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Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 1 Management von Urheberrechten in der digitalen Hochschule Die.

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1 Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 1 Management von Urheberrechten in der digitalen Hochschule Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning Rainer Kuhlen FB Informatik und Informationswissenschaft Universität Konstanz www.kuhlen.name This document will be published under the following Creative-Commons-License:underCreative-Commons-License: http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.0/de// Karlsruhe 30. Januar 2008

2 Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 2 Das neue Urheberrecht (Korb 1 und Korb 2) Es gilt das Urheberrechtsgesetz von 1995 mit der ersten Novellierung 2003 und der mit 1.1.2008 Gesetz gewordenen zweiten Novellierung

3 Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 3 Wem gehört Wissen?

4 Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 4 Wem gehört Wissen ? Everyone says that the ownership and control of information is one of the most important forms of power in contemporary society … It is intellectual property, not the regulation of cyber-smut, that provides the key to the distribution of wealth, power and access in the information society. The intellectual property regime could make - or break - the educational, political, scientific and cultural promise of the Net. J. Boyle : A politics of intellectual property: Environmentalism for the net? (http://www.law.duke.edu/boylesite/intprop.htm )

5 Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 5 Was schützt das Urheberrecht? Nicht Wissen Ideen, Fakten, Theorien, … sind grundsätzlich frei (können auch nicht für sich geschützt werden) Geschützt sind die Werke, sofern sie Ideen, Fakten, Theorien, … in einer wahrnehmbaren und kommunizierbaren Form darstellen Der Urheberrechtschutz bezieht sich eigentlich nicht auf die Werke in ihrer materiellen Gestalt, sondern nur auf die Werke, sofern sie Ideen, Fakten, Theorien transportieren

6 Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 6 Geistiges Eigentum Urheberrecht Das Recht des Schöpfers wird theoretisch durch den Eigentumsbegriff begründet.

7 Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 7 Urheberrecht - Werke in der Ausbildung Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass alle Materialien, die für Zwecke der Ausbildung entstehen, entweder originale Urheberrechte entstehen lassen oder auf urheberrechtsgeschützte Objekte zurückgreifen. Es sei denn

8 Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 8 Verzicht auf Urheberrechte Problematisch im deutschen Urheberrecht – Persönlichkeitsrechte können nicht abgetreten werden.

9 Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 9 Zur Urheberrechts- systematik

10 Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 10 Persönlichkeitsrecht Urheberrecht - doppeltes Recht Verwertungsrecht

11 Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 11 Persönlichkeits- rechte

12 Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 12 Persönlichkeitsrecht Urheberrecht - Persönlichkeitsrecht Verwertungsrecht Werk Ausdruck der (Künstler- /Autor)- Persönlichkeit – es muss daher vor Eingriffen, die seine Persönlichkeit verletzen, geschützt werden Recht wird nicht verliehen, sondern wird automatisch durch die Schöpfung des Werkes verliehen (keine Registrierungs-pflicht) UrhG § 1 Allgemeines Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes. UrhG § 7 Urheber Urheber ist der Schöpfer des Werkes. Persönlichkeitsrechte können nicht abgetreten werden – im Prinzip auch nicht vom Urheber selber vom Werk losgelöst werden.

13 Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 13 Urheberrecht - Urheberpersönlichkeitsrecht

14 Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 14 Verwertungs- rechte

15 Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 15 Urheberrecht - Verwertungsrechte

16 Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 16 Urheberrecht - Verwertungsrechte Der Schutz des Werkes hat also nicht nur ideelle, persönlichkeitsbezogene, sondern immer schon und gegenwärtig zunehmend (finanzielle) Verwertungsaspekte. Die Durchsetzung der finanziellen Aspekte überlässt der Urheber häufig den Verwertungsgesellschaften bzw. können seine Interessen durch vertragliche Absicherung (und Abtretung der Verwertungsrechte ) mit den Vertretern der Kultur- /Informationswirtschaft wahrgenommen werden. Persönlichkeitsrecht Verwertungsrecht

17 Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 17 Urheberrecht - Verwertungsrechte Persönlichkeitsrecht Verwertungsrecht Urheber übergeben in der Regel ihre Verwertungsrechte exklusiv den Vertretern der Informationswirtschaft Aus dem Urheberrecht wird ein Verwertungsrecht bzw. tendenziell ein Handelsrecht. Das Urheberrecht begünstigt eher die Verwerter als die Urheber.

