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AVIG- und AVIV-Revision 2011

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Präsentation zum Thema: "AVIG- und AVIV-Revision 2011"—  Präsentation transkript:

1 AVIG- und AVIV-Revision 2011
Zusammenfassung eines Referats von Urs Keller, Leiter Amtsstelle ALV des AWA Aargau vom 7. April 2011

2 Zumutbare Arbeit (Art. 16 Abs. 3bis AVIG sowie Art. 16 AVIV)
Versicherten Personen bis zum zurückgelegten 30. Altersjahr wird von Beginn der Arbeitslosigkeit an zugemutet, auch Stellen ausserhalb ihrer bisherigen Tätigkeit anzunehmen. Folgen Zuweisung von Arbeit: Unter 30-jährigen Versicherten kann neu jede Arbeit zugewiesen werden. Die anderen Zumutbarkeitskriterien gem. Art. 16 AVIG müssen jedoch erfüllt sein. Qualität der Arbeitsbemühungen: Auch hier ist für unter 30-jährige Versicherte ein „Berufsschutz“ ausbedungen. Es können somit auch Bemühungen ausserhalb des bisherigen Berufsfeldes verlangt werden.

3 Pflichten der Versicherten und Kontrollvorschriften Beratungs- und Kontrollgespräche (Art. 17 AVIG sowie Art. 22 Abs. 2 und 3 AVIV). Art. 22 AVIV 2 Die zuständige Amtsstelle führt mit jeder versicherten Person in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, Beratungs- und Kontrollgespräche durch. Dabei werden die Vermittlungsfähigkeit und die Vermittlungsbereitschaft überprüft. 3 Die Ausgestaltung und die Häufigkeit der Beratungs- und Kontrollgespräche wird durch Mindeststandards definiert. Die Mindeststandards sind vom SECO noch nicht vorliegend. Es ist anzunehmen, dass dies noch einige Zeit benötigt. Bis dahin sind die Kontroll- bzw. Beratungsgespräche in der gewohnten Kadenz durchzuführen.

4 Pflichten der Versicherten und Kontrollvorschriften Einreichung der persönlichen Arbeitsbemühungen (Art. 17 AVIG sowie Art. 26 Abs. 2 AVIV). Jede versicherte Person ist angehalten, bis zum 5. Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag, die Arbeitsbemühungen einzureichen. Bei Postzustellung ist das Datum des Poststempels massgebend. Mit Abgabe des Formulars Nachweis PAB wird die versicherte Person darauf aufmerksam gemacht, dass die Arbeitsbemühungen nicht berücksichtigt werden können, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Von einer Setzung einer Nachfrist wird ausser bei objektiver Verhinderung (bekannte (Ferien-) Abwesenheiten, Handlungsunfähigkeiten, etc.) abgesehen. Folgen: Der Nachweis PAB muss am 5. Tag oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag des folgenden Monats beim RAV eingetroffen sein. Bei einer Zustellung per Post gilt die gleiche Regelung. Spezielle Vereinbarungen zwischen PB und vP. z.B. das PAB am Beratungsgespräch vom 8. mitzubringen, bleiben gültig, müssen aber bei Nichteinhalten konsequenterweise sanktioniert werden. Eine Mahnung bzw. ein Versand eines Fragebogens ist in den allermeisten Fällen nicht erforderlich, sodass nach Ablauf der Frist, sanktioniert werden kann. Fristenberechnung Beginn einer Frist: Die Frist beginnt am 1. eines Monats (erster Zähler) und endet mit dem 5. Tag (letzter Zähler). Weil der VP offen ist, wie sie das ADVP dem RAV einreicht, kann sie es z. B. an diesem 5. Tag der Post mit B-Post übergeben (Poststempel). Bis diese Post beim RAV eintrifft, gehen so mindestens 2 weitere Tag, wenn er auf ein Wochenende fällt, noch länger.

