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Arbeits- und Sozialrecht
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Arbeitsrecht
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Grundlagen ArbeitsR = besonderes Recht der Arbeitnehmer, teilweise auch der Azubis, Individual- und KollektivAR es dient den Anforderungen des Rechtsverkehrs, für den das Bürgerliche Recht nicht immer ausreichende Regelungen enthält, wobei es kein einheitliches Arbeitsrechtsgesetzbuch gibt. 3
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Beispiele: Internationale Verträge, EU- Verordnungen/ Richtlinien(„Bereitschaftsdienst“), GG, einfache Gesetze, Richterrecht, RechtsVO, UVV, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsvertrag, Weisungen ArbeitszeitG, Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), EntgeltfortzahlungsG, Handelsgesetzbuch, Kündigungsschutzgesetz (KSchG), MutterschutzG, NachweisG, SGB Beachte: Günstigkeitsprinzip
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Arbeitnehmerbegriff AN (§ 13 BGB anwendbar) ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen, entgeltlich in persönlicher Abhängigkeit, fremdbestimmt, weisungsgebunden Arbeit zu leisten verpflichtet ist.; vg. § 84 I2 HGB. NICHT: Vereinsrechtliche Tätigkeit, familiäre unentgeltl.Mitarbeit§§1360/1619, öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (Richter, Beamte); Haft
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Abgrenzungsfälle Keine AN sind: Gesetzlicher Vertreter von Kapitalgesellschaften (AG= Vorstand, GmbH= Geschäftsführer), § 5 I 3 ArbGG. Außendienstmitarbeiter>Besuchsberichte Rundfunk/Fernseh-Mitarbeiter Problem Bürogemeinschaft,Frachtführer §425 HGB Franchisenehmer: Einzelfallgestaltung Tankstellenpächter, Dozent,Arbeitnehmerähnlich § 2S.2BUrlG Beachte: Leitender Angest.§ 18 I1 ArbZG
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Vor der Begründung des Arbeitsverhältnisses:
Neutrale Ausschreibung: AGG, § 75 BetrVG; Ausn.: §§ 8-10 AGG Ernsthafte Absichten, Aufklärungspflichten jeweils über die Anforderungen und Fähigkeiten Es gelten die §§ 305 ff BGB Vorstellungskosten § 670 BGB sowie §§ 629,616 BGB ggü. jetzigem ArbG
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Mängel des Arbeitsvertrages
A) Fehlende Vertretungsmacht s. § 177 = Faktisches Arbeitsverhältnis = keine rechtliche Bindung für die Zukunft B) Fehlende/Beschränkte Geschäftsfähigkeit §§ 104 ff BGB Minderjähriger genießt die Vorteile, aber keine Nachteile ( z.B. Haftung ggü. ArbGeber) C) Betrug: „Falscher Arzt“: §§ 134, 817 BGB
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Fragerecht AG darf alles fragen. Unzulässige Fragen dürfen aber unrichtig beantwortet werden, es droht keine Anfechtung. Ungefragt muss der AN mitteilen: AU z.Zeitpkt. der Arbeitsaufnahme, auch bei Behinderung oder z.B. Kur, OP… Mehrmonatige Haftstrafe bei DauerAV 2
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Fragerecht Bisherige Tätigkeit:JA
Laufendes Ermittlungsverfahren: unzulässig. Einkommen: unzulässig, wenn ohne Bezug zur Qualifikation des jetzigen Jobs und AN diese nicht als Mindestvergütung gefordert hat Zulässig beim schwebenden Strafverfahren ;Vorstrafen. Zulässig: ansteckende Krankheiten, OP,Kur.. Schwerbehinderter /Gleichgestellter, wenn für die Tätigkeit ungeeignet/ nicht unwesentlich eingeschränkt (Arg.: § 81 II SGB IX).
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Fragerecht Gewerkschaft/ Partei: Nur bei Tendenzbetrieb
Transsexuelle. Wegen §§ 8,10 TSG keine Offenbarungspflicht, wenn Umwandlung noch nicht erfolgt: Unzulässig Schwangerschaft: Nach EuGH unzulässig. Ärztliche/Psychologische Untersuchungen: zulässig, jedoch kein Zwang, und nur im berechtigten Rahmen. § 99 BetrVG: Ab 20 An hat der Betriebsrat(BR) ein MitbestR.
