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Recht I Fachbereich Wirtschaftswissenschaft Wintersemester 2011/2012

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Präsentation zum Thema: "Recht I Fachbereich Wirtschaftswissenschaft Wintersemester 2011/2012"—  Präsentation transkript:

1 Recht I Fachbereich Wirtschaftswissenschaft Wintersemester 2011/2012
Armin Voß Rechtsanwalt

2 Einführung Unterscheidung Privatrecht – öffentliches Recht
Definition öffentliches Recht: ein Teil der Beteiligten ist gerade in seiner Eigenschaft als Träger hoheitlicher Gewalt beteiligt. BGB ist Teil des Privatrechtes und umfasst die für alle Bürger geltenden privatrechtlichen Vorschriften Entstehung: Pandektistik

3 Einführung V hat dem K einen Bauernhof verkauft. Beide streiten darüber, ob K auch die Überlassung eines vor kurzem angeschafften Traktors verlangen kann. § 311 c BGB: Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung einer Sache, so erstreckt sich die Verpflichtung im zweifel auch auf das Zubehör der Sache

4 Einführung Gesetzliche Regelungstechniken: Das „vor die Klammer ziehen“ Bsp: Mangel an einem PKW Schuldverhältnisse § 241 ff BGB Schuldverhältnisse aus Verträgen, § 311 ff BGB Regelungen über gegenseitige Verträge, § 320 BGB Regelungen über Kauf, § 433 ff BGB Regeln über Mangelhaftung, § 434 Verweisungstechnik Bsp: Der Auftraggeber eines Werkes möchte von dem Vertrag zurücktreten. Lies: § 634 BGB ! Generalklauseln

5 Finanz- gerichte Verwaltungs Sozial- Arbeits- Ordentliche Gerichte Bundes- finanzhof Bundesver- waltungsgericht sozial- gericht arbeits- gerichts- hof Oberlandes- Ober- verwaltungsgericht Landes- arbeits-gericht Landgericht Finanz-gericht Verwaltungsgericht Gericht Amtsgericht

6 Aufbau des Bürgerlichen Gesetzbuches
Das BGB besteht aus fünf Büchern: Buch 1: Allgemeiner Teil (wichtig !) §§ BGB u.a. Verbraucher- und Unternehmerbegriff; Sachenbegriff; Rechtsgeschäfte; Fristen und Termine; Verjährung Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse (wichtig !) §§ 241 – 853 BGB u.a. Allgemeine Geschäftsbedingungen; allgemeines Leistungsstörungsrecht; einzelne Schuldverhältnisse

7 Aufbau des Bürgerlichen Gesetzbuches
Buch 3: Sachenrecht §§ 854 – 1296 BGB u.a. Besitz; Eigentum; Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen und an Grundstücken; dingliche Sicherungsrechte Buch 4: Familienrecht §§ 1297 – 1921 BGB u.a. Ehe; Unterhaltspflichten; Verwandtschaft; Betreuung; Pflegschaft Buch 5: Erbrecht §§ 1922 – 2385 BGB u.a. Erbfolge; Testament; Erbvertrag; Pflichtteil

8 Namensrecht BGB § 12 Namensrecht
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

9 § 12 BGB Namensrecht Der Kläger ist der unter dem Namen „Heino“ bekannte Sänger. Der Beklagte ist Inhaber eines Schallplattenladens in Berlin. Er beteiligte sich ferner mit der Punk-Band „Die Toten Hosen“ an Konzertveranstaltungen. In diesen tritt er zu Playback-Aufnahmen von Liedern des Klägers als Sänger auf. Er ahmt hierbei, unter anderem durch hellblonde Perücke und dunkle Brille, die bekannte äußere Erscheinung des Klägers nach und bezeichnet sich selbst als „Heino“. Der Name „Heino“ fand sich auch schon in Ankündigungen solcher Veranstaltungen. Auf den Veranstaltungsplakaten wurde „Die Toten Hosen Unter falscher Flagge Tour“ angekündigt. Darunter befanden sich mehrere gezeichnete Figuren, von denen einer eine Sprechblase mit dem Inhalt „mit Heino und Gästen“ zugeordnet war. In mehreren Rundfunk- und Fernsehsendungen sowie gegenüber Presseorganen äußerte der Beklagte sich wiederholt in dem Sinne, dass er der Sänger „Heino“ sei, der sich während einer Südafrika-Tournee mit seiner Schallplattenfirma überworfen und danach in die Berliner Punk-Szene zurückgezogen habe. Der Kläger sei ein Doppelgänger von ihm, den die Schallplattenfirma nach seinem Weggang engagiert habe, um weiter auf der bisherigen „Heino“-Welle Geschäfte machen zu können. Er, der Beklagte, sei „der wahre Heino“, der nicht mehr mit der Schallplattenindustrie, sondern nur noch mit den „Toten Hosen“ kooperieren wolle.