5 Wartezeiten allgemeine Wartetage (Art. 18 Abs. 1 AVIG sowie Art. 6 Abs
Wartezeiten allgemeine Wartetage (Art. 18 Abs. 1 AVIG sowie Art. 6 Abs. 1, 1bis, 1ter und Art. 3, Art. 6a Abs. 1, 2 und 3 AVIV) Versicherter Verdienst (monatlich) Wartezeit mit Unterhaltspflicht Wartezeit ohne Unterhaltspflicht bis 3‘000.00 3‘ bis 5‘000.00 5 5‘ bis 7‘500.00 10 7‘ bis 10‘416.00 15 ab 10‘417.00 20 Bei Beitragszeitbefreiten Personen richtet sich der versicherte Verdienst nach der Höhe des Pauschalsansatzes, ob 5 allgemeine oder keine Wartetage zu bestehen sind oder nicht. Lediglich Versicherte mit dem höchsten Pauschlansatz von CHF 3‘ haben demzufolge allgemeine Wartetage zu bestehen. Während der RF Leistungsbezug wird die Anzahl zu bestehenden allg. Wartetage nur bei Veränderungen zu Gunsten der VP angepasst: Beispiel 1: Kommt bei einer VP während der RR Leistungsbezug ein Kind hinzu, müssen noch nicht bestandene Wartetage nicht mehr getilgt werden. Beispiel 2: Erreicht während der RF Leistungsbezug ein Kind der VP das 25. Altersjahr, löst dies während der laufenden RF keine Wartetage aus. Beispiel 3: Wenn eine VP während 6 Monaten einer laufenden RF ein höheres Einkommen (mit kritisscher Grösse) erzielt, löst dies ebenfalls k e i n e zusätzlichen Wartezeiten aus.

6 Wartezeiten besondere Wartetage (Art. 6 Abs. 1 AVIV)
120 besondere Wartetage haben zu bestehen, Personen, die infolge Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, und zwar unabhängig des Alters, Unterhaltspflichten oder eines Berufsabschlusses Wenn die Beitragszeitbefreiung auf Grund der Kumulation des Befreiungsgrundes Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung mit eine anderen Befreiungsgrund erfolgt 5 besondere Wartetage haben die übrigen, beitragsfrei versicherten Personen zu bestehen. Übergangsregelung: Ist die RF Leistungsbezug noch unter altem Recht eröffnet worden, erfolgt per Inkraftsetzung des neuen Rechts keine Erhöhung der allgemeinen und besonderen Wartetage.

7 Höhe des Taggeldes (80 % oder 70 %) (Art. 22 Abs. 2 lit
Höhe des Taggeldes (80 % oder 70 %) (Art. 22 Abs. 2 lit. a und c AVIG sowie Art. 3 Abs. 1 und 3 AVIV) Das Taggeld beträgt 80 % des versicherten Verdienstes, wenn die VP Kinder hat, gegenüber denen sie unterstützungspflichtig ist, und zwar bis 25. Altersjahr eines unterhaltsbedürftigen Kindes eine teilweise Invalidität mit einem Grad von mindestens 40 % gemäss IVG, UVG, MVG oder BVG das Taggeld CHF nicht übersteigt Für Versicherte, welche keine der obigen Bestimmungen erfüllen, beträgt das Taggeld 70 %. Wirkungen: Per werden VP mit unterhaltsbedürftigen Kindern über 25 Jahren, auf 70 % gesetzt Per werden VP, welcher nach alt AVIG auch mit Antrag auf IV-Rente Anspruch auf 80 % hatten, auf 70 % herabgesetzt. Desgleichen VP, welche einen IV-Grad von weniger als 40 % hatten.

