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Waldbewirtschaftung und Naturschutz.

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Präsentation zum Thema: "Waldbewirtschaftung und Naturschutz."—  Präsentation transkript:

1 Waldbewirtschaftung und Naturschutz

2 zuletzt geändert durch Art. 204 der vom 29. 10. 2001, BGBl. S. 2785
Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) Vom 2. Mai 1975 BGBl. I S. 1037 zuletzt geändert durch Art. 204 der vom , BGBl. S. 2785 § 1 Gesetzeszweck  Zweck dieses Gesetzes ist insbesondere,1.  den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern, 2.  die Forstwirtschaft zu fördern und 3.  einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen. Zielsetzungen?

3 Waldgesetz des Landes Brandenburg Vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 137)
§ 4 Ordnungsgemäße Forstwirtschaft (1) Die forstliche Bewirtschaftung des Waldes hat seiner Zweckbestimmung zu dienen und muss nachhaltig, pfleglich und sachgemäß nach anerkannten forstlichen Grundsätzen erfolgen (ordnungsgemäße Forstwirtschaft). (2) Die nachhaltige Bewirtschaftung soll die Schutz−, Nutz− und Erholungsfunktionen stetig und auf Dauer gewährleisten. Damit im Zusammenhang stehen das Streben nach Erhaltung der Waldfläche, Erhaltung und Wiederherstellung der Fruchtbarkeit der Waldböden, nach bestmöglicher Vorratsgliederung sowie der Erhalt und die Wiederherstellung der ökologischen Vielfalt des Waldes, die Sicherung der Genressourcen und der Erhalt des Lebensraumes für Tier− und Pflanzenarten. (3) Zur nachhaltigen, pfleglichen und sachgemäßen Bewirtschaftung des Waldesgehört insbesondere, die natürlichen Bodenfunktionen wiederherzustellen und zu erhalten, die Erhaltung und Entwicklung von stabilen Waldökosystemen, die in ihrem Artenspektrum, in ihrer räumlichen Struktur sowie in ihrer Eigendynamik den natürlichen Waldgesellschaften nahe kommen, die Schaffung und Erhaltung eines überwiegenden Anteils standortheimischer / standortgerechter Baum− und Straucharten (als standortheimisch gilt eine wild lebende Pflanzenart, wenn sich ihr jeweiliger Wuchsstandort im natürlichen Verbreitungsgebiet der betreffenden Art befindet), notwendige Pflegemaßnahmen zur Erhaltung solcher Wälder durchzuführen, der Gefahr von biotischen und abiotischen Schädigungen der Waldbestände naturverträglich vorzubeugen, Waldschutzmaßnahmen nach den Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes durchzuführen, wobei präventiven Waldbaumaßnahmen der Vorrang einzuräumen ist, die Bewirtschaftung boden− und bestandesschonend unter Berücksichtigung des Landschaftsbildes sowie der Erhaltung und Verbesserung der Lebensräume der Tier− und Pflanzenarten vorzunehmen, eine Walderschließung so zu gestalten, dass den Waldfunktionen ausreichend Rechnung getragen wird, den Vorrang gesunder und artenreicher Waldbestände bei der Wildbewirtschaftung zu gewährleisten, Nebennutzungen zuzulassen, soweit sie die Funktionen des Waldes nicht beeinträchtigen, der Erhalt und die Wiederherstellung naturnaher Waldinnen− und Außenränder, die Wasserrückhaltung des Waldes zu erhalten und zu verbessern, der Erhalt eines hinreichenden Anteils von stehendem und liegendem Totholz, die sorgfältige Abwägung zwischen natürlicher Sukzession, Naturverjüngung, Saat und Anpflanzung.