18 Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 18 Die auch für Bildung/E- Learning kritischen Paragraphen des Urheberechts

19 Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 19 Die kritischen Paragraphen für Bildung, Wissenschaft und E-Learning Tendenz: Einschränkung der an sich sinnvollen Schranken zugunsten der exklusiven Verwertungsrechte § 52a UrhG zur Verlängerung der Befristung in § 137k § 52b (Entwurf) zur Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in Bibliotheken, Archiven und Museen § 53a (Entwurf) zum Versand von digitalen Kopien § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG zur Zulässigkeit elektronischer Archive § 95b UrhG zur Durchsetzung der Privatkopie bei technischen Schutzmaßnahmen § 31a UrhG (Entwurf) zu den unbekannten Nutzungsarten: Archivregelung Änderung des § 53 Abs. 5 UrhG zur Erweiterung des Rechts der elektronischen Archivkopie (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG) auf elektronische Datenbankwerke § 49 UrhG zu Elektronischen Pressespiegeln § 95b UrhG zur Neubewertung der technischen Schutzmaßnahmen (DRM)

20 Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 20 Der Bildungs- und Wissenschafts- paragraph 52a UrhG

21 Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 21 Urheberrecht - Schranke in § 52a für Unterricht und Forschung (1. Korb) Referentenentwurf Ganze Werke nur für die Nutzung IM Unterricht nur für die bestimmt abgegrenzten Teilnehmer von Kursen für die Nutzung genau definierter Forschungsgruppen ohne direktes oder indirektes kommerzielles Interesse Vergütung nur für Forschung, nicht für Ausbildung (Abs. 4)

22 Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 22 nur kleine Teile eines Werkes nur für die Nutzung IM Unterricht nur für die bestimmt abgegrenzten Teilnehmer von Kursen für die Nutzung genau definierter Forschungsgruppen befristet bis Ende 2006 – jetzt verlängert bis 2008 ohne direktes oder indirektes kommerzielles Interesse Nutzung in Schulen nur mit expliziter Zustimmung der Rechtsinhaber Nutzung von Filmen erst nach 2 Jahren der Verwertung in Filmtheatern Urheberrecht - Schranke in § 52a für Unterricht und Forschung (1. Korb) geltendes Recht

23 Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 23 Konsequenzen für das E-Learning

24 Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 24 Urheberrecht - Was folgt für E-Learning aus § 52a? Kritisch sind die Folgen der Im-Unterricht-Restriktionen und der Forderung nach bestimmt abgegrenzt in § 52a UrhG für die Entwicklung der ansonsten von der Politik (vor allem über BMBF-Projekte) geforderten und geförderten Anwendungen des E-Learning. Schülerinnen und Schüler dürfen keinesfalls Hausaufgaben mit online-bereitgestellten Materialien lösen. Erlaubt ist dies nur, wenn es direkt im Unterricht geschieht.

25 Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 25 Urheberrecht - Probleme für das kollaborative Lernen in K3 durch § 52a? K3 in a nutshell K3 beruht auf einer konstruktivistischen, Kommunikation, kooperative Prozesse, Diskurse und flexibles Leistungsfeedback betonenden didaktischen Konzeption des kollaborativen Wissensmanagement, bei der – entsprechend dem Prinzip des Blended Learning – Präsenz- und virtuelle (disloziert organisierte) kollaborative Phasen zusammengehen und die auch persönliche Entfaltung über individuell zurechenbare Leistungen erlaubt.

26 Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 26 Zur Förderung von Informationskompetenz sind die Studierenden gehalten, ihre Beiträge im Kommunikationsforum von K3 durch weiteres Informationsmaterial, das sie über die Ressourcen der Informationsmärkte recherchiert haben, informationell abzusichern. Dieses Material wird ebenfalls in K3 eingestellt und steht allen Kursteilnehmern für den gesamten Zeitraum, in dem sie sich für den Kurs angemeldet haben, zur Verfügung. Urheberrecht - Probleme für das kollaborative Lernen in K3 durch § 52a?

27 Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 27 Zusammen mit den Materialien, die der Kursleiter vorab und laufend in den jeweiligen K3-Kurs einspeist, baut sich so sukzessive eine kursthemenspezifische Wissensbank auf. Werden in folgenden Semestern Kurse zu den gleichen Themen angeboten, so sollte eine weitere kursübergreifende Kumulation der speziellen Wissensbank sinnvoll sein. Urheberrecht - Probleme für das kollaborative Lernen in K3 durch § 52a?