8 Versicherter Verdienst Kein Versicherungsschutz aus von der öffentl
Versicherter Verdienst Kein Versicherungsschutz aus von der öffentl. Hand finanzierten AMM (Art. 23 Abs. 3bis AVIG sowie Art. 38 AVIV) Mit dem Einschub von Art. 38 AVIV wird verhindert, dass Beschäftigungsprogramme lediglich zur Generierung von Beitragszeiten organisiert werden. Darunter fallen alle ganz oder teilweise durch die öffentl. Hand finanzierten Integrationsmassnahmen. Übergangsregelung VP, welche eine offene RF Leistungsbezug haben, die über den hinausgeht und welche die Beitragszeit durch Teilnahme an einer von der öffentl. Hand finanzierten AMM generiert haben, behalten ihren Taggeldanspruch. VP können durch die Teilnahme an einer von der öffentl. Hand finanzierten AMM nur noch bis am neue Beitragszeiten generieren

9 Versicherter Verdienst Keine Mitberücksichtigung von Kompensationszahlungen im versicherten Verdienst (Art. 37 AVIV) Ab 1. April 2011 werden die Kompensationszahlungen für die Berechnung des versicherten Verdienstes bei einer „neuen“ Rahmenfrist (Folgerahmenfrist) nicht berücksichtigt. Folge: Eine Rahmenfrist, welche nach dem 31. März 2011 eröffnet wird, zählt Kompensationszahlungen aus einer früheren Rahmenfrist nicht mehr. VP, welche z. B. über eine Rahmenfrist hinaus beim gleichen Arbeitgeber Zwischenverdienst machen, wirkt sich dies bei einem Rahmenfristwechsel nicht mehr rentierend aus. Beispiel: RF Leistungsbezug – – vP hat > 12 MonateZV gearbeitet. RF-Wechsel per : Für den neuen VV werden nur die Erwerbseinkommen gezählt und k e i n e Kompensationszahlungen!

10 Versicherter Verdienst Mindestgrenze des versicherten Verdientes für Heimarbeitnehmende (Art. 40 AVIV) Bisher betrug die Mindestgrenze des versicherten Verdienstes für Heimarbeitnehmende 300 Franken. Per 1. April 2011 ist die Mindestgrenze für den versicherten Verdienst auf CHF angehoben worden. Wie bisher werden die Verdienste mehrerer Arbeitsverhältnisse zusammen gerechnet. Übergangsregelung: Heimarbeitnehmende, deren RF Leistungsbezug vor dem mit einem vV von weniger als 500 Franken eröffnet wurde, bleiben anspruchsberechtigt.

11 Anrechnung von Zwischenverdienst (Art. 24 As. 4 AVIG)
Die Bezugsdauer für Versicherte mit Kindern unter 25 Jahren und Versicherte nach dem 45 Altersjahr ist bis zum Ende der RF Leistungsbezug. Für andere Versicherte beträgt die Bezugsdauer für Kompensationszahlungen – wie bisher – 12 Monate. Nachher nur noch Differenzzahlungen. Wirkung: Die Bezugsdauer war bisher auf maximal 24 Monate beschränkt. NEU ist auch ein Bezug während einer verlängerten Rahmenfrist (+ 120 Taggelder) möglich.

12 Beitragszeiten - Wirkung per 1. April 2011 (Art. 13 AVIG)
Die Mindestbeitragszeit beträgt – wie bisher – 12 Monate Rahmenfristen Leistungsbezug, welcher vor dem eröffnet worden sind, bleiben nach wie vor gültig Versicherte, welche die Beitragszeit z. B. in einem von der öffentlichen Hand finanzierten AMM erworben haben, haben eine gültige Rahmenfrist, wenn die Beitragszeit =/> 12 Monate gedauert hat. Was per ändert, ist jedoch die Anzahl Taggelder