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Fragerecht Vermögensverhältnisse: Ja bei berechtigtem Interesse, z.B. Kassierer, Leitender Angestellter. Intimspähre: Nein HIV: Nein AIDS: JA
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Abschluss des Vertrages
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Der Vertrag Vertragsfreiheit: Art. 2 / 12 GG § 105 GewO, NachwG
Ausnahme: § 71 ff SGB IX § AGG § 78 a II BetrVG §§ 9,10Nr.1 AÜG §§ 25 ArbschG,20ff.BBIG Ohne Arbeitserlaubnis Tarifvertrag(TV), BetrV
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Einzelheiten der inhaltlichen Vorgaben:
Inhaltskontrolle gemäß §§ 305 ff BGB z.B. Ausschlussklauseln §§ 134,138 BGB, z.b. Lohnwucher Entgegen § 139 BGB nur Teil unwirksam, da sonst Verstoß gegen § 612 II BGB. Freier Widerruf eines ÜT-Lohnbestandteiles.
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Einzelne Klauseln Umsetzungs- und Versetzungsklausel § 308 IV BGB: (-)
§ 307 I und II BGB: (+): AG muss sein über die Versetzungsklausel erweitertes Direktionsrecht ausüben. Vertragsstrafe: § 310 IV S.2 BGB: Bsp.: 1 Gehalt, wenn vor Probezeit der Job nicht angetreten wird= Nichtig
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Ausschlussfristen § 309 Nr. 13 BGB:
Tarifvertragliche Ausschlussfristen unterliegen nicht der AGB-Kontrolle. Einstufige einzelvertraglich vorformulierte Fristen unter 3 Monate sind unzulässig. Zweistufige sind zulässig, die Frist für Stufe 2 muss aber mindestens 3 Monate betragen.
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Ausnahmen von § 620 BGB Befristung möglich wegen des Zwecks oder der Dauer, bei sachgrundlosen Verträgen, wenn zuvor kein unbefristeter AV vorlag, = TzBfG
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Typische Regelungen im AV
Probezeit: Regel: 6 Monate, TV z.T.kürzer § 622 III BGB gilt, sofern keine TV Regelung Versetzungsklausel: Muss beiderseitige Interessen berücksichtigen. §§ 2 I Nr. 4 und 5 NachwG, 307 I 2 BGB. § 626 BGB Gründe angeben / vereinbaren Nebentätigkeit: Wegen Art 12 GG nur Kündigungsgrund, wenn Leistung beeinträchtigt wird.
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Schriftformklausel Doppelte Schriftformklausel verhindert die betriebliche Übung wie auch die Aufhebung der Schriftform durch mündliche Abreden.
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Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
Arbeitnehmerhaftung AG ist grds. auch bei schuldhafter Schlechtleistung des Arbeitnehmers zur Lohnkürzung nicht berechtigt. AG Kann in Grenzen der §§ 850 ff. ZPO ein mit Nettolohnanspruch aufrechenbarer Gegenanspruch auf Schadensersatz aus § 280 I BGB/823 BGB zustehen
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Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
Eingeschränkte Arbeitnehmerhaftung ANHaftung für Schäden, die durch betrieblich veranlasste Tätigkeit verursacht wurden, ist eingeschränkt. Vorliegen sog. gefahrgeneigter Arbeit ist nicht mehr erforderlich. Es gelten folgende Grundsätze:
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Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
Grundsätze: a. Vorsatz und i.d.R. grobe Fahrlässigkeit volle Haftung des AN b. mittlere (normale) Fahrlässigkeit Haftungsquotelung c. leichteste Fahrlässigkeit keine Haftung des AN
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Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
Haftung des AG und AN für Personenschäden einschl. Schmerzensgeld und Beerdigungskosten infolge von Arbeitsunfällen ist nach Maßgabe der §§ 104, 105 SGB VII ausgeschlossen. Gegenüber Dritten kann sich der AN auf die o.g. Haftungsbegrenzungsgrundsätze nicht berufen, u.U. aber Freistellung bzw. Erstattung vom AG verlangen.
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Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
2. Arbeitgeberhaftung Haftung des AG richtet sich bei zu vertretender Pflichtverletzung nach allg. Grundsätzen Ohne Verschulden haftet der AG analog § 670 BGB für Sachschäden des AN, die „arbeitsinadäquat“ sind oder in den Betätigungsbereich des AG fallen. „Ameisensäurefall“.Grundsätze über innerbetrieblichen Schadensausgleich entsprechend anwendbar, d.h. Vorsatz des AN führt zu keiner Haftung des AG.