10 § 12 BGB Namensrecht Mit der vorliegenden Klage beantragt der Kläger, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, im Rahmen a) der Durchführung und b) der Ankündigung von Konzertveranstaltungen, den Namen „Heino“ zu benutzen. Der Beklagte beruft sich darauf, dass der Kläger nicht unter dem Namen „Heino“ beim zuständigen Standesamt registriert sei. Außerdem müsse der Kläger als bekannter Künstler das Verhalten des Beklagten hinnehmen. Zur Vertiefung: LG Düsseldorf Urt. v O 300/85= NJW 1987, 1413 Zu Namensrechten im Internet: BGH Urt. v I ZR 82/01= NJW 2004,

11 § 12 BGB Namensrecht

12 § 12 BGB Namensrecht Der Tatbestand des § 12 BGB kennt zwei Verletzungshandlungen: a) Namensbestreitung:  ausdrückliches oder konkludentes Bestreiten des Namensrechts (z.B. durch ständige Benennung mit einem falschen Namen b) Namensanmaßung (Identitätsverwirrung; Zuordnungsverwirrung)

13 § 12 BGB Namensrecht  jeder unbefugte Gebrauch des gleichen Namens, der zu einer Identitätsverwirrung führt und die Interessen des Berechtigten verletzt  jede unbefugte Ausnutzung des Namens, um mit einem Produkt oder einer Einrichtung identifiziert zu werden (Zuordnungsverwirrung), und dadurch die Interessen des Berechtigten zu verletzen Unbefugt ist eine Namensanmaßung, wenn sie ohne Einwilligung oder Lizenz des durch den Berechtigten erfolgt. Schutzwürdige Interessen sind verletzt, wenn eine Verwechslungsgefahr besteht oder ein Affektionsinteresse (Liebhaberinteresse) verletzt wird.

14 Lösung „Heino“ Wer will was von wem woraus? Wer? Heinz Georg Kramm, genannt Heino, im Sachverhalt als Kläger bezeichnet Will was? Unterlassen der weiteren Verwendung des Namens „Heino“ bei der Durchführung und Ankündigung von Konzertveranstaltungen Von wem? Dem Heino der Toten Hosen, im Sachverhalt der Beklagte? Woraus? § 12 BGB Obersatz: Der Kläger könnte gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Benutzung des Namens „Heino“ im Rahmen der Durchführung und der Ankündigung von Konzertveranstaltungen gem. § 12 Satz 1 und 2 BGB haben.

15 Lösung „Heino“ Voraussetzungen: 1. Name iSv § 12 BGB Def.: Name= sprachliche Kennzeichnung einer Person, durch die sie von anderen unterschieden wird (+) bei bürgerlichem Namen Def.: bürgerlicher Name= der gesetzlich vorgeschriebene und kraft Gesetzes erworbene bürgerliche Zwangsname, bestehend aus einem Vor- und einem Nachnamen (P) grds. bloße Verwendung des Vornamens als Eingriff in das Namensrecht (-), da der Verkehr den Gebrauch des Vornamens noch nicht als Hinweis auf eine bestimmte Person auffasst anders, wenn die Person unter ihrem Vornamen eine überragende Bekanntheit erreicht hat