28 Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 28 Wie ist das nun im Kontext von § 52a zu bewerten? Das Kriterium des bestimmt abgegrenzt ist in K3 erfüllt, da nur die angemeldeten Studierenden sich über Nutzernamen und Passwort in K3 einwählen können. Nur sie und nur während einer Präsenzphase haben Zugriff auf urheberrechtsgeschützte Objekte, die der Kursleiter in K3 hereingeladen hat. Urheberrecht - Was folgt für E-Learning aus § 52a?

29 Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 29 Nicht erlaubt sind aber bei enger Auslegung der Regelung des im Unterricht die gesamten virtuellen Phasen, sofern in ihnen, wie es durchgängig der Fall ist, auch auf urheberrechtlich geschütztes Material zurückgegriffen werden muss. Die virtuellen Phasen sind ja gerade nicht durch das synchrone im gekennzeichnet, sondern gewinnen ihren Mehrwert nicht zuletzt durch asynchrone Kommunikationsformen. Urheberrecht - Was folgt für E-Learning aus § 52a?

30 Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 30 Ebensowenig zulässig wäre die Verwendung von K3-Materialien zur Vorbereitung auf später zu absolvierende Prüfungen oder zur Verwendung bei einer Abschlussarbeit, die mit dem damaligen K3-Kurs in einem gewissen Zusammenhang steht.. Urheberrecht - Was folgt für E-Learning aus § 52a?

31 Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 31 Ganz sicher nicht zulässig wäre auf jeden Fall die freie, auch nur universitätsweite Zugänglichkeit, denn das ist kaum mit bestimmt abgegrenzt verträglich. Im elektronischen Medium soll nicht erlaubt sein, was bei den bisherigen konventionellen, meistens in der Universitätsbibliothek aufgestellten für jedermann frei zugänglich und nutzbar (allerdings nicht ausleihbar) ist. Urheberrecht - Was folgt für E-Learning aus § 52a? anders im US Teach Act Teach Act »allows transmissions to locations other than a physical classroom« Aber auch hier müssen die Studierenden im Kurs eingeschrieben sein.

32 Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 32 Teach Act und § 52a

33 Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 33 Das Teach Act räumt den kommerziellen Anbietern weitgehenden Schutz ein und billigt daher »Werken, die hauptsächlich für die Verwendung in multimedialen E-Learning- Kursen produziert oder vermarktet worden sind« (ebd.), das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung für Bildungszwecke nicht zu. Urheberrecht - Vergleich Teach Act und § 52a?

34 Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 34 Ansonsten können aber über das Teach Act für den Bildungsbereich bestimmte Werke in Bildungsumgebungen öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn die ansonsten gegebenen Bedingungen (nicht kommerzielle Verwendung, keine illegale Vorgabe etc.) erfüllt sind. In Deutschland haben sich die Schulbuchverlage durchgesetzt, denn nach § 52a Abs. 2 ist die Zugänglichmachung solcher Werke »stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig« Urheberrecht - Vergleich Teach Act und § 52a?

35 Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 35 Hoeren / Kalberg kommen zu dem Schluss, dass trotz systematischer Unterschiede zwischen dem amerikanischen Copyright und dem deutschen Urheberrecht beide Regelungen letztlich doch die Zulässigkeit der öffentlichen Zugänglichmachung für Bildungszwecke in vergleichbarem Umfang festlegen. Urheberrecht - Vergleich Teach Act und § 52a? Hoeren, Thomas; Kalberg, Nadine: Der amerikanische TEACH Act und die deutsche Schrankenregelung zur »Öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung« (§ 52a UrhG) im Vergleich. ZUM 8/9/2006, 600-604

36 Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 36 Urheberrecht - Fazit: Vergleich § 52a – Teach Act? Dagegen könnte geltend gemacht werden, dass doch einige Unterschiede gravierend sind, wie z.B. im Teach Act das Fehlen einer Vergütungspflicht, die stärkere Berücksichtigung der Anforderungen für asynchron organisierte elektronische Veranstaltungen, keine Beschränkungen beim Umfang der zugänglich gemachten Text- und Bildmaterialien (wohl bei Filmen) oder die Zugänglichmachung auch von Schul- und Lehrbüchern (nicht von direkten Textbüchern)

37 Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 37 Urheberrecht - Zweiter Korb – Schranke in § 52b Wiedergabe von Werken in Bibliotheken nur von speziellen Leseplätzen in der Bibliothek nur ohne direktes oder indirektes kommerzielles Interesse Nutzung muss vergütet werden (geht nur über Verwertungsgesellschaften)

