daher unter Anrechnung eines Jahres nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L der Stufe 2 der Entgeltgruppe 10 zugeordnet. Marc-Oliver Steuernagel

50 Beispielfall Marc-Oliver Steuernagel

51 Stufen der Entgelttabelle  förderliche Zeiten:
(§ 16 Abs. 2 Satz 4)  förderliche Zeiten: Erfordernis der Personalgewinnung Bedarf kann quantitativ oder qualitativ nicht hinreichend abgedeckt werden z.B. örtlich schwierige Bewerberlage, Bewerbermangel in bestimmten Tätigkeitsbereichen Marc-Oliver Steuernagel

52 Stufen der Entgelttabelle  förderliche Zeiten:
(§ 16 Abs. 2 Satz 4)  förderliche Zeiten: gleichartige oder gleichwertige Tätigkeiten im sachlichen Zusammenhang mit auszuübender Tätigkeit öffentlicher oder privater Arbeitgeber Kenntnisse, Fertigkeiten, Erfahren offenkundig von Nutzen für auszuübende Tätigkeit nicht zwingend im vorherigen Arbeitsverhältnis zurückgelegt Marc-Oliver Steuernagel

53 Stufen der Entgelttabelle
(§ 16) Beispiel: Eine Physikerin nach EG 12 wird ab dem 1. September 2007 bei der Polizeidirektion Braunschweig im kriminaltechnischen Dienst eingestellt. Sie weist folgende Vordienstzeiten auf: Studienabschluss als Dipl Physikerin – Physikerin bei der Polizeidirektion Hannover – Physikerin bei der Firma Satorius in Göttingen Marc-Oliver Steuernagel

54 Stufen der Entgelttabelle
(§ 16) Beispiel: Anzurechnen nach der Tarifvorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 3 wäre lediglich die Zeit im Umfang von einem Jahr der Polizeidirektion Hannover.  Zuordnung zur Stufe 2 mit einem Entgelt in Höhe von 2.800,- € möglich / Stufe 3 zum 1. September 2009 Die Bewerberin hat jedoch bei der Firma Sartorius ein höheres Bruttoentgelt. Sie macht ihr Kommen von einer Aufstockung des monatlichen Entgelts abhängig. Marc-Oliver Steuernagel

55 Stufen der Entgelttabelle
Die Polizeidirektion hat im für den Berufszweig für Physiksiker/innen Probleme bei der Personalgewinnung (Personalbedarf kann qualitativ nicht hinreichend abgedeckt werden) und möchte ein höheres Entgelt gewähren.  § 16 Abs. 2 Satz 4 ermöglicht die Berücksichtigung förderlicher Zeiten Anrechnung der sechs Jahre bei Firma Sartorius, so dass sich eine Gesamtanrechnungszeit von 8 Jahren ergibt Entgelt- gruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 15 Jahren Marc-Oliver Steuernagel

56 Stufen der Entgelttabelle
(§ 16) Ergebnis: Die tarifliche Stufenzuordnung zur Stufe 4 (3.550,- €) ist dadurch möglich. Die zweijährige Restzeit entfällt. Der nächste Stufenaufstieg in die Stufe 5 erfolgt bei einer ununterbrochenen Stufenlaufzeit nach vier Jahren zum September 2011. In Niedersachsen ist für diese Maßnahme die Zustimmung des MF notwendig. Marc-Oliver Steuernagel

57 Stufen der Entgelttabelle
(§ 16 Abs. 5) Entgeltflexibilität zur regionalen Differenzierung  Vorweggewährung von 1-2 Stufen möglich (in der Endstufe plus 20 % der Stufe 2)  für Personalgewinnung  zur Bindung von qualifiziertem Personal  Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten Marc-Oliver Steuernagel

58 Stufen der Entgelttabelle
(§ 16) ermöglicht eine Entgeltbandbreite bis zu einer bestimmten Höhe  auch als befristete Zulage möglich Einstieg in das frei ausgehandelte Entgelt ??? In Niedersachsen ist vor der Anwendung dieser tariflichen Möglichkeit die Zustimmung des Finanzministeriums notwendig ! Marc-Oliver Steuernagel

59 Stufen der Entgelttabelle
(§ 16) Beispiel: Der Beschäftigte hätte die Voraussetzungen zur Zuordnung zur Stufe 2 erfüllt. Da er aufgrund seiner Vorkenntnisse zwingend für einen Arbeitsplatz benötigt wird, kann nach dieser Regelungsnorm sein Entgelt bis zur Höhe von 3.550,- € flexibel festgesetzt werden. EG Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 E 12 2.520 2.800 3.200 3.550 Marc-Oliver Steuernagel

