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Privatdozentin Dr. Katja Nebe VorsR.amBAG Prof. Klaus Bepler

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Präsentation zum Thema: "Privatdozentin Dr. Katja Nebe VorsR.amBAG Prof. Klaus Bepler"—  Präsentation transkript:

1 Privatdozentin Dr. Katja Nebe VorsR.amBAG Prof. Klaus Bepler
Arbeitsrecht I Privatdozentin Dr. Katja Nebe VorsR.amBAG Prof. Klaus Bepler

2 Einleitung Akteure, Grundwertungen, Rechtsquellen
Anschaffungsvorschläge Lehrbücher (alt.!) Brox, Hans/Rüthers, Bernd/Henssler, Martin, Arbeitsrecht, 17. Aufl. 2007 Däubler, Wolfgang, Das Arbeitsrecht 1 – Die gemeinsame Wahrung von Interessen im Betrieb – rororo 2006; Das Arbeitsrecht 2 – Das Arbeitsverhältnis: Rechte und Pflichten, Kündigungsschutz, rororo 2009 Hanau, Peter/Adomeit, Klaus, Arbeitsrecht, 14. Aufl. 2007, Preis, Ulrich, Arbeitsrecht – Kollektivarbeitsrecht – , 2. Aufl. 2009; Arbeitsrecht – Individualarbeitsrecht – , 3. Aufl

3 Einleitung Akteure, Grundwertungen, Rechtsquellen
Weitere wichtige Einstiegsliteratur Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch (Schaub/Bearbeiter) Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht (ErfK/Bearbeiter) Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrechtkommentar (HWK/Bearbeiter) Wichtige Fachzeitschriften Recht der Arbeit (RdA) Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA) Arbeit und Recht (ArbuR oder AuR) Sammlung Arbeitsrechtlicher Entscheidungen (SAE)

4 Einleitung Akteure, Grundwertungen, Rechtsquellen
Arbeitgeber Arbeitgeber ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt. Er ist Gläubiger des Anspruchs auf Arbeitsleistung und Vergütungsschuldner. Er hat die Befugnis, das Arbeits-verhältnis durch Ausübung des Weisungsrechts zu kon-kretisieren. Weisungsgeber können nur natürliche Personen sein; hier kann es sich um Organe juristischer Personen, aber auch um beauftragte andere Arbeitnehmer des Arbeit-gebers (leitende Angestellte, Vorarbeiter o.ä.) handeln.

5 Einleitung Akteure, Grundwertungen, Rechtsquellen
Arbeitgeber Der Arbeitgeber ist typischerweise Inhaber eines oder mehrerer Unternehmen, das ist „eine organisato-rische Einheit, die bestimmt wird durch den wirt-schaftlichen oder ideellen Zweck, dem ein Betrieb oder mehrere organisatorisch verbundene Betriebe desselben Unternehmens dienen.“ Unter einem Betrieb versteht man im Arbeitsrecht im Allgemeinen „die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber in Gemeinschaft mit seinen Mitar-beitern mit Hilfe von sächlichen und immateriellen Mit-teln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt.“

6 Einleitung Akteure, Grundwertungen, Rechtsquellen
Arbeitnehmer Der Arbeitnehmer ist das Schutzobjekt des Arbeitsrechts als Schutzrecht. Um seinetwillen gibt es dieses Sonderrechtsgebiet. Angesichts dessen ist der Begriff des Arbeitnehmers natür-lich von zentraler Bedeutung. Für ihn gibt es aber bis heute keine unumstrittene und in allen Fällen überzeugende Inhaltsbestimmung.

