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Polizeirecht, insbesondere die Polizeiliche Generalklausel.

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Präsentation zum Thema: "Polizeirecht, insbesondere die Polizeiliche Generalklausel."—  Präsentation transkript:

1 Polizeirecht, insbesondere die Polizeiliche Generalklausel

2 Polizeigüter Art. 10 BV Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit
1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. 2 Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungs- freiheit. 3 Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. Art. 96 BV Wettbewerbspolitik 1 Der Bund erlässt Vorschriften gegen volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen. 2 Er trifft Massnahmen a. zur Verhinderung von Missbräuchen in der Preisbildung durch marktmächtige Unternehmen und Organisationen des privaten und des öffentlichen Rechts; b. gegen den unlauteren Wettbewerb. Art. 118 BV Schutz der Gesundheit 1 Der Bund trifft im Rahmen seiner Zustän- digkeiten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit. 2 Er erlässt Vorschriften über: a. den Umgang mit Lebensmitteln sowie mit Heilmitteln, Betäubungsmitteln, Organismen, Chemikalien und Gegen- ständen, welche die Gesundheit gefähr- den können; b. die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren; c. den Schutz vor ionisierenden Strahlen. Art. 185 BV 2 Er (der Bundesrat) trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. 3 Er kann, unmittelbar gestützt auf diesen Artikel, Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen. Polizeigüter Treu und Glauben im Geschäfts- verkehr Leib Leben Gesund- heit Ruhe, Ord- nung, Sitt- lichkeit

3 Aufgaben Befugnisse Grundsätze Massnahmen

4 Aufgabe der Polizei

5 Kantonspolizei BS Allgemeiner Auftrag § 1 1 Die Kantonspolizei sorgt für die Aufrechter- haltung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung sowie für die Einhaltung der Gesetze. 2 Sie steht im Dienste der Bevölkerung und der Behörden und berücksichtigt dabei stets das öffentliche Interesse. Allgemeiner Auftrag der Polizei Art. 50 LMG Strafverfolgung 1 Die Kantone verfolgen und beurteilen Wi- derhandlungen. Das für die Aufsicht des Bundes zuständige Bundesamt kann die kantonalen Behörden verpflichten, eine Untersuchung einzuleiten. Art. 24 LMG Inspektion und Probenerhebung 1 Die Kontrollorgane überprüfen Lebensmittel, Zusatzstoffe, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Fahrzeuge, Herstellungsverfah- ren, Tiere, Pflanzen, Mineralstoffe und landwirt- schaftlich genutzte Böden sowie die hygieni- schen Verhältnisse; Schutz Vollzug Justiz

6 Aufgaben der Polizei 1. Sie trifft Massnahmen, um unmittelbar drohende Gefährdungen oder eingetrete- ne Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Umwelt zu ver- hüten oder abzuwehren. 2. Sie hilft Menschen, die unmittelbar an Leib und Leben bedroht oder anderwei- tig in Not sind. 4. Sie trifft Massnahmen zur Verhütung und zur Verfolgung von Straftaten sowie vor- sorgliche Massnahmen für eine zweck- mässige Strafverfolgung. 5. Sie leistet den Verwaltungs- und Justizbe- hörden Amts- und Vollzugshilfe (…).

7 Polizeiliche Generalklausel
Polizeigesetz Bl § 16 Polizeiliche Generalklausel Fehlen besondere Bestimmungen, trifft die Polizei jene Massnahmen, die zur Beseitig- gung einer erheblichen Störung oder zur Ab- wehr einer unmittelbar drohenden, erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie für Mensch, Tier und Umwelt notwendig sind.

8 ...Les compétences reconnues au Conseil
d'Etat dans les dispositions critiquées s'inscri- vent par conséquent à l'intérieur des limites assignées par la jurisprudence au pouvoir gé- néral de police. Il faut ainsi que les mesures à prendre se justifient par la gravité et l'immi- nence du danger qui menace les biens à proté- ger et que les moyens légaux ordinaires ne suffisent pas à prévenir ou à supprimer ce danger (ATF 106 Ia 60 ss, 100 Ia 146). Il faut aussi que ces mesures respectent les princi- pes généraux du droit constitutionnel et admi- nistratif, en particulier celui de la proportion- nalité, et qu'elles procèdent d'une pesée sérieuse et objective des intérêts en présence (ATF 100 Ia 146, 103 Ia 312 à 315). BGE 111 Ia 146 Il en résulte que les art. 3 et 5 LDC peuvent se fonder sur le pouvoir général de police, qui permet au gouvernement d'intervenir immédiatement face à un danger imminent pour l'Etat, les personnes et les biens, allant de troubles communs à des situations de guerre, de catastrophe ou de crise généralisée.