16 Lösung „Heino“ in unserem Fall: Heino heißt mit bürgerlichem Namen Heinz, nicht Heino laut Gericht kann es dahinstehen, da § 12 BGB auch den Künstlernamen schützt Def.: Künstlername= bürgerliche Namen, Vornahmen oder Phantasiebezeichnungen, die Künstler sich wählen, um damit in ihrem jeweiligen Tätigkeitsfeld aufzutreten. Diesen Namen kommt dann ein Schutz nach § 12 BGB zu, wenn der Künstler in den betreffenden Verkehrskreisen bzw. beim allge. Publikum unter diesem Namen bekannt ist. In unserem Fall: (+) durch Fernsehauftritte, Schallplatten, Kassetten, CDs und Konzerte ist „Heino“ so ziemlich jedem bekannt, ob man nun ein Fan ist oder eher das Gegenteil  Heino= Künstlername Heino= Name iSv § 12

17 Lösung „Heino“ Eintragung des Pseudonyms in Personalausweis zwar möglich, aber nicht notwendig, es kommt darauf nicht an 2. Anspruchsteller= Berechtigter zum Gebrauch des Namens Heino hier (+), da er es ist, der unter diesem Namen bekannt ist 3. Verletzungshandlung Verletzung (+), wenn ein Dritte entweder den Namen bestreitet oder eine Namensanmaßung begeht Namensbestreitung= ausdrückliches oder konkludentes Bestreiten des Namensrechts Hier (-) Namensanmaßung (in Form der Identitätsverwirrung) = jeder unbefugte Gebrauch des gleichen Namens, der zu einer Identitätsverwirrung führt und die Interessen des Berechtigten verletzt

18 Lösung „Heino“ (eigentlich 2 Alternativen entw. Identitätsverwirrung oder Zuordnungsverwirrung, Zuordnungsverwirrung= jede unbefugte Ausnutzung des Namens, um mit einem Produkt oder einer Einrichtung identifiziert zu werden und dadurch die Interessen des Berechtigten zu verletzen) a. Gebrauch des Namens „Heino“ zur Identitätsverwirrung durch aa. Darstellung auf der Bühne Dazu muss der Name zur Bezeichnung der eigenen Person verwendet werden daher Gebrauch zur Identitätsverwirrung (-) wenn erkennbar eine Person unter Erwähnung ihres Namens parodiert wird, wenn also nicht ernstlich behauptet wird, dass man selbst der berechtigte Träger dieses Künstlernamens ist auch hier kommt es auf die Sicht des jeweiligen Verkehrskreises an in unserem Fall auf das Publikum bei dem Konzert der Toten Hosen. Diese werden nicht glauben, dass es tatsächlich Heino ist, der hier zusammen mit den Toten Hosen auftritt, daher Gebrauch zur Identitätsverwirrung (-)

19 Lösung „Heino“ bb. Druck auf den Plakaten hier kommt es auf das allgemeine Publikum an, sind die Plakate geeignet, bei diesen den Eindruck zu erwecken, dass hier unter anderem für ein Konzert des Klägers geworben wird? Laut Ansicht des Gerichts ja, da die breite Masse sich unter dem Künstler „Heino“ eher etwas vorstellen kann als unter der Gruppe „Die Toten Hosen“ und daher die Diskrepanz zwischen den Musikrichtungen nicht erkennbar ist, die es dem Publikum auf dem Konzert (s.o.) erkennbar macht, dass hier nicht der echte heino auftritt, auch wenn er sich so bezeichnet, die Parodie ist nicht erkennbar b. Unbefugtheit des Gebrauchs Def.: Unbefugt= rechtswidrig iSv § 823 I? Insbes. (-) bei Einwilligung oder Lizenz hier keine Einwilligung Aber Rechtfertigung über Kunstfreiheit? Außer Frage steht: Parodie muss sich eine in der Öffentlichkeit bekannte Person gefallen lassen, Parodie wäre auch Kunst, aber um Parodie handelt es sich hier nicht