7 Einleitung Akteure, Grundwertungen, Rechtsquellen
Arbeitnehmer Ein Fall (science fiction?): Michael Ballack (35) wird vom mehrmaligen Deutschen Fußball-meister, der TSG Hoffenheim 1899, engagiert. Er erhält für die Unterzeichnung des Vertrages ein Handgeld in vielstelliger Höhe. Als Vergütung ist im Vertrag nur ein hoher fünfstelliger Betrag als sog. Auflaufprämie vorgesehen; Ballack soll diesen Betrag erhalten, wenn er in einem Pflichtspiel mehr als 45 Minuten eingesetzt wird. Nach-dem er in der laufenden Saison alle 24 Pflichtspiele mitgemacht hatte, erleidet er in der 5. Minute des 25. Spieles einen Achillesseh-nenanriss, der ihn für zwei Monate „außer Gefecht setzt“. Sein Be-rater, der an den laufenden Einkünften Ballacks prozentual beteiligt ist, möchte wissen, ob sein Schützling auch für das 25. und die folgenden Spiele die Auflaufprämie verlangen kann.

8 Einleitung Akteure, Grundwertungen, Rechtsquellen
Arbeitnehmer § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG): „(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfä-higkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleis-tung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.“ Zur Höhe: § 4 EFZG

9 Einleitung Akteure, Grundwertungen, Rechtsquellen
Arbeitnehmer Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG ist Arbeitnehmer, wer Arbeit leistet auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages (hier. EuGH -) in persönlicher Abhängigkeit.

10 Einleitung Akteure, Grundwertungen, Rechtsquellen
Arbeitnehmer Neben den Berufssportlern sind auch Höchst-verdiener aus dem Investmentbereich oder Chefärzte die „kranken“ Fälle, auf Grund deren manche eine andere Begrifflichkeit für richtig halten, die auf wirtschaftliche Abhängigkeit als das wesentliche Kriterium abstellt. Machen Sie aus § 5 Abs.1 Satz 2 ArbGG ein Argument in diesem Streit!

11 Einleitung Akteure, Grundwertungen, Rechtsquellen
Eine Arbeitnehmervereinigung ist eine Gewerkschaft im arbeitsrechtlichen Sinne, wenn sie als satzungsgemäße Aufgabe die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder in deren Eigenschaft als Arbeitnehmer hat und willens ist, Tarifverträge abzuschließen. Sie muss frei gebildet und demokratisch organisiert, gegnerfrei, unabhängig, auf überbetrieblicher Grundlage organisiert sein und das geltende Tarifrecht als verbindlich anerkennen. Darüber hinaus muss sie Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler besitzen und über eine gewisse Leistungsfähigkeit der Organisation verfügen. BAG 28. März 2006 – 1 ABR 58/04 – AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 4 = NZA 2006, 1112.

12 Einleitung Akteure, Grundwertungen, Rechtsquellen
Arbeitgeberverbände sind freiwillige Zusam-menschlüsse von Arbeitgebern – häufig nach Branchen und Regionen sowie mehrstufig in Vereinen organisiert –, welche die Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mit-glieder zum Ziel haben. Es muss ihnen zumin-dest auch darum gehen, mit dem sozialen Ge-genspieler Tarifverträge für ihren Zuständigkeits-bereich abzuschließen (vgl. § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG).

13 Einleitung Akteure, Grundwertungen, Rechtsquellen
„Arbeitsrecht ist Arbeitnehmerschutzrecht“ BVerfG in E 84, 212, 229: „Tarifautonomie ist darauf angelegt, die struk-turelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeit-nehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aus-handeln der Löhne und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen.“

14 Einleitung Akteure, Grundwertungen, Rechtsquellen
Grundgesetz, EGV (+ VO und RL), EMRK, ILO-Abk. Einfache Gesetze (Arbeitsgesetze; Beck-Texte im dtv; Kittner, Bund-Verlag o.ä.) Trotz mehrfachen Gesetzgebungsauftrags kein einheitliches Arbeitsgesetzbuch Henssler/Preis (!!), Entwurf eines Arbeitsvertragsgesetzes (NZA-Beil. zu Heft 21/2007) Arbeitsverträge Tarifverträge Betriebsvereinbarungen


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