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Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
Fallbeispiel: Möbelwagen auf Ölspur A ist als Kraftfahrer bei der Möbelspeditions-firma F beschäftigt. A fährt vor allem nachts, bisher unfallfrei. Nachts gegen 2 Uhr nähert er sich auf einer relativ gut ausgeleuchteten Straße einer Linkskurve. Dabei beobachtet er den Gegenverkehr, so dass er eine am Anfang der Kurve beginnende Ölspur nicht bemerkt. Der Lkw rutscht zur Seite und prallt gegen Lichtmast. A verletzt, Mitfahrer B verletzt, Sachschaden Lkw ,-€.
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Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
Ansprüche F gegen A? Ansprüche B auf Ersatz der Krankenbehandlungskosten (soweit nicht von Sozialversicherungs- träger getragen) und Schmerzensgeld?
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Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
Ansprüche F gegen A auf Ersatz der Schäden am Lkw aus § 280 I BGB Bestehendes Arbeitsverhältnis (+) Pflichtverletzung von A zu vertreten nach § 276 BGB grds. volle Haftung Arbeitsrecht: Anwendung nicht sachgerecht, daher Haftung abhängig vom Verschuldensgrad
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Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
Vorsatz unbeschränkte Haftung Grobe Fahrlässigkeit unbeschränkte Haftung Normale Fahrlässigkeit Schadensteilung, wobei für den Umfang der ANhaftung Einzelfallumstände maßgeblich sind, insbes. Verhalten in der Vergangenheit, Schadensrisiko, Ausbildung, Berufserfahrung, Art der Tätigkeit etc. Geringe Schuld (leichteste Fahrlässigkeit) Keine Haftung
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Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
Hier: Leichteste Fahrlässigkeit, da Nachts Gegenverkehr in Kurve Ölspur nicht ohne weiteres zu erkennen
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Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
2. Ansprüche F gegen A aus § 823 BGB (-) Begründung s.o. 3. Anspruch B gegen F auf Heilungskosten und Schmerzensgeld a. AGLs: §§ 280 I BGB/831 BGB
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Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
b. ABER: § 104 SGB VII Arbeitsunfall iSd § 8 I SGB VII (+) i.R.d. unfallversicherungspflichtigen Tätigkeit (+) nicht vorsätzlich von AG herbeigeführt (+) AG haftet nach 104 VII SGB nicht für Personenschäden kein Anspruch
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Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
4. B gegen A auf Schadensersatz a. AGL: § 832 BGB b. ABER: § 105 SGB VII zivilrechtl. Haftung des AN gegenüber Arbeitskollegen für Personenschäden (einschl. Schmerzensgeld), die auf einem durch betriebliche Tätigkeit verursachten Arbeitsunfall beruhen, grds. ausgeschlossen (Ausnahme: Vorsatz)
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Arbeitnehmerüberlassung
AÜG: Arbeitsentgelt zahlt der Verleiher AN muss sich im Entleiher-Betrieb an die dortigen Regeln halten Wird der AN gewerbsmäßig an Dritte überlassen, handelt es sich um „unechte Leiharbeit“, bedarf der Genehmigung der AfA §§ 1,17 AÜG
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Lohn ohne Arbeit Grds.§§ 275, 326 Ausn.: § 616 BGB
§ 616: Vorladung, Begräbnis, Hochzeit.. Erkrankung ist durch das EntgeltFG als Spezialfall des § 616 geregelt. § 3 EntgeltFG lesen Verschulden: Sportarten, Trunkenheitsfahrt, ohne Gurt, nicht bei unverschuldeten Krankheiten/Sucht
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Lohn ohne Arbeit Annahmeverzug des ARbG Urlaub= Urlaubsentgelt MuSchG
BEEG PflegeZG Betriebsstörungen Betriebsratstätigkeit, Bildungsurlaub, Feiertage, Musterung
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Befristeter Vertrag 6
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Befristung
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TzBfG: Zweck oder Zeitablauf
§§ 14 ff.: wenn nie zuvor ein unbefristetes oder befristetes AV vorlag. 3 Mal Verlängerung innerhalb der 2 Jahre Schriftform für d. Befristungsvereinbarung § 14 II a : Ausn. bei Existenzgründern § 14 III: Aus. Bei 52 +
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Berufsausbildungsverhältnis
1. ALLGEMEINES Berufsausbildungsgesetz regelt: Vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien des Berufsausbildungsverhältnisses (§§ 10 bis 26 BBiG) Ordnung der Berufsbildung (§§ 4 bis 9, 27 ff BBiG), d.h. öff.rechtl. Vorschriften, deren Einhaltung durch zuständige Stelle überwacht wird, § 76 BBiG Nicht nur Erstausbildung, sondern auch jede weitere Ausbildung erfasst