13 Höchstzahl der Taggelder (Tabelle) (Art. 27 Abs
Höchstzahl der Taggelder (Tabelle) (Art. 27 Abs. 2, 4, 5 und 5bis AVIG sowie Art. 41b Abs. 1, 2 und 3; Art. 41c AVIV) Beitragszeit (in Monaten) Alter / Unterhaltspflicht Bedingungen Anzahl Taggelder 12 – 24 bis 25 Jahre ohne Unterhaltspflicht 200 (statt 400) 12 bis < 18 ab 25 – 64/65 Jahre oder jünger mit Unterhaltspflicht 260 (wie bisher) 18 bis 24 ab 25 – 64/65 Jahre oder 400 24 ** ab 55 bis 64/65 Jahre 520 ab 25 bis 64/65 Jahre Bezug einer IV-Rente und IV-Grad von mindestens 40 % beitragsbefreit 90 (statt 260) Alle Versicherte gemäss Alter, jedoch ohne Beitragsbefreite Anspruch auf zusätzliche Taggelder, wenn sie innerhalb der letzten 4 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters arbeitslos geworden sind zusätzliche 120 ACHTUNG vor diesen 24 Monaten!! Nach alter Regelung genügten 18 Beitragsmonate unter Umständen für den Erhalt von 520 Taggeldern. Ab müssen es genau 24 Beitragsmonate sei. Eine über 55-jährige Person muss sich also allerspätestens am 1. Tag der Arbeitslosigkeit oder noch besser vorher, anmelden, weil sie sonst die 24 Beitragsmonate nicht mehr erreicht und dadurch in die niedrige Anspruchskategorie mit 400 Taggeldern „fällt“. SUPER ACHTUNG IN DEN BERATUNGEN VON PERSONEN IM VORFELD (WÄHREND KÜNDIGUNGSFRIST) – UNBEDINGT AUF DIE WICHTIGKEIT DER ANMELDEFRIST HINWEISEN!!!!!!!!!!!!

14 AVIG – ÄNDERUNGEN PER 1.4.2011 (AVIG Revision 2011)
Koppelung Beitragszeit / Höchstzahl der Taggelder (Art. 27 AVIG) BISHER NEU Taggelder Definition Mindestbeitragszeit 260 Beitragsbefreite Person - 90 400 12 Monate Personen bis zum 25. Altersjahr, ohne Unterhaltspflicht gegenüber Kindern 200 520 + IV-Rente (od. IV beantragt) 400 * Ab zurückgelegtem 25. Altersjahr oder mit Unterhalts­pflicht gegenüber Kindern 260 * 18 Monate Ab zurückgelegtem 25. Altersjahr oder mit Unterhaltspflicht gegenüber Kindern 520 * + zurückgelegtes 55. Altersjahr oder + IV-Rente (oder IV beantragt) 24 Monate + IV-Rente mit IV-Grad ab 40 % * Diese Versichertenkategorien können Anspruch auf die 120 zusätzlichen Taggelder haben, sofern der Beginn der Arbeitslosigkeit innerhalb von 4 Jahren vor dem AHV-Rentenalter liegt.

15 Höchstzahl der Taggelder (1)
Neuerungen gemäss AVIG 2011 Änderung der Beitragszeit während laufender RF Leistungsbezug Während der RF Leistungsbezug können Versicherte nicht mittels weiterer Beitragsmonate den Anspruch auf zusätzliche Taggelder erlangen. Invalidenrente (Art. 27 Abs. 2 lit. c Pkt. 2) Wer das 25. Altersjahr erreicht, 24 Beitragsmonate aufweist und eine Invalidentente bezieht, die einem IV-Grad von mind. 40 % entspricht, ist zu einem verlängerten Taggeldbezug berechtigt. Lediglich ein Antrag auf IV-Rente oder ein IV-Grad von weniger als 40 % genügt hierzu nicht mehr. Übergangsregelung Die neuen Mindestbeitragszeiten und Höchstzahlen der Taggelder gelten ab Inkrafttreten der AVIG-Änderungen, für alle Versicherte