38 Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 38 Urheberrecht - Zweiter Korb – Schranke in § 52b Wiedergabe von Werken in Bibliotheken Tendenzielle Rücknahme der Schranken, vor allem in Bildung und Wissenschaft Angesichts der inzwischen fast flächendeckend an den Hochschulen vorhandenen technischen Netze macht es keinen Sinn, dass Wissenschaftler, Dozenten und Studierende ihre gewohnte Umgebung verlassen müssen, um in der Bibliothek an speziellen Leseplätzen die elektronischen Materialien einzusehen und sich dazu manuell (wie früher) Notizen zu machen. Befremdlich ist diese Beschränkung auch angesichts der Tatsache, dass selbst in den USA mit starken Copyright-Regelungen ein solcher wissenschaftspraxisfremder Vorschlag keine Akzeptanz finden würde. Hier greifen z.B. auch Studierende (über ihre IP-Identifikation) selbstverständlich auch von ihrer Wohnung auf die Bestände der Bibliothek zu.

39 Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 39 Urheberrecht - Zweiter Korb – Probleme für Bildung und Wissenschaft – Schranke in § 53a - Kopienversand nur Einzelbestellung nur kleine Teile Versand via klassischer Post oder Fax Elektronischer Versand nur als grafische Datei Elektronischer Versand ist in keiner Form erlaubt, wenn kommerzielle Inhaltsanbieter selber auf den Endkundenmärkten mit entsprechenden Angeboten tätig sind (wie z.B. Science Direct/Elsevier)

40 Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 40 Hochschul- management

41 Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 41 Konsequenzen für das Hochschulmanagement Wissens- Management Management für Informations- und Kommunikationstechnik Multimedia- Management Kommunikations- Management Marketing und Rights-Management Primäre Infrastruktur IKM Information, Kommunikation und Multimedia (IKM) Prorektorat IKM Direktor IKM Ausschuss IKM

42 Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 42 Marketing- und Rights-Management Rights-Management wird immer wichtiger und dient der Interessen- wahrnehmung der Hochschulangehörigen und der Hochschule selber Integration der Bereiche der Außendarstellung (z.B. Pressestelle, Web-Auftritt, Uni-Rundfunk) und des Marketing bzw. des Rights Management mit einzubeziehen.

43 Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 43 Marketing- und Rights-Management Wahrung der Interessen und Urheberrechtsansprüche der Wissensproduzenten, aber auch ihrer Institutionen der Klärung der Rechte bei der Nutzung von Materialien Dritter, die Abwicklung der Patentierung aus der Hochschule Aushandeln informations- und ausbildungsbezogener Außenverträge, z. B. Betreibern von E-Learning-Plattformen, mit Datenbankanbietern, Content Providern und Verlegern als Anbieter von eJournals und anderen elektronischen, aber auch konventionellen Produkten.

44 Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 44 Urheberrecht - Schulung für E-Learning -Nutzung Anders als in Deutschland muss in den USA die betreffende Organisation entsprechende Copyright-Richtlinien (Copyright policies) entwickeln und ihre Hochschullehrern genaue Richtlinien an die Hand geben sowie Schulungsmöglichkeiten anbieten, damit diese in ihre Online-Kurse Material teach-act-kompatibel einspeisen können. Den Nutzern (Schülern, Studierenden) soll nach dem Teach Act bewusst gemacht werden, dass die Verwendung von urheberrechtsgeschützten Materialien nicht selbstverständlich ist, sondern, im Interesse der Öffentlichkeit an guter Ausbildung, nur eine Ausnahme ist. Sie müssen genau über Möglichkeiten und Grenzen des Umgangs mit copyright-geschützten Materialien informiert werden

45 Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 45 Konse- quenzen

46 Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 46 Urheberrecht - Was folgt für E-Learning? Durch den Bologna-Prozess sollte nicht nur die Einführung von Bachelor- und Masterstudiengänge befördert werden, sondern auch der Einsatz neuer, auch virtueller und kollaborativer, selbstbestimmter Lehr- und Lernformen begünstigt werden.