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Berufsausbildungsverhältnis
Ausbilden darf nur, wer persönlich geeignet ist (§ 28 I BBiG) und eine geeignete Ausbildungsstätte besitzt Jugend- und Auszubildendenvertretung hat u.a. Aufgabe, Maßnahmen, die den jugendlichen AN dienen (insbes. Berufsbildung), beim BetrRat zu beantragen; wacht darüber, dass zugunsten der Jugendlichen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge etc. eingehalten werden
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Berufsausbildungsverhältnis
2. BEGRÜNDUNG DES AUSBILDUNGSVERHÄLTNISSES durch Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages Bei Minderjährigen ist Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, meist Eltern, erforderich Vertrag bedarf nicht der Schriftform, Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen unverzüglich nach Vertragsschluß gem. § 11 BBiG Zwingend befristet gem. § 11 I Nr. 2, 21 I 1 BBiG
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Berufsausbildungsverhältnis
Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit Probezeit mindestens einen Monat, höchstens vier Monate, während der Probezeit kann Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ge-kündigt werden, § 22 I BBiG
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Berufsausbildungsverhältnis
Inhalt neben dem BBiG finden ergänzend die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsrechts Anwendung Tarifvertragsgesetz Bundesurlaubsgesetz Gleichbehandlungsgesetz Haftungsbeschränkungen für AN
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Berufsausbildungsverhältnis
3. Pflichten des Ausbildenden Hauptpflicht ist betriebliche Ausbildung des Auszubildenden, § 14 BBiG; Verstöße sind bußgeldbewehrt, § 102 I Nr. 3 BBiG Freistellung für die Berufsschule, § 14 I Nr BBiG Kostentragung für außerhalb des Ausbildungsbetriebes durchgeführte Ausbildung, nicht Kosten des Schulbesuchs
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Berufsausbildungsverhältnis
Angemessene Ausbildungsvergütung, § 10 I iVm § 11 I BBiG, mindestens jährliches Ansteigen mit fortschreitender Berufsausbildung, Vergütungsfortzahlung während des Besuchs der Berufsschule Zeugnis über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über erworbene Fähigkeiten und Kenntnisse, auf Verlangen des Auszubildenden auch über Führung und Leistung und fachliche Fähigkeiten, § 16 BBiG
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Berufsausbildungsverhältnis
4. Pflichten des Auszubildenden Auszubildender hat sich vor allem zu bemühen, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlichen Kenntnisse zu erwerben, § 13 BBiG
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Berufsausbildungsverhältnis
5. Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch Zeitablauf Vorzeitiges Bestehen der Prüfung Aufhebungsvertrag Kündigung während der Probezeit (siehe oben)
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Berufsausbildungsverhältnis
nach der Probezeit von beiden Parteien des Vertrages ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nur aus wichtigem Grund (§626 BGB), schriftlich unter Angabe der Kündigungsgründe (§ 22 II Nr. 1, III BBiG) Wichtige Gründe (Beispiele) § 242 StGB aus Kundenfahrzeug (Kfz-Mechaniker) Grobe Beleidigung des Auszubildenden („Ausbeuter erster Klasse“; „Volkszertreter“)
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Berufsausbildungsverhältnis
MERKE: Bei minderjährigen Auszubildenden kann Kündigung nur gegenüber gesetzlichen Vertretern des Minderjährigen ausgesprochen werden
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Änderung des Arbeitsvertrages
§§ 106 GewO: Direktionsrecht iRd Arbeitsvertrages iRv Gesetz & Recht
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INHALT: Grundsätzlich Zeit, Ort und Art Nicht Arbeitsort Nicht Tätigkeit, wenn diese bestimmt ist Notwendig: Änderungsvertrag oder Änderungskündigung (§ 2 S. 1 KSchG Schriftform notwendig, 623 BGB) MERKE: Änderungskündigung vor Beendigungskündigung
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Beendigung des Arbeitsvertrages
Anfechtung Aufhebungsvertrag, § 623 BGB Tod des Arbeitnehmers Kündigung
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Möglichkeit: Anfechtung des Aufhebungsvertrages, wenn AG widerrechtlich droht, § 123 BGB § 312, 355 BGB nicht anwendbar Beachte: Kündigung und Abwicklungsvertrag wird vom BSG als Umgehung abgelehnt.