20 Lösung „Heino“ offener Kunstbegriff: Das kennzeichnende Merkmal einer künstlerischen Äußerung ist, dass es wegen Mannigfaltigkeit ihres Aussagegehalts möglich ist, der Darstellung im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weitreichendere Bedeutung zu entnehmen, so dass sich praktisch eine unerschöpfliche, vielstufige Informationsvermittlung ergibt. hier: Auch nach diesem weiten Kunstbegriff ist es jedenfalls keine Kunst, wenn der Name Heino in einer Veranstaltungsanzeige aufgeführt wird, da hier keine fortgesetzte Interpretation möglich ist oder erfolgen soll c.) Interessenverletzung auf Seiten des Klägers bei Darstellung auf Bühne (+) hier: wirtschaftliche Interessen im Musikgeschäft 4. Ergebnis Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Benutzung des Namens „Heino“ im Rahmen der Ankündigung von Konzertveranstaltungen gem. § 12 Satz 1 und 2 BGB, nicht aber im Rahmen der Durchführung der Konzerte.

21 Prüfungsreihenfolge Wer fordert von wem was woraus?
Mögliche Anspruchsgrundlagen: Vertragliche Ansprüche Vertragsähnliche Ansprüche Culpa in contrahendo (c.i.c.) Geschäftsführung ohne Auftrag Dingliche Ansprüche Deliktische Ansprüche Bereicherungsrechtliche Ansprüche

22 Aufbau der Anspruchsprüfung: Einwendungen und Einreden
1. Anspruch entstanden Auf dieser Ebene können rechtshindernde Einwendungen bestehen, z.B.: Nichtige WE aufgrund Geschäftsunfähigkeit (§§ 105, 104 Nr. 1 und Nr. 2 BGB) Formunwirksamkeit (§ 125 BGB) Gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) Anfechtung (§ 142 BGB)

23 Aufbau der Anspruchsprüfung: Einwendungen und Einreden
2. Anspruch untergegangen Auf dieser Ebene können rechtsvernichtende Einwendungen bestehen, z.B.: Erfüllung (§§ 362 Abs. 1 und Abs. 2 BGB) und Erfüllungssurrogate (§§ 363, 364 BGB) Gestaltungsrechte, z.B.: Rücktritt (§ 346 BGB) Kündigung (z.B. Wohnraummietvertrag, §§ 568 ff. BGB oder Arbeitsvertrag §§ 1 ff. KSchG und 622 ff. BGB) Leistungsstörungen Sachmängelgewährleistungsrechte (z.B. §§ 437 Nr. 2 und 634 Nr. 3 BGB)

24 Aufbau der Anspruchsprüfung: Einwendungen und Einreden
nachträgliche Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) Erlöschen des Gegenleistungsanspruchs (§ 326 Abs. 1 BGB) 3. Anspruch durchsetzbar Auf dieser Ebene können rechtshemmende Einreden in Form von dauernden Einreden (peremptorische Einreden) und aufschiebenden Einreden (dilatorischen Einreden) bestehen: a) Peremptorische Einreden, z.B.: - Verjährung (§ 214 BGB)

25 Beschränkte Geschäftsfähigkeit
Personenkreis: Minderjährige ( § 106 iVm § 2 BGB) Beachte: Partielle Geschäftsfähigkeit, § 112, 113 BGB Grundsatz: Gem. § 107 BGB bedarf ein beschränkt Geschäftsfähiger zur Abgabe einer wirksamen Willenserklärung grundsätzlich der Einwilligung ( § 183 S.1 BGB) seiner gesetzlichen Vertreter (zum Zugang einer WE vgl § 131 Abs. 2 BGB)

26 Beschränkte Geschäftsfähigkeit
Endgültige Unwirksam bei Versagung durch die ges. Ver. oder nach § 108 Abs. 3 BGB Ausnahme: Taschengeldparagraph, § 110 BGB Der Vertrag wird mit Erfüllung aus überlassenen Mitteln sofort wirksam Einseitige Rechtsgeschäfte: Unwirksamkeit, § 111 S. 1 BGB