47 Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 47 Urheberrecht - Was folgt für E-Learning? In vielen Schulen und Hochschulen ist die Nutzung netzbasierter Lernumgebungen inzwischen ein wichtiger Teil des regulären Lehrangebots. Daher ist es von herausragender Bedeutung, dass die Freiheit der Lehre und der Zugang zur Information in der Informationsgesellschaft nicht unangemessen eingeschränkt werden und für Lehrende und Lernende nachhaltig Rechtssicherheit besteht, E-Learning in vollem Umfang und auch in Zukunft entwickeln und einsetzen zu können.

48 Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 48 Schluss

49 Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 49 Urheberrecht - Folgen der vorgesehene Regelungen im Zweiten Korb die Studienbedingungen an (deutschen) Hochschulen und deren Wettbewerbsfähigkeit im nationalen und internationalen Kontext werden sich verschlechtern, die Bereitstellung und Nutzung digitaler Informations- materialien und Literatur werden sich für Schulen, Weiterbildungseinrichtungen und Universitäten erheblich verteuern Es ist zu erwarten, dass ab 2007 zu den Studiengebühren auf die Studierenden noch erhebliche Informationskosten zukommen. Koalitionsvertrag 2005 Ziel: ein bildungs- und wissenschafts- freundliches Urheberrecht

50 Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 50 Urheberrecht - Folgen der vorgesehene Regelungen im Zweiten Korb das Potenzial der mit hohen Investitionen erfolgten Ver- netzung von Schulen und Hochschulen wird bei weitem nicht ausgeschöpft. eine Kriminalisierung der Bevölkerung in Bagatellfällen Koalitionsvertrag 2005 Ziel: ein bildungs- und wissenschaftsfreundliches Urheberrecht Es ist zu erwarten, dass die Absicherung der Forschungsarbeit mit publizierter Information ab 2008 schwieriger wird.

51 Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 51 ein Dritter Korb?

52 Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 52 Urheberrecht - Notwendigkeit eines Dritten Korbs »Die Schaffung eines bildungs- und wissenschaftsfreundlichen Urheberrechts für die sich herausbildende globale Wissens- und Informationsgesellschaft bleibt ein zentrales bildungs- und forschungspolitisches Ziel. … Notwendig ist ein dritter Korb zur Novellierung des Urheberrechtes – ein Bildungs- und Wissenschaftskorb –, der die spezifischen Anforderungen von Bildung, Wissenschaft und Forschung in der Wissens- und Informationsgesellschaft sowie der zunehmend wissensbasierten Wirtschaft stärker in den Mittelpunkt rückt. « Entschließungsantrag für einen Dritten Korb zur Anpassung des Urheberrechts

53 Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 53 Urheberrecht - Notwendigkeit eines Dritten Korbs » Im Mittelpunkt dieses dritten Korbes müssen die rasanten technologischen Entwicklungen im luK-Bereich sowie die Rahmenbedingungen für die neuen Lehr- und Lemplattformen (beispielsweise E-Learning, Distance Teaching, Online Instructioning usw.) stehen [...]. « Entschließungsantrag für einen Dritten Korb zur Anpassung des Urheberrechts

54 Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 54 Urheberrecht - Notwendigkeit eines Dritten Korbs Darüber hinaus setzt sich der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung dafür ein, dass » die bestehende Regelung hinsichtlich der öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG) hinsichtlich der bestehenden Rechtsunsicherheiten sowie der geltenden Bereichsausnahmen überprüft und die Befristung der Regelung ersatzlos gestrichen wird.« Entschließungsantrag für einen Dritten Korb zur Anpassung des Urheberrechts

55 Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 55 nicht gegen, aber unabhängig vom Urheberrecht

56 Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 56 Aporien und Lösungen Ebenso wie in der wissenschaftlichen Primärproduktion sind daher offene E-Learning-Systeme und –Produkte unabdingbar, die unter Anerkennung des Open-Access-Paradigma (freier Zugriff für jedermann von jedem Ort) es auch der Informationswirtschaft erlauben sollten, auf den Ausbildungsmärkten aktiv zu bleiben. Von der gegenwärtigen Urheberrechtssystematik mit der Sicherung exklusiver kommerzieller Verwertungsansprüche sind kaum bildungs- und wissenschaftsfreundliche Regelungen zu erwarten

57 Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 57 Folien unter www.kuhlen.name/www.kuhlen.name/ This document will be published under the following Creative-Commons-License:underCreative-Commons-License: http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.0/de//

58 Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 58 CC als Möglichkeit, informationelle Autonomie/ Selbstbestimmung von Autoren zurückzugewinnen im Rahmen des Urheberrechts, aber mit Verzicht auf einige Verwertungsrechte


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