16 Höchstzahl der Taggelder (2)
Rahmenfristen und Anzahl Taggelder für kurz vor dem Rentenalter stehende Versicherte Personen (Art. 41b AVIV) Die vP hat Anspruch auf zusätzliche 120 Taggelder und eine Verlängerung der RF Leistungsbezug bis zum ordentlichen AHV-Rentenbezug wenn: sie die Beitragszeit erfüllt hat und die RFL innerhalb der letzten 4 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters eröffnet wird. VP, die erst während einer laufenden RFL das geforderte Alter erreichen, können nicht von dieser Regelung profitieren. Kurz vor dem Rentenalter stehende Versicherte, deren Taggeldhöchstanspruch am ausgeschöpft ist, können ab diesem Zeitpunkt die zusätzlichen 120 Taggelder beziehen Versicherte, deren Anspruch auf die zusätzlichen 120 Taggelder vor dem zu laufen beginnt, können diesen Anspruch ausschöpfen, unabhängig der zuvor ermittelten Beitragszeit. Zusätzliche 120 Taggelder können innerhalb der letzten 4 Jahre nur einmal geltend gemacht werden. Beitragsfrei versicherte Personen haben keinen Anspruch auf die zusätzlichen 120 Taggelder

17 Taggeld bei vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit Meldepflicht und mögliche Sanktionsfolgen (Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIV; Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG) Mit dem neu formulierten Art. 42 AVIG wird eine Rechtsgrundlage für Disziplinierung der Versicherten mit einer Sanktionsmöglichkeit geschaffen. Erfolgt die Meldung beim RAV ohne entschuldbaren Grund zu spät oder nicht, ist die vP nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG einzustellen, selbst wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Formular ADVP angegeben ist. Meldet eine vP ihre Arbeitsunfähigkeit ohne entschuldbaren Grund nach Ablauf der Frist von einer Woche und hat sie die Arbeitsunfähigkeit auch nicht auf dem Formular ADVP angegeben, so hat sie keinen Taggeldanspruch für die Tage der Arbeitsunfähigkeit vor der Meldung. Verliert die vP ihren Taggeldanspruch für die Tage vor der Meldung, ist auf eine Einstellung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG zu verzichten.

18 Einstellung in der Anspruchsberechtigung Art. 30 AVIG sowie Art
Einstellung in der Anspruchsberechtigung Art. 30 AVIG sowie Art. 45 AVIV Beginn der Einstellfrist und Dauer der Einstellung (Art. 45 Abs. 1 und 2 AVIV) Art. 45 AVIV hat eine textliche Änderung erfahren. In Art. 1 a wurden die „nicht genügenden Arbeitsbemühungen“ entfernt und im neuen Art. 1 b unter „Handlung oder Unterlassung“ abgedeckt. Wiederholtes sanktionswürdiges Verhalten (Art. 45 Ab. 5 AVIV) Wird die versicherte Person wiederholt innerhalb eines Beobachtungszeitraums von 2 Jahren in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstelldauer angemessen verlängert. Die Beobachtungszeitraum ist Rahmenfrist-übergreifend, also nicht auf die laufende RF Leistungsbezug beschränkt. Betreffend dieser 2 Jahre besteht für die Organe der ALV eine Prüfungspflicht Eine Erhöhung der Einstelldauer ist nur bei wiederholten Fehlverhalten innerhalb des gleichen Tatbestandes vorzunehmen. Gemeint ist damit alles, was unter die betreffenden Bst. a - g des Art. 30 Abs. 1 AVIG fällt. NEU müssen sowohl Steigerungen als auch Nicht-Steigerungen im Verfügungstext kurz erwähnt werden. ÄNDERUNG DER A B L Ä U F E VORNEHMEN! Sanktionierte RAV-Termine, ungenügende PABs. Ablehnung von Arbeit, AMM-Sanktionen, nicht befolgte Weisungen, sind somit kumulativ steigernd einzustellen EINSTELLRASTER PRÜFEN?? ÄNDERUNG OFFICE-VORLAGEN BEANTRAGT MIT TEXTVORSCHLAG „Rückblickend auf zwei Jahre wurden Sie bereits X Mal wegen des gleichen Tatbestandes in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Es rechtfertigt sich daher eine Erhöhung der Einstelldauer.“

