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Veröffentlicht von:Hanne Rauth Geändert vor über 10 Jahren
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Der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und seine rechtlichen Grundlagen
Dr. Michael Merker
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Übersicht I. Geschichte des Gesundheitsschutzes
II. Rechtliche Grundlagen 1. Ausgangslage 2. Allgemeine Fürsorgepflicht 3. Massnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit 4. Öffentlichrechtliche Arbeitsschutzvorschriften
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Übersicht III. Vollzug Arbeitsgesetz IV. Zuwiderhandlungen
1. Strafbestimmungen 2. Dienstverhältnisverletzungen V. Schlussbemerkungen
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I. Geschichte des Gesundheitsschutzes
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Auszüge aus einer Fabrikordnung
Die Arbeitszeit der Arbeiter, welches auch ihre Arbeiten sein mögen, wird vom Fabrikherrn nach den Umständen und der Jahreszeit bestimmt. Jeder Arbeiter ist verpflichtet, länger als gewöhnlich und auch sonntags zu arbeiten, wenn es die Umstände verlangen. Alle Arbeiter müssen auf den Glockenschlag auf ihre Arbeit gehen; sie verfallen durch Zuspätkommen in eine Geldstrafe von 6pf.-10Sgr. je nach ihrem Lohn und den Ursachen.
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Auszüge aus einer Fabrikordnung
Wer aus der Fabrikarbeit austreten will, muss zwei Monate vorher am Zahltag direkt auf dem Comptoir Anzeige davon machen: doch werden an einem Zahltag nicht mehr als drei Kündigungen angenommen. Ebenfalls wird vom Fabrikherrn mit zwei Monaten aufgekündigt.
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Geschichte des Gesundheits- schutzes (1)
Ausgangslage: Einsetzung der Industrialisierung anfangs 19. Jahrhundert Übergang von Heimarbeit zu Fabrikarbeit Disziplinierung der Arbeitskräfte in Fabriken Exzesse im Bereich Frauen- und Kinderarbeit Sozialkritische Schriften Marx und Engels; Thematisierung des Problems
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Geschichte des Gesundheits- schutzes (2)
Beschränkung der Arbeitszeit im Kanton Glarus 1846, Ergänzung durch ein Gesetz über die Fabrikpolizei 1873 Bis 1873 Erlass von Arbeitsgesetzen auch in den Kantonen St. Gallen, Zürich, Aargau, Basel-Land, Schaffhausen und Tessin (Schwerpunkt Kinderarbeit) Bundesverfassung von 1874: Bundeskompetenz für Schutzbestimmungen am Arbeitsplatz
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Geschichte des Gesundheits- schutzes (3)
1877: Erlass des eidgenössischen Fabrikgesetzes 1890: Eidgenössisches Haftpflichtgesetz für Fabrikbetriebe 1908: Art. 34ter BV Erweiterung der Legiferierungskompetenz des Bundes 1911: Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
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Geschichte des Gesundheits- schutzes (4)
1964: Ausweitung des Schutzes mit Erlass des Arbeitsgesetzes 1998: Art. 110 BV - Weiterführung der bisherigen Regelung
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II. Rechtliche Grundlagen
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Ausgangslage privatrechtliches Arbeitsvertrags-verhältnis
Art. 328 Abs. 2 OR GAV Arbeitsvertrag öffentlichrechtliches Dienstverhältnis Bundespersonalgesetz kantonale Personalgesetze kommunale Personalordnung
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Ausgangslage Grundsatzcharakter der öffentlichrechtlichen wie auch privatrechtliche Regelungen Bestimmungen in Personalgesetzen und Art. 328 Abs. 2 OR werden in den öffentlichrechtlichen Schutzvorschriften konkretisiert Lehre: Konkretisierung in öffentlichrechtlichen Schutzvorschriften genügt Art. 328 Abs. 2 OR
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Ausgangslage Art. 328 Abs. 2 OR Der Arbeitgeber hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
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Ausgangslage § 39 Abs. 2 Personalgesetz des Kantons Zürich Der Staat achtet die Persönlichkeit der Angestellten und schützt sie. Er nimmt auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht. Er trifft die zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität seiner Angestellten erforderlichen Massnahmen.
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Allgemeine Fürsorgepflicht
Persönlichkeitsschutz im Arbeits- / Dienstverhältnis Schutz des Vermögens Förderung des wirtschaftlichen Fortkommens
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Allgemeine Fürsorgepflicht
Persönlichkeitsschutz im Arbeits- / Dienst-verhältnis Vermeidung von Eingriffen in Persönlichkeit des Dienstnehmers Rechtfertigung: Arbeitsvertrag Beschäftigungspflicht Gleichbehandlung Massnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit Datenschutz Freizeit und Ferien
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Massnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit
Grundsatz (Art. 328 OR / § 39 PG) Arbeitgeber muss geeignete und erforderliche Massnahmen treffen Grenze: technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar Konkretisierung im öffentlichrechtlichen Arbeitsschutzrecht
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Öffentlichrechtliche Arbeitsschutzvorschriften
Übersicht Arbeitsgesetz (ArG) Verordnungen zum Arbeitsgesetz (Vo 1-4) Arbeitszeitgesetz (AZG) Heimarbeitsgesetz (HArG) Berufsbildungsgesetz (BBG) Landwirtschaftsgesetz (LwG) Vorschriften SUVA über Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten (Umsetzung 81 UVG) Kritik starke Zergliederung Kasuistischer Aufbau
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Arbeitsgesetz Problem Anwendungsbereich
Betriebe der öffentlichen Hand erfasst Verwaltungen des Bundes, der Kantone, Gemeinden und Anstalten nicht Ausnahme: Vorschriften über Gesundheitsschutz (Art. 6, 35 und 36 a ArG) Vorschriften des Bundes, der Kantone und der Gemeinde bleiben vorbehalten. Von den Bestimmungen über den Gesundheitsschutz darf jedoch nur zugunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden (Art. 71 lit. b ArG).
