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Helmut Nischwitz 2003 überarbeitet 2007

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Präsentation zum Thema: "Helmut Nischwitz 2003 überarbeitet 2007"—  Präsentation transkript:

1 Helmut Nischwitz 2003 überarbeitet 2007
Eine Präsentation der Vorsorgevollmacht Vorsorgevollmacht

2 Sie sollten sich für diesen Fall einmal mit folgenden Fragen befassen:
Vorsorgevollmacht Was meinst Du dazu Walter? Maria,ich weiß nicht so recht! So lange es einem gut geht, denkt keiner daran, dass sich alles von heute auf morgen ändern kann. Ein Unfall oder eine schwere Krankheit kann jeden von uns in eine Situation bringen, in der einem ein selbstverantwortliches Handeln verwehrt ist. Sinnvolle Entscheidungen können nicht mehr getroffen werden. Nicht jedem ist es vergönnt, auch in der späteren Lebensphase noch alles selbstständig regeln oder veranlassen zu können. Sie sollten sich für diesen Fall einmal mit folgenden Fragen befassen: □ Was wird, wenn ich auf die Fürsorge oder Hilfe anderer angewiesen bin? □ Wer handelt und entscheidet für mich? □ Sind es Verwandte, Freunde oder Fremde? □ Werden diese für oder gegen mich entscheiden? □ Wird mein Wille auch beachtet werden? □ Wenn erforderlich, für eine häusliche Pflege oder für ein Pflegeheim? □ Für eine Operation, für lebensverlängernde Maßnahmen oder dagegen? □ Wer verwaltet mein Vermögen? □ Wer erledigt meine Bankgeschäfte? □ Wer organisiert für mich ambulante Hilfe? □ Wer sucht für mich einen Platz in einem Pflege- oder Seniorenheim? □ Wer kündigt meine Wohnung? □ Wie werde ich ärztlich versorgt? □ Wer kümmert sich um meine persönlichen Wünsche und Bedürfnisse?

3 Vorsorgevollmacht Fortsetzung Folie 2
Bedenken Sie bitte, dass Ihre Familienangehörigen in diesen Fällen nicht für Sie entscheiden können. Nach unserem deutschen Recht haben nur Eltern gegenüber minderjährigen Kindern ein umfassendes Sorgerecht und damit die Befugnis, zur Entscheidung und Vertretung in allen Angelegen- heiten. Für Volljährige können hingegen die Angehörigen nur in folgenden zwei Fäl- len entscheiden und/oder rechtsverbindliche Erklärungen abgeben: ● Entweder aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht (§ 1896 Abs. 2 BGB) oder ● wenn sie gerichtlich bestellter Betreuer sind (§ 1896 Abs. 1 BGB). Vorsorgevollmachten kann man nur erteilen, wenn man ge- schäftsfähig ist. Mithin ist es sehr wichtig, schon frühzeitig eine Vollmacht zu erstellen, damit die Rechtskraft der nicht in Frage gestellt wird. Eine besondere Bedeutung kann dies dann haben, wenn bei Betroffenen chronische Krankheiten vorliegen, die in ihrem weiteren Verlauf die Geschäftsfähigkeit voraussichtlich mehr und mehr einschränken werden. Hier sind insbeson-dere die Demenzerkrankungen zu nennen. Das Innenverhältnis betrifft Absprachen zwischen Voll-machtgeber und dem Bevollmächtigten. Das Außenverhältnis besteht zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem einerseits sowie andererseits zu Dritten, denen gegenüber Erklärungen abzugeben sind.z. B. Ver-tragspartnern, Behörden, Ärzte usw. Um spätere Lebensentscheidungen schon in gesunden Tagen selbst mit zu bestimmen, können Sie im voraus Wünsche und Richtlinien festlegen und zwar z. B. in Form einer Vorsorgevollmacht. Die Vorsorgevollmacht ist eine private Absprache zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten. Der Vollmachtgeber ist Geschäftsherr und Kontrolleur des Bevollmächtigten. Man unterscheidet bei der Vollmacht zwischen einem Innen- und Außenverhältnis. Eine Vorsorgevollmacht erspart den staatlich-en Eingriff einer gesetzlichen Betreuung.