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Kündigung Schriftform: § 623 BGB Vorsicht beim Vertreter § 174 BGB
Zugang Fristen: ArbeitsV, § 622 BGB, TarifV, BetrV
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ANHÖRUNG DES BETRIEBSRATS
Kündigung unwirksam, wenn eine Anhörung des Betriebsrats nicht erfolgt ist, § 102 I 3 BetrVG Folgende Ergänzungen: - Ordnungsgemäße Anhörung: AG muss BetrRat Personalien des zu kündigenden AN mitteilen, einschließlich Dauer der Betriebszugehörigkeit, Art der Kündigung, Kündigungsfrist, Gründe der Kündigung und die Umstände zugunsten des AN und Sozialauswahl nach § 1 III KschG, aus Sicht des AG
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ANHÖRUNG DES BETRIEBSRATS
- Unwirksamkeit der Kündigung wegen Verstoß gegen § 102 BetrVG nur geltend zu machen, wenn innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 1 KschG Klage erhoben worden ist - Anhörung vor jeder Kündigung, auch vor Wiederholungskündigung, auch in der Probezeit
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ANHÖRUNG DES BETRIEBSRATS
Nur ordnungsgemäße Anhörung, keine Zustimmung vor Ausspruch der Kündigung, es sei denn Betrvereinbarung regelt Zustimmungserfordernis nach Maßgabe des § 102 VI BetrVG Bei Widerspruch des BetrRats steht AN Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum rechtskräftigen Abschluss des KSchverfahrens zu
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ANHÖRUNG DES BETRIEBSRATS
Hat AG Verfahren ordnungsgemäß eingeleitet, führen Mängel des Verfahrens, die in Verantwortungsbereich des BetrRats fallen, grds. nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung
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Besondere Regelungen Abfindung
(Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, individuell) sonst: § 9 KSchG, § 113 I u III BetrVG Beachte: § 144 I 1 Nr. 1 SGB III Arbeitgeberdarlehn Ausgleichsklausel: Nicht möglich bzgl. Mindesturlaub, Sozialplanregelungen
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Weitere Regelungen Vergütung
Urlaub: Freistellung unter Anrechnung der restlichen Urlaubsansprüche Kfz-Nutzung: Rückgabe, wenn nur für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellt, verspätete Rückgabe: pro Monat 1% des Listenpreises, nicht Nutzungsentschädigung
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Weitere Regelungen Wettbewerbsverbot § 110 GewO iVm § 74 ff. HGB
Hinweispflicht des AG: Aufklärung über Nachteile des Aufhebungsvertrages ansonsten SE ggü AN gem. §§ 280, 249 BGB, z.B. § 37 b SGB III unverzügliche Meldung bei AfA, sonst § 140 SGB III Beachte § 2 II S. 2 Nr. 3 SGB III
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Rechtsfolgen einer wirksamen Kündigung
Urlaubsabgeltung spätestens bis des Folgejahres Grundsätzlich Anspruch auf Beschäftigung während Freistellung während der Kündigungsfrist; es sei denn schutzwürdiges Interesse des AG Freistellung zur Stellensuche gem. § 629 BGB
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Arbeitsbescheinigung- Zeugnis, Auskunft, Arbeitspapiere
1. Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III AG verpflichtet auf Verlangen des AN Arbeitsbescheinigung (Vordruck AfA) zu erteilen 2. Arbeitspapiere:Versicherungsnachweis-heft, Lohnsteuerkarte sind von AG an AN bei Beendigung herauszugeben
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Arbeitsbescheinigung- Zeugnis, Auskunft, Arbeitspapiere
3. Arbeitszeugnis nach § 109 GewO Zeugnis, das sich auf Verlangen des AN auf Führung und Leistung erstreckt (qualifiziertes Zeugnis), sonst einfaches Zeugnis als einfacher Tätigkeitsbericht
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Arbeitsbescheinigung- Zeugnis, Auskunft, Arbeitspapiere
Inhalt des Zeugnisses: Person zweifelsfrei bezeichnet, rechtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses, Tätigkeit des AN, wahrheitsgemäße, nach sachlichen Maßstäben ausgerichtete und nachprüfbare Gesamtbewertung des Charakters und der Leistung des AN dabei wohlwollender Maßstab
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Arbeitsbescheinigung- Zeugnis, Auskunft, Arbeitspapiere
Zeugniserteilung grds. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ggfs. Zwischenzeugnis Zeugnisanspruch von AN gegen AG vor Arbeitsgericht geltend zu machen ( § 2 II 1 Ziff. 3a ArbGG)
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Nachvertragliche Wettbewerbsvereinbarung