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Art. 6 Arbeitsgesetz Anordnung von Massnahmen, die
nach der Erfahrung notwendig nach Stand Technik anwendbar Betriebsverhältnissen angemessen (Abs. 1) nach Möglichkeit Vermeidung von Überanstrengungen der Arbeitnehmer (Abs. 2) kein Pflichtkonsum von Alkohol (Abs. 2bis) Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmer (Abs. 3)
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Art. 35 Arbeitsgesetz Gesundheitsschutz bei Mutterschaft
Vermeidung von Beeinträchtigungen von Mutter und Kind Gefährliche und beschwerliche Arbeiten können untersagt werden Beschäftigung nur mit Einverständnis Fortbleiben auf Anzeige hin
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Verordnungen zum Arbeitsgesetz
Arbeitsgesetz folgen vier Verordnungen Anwendbar sind nur diejenigen Bestimmungen der Verordnungen, die sich auf Art. 6, 35 oder 36a ArG beziehen Kriterium erfüllt die Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz
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Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz
Regelt die Gesundheitsvorsorge Inhalt (Auswahl): Information und Anhörung der Arbeitnehmer Weisungsbefolgungspflicht der Arbeitnehmer Gebäude und Räume Licht, Raumklima, Lärm und Erschütterung Anforderungen an Arbeitsplätze
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Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz
Handhabung von Lasten Überwachung der Arbeitnehmer Schutzausrüstung und Arbeitskleidung Garderoben, Waschanlagen, Toiletten, Ess- und Aufenthaltsräume, Erste Hilfe Unterhalt und Reinigung
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Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz
Beispiel Überwachung Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz überwachen sollen, dürfen nicht eingesetzt werden (Art. 26 Abs. 1) Wenn aus anderen Gründen erforderlich, Anordnung so, dass Gesundheit und Bewegungs-freiheit nicht beeinträchtigt (Art. 26 Abs. 2).
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Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz
Überwachungs- und Kontrollsysteme/Folgen: negative Gefühle beim Arbeitnehmer Verschlechterung des Betriebsklimas beeinträchtigen das Wohlbefinden, die psychische Gesundheit und damit die Leistungsfähigkeit des Personals
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Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz
Beispiel Raumtemperatur Temperatur (Art. 16 ArGV3) Nicht gesundheitsabträglich Grad sitzend / Schwerarbeit Steigt Aussentemperatur, Überschreitung um Grad zulässig Darüber: Kühlung!
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Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz
Beispiel Raumtemperatur
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Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz
Beispiel Raumgestaltung Soviel Raum wie für ungehinderte Bewegung notwendig Zwanglose Körperhaltung muss gewährleistet sein Sitze bequem Sicht ins Freie von ständigen Arbeitsplätzen Stehen - Sitzen, Gewährleistung der Abwechslung
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IV. Vollzug Arbeitsgesetz
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Vollzug ArG wird grundsätzlich durch die Kantone vollzogen (Art. 41 ArG) Bund übt die Oberaufsicht aus Durch Gesetz können Bund Vollzugsaufgaben zugewiesen werden (z. B. Vollzug in den Betrieben des Bundes durch Bund; Art. 42 ArG)
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Vollzugsorgane (1) Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)
Leistungsbereich Arbeitsbedingungen (Auswahl) Arbeitnehmerschutz Grundlagen Arbeit und Gesundheit Eidgenössische Arbeitsinspektion Ost und West Interkantonaler Verband für Arbeitnehmerschutz (IVA) bezweckt die Unterstützung seiner Mitglieder bei Aufgaben des Arbeitnehmerschutzes Mitglieder: kantonale Amtsstellen, die sich mit Arbeitnehmerschutz befassen
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Vollzugsorgane (2) Kantonale Vollzugsorgane (Arbeitsinspektorate)
Kanton Zürich: Amt für Wirtschaft und Arbeit Kanton Graubünden: Departement des Innern und der Volkswirtschaft; Amt für Wirtschaft und Tourismus, Sektion Arbeitsinspektorat; Gemeinden Kanton Aargau: Direktion des Innern; Industrie- und Gewerbeamt; Gemeinderäte
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V. Zuwiderhandlungen
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Strafbestimmungen Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer machen sich strafbar, wenn sie den Vorschriften über den Gesundheitsschutz zuwider handeln (Art. 59 f. ArG) Arbeitnehmer ist nur strafbar, wenn er vorsätzlich handelt. Gefährdet er jedoch andere Personen ernstlich, ist auch die fahrlässige Widerhandlung strafbar (Art. 60 ArG) Strafmass: Gefängnis bis 6 Monate, Bussen
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Dienstverhältnisverletzungen
Bei privat-/öffentlichrechtlichen Verträgen / öffentlichrechlichen Anstellungsverfügungen Vertragsverletzung (Feststellung der Verletzung oder Klage auf Erfüllung; Feststellungsverfügung) Einstellung der Arbeitsleistung (z.B. fehlendes, defektes Material) Aufsichtsanzeige Schadenersatz
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VI. Schlussbemerkungen
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