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ChemVerbotsV – Chemikalien-Verbotsverordnung

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Präsentation zum Thema: "ChemVerbotsV – Chemikalien-Verbotsverordnung"—  Präsentation transkript:

1 ChemVerbotsV – Chemikalien-Verbotsverordnung
Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz ChemVerbotsV – Chemikalien-Verbotsverordnung § 1 Verbote § 2 Erlaubnis- und Anzeigepflicht § 3 Informations- und Aufzeichnungspflicht bei der Abgabe an Dritte § 4 Selbstbedienungsverbot; Versandhandel § 5 Sachkunde § 5a Betankungseinrichtungen § 6 Normen § 7 Ordnungswidrigkeiten § 8 Straftaten Anhang (Stoffe/Zubereitungsliste; enthält 3 Spalten)

2 § 1 Verbote Das Inverkehrbringen
von Stoffen und Zubereitungen, die im Anhang in Spalte 1 benannt sind und von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die diese freisetzen oder enthalten, ist verboten. Spalte 2 enthält den Umfang und die Inhalte der Verbote Spalte 3 regelt die Ausnahmen von den Verboten des Inverkehrbringens Für die Ausnahmen sind teilweise behördliche Genehmigungen erforderlich.

3 Anhang zum § 1 der Chemikalienverbotsverordnung
DDT (1,1,1-Trichlor-2,2 bis-(4-chlorphenyl)ethan und seine Isomeren Asbest Formaldehyd Dioxine und Furane Gefährliche flüssige Stoffe und Zubereitungen Benzol

4 7. Aromatische Amine 8. Bleicarbonate und –sulfate 9. Quecksilberverbindungen 10. Arsenverbindungen 11. Zinnorganische Verbindungen 12. Di-µ-oxo-di-n-butyl-stanniohydroxyboran (Dibutylzinnhydrogenborat) 13. Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle sowie Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan und Monomethyldibromdiphenylmethan

5 14. Vinylchlorid 15. Pentachlorphenol 16. Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe 17. Teeröle 18. Cadmium 19. (weggefallen) Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe Entzündliche, leichtentzündliche und hochentzündliche Stoffe

6 22. Hexachlorethan 23. Biopersistente Fasern 24. Kurzkettige Chlorparaffine 25. Flammschutzmittel 26. Azofarbsoffe 27. Alkylphenole 28. Chromathaltiger Zement

7 29. Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
30. Toluol 31. 1,2,4 – Trichlorbenzol 32. Perfluoroctansulfonate (PFOS)

8 sofern in Spalte 3 des Anhangs nichts anderes bestimmt wird
Die Verbote gelten nicht für Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel, Arzneimittel, Lebensmittel und für Futtermittel/Zusatzstoffe sowie für Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse zu - Forschungs-, wissenschaftlichen Lehr- und Ausbildungszwecken sowie Analysezwecken in den dafür erforderlichen Mengen oder - zur gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung sofern in Spalte 3 des Anhangs nichts anderes bestimmt wird

9 Behördliche Genehmigung von Ausnahmen nach Spalte 3 des Anhangs
Darf nur auf Antrag erteilt werden, wenn Ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz und Mensch und Umwelt getroffen sind Eine geordnete Entsorgung gewährleistet ist Keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen Die Genehmigung kann Nebenbestimmungen enthalten und ist widerrufbar Die Handlungspflichten im Anhang Spalte 3 sind zu beachten

10 § 2 Erlaubnis- und Anzeigepflicht Erlaubnis der zuständigen Behörde
Wer gewerbsmäßig oder selbständig in Rahmen eines wirtschaftlichen Unternehmens Stoffe oder Zubereitungen in den Verkehr bringt, die nach der GefStoffV mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) zu kennzeichnen sind bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (2) Die Erlaubnis erhält, wer die Sachkunde nach § 5 nachgewiesen hat die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt Mindestens 18 Jahre alt ist

11 (3) Bei Unternehmen mit mehreren Betrieben muss in jeder Betriebsstätte eine Person mit Erlaubnis vorhanden sein (z. B. Baumarktketten). Jeder Wechsel dieser Person ist der zuständigen Behörde umgehend anzuzeigen (4) Die Erlaubnis kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Zubereitungen bzw. Gruppen, die mit T (giftig) oder T+ (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, beschränkt werden (z B. Methanol). Die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt werden, die auch nachträglich angeordnet werden können.