Notwendiger Inhalt Verbot von Wettbewerbshandlungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Grenze des § 74 I 1 u 2 HGB - Berechtigtes gesetzliches Interesse des AG - Keine unbillige Erschwerung des Fortkommens des AN (Grds. der Verhältnismäßigkeit)
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Nachvertragliche Wettbewerbsvereinbarung
2. Höchstgrenze 2 Jahre ( § 74 a I 3 HGB) 3. Karenzentschädigung Unbedingte Verpflichtung Mind. die Hälfte des zuletzt bezogenen Entgelts Berechnung: § 75b II u III HGB
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Wegfall des Gratifikationsanspruchs
Allgemeines Bei Sonderleistung als Entlohnung erbrachter Arbeitsleistung und kein darüber hinausgehender Zweck AN hat gegen AG vor dem vertraglich bestimmten Auszahlungstag einen Anspruch auf die anteilige Sonderzahlung entspr. dem Wert der von ihm erbrachten Teilleistung
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Wegfall des Gratifikationsanspruchs
Sonderleistung als Belohnung bisheriger Dienste und erwiesener Beriebstreue und gezahlt in Erwartung künftiger Betriebstreue meist verbunden mit weiteren Voraussetzungen (Stichtagsregelung, Rückzahlungsklausel), Anspruch entsteht nicht, wenn z.B. AN vor einem Stichtag ausscheidet; ohne Regelung keine Quotelung entspr. dem Verhältnis der zurückgelegten Zeit zur Gesamtdauer des Bezugszeitraumes
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Wegfall des Gratifikationsanspruches- Rückzahlungsvorbehalt
Oft Kopplung der Gratifikationszahlung mit einem Rückzahlungsvorbehalt für den Fall des Ausscheidens des AN innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach Zahlung der Gratifikation
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Wegfall des Gratifikationsanspruches- Rückzahlungsvorbehalt
Unwirksame Klausel, wenn sie weder die Voraussetzungen für die Rückzahlungspflicht noch einen eindeutig bestimmten Zeitraum für die Bindung des AN festlegt; formularmäßige Rückzahlungsklauseln § 307 I 2 BGB, allg. Hinweis auf Rückzahlungsvorbehalt oder Aushang am „schwarzen Brett“ nicht ausreichend
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Rückzahlung von Ausbildungs- und Fortbildungskosten
Vereinbarungen über Rückzahlung der Ausbildungskosten sind nach § 12 II Nr. 1 BBiG nichtig. Rückzahlungsvereinbarungen nur wirksam für Kosten der Fort- und Weiterbildung außerhalb der Beraufsausbildung.
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Rückzahlung von Ausbildungs- und Fortbildungskosten
Bindungsdauer bis zu 1 Monat höchstens 6 Monate bis zu 2 Monaten höchstens 1 Jahr bis zu 4 Monaten höchstens 2 Jahre 6 Monate bis 1 Jahr höchstens 3 Jahre mehr als 2 Jahre höchtstens 5 Jahre (grds. Obergrenze)
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Rückzahlung von Ausbildungs- und Fortbildungskosten
Grundsätze gelten für den Regelfall Einzelfall auch kürzere Dauer der Fortbildung verhältnismäßig lange Bindung, wenn AG erhebliche Mittel aufwendet und Teilnahme an Fortbildung dem AN besondere Vorteile bringt;
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Rückzahlung von Ausbildungs- und Fortbildungskosten
umgekehrt auch längere Dauer der Fortbildung nur unter Umständen verhältnismäßig kurze Bindung gerechtfertigt, etwa wenn AG verhältnismäßig wenig Mittel aufwendet und Teilnahme nur geringe Vorteile bringt
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Rückzahlung von Ausbildungs- und Fortbildungskosten
Wirksamkeit der Rückzahlungsklausel richtet sich nach den Umständen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
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Schutz besonderer Personengruppen Mutterschutz
bedeutet Gesundheitsschutz, Entgeltschutz und Arbeitsplatzschutz Mutterschutzgesetz gilt gem. § 1 MuSchG für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen Schutz der leiblichen (werdenden) Mutter, nicht Adoptiv- und Pflegemutter
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Schutz besonderer Personengruppen Mutterschutz
Anzeigepflicht von Schwangerschaft und mutmaßlichem Entbindungstermin ggü AG durch Schwangere gem. § 5 I 1 MuSchG, sobald Kenntnis, Sollvorschrift Nach Kündigung muss Schwangere binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung dem AG Schwangerschaft mitteilen, sonst Verlust des Kündigungsschutzes, § 9 I 1 MuSchG
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Schutz besonderer Personengruppen Mutterschutz
Unverzügliche Unterrichtung des Gewerbeaufsichtsamts durch den AG; Verstoß bußgeldbewehrt, §§ 5 I, 21 MuSchG Keine unbefugte Weitergabe der Mitteilung an Dritte, es sei denn verantwortlich für Einhaltung der Schutzvorschriften