4 Vorsorgevollmacht Auswahl des Bevollmächtigten
Die Auswahl des Bevollmächtigten sollte stets sehr sorgfältig vorgenommen werden. Der Bevollmächtigte als Vertreter des Vollmachtgebers handelt grund-sätzlich selbstständig. Er wird vom Vormundschaftsgericht nicht bestellt und grundsätzlich auch nicht überwacht. Daher ist eine richtige Auswahl besonders wichtig. Das heißt, neben der be-sonderen Vertrauenswürdigkeit ist auch die Eignung des Bevollmächtigten für die zu erledigenden Aufgaben erforderlich. Bevollmächtigen können Sie zum einen Verwandte, zum anderen aber auch Anwälte oder sonstige Vertrauenspersonen. Ganz allgemein gilt: Der Bevollmächtigte muss sowohl die Fähig-keit als auch die Zeit haben, die Wünsche des Vollmachtgebers gegenüber Behörden, Ärzten, Gesundheitspersonal, Pflege- heimen und gegenüber dem Vormundschaftsgericht zu vertre-ten. Wollen Sie unterschiedliche Fähigkeiten von Vertrauensperson-en nutzen, so können Sie mehrere Personen Bevollmächtigen. Zum Beispiel könnte sich eine Person um die persönlichen Bel-ange und eine andere Person um die Vermögensverwaltung kümmern. Zur Eignung sollten folgende Charaktereigenschaften gehören: ● Ehrlichkeit ● Autorität ● Taktgefühl, Geduld, ● Toleranz, ● Psychische Belastbarkeit. Es können auch mehrere Personen bevollmächtigt werden, die sich in diesem Fall kontrollieren oder für bestimmte Aufgaben zuständig sind. 4

5 Vorsorgevollmacht Wofür brauchen wir so etwas?
Eine Vorsorgevollmacht bietet Ihnen folgende Möglichkeit der Vorsorge: Die Benennung einer Person oder mehrerer Personen Ihres Vertrauens, welche die Aufgaben eines oder einer Bevollmächtigten übernehmen, falls dies einmal für Sie erforderlich sein wird. Diese von Ihnen benannte Person, die ihren Willen kennt, ist befugt, Ent-scheidungen in ihrem Interesse zu treffen, wenn Sie selbst sich dazu nicht mehr äußern können. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie z. B. ihre folgenden Angelegen-heiten regeln: Gesundheitsfürsorge Vermögensvorsorge Aufenthaltsrecht Postverkehr

6 Vorsorgevollmacht (§ 1896 Abs. 2 BGB) Rechtsgrundlage
Die Vorsorgevollmacht ist neben der Betreuungsverfügung im Sinne von § 1901a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein wichtiges Element, um die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts eines Menschen zu gewährleisten. Rechtsgrundlage für die Vorsorgevollmacht sind die Bestimmungen des § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB. Nach diesen Bestimmungen ist eine Betreuung nicht erforderlich, so-weit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtig- ten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Entscheidungen des Bevollmächtigten unterliegen grundsätzlich nicht dem Vormundschaftsgericht. Bei bestimmten ärztlichen Maßnahmen § 1904 BGB und bei der Unterbringung § 1906 ff BGB ist jedoch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einzuholen. Der Bevollmächtigte unterliegt grundsätzlich auch nicht der Aufsichts- plicht des Vormundschaftsgerichts. Die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten sowie die Einwilligung eines Bevollmächtigten in Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 BGB (Einschränkung der Freiheit durch mechanische Vorrichtungen (Bettgitter, Fixierungen), Ruhigstellung durch Medikamente oder auf anderer Weise) über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig ist nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zulässig.Voraus- setzung für das Tätigwerden des Bevollmächtigten ist allerdings, das Vorliegen einer schriftlich erteilten Vollmacht, welche auch die vorgenannten Maßnhamen aus-drücklich umfasst.Die Beendigung der Maßnahmen sind dem Vor-mundschaftsgericht anzueigen. Bei Gefahr im Verzuge sind Maßnahmen vorerst ohne Ge-nehmigung des VG zulässig. Die Genehmigung ist unver-züglich nachzuholen.

7 Vorsorgevollmacht Gesundheitsfürsorge Rechtsgrundlage (§ 1904 Abs
Vorsorgevollmacht Gesundheitsfürsorge Rechtsgrundlage (§ 1904 Abs. 2 BGB) Bis zum Inkrafttreten des Betreuungsänderungsgesetzes am 1. Januar 1999 war eine Vorsorgevollmacht, die sich auf Gesundheitsangelegen- heiten bezog, rechtlich nicht geregelt. Mit der Einfügung des Absatzes 2 in § BGB durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz ist dies nachgeholt worden. Folgendes ist jedoch unbedingt zu beachten: Nach § 1904 Abs.1 und 2 bedarf die Einwilligung eines Betreuers und eines Bevollmächtigten in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der/die Betroffene aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Die Einwilligung eines Bevollmächtigten ist nur dann wirksam, wenn die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die vorgenannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Ohne Genehmigung darf die Maß-nahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr ver-bunden ist.