27 Beschränkte Geschäftsfähigkeit
Ausnahme: Der beschränkt Geschäftsfähige kann solche Willenserklärungen abgeben, die ihm lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen, § 107 BGB (Zugang: § 131 Abs. 2 Satz 2 BGB) Folge des Handelns ohne Einwilligung: Verträge sind schwebend unwirksam, § 108 BGB Endgültige Wirksamkeit bei Genehmigung, § 108, 184 Abs. 1 BGB durch den gesetzlichen Vertreter oder nach § 108 Abs. 3

28 Beschränkte Geschäftsfähigkeit
Der 10- jährige Klaus kauft ein Lotterielos von seinem Taschengeld. Er zieht den Hauptgewinn: 5.000,- €. Nun fährt er mit dem Fahrrad zu Bauer B und will sich seinen Wunschtraum erfüllen: Ein eigenes Pferd ! Kann er einen wirksamen Kaufvertrag hierüber schliessen, wenn das Pferd € kostet ?

29 Fälle Minderjährige Der 17- jährige A kauft am aus Geld, welches er aus einer größeren Erbschaft erhalten hat, ein Motorrad für ,-€, um sofort an seinem 18. Geburtstag fahren zu können. Seine Eltern sind empört und genehmigen das Geschäft nicht. Am wird A 18 Jahre alt; inzwischen hat er es sich jedoch überlegt und will das Motorrad nicht mehr, weil es zu langsam ist. Was kann er tun ?

30 Tatbestand und Rechtsfolge
Rechtsnormen sind (von der Sache her) abstrakt und (von der Person her) generell. Sie regeln durch typisierende Betrachtungsweise eine Vielzahl von Lebensvorgängen. Die in einem § enthaltenen abstrakten Merkmale nennt man Tatbestandsmerkmale. An den Tatbestand einer Norm knüpft der Gesetzgeber in der Regel eine Rechtsfolge. Es entsteht eine „wenn-dann“ Beziehung.

31 Tatbestand und Rechtsfolge
§ 823 I BGB Tatbestand: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich Verletzt, Rechtsfolge: Ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet

32 Tatbestand und Rechtsfolge
§ 433 I BGB: Tatbestand: Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache Rechtsfolge Verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben Und das Eigentum an der Sache zu verschaffen

33 Tatbestand und Rechtsfolge
Die Rechtsnorm ist also die abstrakt-generelle Regelung und bildet den Obersatz; der Sachverhalt ist ein konkreter Lebensvorgang. Bei der Subsumtion (Unterordnung eines Sachverhaltes unter den Tatbestand einer Norm) werden die einzelnen Sachverhaltsmerkmale den Tatbestandsmerkmalen zugeordnet. Nur wenn alle tatbestandsmerkmale einer Norm erfüllt sind, tritt die genannten Rechtsfolge ein.

34 Tatbestand und Rechtsfolge
Fall: A, der die Landessprache zwar lesen, aber nicht sprechen kann, geht zum Bäcker. Er deutet auf ein Schild, auf dem steht : Nur heute! Sonderangebot! 10 Brötchen = 2 € Der Bäcker nickt und packt 8 Brötchen ein; regulär kostet ein Brötchen 25 Cent. Er hatte vergessen, das vom Vortag stammende Schild zu entfernen. A nimmt die Brötchen entgegen, bemerkt dann aber, dass es weniger als bestellt sind. Ist ein Kaufvertrag zustande gekommen? Wann? Welchen Inhalt hat der Kaufvertrag? Hat A Eigentum an den Brötchen erworben, wenn ja, wann und an wie vielen?

35 Rechtsgeschäftliches Handeln
Grundsatz der Privatautonomie Rechtsformen privatautonomer Gestaltung: Willenserklärung Rechtsgeschäft Vertrag Möglichkeit privatautonomen Verhaltens Zwingendes Recht Schutz des wirtschaftlich Schwächeren z.B. im Mietrecht Schutz des geschäftlich Unerfahrenen, z.B. § 766 BGB Im Interesse der Rechtsklarheit und Verlässlichkeit, z.B. Typenzwang im Sachenrecht Dispositives Recht