19 Abrufverfahren (Dateneinsicht) (Art. 96 c Abs
Abrufverfahren (Dateneinsicht) (Art. 96 c Abs. 1 Einleitungssatz sowie Abs. 2bis und 2ter AVIG sowie Art. 4 Abs. 1 lit. g AVAM-Verordnung) Mit dem Einschub in Art. 4 Abs. 1 lit. g der AVAM-Verordnung erhalten neu auch die Organe der Sozialhilfe die Möglichkeit für einen eingeschränkten Zugriff auf AVAM. Der Zugriff kostet pro Nutzer und Jahr CHF Die Sozialdienste werden nur Zugriff erhalten für Personen, welche beim Sozialdienst angemeldet sind. Der Zugriff auf die Daten beschränkt sich auf: Geschäftsübersicher Arbeitsbemühungen Übersicht Beratung DMS-Dokumente z.B. für Zuweisung Fachberatung, Beratung (Datenblatt, Korrespondenz, Meldeblatt Ferien), Stellenzuweisungen Die RAV erhalten pro betreffene vP eine Mitteilung. Freischaltung durch RAV-PB

20 Aussteuerung während einer AMM
Grundsatz Eine bereits begonnene AMM kann zu Ende geführt werden, selbst wenn der Taggeldanspruch (ALE) ausgeschöpft ist, sofern sie als individuelle Massnahme bereits bezahlt sind oder als Kollektive Massnahme abgerechnet werden. Es darf jedoch keine neue Massnahme oder Ergänzung bewilligt werden. Konsequenzen Per Datum der Aussteuerung erhält die betreffende vP keine ALE mehr. Hingegen können die Reise- und/oder Verpflegungskosten vergütet werden. Die Teilnahme an einer Massnahme nach Ausschöpfung der ALE muss freiwillig sein. Im Aargau wurden die betroffenen Versicherten bereits angeschrieben.

21 Aussteuerung während einer AMM besondere Fälle (1)
Beschäftigungsmassnahmen Programme zur vorübergehenden Beschäftigung (PvB): Ein PvB kann nur mit einem zahlenden Dritten fortgeführt werden, da die Arbeitsleistung nicht bezahlt und dies Schwarzarbeit bedeuten würde. Zahlender Dritter könnte z. B. der Gemeindesozialdienst sein. Im Aargau liegt die Entscheidung bei der vP. Berufspraktika Nach Erschöpfung des Taggeld-Höchstanspruchs ist eine Teilnahme an einem Berufspraktikum nicht mehr möglich, da der Einsatzbetrieb mind. 25 % (mind. CHF ) übernehmen muss. VP und Arbeitgeber können jedoch vereinbaren, das Praktikum mit anderer finanzieller Regelung fortzuführen. Motivationssemester (SEMO) SEMO-Teilnehmende können das SEMO beenden (bis Ende der RF Leistungsbezug). Für den Unterstützungsbeitrag von 450 Franken müssen jedoch Dritte (z. B. Gemeinde-sozialdienst oder SEMO-Organisator) gefunden werden. Ohne Kostenträger durch solche Dritte muss das SEMO abgebrochen werden.

22 Aussteuerung während einer AMM besondere Fälle (2)
Spezielle Massnahmen Mit Ausnahme von Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit (FsE), können alle speziellen Massnahmen, also die Einarbeitungszuschüsse (EAZ), Ausbildungszuschüsse (AZ), sowie die Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge (PEWO) bis zum Ende der RF Leistungsbezug gewährt werden (für AZ gilt ohnehin die verlängerte RF)

