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Veröffentlicht von:Walburg Stieg Geändert vor über 10 Jahren
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Gesetzliche Grundlagen der Maßnahmen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben Judith Brune, WS 08-09
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Begriffsklärung Behinderung § 73 Begriff des Arbeitsplatzes
„(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. (2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. § 73 Begriff des Arbeitsplatzes (1) Arbeitsplätze im Sinne des Teils 2 sind alle Stellen, auf denen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt werden.(2) Als Arbeitsplätze gelten nicht die Stellen, auf denen beschäftigt werden 1. behinderte Menschen, die an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 Abs. 3 Nr. 3 in Betrieben oder Dienststellen teilnehmen, 2. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist, und Geistliche öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften, 3. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung oder Erziehung erfolgt, 4. Personen, die an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach dem Dritten Buch teilnehmen, 5. Personen, die nach ständiger Übung in ihre Stellen gewählt werden, 6. (weggefallen) 7. Personen, deren Arbeits-, Dienst- oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis wegen Wehr- oder Zivildienst, Elternzeit, unbezahltem Urlaub, wegen Bezuges einer Rente auf Zeit oder bei Altersteilzeitarbeit in der Freistellungsphase (Verblockungsmodell) ruht, solange für sie eine Vertretung eingestellt ist. (3) Als Arbeitsplätze gelten ferner nicht Stellen, die nach der Natur der Arbeit oder nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen nur auf die Dauer von höchstens acht Wochen besetzt sind, sowie Stellen, auf denen Beschäftigte weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
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(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).“ (SGB IX, § 2)
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Teilhabe am Arbeitsleben
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SGB IX: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
„Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.“ (SGB IX, Teil 1, Kap. 5 §33 (1))
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SGB III: Arbeitsförderung
„Behinderten Menschen können Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern.“ (SGB III, Kap. 4, Abs. 7, § 97 (1))
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SGB II: Grundsicherung für Arbeitssuchende
„(...) Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige nach diesem Buch (SGB III) gelten die §§ 97 bis 99, 100 Nr. 1 und 4, § 101 Abs. 1, 2 und 5, die §§ 102, 103 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und die §§ 109 und 111 des Dritten Buches entsprechend. (...)“ (SGB II, Kap. 3, Abs. 1, § 16 (1))
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Voraussetzung für den Erhalt der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
wenn eine Behinderung besteht, eintritt oder droht - nicht nur vorübergehend, sondern für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten wenn wegen der Art und Schwere der Behinderung besondere Hilfen für Ausbildung und Beruf notwendig sind wenn die Bereitschaft zur aktiven Unterstützung der Rehaverfahrens seitens des Antragstellers besteht wenn das Leistungsvermögen der Antragstellers erwarten läßt, dass das Ziel der Maßnahme erreicht werden kann wenn die Auswahl der Maßnahme unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes erfolgt ist
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Ziele der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
• Beseitigung und Milderung der Schwierigkeiten, die aufgrund einer Behinderung die Berufsausbildung oder Berufsausübung erschweren oder unmöglich erscheinen lassen • Erhaltung, Besserung und (Wieder-)herstellung der Erwerbstätigkeit behinderter Menschen, entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit
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Träger der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Rehabilitationsträger)
gesetzliche Krankenkassen Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen Träger der Kriegsopferversorgung und der Kriegsfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden Träger der öffentlichen Jugendhilfe Träger der Sozialhilfe wenn keiner dieser Träger zuständig ist: Bundesagentur für Arbeit
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Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
allgemeine Leistungen (haben Vorrang) besondere Leistungen
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Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben von der Bundesagentur für Arbeit
1. allgemeine Leistungen Ausbildung im Betrieb ausbildungs-begleitende Hilfen (abH) Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen (BaE) betriebliche Weiterbildung Vermittlung in Arbeit
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Ausbildung im Betrieb + abH
zusätzlicher Förderunterricht in kleinen Gruppen oder in Einzelunterricht; den Stoff der Berufsschule durcharbeiten, Fragen genau besprechen, Aufgaben trainieren; sich auf Prüfungen gezielt vorbereiten; Probleme gemeinsam angehen, Lösungen finden 3-8 Std/Wo
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BaE Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (ggf. nach besonderen Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen in den Werkstätten oder Übungsbüros der Einrichtungen) während der Ausbildung: mehrere Betriebspraktika Besuch des Unterrichts der Berufsschule ggf. mit abH Ziel: Fortsetzung der Ausbildung im Betrieb
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Vermittlung in Arbeit Beratung und Vermittlung bei der Suche nach einer geeigneten Ausbildungs-/ Arbeitsstelle Bewerbungstraining
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Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben von der Bundesagentur für Arbeit
2. besondere Leistungen Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB) Aus- und Weiterbildung mit besonderen Hilfen berufliche Erstausbildung im BBW berufliche Weiterbildung im BFW Vermittlung in Arbeit Berufliches Trainingszentrum (BTZ)
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BvB verbunden mit einem Betriebspraktikum
während der Maßnahme: Besuch des Berufsschulunterrichts Unterstützung bei der Berufswahl Vermittlung berufsübergreifender Grundqualifikationen und Kompetenzen Stabilisierung der Persönlichkeit Förderung der Bereitschaft für die Aufnahme einer Ausbildung/ Arbeitnehmertätigkeit erfolgt nach dem Fachkonzept der BA BVJ: schulisch + Praktika nur 1 Fachbereich (BvB: 3 Fachbereiche) unterliegt den Rahmenlehrplänen der Länder
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Das Neue Fachkonzept der BA
Adolf Kolping Schule: Accessmentcenter am Anfang der BvB BFZ Würzburg: Ausschreibungen durch die BA Berufsausbildungsbeihilfe für die Jugendlichen Förderdauer insgesamt: 10 Monate, für Behinderte 11 Monate, max. 18 Monate Integration in Ausbildung/ Arbeit hat immer Vorrang!