36 Die Willenserklärung Keine gesetzliche Definition; s. §§ 105, 116 BGB
WE ist die Äußerung eines auf die Herbeiführung eines Rechtserfolges gerichteten Willens Jede WE enthält objektive und subjektive Komponenten Objektiv: Erklärungstatbestand : Jedes äußerlich erkennbare Verhalten Subjektiv: Handlungswillen Erklärungsbewusstsein Geschäftswillen

37 Die Willenserklärung Handlungswille: Erklärungswille:
Der Erklärende will die Handlung, die er vornimmt, auch vornehmen Erklärungswille: Bewusstsein, etwas rechtlich Erhebliches zu erklären Bsp: Weinversteigerung zu Trier: Das Winken während einer Versteigerung, um einen Bekannten zu grüßen, wird als Gebot missverstanden. Maßstab bei Beurteilung: Wie musste der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben § 242 BGB die Äußerung auffassen? Hätte der Erklärende bei entsprechender Sorgfalt diese Auslegung erkennen können?

38 Die Willenserklärung Geschäftswille: Fehlende Elemente einer WE:
Absicht des Erklärenden, ein bestimmtes (konkretes) Rechtsgeschäft vorzunehmen, also ganz bestimmte Rechtsfolgen zu erzielen. Fehlende Elemente einer WE: Kein Handlungswille – keine WE Kein Geschäftswille – Anfechtbarkeit der Erklärung, § 119 BGB Fehlendes Erklärungsbewusstsein nicht erkennbar u vermeidbar – keine WE erkennbar und vermeidbar – Anfechtbarkeit § 119 BGB analog

39 Willenserklärung Schweigen ist keine Willenserklärung
Ausnahme z.B. § 455 BGB, kaufmännisches Bestätigungsschreiben „Stillschweigendes“ Verhalten (konkludentes Verhalten) kann als WE anzusehen sein, z.B. Ingebrauchnahme unverlangt zugesandter Gegenstände! Arten der WE Empfangsbedürftige WE, z.B. Kündigung, Anfechtung Nicht empfangsbedürftige WE, z.B. Testament § 2064 ff BGB

40 Willenserklärung Nicht empfangsbedürftige WE werden mit ihrer Abgabe wirksam. Bei empfangsbedürftigen WE ist zwischen Abwesenden und Anwesenden zu unterscheiden. Bei Abwesenden: § 130 BGB Problem: Zugang ! Liegt dann vor, wenn eine WE derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen davon Kenntnis nehmen konnte.

41 Willenserklärung Folge: Es kommt nicht auf die Absendung an!
Es kommt nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme an ! Wie ist Zugangsvereitelung zu beurteilen ? Bsp: Der Empfänger montiert Briefkasten ab Beweislast? Bei dem, der sich auf eine für ihn günstige Rechtsfolge beruft, meist also der Absender! Zugang beim Empfangsboten, Erklärungsboten oder Vertreter?

42 Willenserklärung Fall: (BAG vom 09.06.2011 !)
Die Arbeitnehmerin verlässt nach einem Streit am mit dem Arbeitgeber wütend den Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber will das Arbeitsverhältnis sofort ordentlich mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen und übermittelt die Kündigung an den in einem Baumarkt arbeitenden Ehemann. Dieser lässt das Schreiben einen Tag liegen und übergibt es am an seine Frau. Wann ging die Kündigung zu, wann endet das Arbeitsverhältnis?

43 Willenserklärung Zugang bei Anwesenden: Auslegungsregel:
Vernehmungstheorie Telefonate: § 147 Abs. 1 S. 2 BGB Schriftform: § 130 BGB Auslegungsregel: § 133 BGB LESEN!! Weitere Zustellmöglichkeit: § 132 BGB!!