23 Aussteuerung während einer AMM besondere Bestimmungen (3)
Unfallversicherung Die NBU-Deckung bei der SUVA erlischt am 30. Tag nach der Aussteuerung. Durch Abredeversicherung mit der SUVA kann die vP den NBU-Versicherungsschutz für maximal 6 aufeinanderfolgende Monate verlängern. – Aufklärungs- und Beratungspflicht durch RAV Versicherte über 50 Jahren Über 50-jährige Versicherte können bis zum Ende ihrer RF Leistungsbezug an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen. Die vP muss an ihrem 50. Geburtstag noch anspruchsberechtigt sei. Ansonst gelten die bereits erwähnten Regelungen in gleicher Weise. Personen ohne ALE-Anspruch – Art. 59d AVIG Gemäss Art. 82 neu AVIV können Versicherte mit abgelaufener RF Leistungsbezug während 2 Jahren an keiner AMM gemäss Art. 59d AVIG teilnehmen. 1) Es besteht die Möglichkeit, dass der AMM-Organisator für das NBU-Risiko eine Kollektivversicherung abschliesst. Er kann die Prämien unter den Projektkosten abrechnen und unterliegt dem kantonalen Plafond.

24 Kollektive Arbeitsmarktliche Massnahmen Besondere Wartezeiten / Teilnahme an SEMO (Art. 6 Abs. 1 AVIV, Art. 6 Abs. 1bis und 1ter AVIV) Schulabgänger/innen die sich im Anschluss an die obligatorische Schulpflicht bei der ALV anmelden, können während der Wartezeit von 120 Tagen nach Art. 64a Abs. 1 lit. c AVIG an einem Motivationssemester (SEMO) teilnehmen, sofern sie über keine abgeschlossene Ausbildung verfügen. Die Teilnehmenden der SEMO sind während den 120 Wartetagen gegen Unfall versichert Die Schulpflicht muss nicht mehr in der Schweiz erfüllt sein Die ALK prüft im Rahmen der Anspruchsvoraussetzungen ob die obligatorische Schulzeit zurückgelegt wurde 018 – AVIG-Praxis 2011 / R8/R9/R10 Die/der PB muss bei unklaren Anspruchsvoraussetzungen warten, bis die ALK die Rahmenfrist Leistungsbezug bestätigt oder der Anspruch mit der ALK besprochen wurde.

25 Kollektive Arbeitsmarktliche Massnahmen Teilnahme an SEMO / Übergangsregelung
Für Versicherte die am noch an einem SEMO teilnehmen und den Taggeldanspruch von 260 Tagen noch nicht ausgeschöpft haben sowie über eine laufende Rahmenfrist verfügen gilt folgende Übergangsregelung: Die 120 Wartetage wurden noch nicht getilgt Nach Ausschöpfen der Wartetage erhalten solche Versicherte 90 Taggelder und können bis Ende der Taggeldberechtigung im SEMO bleiben Die 120 Wartetage wurden bereits vor dem getilgt Solche Versicherten haben Anspruch auf 90 Taggelder abzüglich der nach den Wartetagen bezogenen Taggelder 064a – AVIG-Praxis 2011 / R44 Beispiel: Wartetage bereits vor dem getilgt: Ende der Wartetage – Bezug von 12 Taggeldern Bezug der restlichen 78 Taggelder (90 minus 12); Verfügung endet somit 78 Tage nach dem 1. April 2011 PB‘s müssen Ende April den weiteren Anspruch ins SEMO verfügter STES prüfen.

26 Kollektive Arbeitsmarktliche Massnahmen Weiterführung der Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen ab Alter 50 (Art. 59 Abs. 3bis AVIG) Anspruchsberechtigte Versicherte die 50 Jahre und älter sind, können nach Ausschöpfung des Taggeldhöchstanspruchs bereits angefangene AMM bis zu deren Ende, jedoch höchstens zum Ende der Rahmenfrist weiterführen. Die Weiterführung eines PvP‘s (Beschäftigung) bedingt jedoch, dass mit einem zahlenden Dritten (z. B. Sozialdienst) eine angemessene Entschädigung ausserhalb des AVIG vereinbart wird (andernfalls wäre das eine illegale, unentgeltliche (Schwarz-) Arbeit. Ab Ende des Taggeldhöchstanspruchs werden keine Taggelder mehr bezahlt, jedoch Reise- und Verpflegungsspesen. Grundsatz: Die versicherte Person muss an ihrem 50. Geburtstag noch anspruchsberechtigt sein. Gegen Unfall sind solche Versicherte nur noch während 30 Tagen nach Ausschöpfung der Taggelder versichert. Sie müssen auf eigene Kosten eine Abredeversicherung (SUVA) oder eine private Unfallversicherung abschliessen. Es ist somit möglich, dass eine vP mit zurückgelegtem 50. Altersjahr am letzten Tag ihrer Anpruchsberechtigung, z.B. am 399. Anspruchstag, noch in eine AMM, z. B. in eine 6- bzw. 12monatige EAZ verfügt wird.