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Schutz besonderer Personengruppen Mutterschutz
Arbeitsplatz muss ggfs. den Erfordernissen für wirksamen Schutz von Leben und Gesundheit der werdenden oder stillenden Mutter angepasst werden, § 2 MuSchG Beschäftigungsverbot, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben und Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet sind, § 3 I MuSchG
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Schutz besonderer Personengruppen Mutterschutz
Entgeltschutz durch Mutterschutzlohn, § 11 MuSchG (bei Beschäftigungsverbot mit Ausnahme absolutes B. sechs Wochen vor und acht Wochen nach Entbindung) Mutterschaftsgeld, § 13 MuSchG für absolute Beschäftigungsverbote, iHv max. 13 € pro Kalendertag Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, § 14 MuSchG
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Schutz besonderer Personengruppen Mutterschutz
Kündigungsverbot gem. § 9 MuSchG Kündigung – ordentlich, außerordentlich oder Änderungskündigung – ggü ANin während der Schwangerschaft und bis zu Ablauf von vier Monaten nach Entbindung ist unzulässig, wenn AG zur Zeit der Kündigung Schwanger-schaft/Entbindung bekannt oder innerhalb der Ausschlussfrist von 2 Wochen nach Zugang mitgeteilt wird, Kündigung dann nach § 134 BGB unwirksam
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Schutz besonderer Personengruppen Mutterschutz
Elternzeit Bundeserziehungsgeldgesetz räumt Vätern und Müttern das Recht ein, Erziehungsurlaub bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes zu nehmen, Regelungen gelten zwingend
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Schutz besonderer Personengruppen Schwerbehindertenschutz SGB IX
Allgemeines Schutz der Schwerbehinderten und ihnen Gleichgestellter; Behindert sind Menschen, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen. Schwerbehindert sind Menschen, bei denen ein Grad der Behinderung von mind. 50% vorliegt.
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Schutz besonderer Personengruppen Schwerbehindertenschutz
Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf bezahlten Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen im Urlaubsjahr, § 125 SGB IX 2. Besonderer Kündigungsschutz Zusätzlicher Schutz nach §§ 85 bis 92 SGB IX, d.h. Nichtigkeit einer Kündigung, die ohne die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochen worden ist (§ 85), bei schwerbehinderten Menschen, die im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die Schwerbehinderteneigenschaft besitzen
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Schutz besonderer Personengruppen Schwerbehindertenschutz
Ausnahmen nach § 90 SGB IX Arbeitsverhältnis besteht im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ohne Unterbrechung nicht länger als 6 Monate Schwerbehinderte, die auf Stellen iSd § 73 II Nr. 2 bis 6 SGB IX beschäftigt werden
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Schutz besonderer Personengruppen Schwerbehindertenschutz
Schwerbehinderte, deren Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet wird, sofern sie entweder Das 58. Lebensjahr vollendet haben und Anspruch auf Abfindung o.ä. Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung nach SGB VI o.ä. haben, wenn AG ihnen Kündigungsabsicht rechtzeitig mitgeteilt hat und sie nicht widersprochen haben Witterungsgründe, wenn Wiedereinstellung bei Wiederaufnahme gewährleistet
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Betriebsübergang § 613 a BGB
Weitere Vorschriften § 18 BEEG § 5 PflegeZG § 17 KSchG
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Außerordentliche Kündigung, § 626 I BGB
Es muss ein wichtiger Grund vorliegen, der es dem Kündigenden unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bzw. Ablauf einer vorgesehenen Befristung fortzusetzen Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und beiderseitigen Interessen der Beteiligten abzuwiegen Betrachtungsweise eines objektiv, neutral und verständig denkenden und unbeteiligten Dritten § 626 gilt für AN und AG
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Außerordentliche Kündigung, § 626 I BGB
Bei Interessenabwägung sind insbes Dauer der Betriebszugehörigkeit Länge der Kündigungsfrist Grad der Vertrauensstellung Umstände und Anlass der die Kündigung unittelbar auslösenden Tatsachen und Gegebenheiten zu berücksichtigen.