44 Das Rechtsgeschäft = Tatbestand, der aus einer oder mehrerer We besteht, die entweder für sich allein oder mit weiteren Tatbestandserfordernissen die Herbeiführung eines rechtlich gewollten Erfolges bezwecken. Ein Rechtsgeschäft muss somit mindestens eine WE beinhalten; dies ist z.B. der Fall, wenn eine WE bereits die Rechtsfolge herbeiführt. (Kündigung, Rücktritt). Es kann aber auch mehrere Willenserklärungen enthalten, z.B. beim Vertrag

45 Der Vertrag = Rechtsgeschäft, welches aus übereinstimmenden wechselseitigen Willenserklärungen (mindestens) zweier Personen besteht. Angebot (oder Antrag) Annahme Grundsatz: Vertragsfreiheit Abschlussfreiheit Ausnahme: Kartelle, Monopole, Verbot der Diskriminierung Inhaltsfreiheit Im Rahmen des dispositiven Rechts; s. §§ 134, 138 BGB Bindungswirkung des Vertrages

46 Der Vertrag Angebot: WE, s.o.; erst wirksam mit Zugang
Beachte: § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB! Invitatio ad offerendum (Schaufenster) Nicht der Verkäufer, sondern der Käufer macht das Angebot! Offerte ad incertas personas (Zigarettenautomat) Bindung an das Angebot gem. § 145 BGB Erlöschen Bei Ablehnung, § 146 BGB Bei Fristablauf

47 Der Vertrag Annahme: empfangsbedürftige WE! Ausnahme: § 151 BGB
Bei anderer Verkehrssitte Bei Verzicht auf Annahmeerklärung Frage: Was ist der Unterschied zum Schweigen ? Verspätete oder modifizierte Annahmen sind Ablehnungen, verbunden mit einem neuen Antrag, § 150 Abs. 2 BGB

48 Der Vertrag Dissens Offener Dissens: kein Vertrag Versteckter Dissens
Mehrdeutige Erklärung („Dollar“) Eindeutige Erklärung, aber unterschiedliche Vorstellungen der Parteien Bsp: Ein Amerikaner und ein Kanadier vereinbaren für eine Leistung die Bezahlung in Dollar. Fall 1: Der Vertrag wird über eine in Deutschland zu erbringende Leistung auch in Deutschland abgeschlossen. Fall 2: Leistung und Vertrag werden in Kanada erbracjt bzw. geschlossen. Bei Dissens über Nebenpunkte: § 155 BGB

49 Aufbauschema § 823 Abs. 1 BGB 1. Rechtsgutverletzung
1. Rechtsgutverletzung a) Besonders geschützte Rechtsgüter  enummerativ aufgezählte Rechtsgüter – Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit und Eigentum b) Sonstige geschützte Rechtsgüter  Hierbei handelt es sich um Rechte die denselben rechtlichen Charakter wie die besonders aufgezählten Rechte haben und von jedermann zu beachten sind, d.h. Rechte mit Ausschließlichkeitscharakter z.B. dingliche Rechte, Besitz, Namensrecht, Immaterialgüterrechte (Urheberrecht und gewerbl. Rechtsschutz); Persönlichkeitsrechte; Gewerbe und Beruf  2. Verletzungshandlung  positives Tun oder Unterlassen  3. Haftungsbegründende Kausalität

50 Aufbauschema § 823 Abs. 1 BGB  Kausalität zwischen Handlung und Rechtsgutverletzung 4. Rechtswidrigkeit 5. Verschulden  Vorsatz oder Fahrlässigkeit Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, § 276 Abs. 2 BGB 6. Schaden 7. Haftungsausfüllende Kausalität  Kausalität zwischen Rechtsgutverletzung und Schaden 8. Art und Umfang des Schadensersatzes, §§ 249 ff. BGB

51 Fälle 1. Der Angestellte Hans Albrecht (A) geht wie jeden Samstag in seine Stammkneipe, um mit Freunden Karten zu spielen. Dabei kommt es zu einer Auseinandersetzung, bei der A von B vorsätzlich niedergeschlagen wird und eine Gehirnerschütterung sowie eine Fraktur des Nasenbeins erleidet. Er fordert von B ärztliche Behandlungskosten von 1.500,- € sowie Schmerzensgeld von 500,- €. Zu Recht ?

