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Europäisches und Internationales Straf- und Strafprozessrecht

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Präsentation zum Thema: "Europäisches und Internationales Straf- und Strafprozessrecht"—  Präsentation transkript:

1 Europäisches und Internationales Straf- und Strafprozessrecht
Prof. Dr. Jörg Eisele Sommersemester 2015

2 Einführung und Überblick
Europäisches und Internationales Straf- und Strafprozessrecht Einführung und Überblick Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele

3 Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele
Gesetzestexte: Esser, Europäisches und Internationales Strafrecht: Vorschriftensammlung, 2. Aufl. 2013 ( Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele

4 Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele
II. Literatur: 1) Ambos: Internationales Strafrecht, 4. Aufl. 2014 2) Esser: Europäisches- und Internationales Strafrecht, 2014 3) Hecker: Europäisches Strafrecht, 4. Aufl. 2012 4) Safferling, In­ter­na­tio­na­les Straf­recht, Strafanwendungsrecht - Völkerstrafrecht - Europäisches Strafrecht, 2011 5) Satzger: Internationales und Europäisches Strafrecht, 6. Aufl. 2013 6) Schramm, Internationales Strafrecht, Strafanwendungsrecht, Völkerstrafrecht, Europäisches Strafrecht, 2011 7) Sieber/Brüner/Satzger/Heintschel-Heinegg (Hrsg.), Handbuch Europäisches Strafrecht, 2. Aufl. 2014 Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele

5 Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele
III. Fallsammlungen: 1) Ambos, Fälle zum Internationalen Strafrecht, ) Hecker/Zöller, Fallsammlung zum Europäischen und Internationalen Strafrecht, 2012 Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele

6 Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele
B. Exemplarisch: Aufgabenstellungen Bsp. 1: Der Vertrag von Lissabon sieht folgende Änderung des derzeitigen Artikels 280 EGV vor: „In Absatz 4 werden (….) und der letzte Satz wird gestrichen.“ Erläutern Sie, welche Bedeutung die Streichung des letzten Satzes des derzeitigen Art. 280 Abs. 4 EGV hat. Der letzte Satz lautet: „Die Anwendung des Strafrechts der Mitgliedstaaten und ihre Strafrechtspflege bleiben von diesen Maßnahmen unberührt“. Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele

7 Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele
Bsp. 2: Die Europäische Union plant, die Strafbarkeit von Umweltschädigungen durch Kraftfahrzeuge zu regeln. Diskutieren Sie, ob dies im Wege einer Verordnung, Richtlinie oder eines Rahmenbeschlusses geschehen kann. Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele

8 Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele
Bsp. 3: a) Staatsanwalt S hat im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens davon erfahren, dass ein deutsches Unternehmen mit einer Niederlassung in Frankreich dort verdorbene Lebensmittel veräußert hat. Er meint, dass für notwendige Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen der französischen Niederlassung aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters Europol zuständig sei. Erläutern Sie, ob diese Auffassung zutreffend ist. Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele

9 Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele
b) Eine Richtlinie der EU enthält folgende Regelungen über juristische Personen: Art. 8: Verantwortlichkeit juristischer Personen: Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für die in den Artikeln 2, 3, 4 und 5 aufgeführten Straftaten verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen werden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat (…) Art: 9: Sanktionen gegen juristische Personen: Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 verantwortliche juristische Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen Geldbußen oder Geldstrafen gehören und zu denen andere Sanktionen gehören können, beispielsweise: a) Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen, b) vorübergehendes oder ständiges Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit, c) richterliche Aufsicht oder d) richterlich angeordnete Eröffnung des Liquidationsverfahrens. (…)  Erläutern Sie, ob bei der Umsetzung der Richtlinie in das deutsche Recht eine Regelung über strafrechtliche Sanktionen gegen juristische Personen in das Strafgesetzbuch aufgenommen werden muss. Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele

10 Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele
c) Erläutern Sie, was unter dem Begriff der „gegenseitigen Anerkennung“ im Europäischen Strafrecht zu verstehen ist. Gehen Sie dabei auch auf die Bezüge zur Rechtsangleichung und Harmonisierung ein. Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele

11 Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele
Einführungsfall Marco W. wird der sexuelle Missbrauch einer 13-jährigen Britin vorgeworfen. Marco hatte die Engländerin an Ostern kennen gelernt, beide Familien machten Urlaub in dem bei Deutschen und Briten populären Badeort Antalya. Der junge Deutsche bleibt bis heute dabei, es habe sich um einen harmlosen Urlaubsflirt gehandelt, das Mädchen habe sich ihm gegenüber zudem als 15-Jährige ausgegeben, zu Zärtlichkeiten sei es in gegenseitigem Einverständnis gekommen. Bei einer Befragung in Manchester habe die 13-jährige Charlotte schwere Vorwürfe gegen Marco erhoben. Laut ihres türkischen Anwalts sagte Charlotte gegenüber den britischen Behörden: "Ich ziehe meine Anzeige nicht zurück. Er hat mich gegen meinen Willen vergewaltigt. Ich will, dass er hart bestraft wird.“ Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele

12 Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele
Einführungsfall Stationen des Strafverfahrens nach deutschem Recht: Ggf. „Vorermittlungen“: Besteht Verdacht einer Straftat, sodass ein Strafverfahren eingeleitet werden muss? Ermittlungsverfahren: Erforschung eines Sachverhalts, nachdem Polizei und/oder Staatsanwaltschaft durch Anzeige oder „auf anderem Wege“ Kenntnis von dem Verdacht einer Straftat erhalten hat.  Vgl. §§ 158 I, 160 I StPO Zwischenverfahren: Erhebung der Anklage bei Gericht  § 170 I StPO Hauptverfahren: Ausgangspunkt ist Eröffnungsbeschluss (§ 203 StPO). Beachte: Grundsatz der freien Beweiswürdigung  § 261 StPO Urteil  § 260 StPO Vollstreckungsverfahren: Schließt sich Verurteilung an. Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele

13 Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele
Einführungsfall Materielle Rechtslage nach StGB: Prämisse: Version von Marco entspricht den Tatsachen.  Strafbarkeit nach § 176 I StGB (Sexueller Missbrauch von Kindern)? Die Britin war zu dem Zeitpunkt, als es zum Austausch von Zärtlichkeiten kam, erst 13 Jahre alt (Kind). Ein mögliches Einverständnis des Mädchens spielt keine Rolle, § 176 StGB schützt gerade die Unerfahrenheit. § 176 StGB Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele

14 Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele
Einführungsfall Subjektiver Tatbestand: Irrtum über Alter des Mädchens lässt gemäß § 16 I 1 StGB den Vorsatz entfallen. Eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit existiert nicht.  § 176 I StGB: (-) (Beachte: Bei einer in § 177 StGB unter Strafe gestellten Vergewaltigung wäre das Alter des Opfers unerheblich.) Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele

15 Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele
Einführungsfall Die (materielle) Rechtslage in Deutschland spielt aber nur dann eine Rolle, wenn deutsches Strafrecht überhaupt Anwendung finden kann.  Frage nach dem Strafanwendungsrecht Ausgangspunkt: Territorialitätsprinzip, § 3 StGB (= Türkei) Dennoch: Verurteilung in Dtl. ist möglich; vgl. §§ 5 Nr. 8 b), 7 II Nr. 1 StGB Ob daneben eine Verurteilung in England (Opfer ist Engländerin) möglich ist, richtet sich nach englischem Strafanwendungsrecht. Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele

16 Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele
Überblick „Internationales Strafrecht“, „Europäisches Strafrecht“ und „Völkerstrafrecht“ Internationales Strafrecht i.e.S. (Strafanwendungsrecht) Gegenstand ist Anwendbarkeit und Umfang des deutschen Strafrechts bei Taten mit Auslandsbezug. Kein Kollisionsrecht Anwendbarkeit anderer Strafrechtsordnungen bleibt möglich (Auslieferung) Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele

17 Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele
Überblick „Internationales Strafrecht“, „Europäisches Strafrecht“ und „Völkerstrafrecht“ Europäisches Strafrecht Europarat  Vgl. EMRK Art. 2 EMRK: Recht auf Leben (insoweit ergänzend das Verbot der Todesstrafe im 6. Zusatzprotokoll vom 28. April 1983) Art. 3 EMRK: Verbot der Folter und einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung Art. 5 EMRK: Regelung der Voraussetzungen für Verhaftungen Art. 6 I EMRK: Grundsätze eines „fair trial“ Art. 6 II EMRK: Unschuldsvermutung für den Angeklagten Art. 7 EMRK: Grundsatz „nulla poena sine lege“ Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele

18 Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele
Überblick „Internationales Strafrecht“, „Europäisches Strafrecht“ und „Völkerstrafrecht“ Europäische Union Keine eigene Kodifikation auf Unionsebene Nach hM bislang keine eigene Kriminalstrafgewalt der Union Keine Kompetenz zum Erlass supranationaler Vorschriften Keine Kompetenz zur Verhängung von Kriminalstrafen durch eigene Organe Aber: Nunmehr ist im Bereich der Betrugsbekämpfung Art. 325 IV AEUV zu beachten! Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele

19 3. Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität
Überblick „Internationales Strafrecht“, „Europäisches Strafrecht“ und „Völkerstrafrecht“ Will die Union sich im strafrechtlichen Bereich betätigen, bedarf es einer Einflussnahme auf das Strafrecht der Mitgliedstaaten (hauptsächlich durch Richtlinien): 1. Schutz der Rechtsgüter der EU (durch Schaffung oder Ergänzung nationaler Straftatbestände) 2. Effektive Verbrechensbekämpfung (durch Harmonisierung der Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten) 3. Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele

20 Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele
Überblick „Internationales Strafrecht“, „Europäisches Strafrecht“ und „Völkerstrafrecht“ Völkerstrafrecht Begründet unmittelbar eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des einzelnen als natürliche Person.  Transformation in nationales Recht ist nicht erforderlich! Haupttatbestände des Völkerstrafrechts (bereits nach dem „Londoner Viermächteabkommen über die Verfolgung und Bestrafung der Hauptkriegsverbrecher der europäischen Achse“): Verbrechen gegen den Frieden Kriegsverbrechen Verbrechen gegen die Menschlichkeit Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele

21 Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele
Überblick „Internationales Strafrecht“, „Europäisches Strafrecht“ und „Völkerstrafrecht“ Strafverfolgung wird im Völkerstrafrecht gewährleistet durch: ad-hoc-Gerichte: Internationaler Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien („Haager Tribunal“), Internationales Gericht für Ruanda Ständiger Internationaler Strafgerichtshof Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele

22 Das Internationale Strafrecht
Europäisches und Internationales Straf- und Strafprozessrecht Das Internationale Strafrecht Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele

23 Internationales Strafrecht I. Einführendes Beispiel
Der deutsche Staatsangehörige Lars Liebe (L) besorgt sich eine Waffe, um sich bei einem etwaigen Überfall wehren zu können. Kurz darauf fährt L in die Schweiz, um in Zürich einige wichtige Dinge zu erledigen. Als er durch einen Park läuft, tritt eine Person in bedrohlicher Haltung und mit einer „Waffe“ in der Hand aus dem Gebüsch. L glaubt, den Anschütz (A) wiederzuerkennen und geht daher davon aus, dass ein Anschlag auf ihn im Gange ist und er sogleich erschossen werden soll. Er gibt daher einen Schuss auf die Person ab, die „mit gezückter Waffe“ nur wenige Meter von ihm entfernt steht. Dabei nimmt er deren Tod billigend in Kauf. Tatsächlich handelt es sich nicht um A, sondern um einen österreichischen Studenten (S), der sich mit ein paar Freunden einen lustigen Tag im Park machen wollte. S, der in seiner Hand eine Wasserpistole trug und keinen Anschlag auf L plante, sah dem A freilich zum Verwechseln ähnlich. S kommt aufgrund des Schusses zu Tode. Vermerk für die Bearbeiter/innen: Vorsätzliche Tötung und Mord sind nach Artikel 111 und Artikel 112 des schweizerischen Strafgesetzbuchs strafbar. Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele

24 Internationales Strafrecht I. Einführendes Beispiel
 Strafbarkeit des L nach dem deutschen Strafgesetzbuch? Strafbarkeit des L gemäß § 212 StGB Anwendbarkeit der Strafvorschriften des deutschen StGB? Territorialitätsprinzip gemäß § 3 StGB? (-), da der Tatort (§ 9 StGB) nicht im In-, sondern im Ausland liegt. Passives Personalitätsprinzip gemäß § 7 I StGB? (-), da das Opfer Österreicher ist. Eingeschränktes aktives Personalitätsprinzip gemäß § 7 II Nr. 1 StGB? (+)  Das StGB kann somit zur Anwendung gelangen. Tatbestandsmäßigkeit Objektiver Tatbestand Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele

25 Internationales Strafrecht II. Räumlicher Geltungsbereich
Ausgangspunkt: Vorschriften der §§ 3 bis 7 StGB sind Geltungsvoraussetzung und Teil des materiellen Strafrechts. Territorialitätsprinzip, § 3 StGB Flaggenprinzip, § 4 StGB Im Übrigen: Anwendung in den (engen) Grenzen der §§ 5 bis 7 StGB Sind die Voraussetzungen der § 3 ff. objektiv nicht gegeben, so liegt ein Prozesshindernis vor (i.E.: Einstellung des Verfahrens). Umgekehrt: Anwendbarkeit des StGB schließt nicht zwingend die Anwendbarkeit des Strafrechts anderer Staaten aus. Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele

26 Internationales Strafrecht II. Räumlicher Geltungsbereich
Abgrenzung: Interlokales Strafrecht Betrifft unterschiedliche Teilrechtsordnungen. Vgl. BRD / DDR Regelung in Art. 315 EGStGB: Es gilt der Grundsatz, dass Tatortrecht der DDR anzuwenden ist, insoweit das Recht der BRD nicht milder ist. Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele

27 Internationales Strafrecht II. Räumlicher Geltungsbereich
Abgrenzung: Personeller Geltungsbereich Beachte: Exterritoriale – insb. Diplomaten – unterfallen nicht der dt. Gerichtsbarkeit, vgl. §§ 18 ff. GVG. Bsp. (nach BGHSt 32, 275): Ein Sonderbotschafter reist mit einem Kilo Betäubungsmittel in die Bundesrepublik. Materiell-rechtlich: Vorliegen einer Straftat Zugleich: Aufgrund seiner Sonderstellung – hier nach § 20 GVG – unterliegt der Sonderbotschafter nicht der deutschen Strafgewalt. Es besteht insoweit ein Verfahrenshindernis. Beachte ebenso: Indemnität (Art. 46 I GG) und Immunität (Art. 46 II GG). Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele

28 Internationales Strafrecht II. Räumlicher Geltungsbereich
Abgrenzung: Sachlicher Geltungsbereich Grundsatz: Kein Schutz ausländischer Rechtsgüter – sprich: staatlicher Interessen ausländischer Hoheitsträger – durch das StGB. Keine Anwendbarkeit von § 80 StGB, wenn keine Inlandsberührung vorliegt (z.B. Vorbereitung eines Angriffskrieges zwischen anderen Staaten).  Beachte aber: § 102 sowie § 299 III StGB EU-Vermögen (Art. 325 AEUV) ist durch die Vermögensdelikte geschützt. Im Hinblick auf Aussagedelikte ist § 162 I StGB zu beachten. Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele

29 Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele
Internationales Strafrecht III. Völkerrechtlicher Nichteinmischungsgrundsatz und legitimierende Anknüpfungspunkte Grundsatz: Territoriale Begrenzung wegen Souveränität anderer Staaten.  Überschreitung ist nur in den Grenzen des Völkerrechts zulässig. Legitimierende Anknüpfungspunkte: Territorialitätsprinzip (§ 3 StGB) Flaggenprinzip (§ 4 StGB) Aktives und passives Personalitätsprinzip (§§ 3 ff. StGB) Problematischere Anknüpfungspunkte: Weltrechtsgrundsatz (§ 6 StGB, § 1 VStGB) Stellvertretende Strafrechtspflege (§ 7 II Nr. 2 StGB) Grenzen: Ausdrückliches völkerrechtliches Verbot, Willkür, Rechtsmissbrauch Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele

30 Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele
Internationales Strafrecht III. Völkerrechtlicher Nichteinmischungsgrundsatz und legitimierende Anknüpfungspunkte Bsp: Das französische Postschiff Lotus kollidierte in internationalen Gewässern mit einem türkischen Kohlefrachter; ursächlich war ein Navigationsfehler des T auf der Lotus. Acht türkische Besatzungsmitglieder ertranken. Überlebende wurden an Bord der Lotus genommen und nach Istanbul gebracht. Dort wurde T festgenommen und verurteilt.  Besaß die Türkei hier überhaupt Strafgewalt über T? Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele

31 Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele
Internationales Strafrecht III. Völkerrechtlicher Nichteinmischungsgrundsatz und legitimierende Anknüpfungspunkte Für die Strafgewalt Frankreichs spricht: das Flaggenprinzip, da das Schiff, auf dem T gehandelt hat, die unter französischer Flagge fahrende Lotus war. das aktive Personalitätsprinzip, da T französischer Staatsangehöriger ist. Für die Strafgewalt der Türkei spricht: das Flaggenprinzip iVm mit dem Auswirkungsgrundsatz, da der Erfolg – Körperverletzung und Tod der Besatzungsmitglieder – auf dem türkischen Schiff eingetreten ist. das passive Personalitätsprinzip, weil die Opfer türkische Staatsangehörige sind bzw. waren. Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele

32 Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele
Internationales Strafrecht III. Völkerrechtlicher Nichteinmischungsgrundsatz und legitimierende Anknüpfungspunkte Entscheidung des StIGH (Ständige Internationale Gerichtshof = Rechtsprechungsorgan des bis 1946 bestehenden Völkerbundes): Verurteilung durch die Türkei war völkerrechtskonform, weil diese sich auf einen legitimierenden Anknüpfungspunkt berufen konnte und willkürliches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht ersichtlich waren. Heutige Rechtslage: Art. 97 I SRÜ (Seerechtsübereinkommen) statuiert bei Zusammenstößen auf hoher See die Zuständigkeit des Flaggenstaates (hier: Frankreich) oder desjenigen Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Verursacher (hier: Franzose T) besitzt.  Demnach: Ausschließliche Zuständigkeit Frankreichs Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele

33 Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele
Internationales Strafrecht IV. Die einzelnen Prinzipien und ihre Umsetzung im StGB 1. Territorialitätsprinzip Grundlage ist § 3 StGB, wonach das dt. Strafrecht für Taten gilt, die im Inland begangen werden. Da der Bundesrepublik die Staatsgewalt auf ihrem Staatsgebiet zukommt, liegt im Territorialitätsprinzip ein legitimer Anknüpfungspunkt. Die Souveränität anderer Staaten wird nicht verletzt. Bsp.: Ein Brasilianer stiehlt einem Norweger in Tübingen die Geldbörse. Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele

34 Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele
Internationales Strafrecht IV. Die einzelnen Prinzipien und ihre Umsetzung im StGB 1. Territorialitätsprinzip Die Bestimmung des Tatortes erfolgt nach § 9 StGB: § 9 I Var. 1 StGB bestimmt, dass dt. Strafrecht anwendbar ist, wenn der Handlungsort im Inland liegt. § 9 I Var. 3 StGB bestimmt, dass dt. Strafrecht anwendbar ist, wenn der Erfolgsort im Inland liegt.  § 9 I StGB liegt das sog. Ubiquitätsprinzip zugrunde. § 9 II 1 StGB bestimmt für Teilnehmer, dass Tatort zunächst Handlungs- und Erfolgsort der Haupttat ist. Daneben ist der Handlungsort des Teilnehmers Tatort. Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele

35 Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele
Internationales Strafrecht IV. Die einzelnen Prinzipien und ihre Umsetzung im StGB 1. Territorialitätsprinzip Auch für die sog. Distanzdelikte gilt, dass Tatort sowohl der Handlungs- als auch Erfolgsort sein kann. Bsp. 1: Österreicher T schießt über die Grenze und tötet den Deutschen O. Gemäß § 3 iVm § 9 I Var. 3 StGB ist die Tat, da der Erfolgsort im Inland liegt, in Deutschland begangen. Handlungsort – Ort, an dem der Täter eine auf die Tatbestandsverwirklichung gerichtete Tätigkeit im Ausführungsstadium der Tat erbringt – ist dagegen nach § 9 I Var. 1 StGB Österreich. D.h.: Der Tatort ist auch Österreich. Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele

36 Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele
Internationales Strafrecht IV. Die einzelnen Prinzipien und ihre Umsetzung im StGB 1. Territorialitätsprinzip Bsp. 2: T sendet vom Jemen aus Paketbomben in die USA. Diese werden dann in Deutschland umgeladen. Handlungsort des Tatmittlers (= umladender Postbeamter) ist Dtl., womit gemäß § 9 I Var. 1 StGB dt. Strafrecht anwendbar wäre. Eine Strafbarkeit nach §§ 212, 211, 22, 23, 25 I Var. 2 StGB setzt aber voraus, dass bereits das Versuchsstadium erreicht wurde, was hier zweifelhaft ist. (+/-) Erfolgsort iSd § 9 I Var. 3 StGB ist, da hier kein Tötungserfolg eingetreten ist, nicht Dtl. (-) Als Versuchsort iSd § 9 I Var. 4 StGB kommt Dtl. ebenfalls nicht in Betracht, da hier kein Erfolg eintreten sollte. (-) T verwirklicht aber § 40 II Nr. 1 SprengstoffG (Durchführen explosionsgefährlicher Stoffe) und ist deshalb nach dt. Strafrecht verantwortlich, § 3 StGB. Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele

37 Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele
Internationales Strafrecht IV. Die einzelnen Prinzipien und ihre Umsetzung im StGB 1. Territorialitätsprinzip Bsp. 3: T verändert vom Ausland aus über das Internet unbefugt Daten in Datenverarbeitungsanlagen in Deutschland mittels Schadsoftware und verbreitet zudem vom Ausland aus auch pornographisches Material, das von Deutschland aus abgerufen werden kann.  Strafbarkeit Ts in Deutschland wegen Straftaten nach § 303a I StGB und § 184 I StGB? § 303a I StGB: Der tatbestandliche Erfolg ist in Dtl. eingetreten, sodass gemäß § 3 iVm § 9 I Var. 3 StGB (Erfolgsort) deutsches Strafrecht anwendbar ist. § 184 I StGB: Handlungsort (§ 9 I Var. 1 StGB) ist das Ausland; insoweit: keine Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts.  Fraglich: Bestimmung des Erfolgsortes bei abstrakten Gefährdungsdelikten Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele

38 Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele
Internationales Strafrecht IV. Die einzelnen Prinzipien und ihre Umsetzung im StGB 1. Territorialitätsprinzip Die Problematik stellt sich insbesondere bei grenzüberschreitenden Distanzdelikten, die via Internet begangen werden, weil Inhalte weltweit, d.h. auch in Deutschland abgerufen werden können. Handlungsort ist regelmäßig dort, wo Datenverarbeitung veranlasst wird ( Ausland) Erfolgsort: Problem bei abstrakten Gefährdungsdelikten, die keinen Erfolgseintritt erfordern Bei restriktiver Auslegung des § 9 kann die Tat mangels Erfolgsortes in Deutschland nicht abgeurteilt werden Unterschiedliche Lösungsmodelle für diese Fälle: teils Korrekturen beim Handlungsort, überwiegend aber beim Erfolgsort Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele

39 Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele
Internationales Strafrecht IV. Die einzelnen Prinzipien und ihre Umsetzung im StGB 1. Territorialitätsprinzip Lösungsmodelle bei abstrakten Gefährdungsdelikten: Modifikation bzw. Streckung des Handlungsortes Es wird auf Fortwirkung des Verhaltens – bis zu den Abrufservern – abgestellt Kritik: Für Vornahme der Handlung i.S.d. § 9 bleibt Wirkung der Handlung außer Betracht Weiter Erfolgsbegriff (z.T. in der Lit.) Bei potentiellen und abstrakten Gefährdungsdelikten ist ein Erfolg auch dort anzuerkennen, wo Gefährlichkeit in konkrete Gefahr umschlagen kann. Arg.: Täter könnte sich durch Absetzen ins Ausland bewusst einer Strafbarkeit in Dtl. entziehen Kritik: Deutsches Strafrecht wäre bei Internetsachverhalten umfassend anwendbar, was eine Annäherung zum Weltrechtsprinzip bedeuten würde, ohne dass ein hinreichend völkerrechtlich legitimierender Anknüpfungspunkt bestünde Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele

40 Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele
Internationales Strafrecht IV. Die einzelnen Prinzipien und ihre Umsetzung im StGB 1. Territorialitätsprinzip Lösungsmodelle bei abstrakten Gefährdungsdelikten: h. L. und BGH: Erweiterter Erfolgsort bei spezifischem Inlandsbezug Bei potentiellen und abstrakten Gefährdungsdelikten ist ein Erfolg auch dort anzuerkennen, wo Gefährlichkeit in konkrete Gefahr umschlagen kann und ein spezifischer Inlandsbezug, d.h. ein legitimierender Anknüpfungspunkt vorliegt Bsp.: Leugnung des Holocausts im Rahmen einer Internetveröffentlichung genügt nach BGH, aufgrund des geschichtlichen Zusammenhangs, für hinreichenden Inlandsbezug zu Deutschland. Arg.: Mit dem Merkmal des spezifischen Inlandsbezug wird völkerrechtlicher Nichteinmischungsprinzip gewahrt Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele

41 Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele
Internationales Strafrecht IV. Die einzelnen Prinzipien und ihre Umsetzung im StGB 2. Flaggenprinzip Grundlage ist § 4 StGB, welcher bestimmt, dass dt. Strafrecht für Taten gilt, die auf einem dt. Schiff oder Luftfahrzeug begangen werden. Grund der Regelung: Vermeidung von Lücken bei staatenlosem Gebiet (Hohe See) Klare Grenzziehung (Luftraum) Schutz der Staatsbürger bei Untätigbleiben anderer Staaten Vgl. Art. 91 SRÜ (Seerechtsübereinkommen) sowie § 1 FlaggRG Für Flugzeuge: LuftverkehrsG Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele

42 Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele
Internationales Strafrecht IV. Die einzelnen Prinzipien und ihre Umsetzung im StGB 2. Flaggenprinzip Bsp. 1: Ein Engländer schlägt einen Franzosen beim Landeanflug auf Mallorca in einer deutschen Luftverkehrsmaschine. Bsp. 2 (vgl. auch BGHSt 53, 265): Ein Schiff der deutschen Marine wird vor Somalia von einem mit sieben somalischen „Piraten“ besetzten Motorboot angegriffen. Die Angreifer können gestellt und festgenommen werden. Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele

43 Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele
Internationales Strafrecht IV. Die einzelnen Prinzipien und ihre Umsetzung im StGB 3. Schutzprinzip Nach dem Schutzprinzip (§ 5 StGB) gilt dt. Strafrecht für im Ausland begangene Taten gegen wichtige inländische Schutzgüter unabhängig vom Recht des Tatorts. Von Bedeutung ist das völkerrechtliche Nichteinmischungsprinzip, weshalb es legitimierender Anknupüpfungspunkte bedarf: Bsp.: Schwangerschaftsabbruch iSd § 218 StGB (§ 5 Nr. 9 StGB) durch einen deutschen Arzt im Urlaub in Neuseeland. Die Anknüpfungspunkte für einen Inlandsbezug im Rahmen des § 5 StGB sind vielfältig: § 5 Nr. 8 a): Aktives u. passives Personalitätsprinzip kombiniert mit Domizilprinzip § 5 Nr. 11: Deutsche ausschließliche Wirtschaftszone Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele

44 Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele
Internationales Strafrecht IV. Die einzelnen Prinzipien und ihre Umsetzung im StGB 4. Weltrechtsprinzip Grundlage ist § 6 StGB, der weltweit anerkannte Rechtsgüter, deren Schutz im Interesse der Staatengemeinschaft liegt, der deutschen Strafgewalt unterstellt.  Tatort, Recht des Tatorts sowie Staatsangehörigkeit des Täters sind grds. irrelevant! Beachte: BGH verlangt für Anwendbarkeit des dt. Strafrechts – entgegen dem Wortlaut des § 6 StGB – zwei Anknüpfungspunkte: Vorliegen eines der in § 6 StGB genannten universellen Rechtsgüter (insoweit unstrittig) Zusätzlicher Anknüpfungspunkt, der unmittelbaren Inlandsbezug herstellt; etwa: dt. Staatsangehörigkeit von Täter oder Opfer, ständiger Wohnsitz in der Bundesrepublik etc. (strittig) Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele

45 Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele
Internationales Strafrecht IV. Die einzelnen Prinzipien und ihre Umsetzung im StGB 4. Weltrechtsprinzip Bsp. 1: Ein Kolumbianer mit ständigem Aufenthalt in der Bundesrepublik vertreibt in Österreich Betäubungsmittel. § 6 Nr. 5 StGB (Unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln) ist hier – als universelles Schutzgut – einschlägig. (+) Der – vom BGH geforderte – Inlandsbezug liegt im ständigen Aufenthalt des Täters in der Bundesrepublik. (+) Bsp. 2: Ein Chinese veräußert an einen Japaner in Taiwan „harte Pornographie“. Universelles Schutzgut? § 6 Nr. 6 StGB (+) Inlandsbezug? (-) Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele

46 Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele
Internationales Strafrecht IV. Die einzelnen Prinzipien und ihre Umsetzung im StGB 5. Personalitätsprinzip / Stellvertretende Strafrechtspflege Eingeschränktes aktives Personalitätsprinzip, § 7 II Nr. 1 StGB: Begehung der Tat im Ausland Aufgrund des Auslieferungsverbots deutscher Staatsangehöriger (Art. 16 II GG) erfolgt die Aburteilung grundsätzlich in Deutschland. Deutsche Staatsangehörigkeit des Täters (zum Tatzeitpunkt oder nach der Tat) Wer Deutscher ist, richtet sich nach Art. 116 I GG Strafbarkeit am Tatort (oder dort keine Strafgewalt) Die „beiderseitige“ Strafbarkeit ist notwendig: Ein rein aktives Personalitätsprinzip birgt die Gefahr, dass eine fremde Rechtsordnung missachtet wird, wenn etwa ein Verhalten im Ausland straflos ist (z.B. Trunkenheit im Verkehr). Würde Deutschland dennoch nach § 316 verurteilen, wäre das völkerrechtliche Nichteinmischungsprinzip betroffen. Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele

47 Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele
Internationales Strafrecht IV. Die einzelnen Prinzipien und ihre Umsetzung im StGB 5. Personalitätsprinzip / Stellvertretende Strafrechtspflege Passives Personalitätsprinzip, § 7 I StGB: Tat im Ausland Tat ist gegen Deutschen gerichtet Strafbarkeit am Tatort (oder keine Strafgewalt) Grund für Erfordernis „beidseitiger“ Strafbarkeit:  Täter weiß möglicherweise nicht, dass das Opfer Ausländer ist u. die Tat in Dtl. strafbar ist. Jedenfalls ist die Tat aber auch im Land der Tatbegehung strafbar. Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele

48 Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele
Internationales Strafrecht IV. Die einzelnen Prinzipien und ihre Umsetzung im StGB 5. Personalitätsprinzip / Stellvertretende Strafrechtspflege Grundsatz stellvertretender Strafrechtspflege, § 7 II Nr. 2 StGB Begehung der Tat im Ausland Strafbarkeit am Tatort (oder: keine Strafgewalt) Täter im Tatzeitpunkt Ausländer Täter im Inland betroffen Keine Auslieferung ans Ausland möglich Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele

49 Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele
Internationales Strafrecht IV. Die einzelnen Prinzipien und ihre Umsetzung im StGB 6. Weltrechtsgrundsatz, § 1 VStGB § 1 VStGB: „Dieses Gesetz gilt für alle in ihm bezeichneten Straftaten gegen das Völkerrecht, für die in ihm bezeichneten Verbrechen auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und keinen Bezug zum Inland aufweist.“ Bsp.: Ein in den USA lebender Spanier erstattet in Konstanz Strafanzeige gegen Donald Rumsfeld wegen Misshandlungen im Irak (Abu Ghraib). Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele

50 Internationales Strafrecht V. Jurisdiktionskonflikte
Kein Kollisionsrecht Strafanwendungsrecht (§§ 3 ff. StGB) ist innerstaatliches Recht. §§ 3 ff. StGB sind gerade keine „allseitigen Kollisionsnormen“. Andere Rechtsordnungen können durch die §§ 3 ff. nicht verdrängt werden.  D.h.: Mehrere Strafrechtsordnungen können parallel zur Anwendung kommen! Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele

51 Internationales Strafrecht V. Jurisdiktionskonflikte
Der Grundsatz „ne bis in idem“ („Nicht zweimal in derselben Sache“) Art. 103 II GG gewährt nur Schutz vor mehrmaliger Verurteilung durch deutsche Gerichte. Art. 54 SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen): „Wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, darf durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann.“ Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele

52 Internationales Strafrecht V. Jurisdiktionskonflikte
Art. 6 I EUV: „Die Union erkennt die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 in der am 12. Dezember 2007 in Straßburg angepassten Fassung niedergelegt sind; die Charta der Grundrechte und die Verträge sind rechtlich gleichrangig.“ Art. 50 Grundrechtecharta: „Niemand darf wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden.“  Beachte: Im Gegensatz zu Art. 54 SDÜ enthält Art. 50 kein Vollstreckungselement… Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele

53 Internationales Strafrecht V. Jurisdiktionskonflikte
Strafprozessuale Möglichkeiten Grds. gilt das Legalitätsprinzip, sprich: eine Verfolgungspflicht. Wichtige Ausnahmen: § 153 c sowie § 153 f StPO (Opportunitätsprinzip) Internat. Strafrecht, Prof. Dr. Jörg Eisele


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