12 (5) Erlaubnisbefreiung nach Absatz 1 (T oder T+ - Stoffe oder Zubereitungen) erhalten Apotheken Hersteller, Einführer und Händler, die Stoffe und Zubereitungen nur abgeben an Wiederverkäufer - berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten Voraussetzung für die Erlaubnisbefreiung für Hersteller, Einführer und Händler: Schriftliche Anzeige vor dem erstmaligen Inverkehrbringen bei der zuständigen Behörde Benennung mindestens einer Person, die die Sachkunde nach Absatz (2) besitzt Jeder Wechsel dieser Personen ist unverzüglich der Behörde schriftlich anzuzeigen

13 § 3 Informations- und Aufzeichnungspflicht bei der Abgabe an Dritte
Abgabe folgender Stoffe und Zubereitungen nur unter bestimmten Voraussetzungen Stoffe und Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) O (brandfördernd) F+ (hochentzündlich) oder mit den R-Sätzen R 40 (Verdacht auf krebserzeugende Wirkung), R 62 (kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen), R 63 (kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen) oder R 68 (irreversibler Schaden möglich) dürfen nur abgegeben werden, wenn

14 der Erwerber als natürliche Person mindestens 18 Jahre alt ist
dürfen nur abgegeben werden, wenn dem Abgebenden Name und Anschrift des Erwerbers bekannt sind oder der Erwerber sich entsprechend ausgewiesen hat (Identitätsfeststellung nur bei T und T+) der Erwerber als natürliche Person mindestens 18 Jahre alt ist 3. dem Abgebenden bekannt ist oder er sich durch den Erwerber hat bestätigen lassen, dass dieser - als Handelsgewerbetreibender für T und T+ -Stoffe und Zubereitungen eine Erlaubnis besitzt oder - das Inverkehrbringen nach § 2 Absatz 6 (erstmaliges Inverkehrbringen) angezeigt hat oder - Stoffe und Zubereitungen mit den Gefahrensymbolen O, F+ oder mit den R-Sätzen H R40, R62, R63 oder R68 an den privaten Endverbraucher durch eine im Betrieb beschäftigte Person abgeben lässt, die die Sachkunde, die Zuverlässigkeit und das Alter nach § 2 Absatz 2 besitzt. - als Endabnehmer diese Stoffe und Zubereitungen in erlaubter Weise verwenden will und eine unerlaubte Weiterveräußerung oder Verwendung ausschließt,

15 3. der Erwerber mindestens 18 Jahre alt ist,
Anhang III Nr. 5: T und T+-Stoffe und Zubereitungen Brommethan (Methylbromid) Blausäure (Hydrogencyanid) Ethylenoxid Phosphorwasserstoff Formaldehyd Sulfuryldiflourid dürfen nur abgegeben werden, wenn 3. der Erwerber mindestens 18 Jahre alt ist, 4. der Erwerber, sofern er Begasungsmittel H nach der GefStoffV erwerben will, die Erlaubnis oder den Befähigungsschein nach Anhang III Nr.5.3 der GefStoffV vorgelegt hat. 5. der Abgebende den Erwerber über die möglichen Gefahren, Vorsichtsmaßnahmen, Verhalten bei Gefahr und über die ordnungsgemäße Entsorgung unterrichtet hat.