27 Berufspraktika (während Wartezeit) (Art. 64a Abs. 1 Bst. b AVIG und Art. 6 Abs. 1ter AVIV) (Art. 98 AVIV) Gemäss Art. 6 Abs. 1 AVIV können versicherte Personen, die das 30. Altersjahr noch nicht vollendet haben, während der Wartezeit (bei Schul- und Studienabgänger sind es 120 Wartetagen) an einem Berufspraktikum teilnehmen. Voraussetzung: die durchschnittliche nationale Arbeitslosenquote der vergangenen 6 Monate übersteigt 3.3 %. Das SECO erlässt jeweils eine Weisung. Fällt die Quote unter 3.3 %, müssen bewilligte Berufspraktika während der Wartezeit auf Ende des folgenden Monats abgebrochen werden. Die übrigen angefangenen Praktika (mittels Praktikumsvereinbarung bzw. Verfügung) können während der ganzen Dauer weitergeführt werden. Während der Wartezeit haben versicherte Personen, die an einem Berufspraktikum teilnehmen, Anspruch auf einen Unterstützungsbeitrag in Höhe des Mindesttaggeldes von Fr Auch bei Teilnahme an einem Berufspraktikum während der Wartezeit sind die Versicherten bei der SUVA obligatorisch gegen Unfälle versichert. Der Unterstützungsbeitrag nach Art. 98 AVIV in Höhe des Mindestbetrages der sozialen Abfederung nach Art. 81b AVIV belastet den Taggeldzähler während der Wartezeit nicht. Per Ende Februar 2011 betrug die nationale Arbeitslosenquote 3,6 % (Ende Januar 3,8 %)

28 Einarbeitungszuschüsse (Art. 90 Abs. 1 Bst. c und e AVIV)
Die Formulierung „schlechte berufliche Voraussetzung“ wird durch „ungenügende“ ersetzt. Zusätzliche Voraussetzung: „in einer Zeit erhöhter Arbeitslosigkeit“ (Wenn die durchschnittliche Arbeitslosenquote 3.3 % übersteigt. Das SECO erlässt dann eine Weisung.)“ Bei über 50-jährigen Versicherten ist eine Teilnahme bis 12 Monate möglich. Versicherte, welche am noch EAZ beziehen (6 Monate), können eine Verlängerung um weitere 6 Monate beantragen.

29 Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge (68 Abs. 1 Bst
Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge (68 Abs. 1 Bst. A und 3 AVIG, 91 und 94 AVIV) Der Begriff " ausserhalb der Wohnregion" wird neu so festgelegt: Als ausserhalb der Wohnregion gilt neu eine Distanz vom Wohnort zum Arbeitsort von mehr als 50 km (bisher mehr als 30 „Tarifkilometer“) für öV, 1 Stunde Fahrtweg mit privaten Fahrzeugen. Der Begriff "Tarifkilometer" wird abgeschafft. Es gibt nur noch den Begriff "Kilometer" für die Distanzmessung. Für Versicherte, deren Arbeitsvertrag vor dem begonnen hat, gilt das bisherige Recht während der ganzen Massnahme. Für Versicherte, deren Arbeitsvertrag nach dem beginnt, gilt das neue Recht.


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