8 Vorsorgevollmacht Inhalt
Regelungen über bestimmte Vorsorgebereiche Erledigung von Unterhalts-, Renten-, Beihilfe- und Sozialsachen Verfügung über Konten und Depots. Ermächtigung für Überweis- ungen und Bezahlung von Rechnungen. Abschließen von Verträgen oder Vereinbarungen, z.B. mit Kliniken und/oder Pflegeheimen. Wichtiger Hinweis Banken oder Behörden erkennen Vollmachten meist jedoch nur dann an, wenn die Unterschrift von einer Behörde, Bank oder einem Notar bestätigt worden ist. Vollmachten zur Verfügung über Grundbesitz sollten notariell beurkundet wer- den. Bestimmung des Aufenthaltsortes (ggf. auch geschlossene Unterbringung). Kündigung der Wohnung, Auflösung der Wohnung. Abwicklung des Postverkehrs. Verfügung, Ermächtigung Entscheidungen über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme , das Öffnen und das Anhalten der Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuters nur dann er-fasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich anordnet. Für die Vermögensvorsorge in Bankangelegenheiten sollte man zusätzlich auf die speziellen, von der Bank/Sparkasse angebotenen Formular für eine Konto/Depotvollmacht zurück- greifen. Sprechen Sie mit Ihrer Bank oder Sparkasse. Pflegeheim

9 Vorsorgevollmacht Inhalt
Regelung für die Gesundheitsfürsorge Bestimmung über ärztliche Untersuchungen, Behandlungen und Eingriffe unter Beachtung meiner Patientenverfügung. Einwilligung zur Einstellung lebenserhalten- den oder lebensverlängernden Maßnahmen, wenn Sterbephase nicht aufhaltbar (z.B. Wiederbelebung, Beatmung, Dialyse, Bluttransfusion, Medikamente, dauernde künstliche Ernährung oder Beatmung, (Organersatz) Schmerztherapie unter Beachtung meiner Patientenverfügung. Entscheidung über freiheitsentziehende Maß- nahmen wie z.B. Fixierungen mit Bettgitter, oder Bauchgurt o.ä..

10 Vorsorgevollmacht Im Rahmen der Vertretung in Gesundheitsangelegenheiten ist nach deutschem Recht zu unterscheiden zwischen der Betreuungsverfüng und der Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung (§1901a BGB) [Schriftliche Betreuungswünsche] Wer ein Schriftstück besitzt, in der jemand für den Fall seiner Betreuung Vorschläge zur Auswahl des Betreuers oder Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung geäußert hat, hat es unverzüglich an das Vormundschaftsgericht abzuliefern, nachdem er von der Ein-leitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers Kenntnis erlangt hat. und der Vorsorgevollmacht (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB) [Voraussetzung der Betreuung] Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung er-forderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheit des Voll-jährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört ¹), oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Beide Bestimmungen enthalten Regelungen hinsichtlich der Person des Dritten, der Ent-scheidungen über Heilbehandlung, ärztliche Eingriffe oder die Ablehnung bzw. den Ab-bruch von Behandlungen zu bzw. den Abbruch von Behandlungen zu treffen hat. 1) Beschäftigte eines Heims oder einer sonstigen Einrichtung

11 Vorsorgevollmacht Besonderheiten
Wirksamkeit der Vollmacht Wenn Sie befürchten, dass Ihre Vollmacht angezweifelt werden könnte, oder wenn es – wie ich bereits schon erörtert habe – um Vermögenswerte geht, ist es immer ratsam, die Vollmacht zusam-men mit einem Notar zu verfassen. Sie können Ihre Vollmacht entweder beurkunden oder beglaubigen lassen. Bei der ● Beglaubigung bestätigt der Notar ausschließlich die Gültig- keit der eigenhändigen Unterschrift, ● Beurkundung stellt der Notar fest, dass keine Bedenken be- züglich Ihrer Geschäftsfähigkeit bestehen. Ferner klärt er Sie über den Inhalt der Vollmacht auf. Vollmachten, die einen Grundbesitz betreffen, sollten in jedem Fall von einem Notar beurkundet werden.

12 Vorsorgevollmacht Gültigkeit der Vollmacht
● Eine erstellte Vollmacht bleibt bis zu deren Widerruf gültig. ● Die Erteilung setzt die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers voraus. ● Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Jedoch ist schon aus Gründen der Klarheit ihres Willens und ihrer Wünsche sowie der Beweiskraft eine schriftliche Abfassung erforderlich. ● Sie muss nicht handschriftlich verfasst werden. ● Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift des Vollmachtge- bers müssen aufgeführt sein. ● Ort und Datum der Ausstellung sowie die eigenhändige Unterschrift sind vorgeschrieben. ● Namen, Geburtsdatum und Anschrift des Bevollmächtigten sind in der Vollmacht zu benennen Zu einem späteren Zeitpunkt können nicht vorhersehbare Umstände dazu führen, dass die Gültigkeit der Vollmacht angezweifelt wird. Es ist mithin sinnvoll, den von Ihnen benannten Bevollmächtigten mittels einer gleichzeitig erteilten Betreuungsverfügung als „Rechtlichen Be-treuer“ vorzuschlagen.


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