16 >12%ige Wasserstoffperoxidlösungen
Folgende Stoffe dürfen nur abgegeben werden, wenn dem Abgebenden Name und Anschrift des Erwerbers bekannt sind oder der Erwerber sich entsprechend ausgewiesen hat (Identitätsfeststellung nur bei T und T+) der Erwerber als natürliche Person mindestens 18 Jahre alt ist dem Abgebenden bekannt ist oder er sich durch den Erwerber hat bestätigen lassen, dass dieser diese Stoffe in erlaubter Weise verwenden will bzw. weitergibt >12%ige Wasserstoffperoxidlösungen Ammoniumnitrathaltige Zubereitungen nach Anhang III Nr.6 GefstoffV (Gruppen A oder E oder Untergruppen B I, C I, D IV) Diese Zubereitungen sind nach der Gefahrstoffverordnung nicht mit dem Gefahrensymbol O (brandfördernd) zu kennzeichnen

17 Eine Identitätsfeststellung ist immer erforderlich bei der Abgabe von
Ammoniumnitrat und den ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen Kaliumchlorat Kaliumnitrat Kaliumperchlorat Kaliumpermanganat Natriumchlorat Natriumnitrat Natriumperchlorat Wasserstoffperoxidlösungen (> 12% Massegehalt)

18 Die Abgabe darf nur durch eine im Betrieb beschäftigte Person erfolgen, die die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 erfüllt: d.h. Erlaubnisinhaber Nachweis der Sachkunde nach § 5 Zuverlässigkeitsnachweis - Alter 18 Jahre Dies gilt nicht für Hersteller, Einführer und Händler, die Stoffe und Zubereitungen nur an Wiederverkäufer berufsmäßige Verwender Öffentliche Forschungs- Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben Voraussetzung: Abgebende Person ist zuverlässig, 18 Jahre alt und wird mindestens jährlich schriftlich über die Vorschriften belehrt

19 Führung eines Abgabebuches
für Stoffe und Zubereitungen mit den Gefahrensymbolen T und T+ sowie Ammoniumnitrat und den ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen,Kaliumchlorat, Kaliumnitrat, Kaliumperchlorat, Kaliumpermanganat, Natriumchlorat, Natriumnitrat, Natriumperchlorat,Wasserstoffperoxidlösungen (> 12% Massegehalt) Angaben über Art und Menge Datum der Abgabe Verwendungszweck Name und Anschrift des Erwerbers Name des Abgebenden Empfang vom Erwerber durch Unterschrift bestätigen 5 Jahre Aufbewahrung des Buches nach letzter Eintragung

20 § 3 Informations- und Aufzeichnungspflicht bei der Abgabe an Dritte
Die Absätze 1 und 2 des § 3 Informations- und Aufzeichnungspflicht bei der Abgabe an Dritte gelten nicht für Gase, die nach GefStoffV mit dem Gefahrensymbol F+ (hochentzündlich) oder 0 (brandfördernd) zu kennzeichnen sind Klebstoffe, Härter, Mehrkomponentenkleber und Mehrkomponenten- Reparaturspachtel mit dem Gefahrensymbol 0 (brandfördernd) Experimentierkästen für chemische Versuche nach DIN EN 71 Mineralien für Sammlerzwecke Heizöl und Dieselkraftstoffe Sonderkraftstoffe für motorgetriebene Arbeitsgeräte mit dem Gefahrensymbol F+ (hochentzündlich) Photochemikalien mit dem Gefahrensymbolen Xn (gesundheitsschädlich) und R40/R68 (Verdacht auf krebserzeugende Wirkung/Irreversibler Schaden möglich) in Verpackung mit kindergesicherten Verschlüssen.