4 § 11 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft in der Eingriffsregelung
(5) Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist das Ziel zu verfolgen, naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten. § 18 Eingriffe in Natur und Landschaft (2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Die den in § 5 Abs. 4 bis 6 genannten Anforderungen sowie den Regeln der guten fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, entsprechende land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung widerspricht in der Regel nicht den in Satz 1 genannten Zielen und Grundsätzen. § 30 Gesetzlich geschützte Biotope ...Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, 4. Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, § 32 ff. Europäisches Netz "Natura 2000" Brandenburgisches Naturschutzgesetz – BbgNatSchG v. 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) § 11 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft in der Eingriffsregelung (1) Die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung und fischereiwirtschaftliche Flächennutzung ist nicht als Eingriff in Natur und Landschaft anzusehen, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Die den in § 1b Abs. 4 bis 6 genannten Anforderungen sowie den Regeln der guten fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, entsprechende land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung und fischereiwirtschaftliche Flächennutzung widerspricht in der Regel nicht den in Satz 1 genannten Zielen und Grundsätzen.

5 Verhältnis der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft zur Eingriffsregelung
Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 BNatSchG stellt die Regelvermutung auf, dass die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung dann nicht als Eingriff anzusehen ist, wenn sie die Ziele und Grundsätze von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt. Das ist bei der Handhabung der guten fachlichen Praxis der Fall. Der Umkehrschluss könnte lautet: „Alles was nicht der guten fachlichen Praxis entspricht, ist als Eingriff im Sinne des BNatSchG zu bewerten“.

6 „gute fachliche Praxis“ zur Zeit in der Waldwirtschaft?
Welche Rolle spielt „gute fachliche Praxis“ zur Zeit in der Waldwirtschaft?

7 Der Begriff der guten fachlichen Praxis,
fand erstmals Mitte der achtziger Jahre in den Vorschriften des Pflanzenschutz- und später des Düngemittelrechts Anwendung. In der zweiten Hälfte der neunziger Jahre fand die gute fachliche Praxis Eingang in das Bodenschutzgesetz. Im Sinne einer Grundsatzregelung zu Fragen der landwirtschaftlichen Ressourcennutzung wurde der Begriff 2002 in die Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) aufgenommen. Für die Forstwirtschaft legt das BNatSchG bislang (noch) nicht verbindlich die gute fachliche Praxis als Maßstab für die naturschutzgemäße forstliche Nutzung fest. Hier gibt das Gesetz lediglich das Ziel vor, naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften sowie einen hinreichenden Anteil standortheimischer Forstpflanzen einzuhalten (§ 5 Abs. 5 BNatSchG).

8 Angesichts der für die 15. Legislaturperiode angekündigten Novelle des BWaldG beschäftigte sich das Freiburger Institut für Forstpolitik im Auftrag des Bundesamt für Naturschutz jedoch mit der Frage, welche Kriterien die gute fachliche Praxis in der Forstwirtschaft beschreiben könnten (wissenschaftliches Gutachten) 17-Punkte-Liste von Winkel/ Volz,Verhältnis der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft zur Eingriffsregelung.doc die als „Mindestschwelle naturschutzfachlicher Anforderungen an das Handeln der Forstwirtschaft“ und somit aus Sicht der Verfasser als Grenze der Sozialpflichtigkeit des Eigentums nach Artikel 14 Absatz 2 GG betrachtet werden können.

9 ......Ein wichtiges Instrument des Gesetzes zur Integration in allen Landnutzungsbereichen ist die gute fachliche Praxis. Sie richtet sich an alle im Agrarraum tätigen landwirtschaftlichen Akteure und definiert verbindliche Mindeststandards. Diese waren bisher hinsichtlich naturschutzfachlicher Anforderungen nicht hinreichend konkretisiert. Der um naturschutzfachliche Kriterien ergänzten guten fachlichen Praxis kommen zwei Bedeutungen zu. Zum einen liefert sie einen Beitrag zur Bestimmung für eine aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege tolerable Landbewirtschaftung. Zum anderen markiert sie die Schwelle zur Bemessung und Honorierung darüber hinausgehender - von der Gesellschaft immer mehr nachgefragter - ökologischer Leistungen. Das BfN hat hierfür Kriterien einer guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft aus Naturschutzsicht vorgeschlagen und in die Diskussion um die Neuorientierung der Agrarpolitik und die Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) als dem Leitgesetz zum Schutz des Naturhaushaltes eingebracht.


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