52 Fälle Lösung § 823 Abs. 1 BGB Rechtsgutverletzung jeder Eingriff in die körperliche Integrität oder Befindlichkeit, die das Wohlbefinden nicht nur unwesentlich beeinträchtigt = Körperverletzung Verletzungshandlung Haftungsbegründende Kausalität Rechtswidrigkeit

53 Fälle Verschulden Schaden Haftungsausfüllende Kausalität Art und Umfang des Schadensersatzes nach § 249 ff BGB a) Behandlungskosten b)Schmerzensgeld § 253 Abs. 2 BGB § 823 Abs. 2 iVm § 223 Abs. 1 STGB

54 Fälle 2. Der 17-jährige Radfahrer Rudi fährt nachts mit hoher Geschwindigkeit ohne Licht über einen Bürgersteig. Dabei fährt er die Fußgängerin Ortrud um; O. zieht sich erhebliche Verletzungen zu und ihr Mantel wird zerrissen. Sie verlangt von Rudi Ersatz der Arztkosten ,- € Schmerzensgeld Reparaturkosten für den Mantel und Ersatz der Wertminderung

55 Fälle 2. Lösung wie oben, aber: - Schuldfähigkeit, § 828 Abs. 3 BGB -Schuldform: Fahrlässigkeit, § 276 Abs. 2 BGB Umfang: wie oben, aber Wertminderung nach § 251 Abs. 1 BGB

56 Fälle 3. In einer Vorlesung nutzen B und C das der B gehörende BGB-Gesetzestexte. Versehentlich steckt am Ende der Vorlesung jedoch C das Buch ein. Am Nachmittag bemerkt B dies, ruft C an und bietet an, das Buch für 12,-€ zu verkaufen. C sagt zu, sich dies zu überlegen. Drei Tage später fordert B von C den Kaufpreis oder das Buch zurück. Wie ist die Rechtslage?

57 Fälle Lösung: 1. Kaufpreiszahlung, § 433 Abs. 2 BGB? 2. Rückgabe aus § 604 Abs. 1 BGB ? (Leihvertrag?) 3. Anspruch auf Herausgabe aus § 861 Abs. 1 BGB ? a) Entziehung des Besitzes + b) verbotene Eigenmacht, § 858 BGB + c) B= ehemalige Besitzerin d) C = aktuelle Besitzerin e) § 861 Abs. 2 : fehlerhafter ehemaliger Besitz ?

58 Fälle Noch 3. – Lösung Anspruch auf Herausgabe nach § 985 BGB ? B ist Eigentümerin C ist Besitzerin § 986 BGB : C hat kein Recht zum Besitz § 823 BGB ? s. Schema: alle +, aber: kein Schaden § 812 Abs. 1 Satz 1. Alt.2 BGB C hat etwas erlangt durch Leistung oder auf sonstige Weise auf Kosten der B Ohne Rechtsgrund

59 Fälle 4. A bietet in einem Zeitungsinserat am einen PKW zum Preis von 5.600,-€ an. Nachdem B den PKW am besichtigt hat, bietet er 5.200,- €. A willigt sofort ein. Tags drauf bringt B dem A die Hälfte des Kaufpreises, der ihm darauf hin die Schlüssel aushändigt, die Wagenpapiere vergisst er jedoch. A ruft B noch zu : „Gute Fahrt! Den Rest des Geldes kriege ich morgen!“ a) Wann ist zwischen A und B ein Kaufvertrag zustande gekommen? b) Wann und nach welchen Vorschriften hat B das Eigentum am PKW erworben ? c) Nach welchen Vorschriften erwirbt B Eigentum am PKW wenn A dem B den Wagen geschenkt hätte ?

60 Fälle 4. Lösung a) Kaufvertrag = Angebot und Annahme (1) Zeitungsinserat ? (2) Antrag des B vom hinreichend bestimmt ? + Erklärung durch Vernehmen wirksam geworden bindender Antrag, § 145 BGB Annahme Einwilligung Zugang Annahmefrist (hier: nur sofort)

61 Fälle 4. Noch Lösung b) Übereignung nach § 929 S. 1 BGB - PKW ist bewegliche Sache, § 90 BGB - Übergabe mit Schlüsselaushändigung - Einigung ( konkludent bei Übergabe; kein Eigentumsvorbehalt) - A war Eigentümer ( § 1006 BGB) c) § 929 S.1 wie oben; wegen Abstraktionsprinzip kein Unterschied!


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