9 Soziale Generalklausel?
Art. 41 BV 1 Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass: a. jede Person an der sozialen Sicherheit teilhat; 4 Aus den Sozialzielen können keine unmittel- baren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden. Sie begründen aber eine Kompetenz der Verwaltung, ohne besondere gesetzliche Grundlage bei Notfällen soziale Leistungen zu erbringen (vgl. Art.164 BV). BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Bernische Kantonsverfassung Art. 29 1 Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschenwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf grundlegende medizi- sche Versorgung. 2 Jedes Kind hat Anspruch auf Schutz, Fürsorge und Betreuung sowie auf eine seinen Fähigkeiten ent- sprechende, unentgeltliche Schulbildung. Soziale Generalklausel?

10 Befugnisse Befragung Anhalten
§ 21 Anhaltung und Identitätsfeststellung 1 Im Zuge einer Fahndung, zur Abwendung einer Gefahr, zur Durchsetzung der Rechtsordnung oder – unter den Voraussetzungen von § 3 Abs. 2 - zum Schutz privater Rechte kann die Polizei eine Person anhalten, ihre Identität feststellen und abklären, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen oder anderen Sachen, die sich in ihrem Gewahr- sam befinden, gefahndet wird oder ob sie die Rechtsordnung verletzt hat. 2 Die angehaltene Person muss auf Verlangen ihre Personalien angeben, mitgeführte Ausweise vorlegen, Sachen in ihrem Gewahrsam vorzeigen und zu diesem Zweck Fahrzeuge und Behältnisse öffnen. 3 Die angehaltene Person kann zu einem Polizei- posten gebracht werden, wenn: (…) Befragung Art. 25 LMG Rechte und Pflichten der Hersteller und Händler Wer Lebensmittel, Zusatzstoffe und Gebrauchs- gegenstände herstellt, behandelt, lagert, abgibt, einführt oder ausführt, muss den Kontrollorganen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unentgelt- lich behilflich sein und die erforderlichen Auskünf- te erteilen. Anhalten Vorladung Art. 29 LMG 3 Gefährden die Verhältnisse in einem Betrieb die öffentliche Gesundheit un- mittelbar und in erheblichem Masse, so kann die hiefür zuständige Vollzugsbe- hörde den Betrieb sofort schliessen. Art. 24 LMG Sie können im Rahmen ihrer Aufgabe während der üblichen Betriebszeit Grund- stücke, Betriebe, Räume und Fahrzeuge betreten. Art. 30 LMG Vorsorgliche Massnahmen 1 Die Kontrollorgane beschlagnahmen beanstandete Waren, wenn dies für den Schutz der Konsumenten erforderlich ist. Befugnisse Beschlagnahme Direkter Zwang Durchsuchung

11 Befugnisse Befragung Anhalten Vorladung Beschlagnahme Direkter Zwang
Durchsuchung

12 Grundsätze

13 1 Die Polizei erfüllt ihre Aufgaben unter
Art. 15 Polizeigesetz BL 1 Die Polizei erfüllt ihre Aufgaben unter Beachtung der Gesetzmässigkeit, der Verhältnismässigkeit und des öffentlichen Interesses. 2 Von mehreren geeigneten Massnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, welche die einzelnen Personen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. 3 Eine Massnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zum angestrebten Erfolg erkennbar in keinem Verhältnis steht. tauglich Verhältnismässigkeit Eingriff Zweck Mittel Verhältnismässigkeit erforderlich

14 Störerprinzip Andere Personen (Veranlasser?) Zustandsstörer
Das polizeiliche Handeln kann sich gegen andere Personen richten, wenn: eine erhebliche Störung oder eine unmittel- bar drohende, erhebliche Gefahr abzuwehren ist, und Massnahmen gegen die pflichtigen Personen gemäss den Absätzen 1 und 2 nicht rechtzeitig möglich oder erfolgversprechend sind und die anderen Personen ohne erheb- liche eigene Gefährdung und ohne jede Ver- letzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können. Zustandsstörer Geht eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unmittelbar von einem Tier oder einer Sache aus, richtet sich das polizeiliche Handeln gegen diejenige Person, die als Eigentümer oder Eigentümerin oder aus einem anderen Grund die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Tier oder die Sache ausübt. Verhaltensstörer Polizeiliches Handeln richtet sich gegen diejenige Person, die unmittelbar die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stört, gefährdet oder die für das Verhalten einer dritten Person verantwortlich ist, welches zu einer Störung oder Gefährdung führt. Störerprinzip

15 Massnahmen der Polizei

16 Vorladung

17 Observation

18 Polizeigewahrsam

19 Gewaltanwendung

20 verantwortbar/accountable
Öffentliche Ordnung Schutz der Menschen und der Sachen verantwortbar/accountable Verbrechensbekämpfung Schutz Hilfeleistung Gefahrenabwehr Unabhängigkeit Vollzugshilfe


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