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Außerordentliche Kündigung, § 626 I BGB
Ausschlussfrist, § 626 II BGB Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt, d.h. positive, sichere und vollständige Kenntnis von dem Sachverhalt, der zum Anlass der Kündigung genommen werden soll
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Außerordentliche Kündigung, § 626 I BGB
Sonderfall: Verdachtskündigung Verdacht einer strafbaren Handlung gegen den AG oder Kollegen oder einer sonstigen schweren Pflichtverletzung ist nach BAG Rechtsprechung geeignet, einen wichtigen Grund zu bilden AN vorher aber anzuhören
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Kündigungsschutz nach dem KSchG
Während der AN grds. das AV unter Einhaltung der gesetzlich, tarifvertraglich oder einzelvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist jederzeit beenden kann, ist das Kündigungsrecht des AG beschränkt durch das Kündigungsschutzgesetz
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Kündigungsschutz nach dem KSchG
Das Kündigungsschutzgesetz bestimmt, dass eine ordentliche Kündigung rechtsunwirksam ist, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist und sich der gekündigte AN innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung durch Einreichung einer Klage beim Arbeitsgericht auf die Unwirksamkeit der Kündigung beruft.
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Kündigungsschutz nach dem KSchG
Voraussetzungen des KSchG ab § 23 I 2 bis 4 KSchG macht Schutz vom Erreichen eines Schwellenwertes abhängig; maßgebend ist die Zahl der in der Regel beschäftigten AN; Betriebsgröße von 10 AN Kündigungsschutz ist abhängig von einem sechsmonatigen Bestand des Arbeitsverhältnisses im Betrieb Geltung für alle auf dem Gebiet der Bundesrepublik liegenden in- und ausländischen Betriebe
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Kündigungsschutz nach dem KSchG
2. Sozialrechtfertigung Sozialwidrigkeit Kündigung unwirksam gem § 1 I KSchG, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist Rechtfertigungsgründe nach § 1 II KschG: personen-, verhaltens- und betriebsbedingte Gründe b. Beurteilungszeitpunkt Zugang der Kündigungserklärung
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Kündigungsschutz nach dem KSchG
3. Betriebsbedingte Kündigung Innerbetriebliche Gründe wenn sich AG zu organisatorischer Maßnahme entschließt, bei deren Umsetzung das Bedürfnis für Weiterbeschäftigung einer oder mehrerer AN überhaupt unter Zugrundelegung des Vertragsverhältnisses für den bisherigen Einsatz entfällt (z.B. Rationalisierungs-maßnahmen; Umstellung, Verlagerung oder Einstellung der Produktion)
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Kündigungsschutz nach dem KSchG
b. Außerbetriebliche Gründe Umstände, die Betrieb von außen erfassen (z.B. Auftragsmangel, Umsatzrückgang, Gewinnverfall oder Unrentabilität) Betriebsbedingte Kündigung gerechtfertigt, wenn unternehmerische Entscheidung vorliegt, durch die aufgrund inner- oder außerbetrieblicher Ursachen eine veränderte Arbeitsmenge im Betrieb erledigt wird und Kündigung dringlich ist, also durch andere Maßnahmen nicht ersetzt werden kann
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Kündigungsschutz nach dem KSchG
Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit, also Bedarf für einen AN besteht nicht mehr Dringende betriebliche Gründe, wenn Kündigung unvermeidbar, also dann, wenn der AN auf keinen freien Arbeitsplatz versetzt werden kann Ultima-ratio-Prinzip Interessenabwägung, d.h. Interesse des AN am Bestand seines AV und des AG an der Beendigung des AV
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Interessenabwägung, Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung, § 1 III bis V KSchG Sozialauswahl nur im Betrieb Festlegung der Personen, die in die Sozialauswahl einzubeziehen sind (betriebsbezogen) Sozialauswahl aus den ermittelten AN unter Berücksichtigung für die Sozialauswahl (Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Unterhalts-pflichten, Schwerbehinderung) Herausnahme der AN, die nach § 1 III 2 KSchG aus der Sozialauswahl herausfallen, weil Weiterbeschäftigung, insbes. Wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen sowie zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebs im berechtigten Interesse liegt
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Betriebsübergang § 613 a BGB
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Kollektives Recht § 1 TVG § 4 TVG § 3: Tarifbindung
Kann auch vertraglich vereinbart werden oder durch “ Allgemeinverbindlichkeitserklärung“, § 5
105
BetriebsverfassungsR
BetrVG § 5: grds. nicht für Leitende Angestellte. Wahl des BetrisbR: §§ 7 ff. BetrVG Mitbestimmung:§§ 87,§§ ;§§106ff.
106
Verfahren vor dem ArbG ArbGG §§ 46-79:Urteilsverfahren
§ 46 Wohnsitz des Beklagten § 82, Betriebssitz Beachte § 48 Ia: Tätigkeitsort §§ Beschlussverfahren Beachte § 12 a ArbGG: Kosten 1. Instanz
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VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT UND EINEN SCHÖNEN ABEND!
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