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berufliche Erstausbildung im BBW
Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen, ggf. nach besonderen Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen BBWs sind behinderungsgerecht gestaltet Fachdienste für die sozialpädagogische und psychologische Versorgung speziell qualifizierte Ausbilder, Meister und Lehrkräfte Freizeit-/ Sportangebote Wohngruppen, Internat BBW Don Bosco: Klientel: körperliche Beeinträchtigungen (Epilepsi, Stoffwechselerkrankungen,...) psychische Störungen (ADHS, Zwänge,...) Ausbildung in der Metallwerkstatt: Förderung nach SGB IX Rahmenlehrpläne nach BBiG (Fachwerker und Vollberufe) Gadheim Fachwerker: z.B. Beikoch, Hotelfacharbeiter, ... Vollberufe: z.B. Bäcker, Koch, ... teilweise +abH
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Antrag auf Leistungen stellen
bei entsprechenden Voraussetzungen, bevor Kosten entstehen (!): Kontakt aufnehmen mit dem Rehabilitationsträger, den man selbst für zuständig hält. Erklärung der Zuständigkeit durch den jeweiligen Träger Prüfung der Voraussetzungen für Leistungen durch den zuständige Rehabilitationsträger: - wenn Leistungen erbracht werden: Kann die Förderung durch allgemeine Leistungen erfolgen oder sind besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben notwendig? - wenn keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben möglich sind, wurden die Voraussetzungen nicht erfüllt in beiden Fällen erhält der Antragsteller einen schriftlichen Bescheid.
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ähnliche Maßnahmen auf Grundlage des SGB III und SGB VIII
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Benachteiligtenförderung auf Grundlage des SGB III (Arbeitsförderung)
„Förderungsbedürftig sind lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Auszubildende, die wegen der in ihrer Person liegenden Gründe ohne die Förderung 1. eine Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden können oder 2. nach dem Abbruch einer Berufsausbildung eine weitere Ausbildung nicht beginnen oder nach erfolgreicher Beendigung einer Ausbildung ein Arbeitsverhältnis nicht begründen oder festigen können. Lernbeeinträchtigte Jugendliche - Jugendliche ohne Hauptschulabschluss oder vergleichbarem Schulabschluss nach Beendigung der Schulpflicht - Abgänger von Sonder-/Förderschulen unabhängig vom Schulabschluss - Jugendliche mit schwerwiegenden Bildungsdefiziten, die einen erfolgreichen Ausbildungsabschluss nicht vermuten lassen Adolf Kolping Schule: Rehastatus nach SGB III wird mit Hauptschulabschluss schwierig Sozial benachteiligte - Jugendliche mit Verhaltensstörungen - Legastheniker - ehemals Drogenabhängige - strafentlassene Jugendliche - strafgefangene Jugendliche - junge Spätaussiedler mit Sprachschwierigkeiten - ausländische Jugendliche mit Eingewöhnungsschwierigkeiten u.a.
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Angebote zur beruflichen Eingliederung nicht oder nicht mehr in Anspruch nehmen oder mit diesen noch nicht eingegliedert werden können. Förderungsbedürftig sind auch Auszubildende, bei denen ohne die Förderung mit ausbildungsbegleitenden Hilfen ein Abbruch ihrer Ausbildung droht. Auszubildende nach Satz 1 und Absolventen berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen sollen vorrangig gefördert werden.“ (SGB III § 242, (1))
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„Träger können durch Zuschüsse gefördert werden, wenn sie
1. durch zusätzliche Maßnahmen zur betrieblichen Ausbildung für förderungsbedürftige Auszubildende diesen eine berufliche Ausbildung ermöglichen und ihre Eingliederungsaussichten verbessern oder 2. besonders benachteiligte Jugendliche, die keine Beschäftigung haben und nicht ausbildungsuchend oder arbeitsuchend gemeldet sind, durch zusätzliche soziale Betreuungsmaßnahmen an Ausbildung, Qualifizierung und Beschäftigung heranführen oder
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mit sozialpädagogischer Begleitung während einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz oder einer Einstiegsqualifizierung und mit administrativen und organisatorischen Hilfen Betriebe bei der Berufsausbildung, der Berufsausbildungsvorbereitung und bei der Einstiegsqualifizierung förderungsbedürftiger Auszubildender unterstützen.“ (SGB III § 240)
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Zusammenarbeit der Bundesagentur für Arbeit mit den Jugendämtern auf Grundlage des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) „(1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.
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(2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen.“ (SGB VIII, § 27, Abs. 1+2)
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Der gemeinsame Auftrag
• gemeinsames Ziel: berufliche und soziale Integration benachteiligter Jugendlicher gemeinsame Zielgruppe: Jugendliche mit - sozialer Benachteiligung - beruflich schwerwiegenden Bildungsdefiziten - körperlich geistigen und seelischen Beeinträchtigungen - ausländischer Herkunft Sozial benachteiligte Jugendliche - Jugendliche mit Verhaltensstörungen - Legastheniker - ehemals Drogenabhängige - strafentlassene Jugendliche - strafgefangene Jugendliche - junge Spätaussiedler mit Sprachschwierigkeiten - ausländische Jugendliche mit Eingewöhnungsschwierigkeiten u.a.
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Literatur ( ) ( ) Bundesagentur für Arbeit (Hrsg.), Merkblatt 12, Dienste und Leistungen der Agentur für Arbeit -Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Mai 2007 BMBF (Bundesministerium für Bildung und Forschung): Berufliche Qualifizierung Jugendlicher mit besonderem Förderbedarf- Benachteiligtenförderung-, Bonn, Berlin 2005
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