21 § 4 Selbstbedienungsverbot und Versandhandel
Folgende Stoffe und Zubereitungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1, 2 und 5 dürfen im Einzelhandel nicht durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden: Stoffe und Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) O (brandfördernd) F+ (hochentzündlich) oder den R-Sätzen R 40 (Verdacht auf krebserzeugende Wirkung), R 62 (kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen),R 63 (kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen) oder R 68 (irreversibler Schaden möglich) gekennzeichnet sind. Die Ausnahmen nach § 3 Absatz 4 Satz 3 Nr. 1 bis 5 gelten entsprechend (Gase, Kleber, Härter, Mineralien, Heizöl, DK)

22 § 4 Selbstbedienungsverbot und Versandhandel
Folgende Stoffe und Zubereitungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1, 2 und 5 dürfen im Einzelhandel nicht durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden: Ammoniumnitrat und den ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen Kaliumchlorat Kaliumnitrat Kaliumperchlorat Kaliumpermanganat Natriumchlorat Natriumnitrat Natriumperchlorat Wasserstoffperoxidlösungen (> 12% Massegehalt)

23 § 4 Selbstbedienungsverbot und Versandhandel
Stoffe und Zubereitungen mit der Kennzeichnung T+ und T sowie Ammoniumnitrat und den ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen,Kaliumchlorat, Kaliumnitrat, Kaliumperchlorat, Kaliumpermanganat, Natriumchlorat, Natriumnitrat, Natriumperchlorat,Wasserstoffperoxidlösungen (> 12% Massegehalt) dürfen im Versandhandel nur an Wiederverkäufer berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgegeben werden. DAS GILT AUCH; WENN DIE ABGABE NICHT GEWERBSMÄSSIG ODER SELBSTÄNDIG IM RAHMEN EINER WIRTSCHAFTLICHEN UNTERNEHMUNG ERFOLGT (z.B. Verkaufsverbot von Benzol von Privat im Internethandel)

24 § 5 Sachkunde Die erforderliche Sachkunde nach § 2 Abs.1 Nr.hat nachgewiesen,wer die von der zuständigen Behörde durchgeführte Prüfung nach Absatz 2 bestanden hat, die Approbation als Apotheker besitzt, die Berechtigung hat, die Berufsbezeichnung Apothekerassistent oder Pharmazieingenieur zu führen, die Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung pharmazeutisch-technischer Assistent oder Apothekenassistent besitzt, die Abschlussprüfung zum Drogisten bestanden hat, die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Schädlingsbekämpfer bestanden hat, im Rahmen eines HS-Studiums die Abschlussprüfung gemäß Absatz 2 nach Teilnahme an entsprechenden Lehrveranstaltungen bestanden hat nach früheren Vorschriften eine Prüfung bestanden hat, die der Prüfung nach Absatz 2 entspricht

25 Sachkundeprüfung nach § 5 Absatz 2
Kenntnisse über die wesentlichen Eigenschaften der Stoffe und Zubereitungen, die nach der GefStoffV mit den Gefahrensymbolen T, T+, O, F+, oder Xn und den R-Sätzen R40, R 62, R63 oder R68 gekennzeichnet sind Kenntnisse über Gefahren, die bei der Verwendung auftreten können Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften Beschränkung auf einzelne Stoffe möglich (z.B. Methanol als Flugbenzin) Ein Zeugnis nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung kann als Nachweis der Sachkunde für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln anerkannt werden Über die Sachkundeprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt

26 § 5a Betankungseinrichtungen
Die §§ 2 bis 5 gelten nicht für die Abgabe von Ottokraftstoff an Tankstellen und sonstigen Betankungseinrichtungen § 6 Normen ISO-Normen, EN-Normen oder DIN- Normen sind im Beuth-Verlag erschienen und sind im Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt § 7 Ordnungswidrigkeiten Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Verstöße gegen Abgabebedingungen (keine Sachkunde, keine 18 Jahre, kein Abgabebuch, Verstoß gegen Selbstbedienungsverbot, Versandhandelabgabe) § 8 Straftaten Inverkehrbringen von Stoffen nach § 1 in Verbindung mit dem Anhang Inverkehrbringen von T und T+ - Stoffen und Zubereitungen ohne Erlaubnis

27 Anhang zur Chemikalienverbotsverordnung 30 Stoffe und Zubereitungen
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