60 Leistungs- instrumente
Marc-Oliver Steuernagel

61 Leistungsorientierte Instrumente Stufenaufstieg (§ 17 Abs. 2)
Leistungsentgelt (§ 18) - soll Dienstleistung verbessern – Führung auf Probe (§ 31) Führung auf Zeit (§ 32) - soll Personaleinsatz verbessern - Marc-Oliver Steuernagel

62 Stufen der Entgelttabelle
(§ 17) Leistungsorientierung:  im Rahmen der Entgelttabelle: In den Entwicklungsstufen kann sich die Stufenlaufzeit in Abhängigkeit zur individuellen Leistung verlängern bzw. verkürzen  Instrument der Personalentwicklung  (Leistungsminderungen auf Grund Arbeitsunfall / Berufskrankheit sind angemessen zu berücksichtigen) Marc-Oliver Steuernagel

63  Motivation und Gerechtigkeit Leistungsentgelt ist Anerkennung
(§ 18) Zweck  Motivation und Gerechtigkeit Leistungsentgelt ist Anerkennung Leistung soll sich bezahlt machen  Stärkung der Führungskompetenz Leistungsentgelt zwingt Vorgesetze zur Verbesserung der Mitarbeiterführung: Führen von Personalgesprächen, Thematisieren von Leistungsunterschieden, Führen mit Erwartungen und Zielen Marc-Oliver Steuernagel

64 Einstieg in die Leistungsbezahlung zum 1. Januar 2007
Leistungsentgelt (§ 18) Einstieg in die Leistungsbezahlung zum 1. Januar 2007  Finanzierung des Startvolumens (1 % der ständigen Monatsentgelte aller Tarifbeschäftigten im Vorjahr) erfolgt aus umgewidmeten Entgeltbestandteilen:  Zielvolumen von 8 % der ständigen Monatsentgelte Ausgestaltung: landesbezirklicher TV Marc-Oliver Steuernagel

65 kein Abschluss eines Tarifvertrages zum Leistungsentgelt in 2008, dann
(§ 18) kein Abschluss eines Tarifvertrages zum Leistungsentgelt in 2008, dann pauschale Gewährung an alle Beschäftigten i.H.v. 12 % des September- Entgelts 2008 im Dezember 2008 Monatsbruttoentgelt 09/ ,00 € davon 12 % ,60 € Marc-Oliver Steuernagel

66 Regelungen zu den Stufen Stufen bei Höhergruppierungen
Garantiebetrag 50,- € EG Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 E 13 2.817 3.130 3.300 3.630 E 12 2.520 2.800 3.200 3.550 E 11 2.430 2.700 2.900 E 10 2.340 2.600 3.000 Marc-Oliver Steuernagel

67 Regelungen zu den Stufen Stufen bei Höhergruppierungen
Garantiebetrag 25,- € EG Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 E 4 1.602 1.780 1.900 1.970 2.040 2.081 E 3 1.575 1.750 1.800 1.880 1.940 1.995 E 2 1.449 1.610 1.660 1.710 1.820 1.935 Marc-Oliver Steuernagel

68 Ausblick Marc-Oliver Steuernagel

69 ( bisher über 17.000  ca. 150 abstrakte Merkmale )
Eingruppierung - Ausblick Tarifautomatik soll erhalten bleiben neue Entgeltordnung mit deutlicher Reduzierung der Eingruppierungsmerkmale ( bisher über  ca. 150 abstrakte Merkmale )  bis zu 3 Heraushebungen  Struktur:  abstrakte Oberbegriffe  Beispiel  Ferner-Merkmale Marc-Oliver Steuernagel

70 Eingruppierung - Ausblick
Gliederung nach Qualifikationen und Berufsbildern Eckeingruppierung orientiert sich am Ausbildungsniveau Entgeltgruppe 5 bei Tätigkeiten für „dreijährige Berufsausbildung“ Entgeltgruppe 9 bei Tätigkeiten für das Fachhochschulniveau Entgeltgruppe 13 bei Tätigkeiten für das Hochschulniveau Marc-Oliver Steuernagel

71 Marc-Oliver Steuernagel

72 Herzlichen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit ! Marc-Oliver Steuernagel


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