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Agenda für den Frieden (1)

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Präsentation zum Thema: "Agenda für den Frieden (1)"—  Präsentation transkript:

1 Die Agenda for Peace als Orientierungsrahmen neuerer Konfliktbearbeitung

2 Agenda für den Frieden (1)
Die Agenda für den Frieden (agenda for peace) wurde 1992 vom damaligen Generalsekretär der UNO Boutros Boutros-Ghali veröffent-licht. Sie betont die Konfliktverhütung als Friedensstrategie und reagiert damit vor allem auf die durch das Ende des Kalten Krieges veränderte weltpolitische Lage. Durch Maßnahmen der humanitären Hilfe und präventiven Diplomatie will sie das Ausbrechen latent vorhandener Konflikte vermeiden..

3 Agenda für den Frieden (2)
Als Reform der klassischen Friedens-sicherung weist die Agenda für den Frieden vier Handlungsebenen auf: - vorbeugende Diplomatie (preventive diplomacy) Friedensschaffung und/oder Friedens- erzwingung (peace making, peace enforcement), Friedenssicherung (peace keeping) und Friedenskonsolidierung (post conflict peace building).

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5 Wiederaufbau Versöhnung
Nachhaltiger Friede Gewaltfreiheit Selbsterhaltung Innere/Äussere Legitimation Konstruktive Konfliktransformation politische Demokratisierung Wirtschaftl. Wiederaufbau Wiederherstellung des Rechtsstaats Erziehung und Ausbildung, Gesundheitswesen/-vorsorge Ökologisches Gleichgewicht Änderung des moralisch-politischen Klimas Verheilung der Wunden der Vergangenheit Engagement für die Zukunft Versöhnung der Werte Entwicklung eines Wir-Gefühls und multipler Loyalitäten Mediation, Verhandlung, Schlichtung, Streitbegleitung Versöhnung Sicherheit Rüstungskontrolle Abrüstung PRÄVENTION Wiederaufbau Versöhnung (Reconstruction) (Reconciliation) Friedensschaffung (Peace Building) Friedenswahrung (robustes) Peace Keeping

6 Agenda en détail (1) Vorbeugende Diplomatie
(preventive diplomacy), hierunter fällt der Einsatz diplomatischer Mittel mit dem Ziel, das Entstehen von Streitigkeiten zwischen einzelnen Parteien zu verhüten, die Eskalation bestehender Streitigkeiten zu Konflikten zu verhindern und - sofern es doch zu Konflikten kommen sollte - diese einzugrenzen.

7 Agenda en détail (2) Vorbeugende Einsätze
(preventive deployments) sind präventive Truppeneinsätze, um den Ausbruch eines Konfliktes im Vorfeld zu verhindern. Bei einer innerstaatlichen Krise kann ein vorbeu-gender Einsatz auf Antrag bzw. mit Zu-stimmung der Regierung oder aller Konflikt-parteien erfolgen. Gleiches gilt, wenn ein Land sich bedroht fühlt und die Errichtung einer VN-Truppe nur auf seiner Seite der Grenze beantragt.

8 Agenda en détail (3) Friedensschaffung
(peace-making) ist der Prozess bis zum Abschluss eines Friedensvertrags oder Waffenstillstands und bezeichnet Aktivitäten mit dem Ziel, feindliche Parteien zu einer Einigung zu bringen, im wesentlichen durch solche friedlichen Mittel, wie sie in Kapitel VI der VN-Charta vorgesehen sind.

9 Agenda en détail (4) Friedenssicherung
(peace-keeping) bezeichnet die Errichtung einer personellen Präsenz der Vereinten Nationen vor Ort mit Zustimmung aller Konfliktbeteiligten durch Einsatz von durchweg leichtbewaffneten Soldaten, Wahlbeobachtern und Polizisten zur Überwachung und Durchführung von Waffenstillstands- und Friedensvereinbarungen. Die Friedenssicherung ist eine Technik, welche die Möglichkeiten für eine Konfliktverhütung wie auch eine Friedensschaffung erweitert.

10 Agenda en détail (5) Friedensdurchsetzung
(peace enforcement) sind Einsätze stärker bewaffneter VN-Truppen und als vorläufige Maßnahme nach Kapitel VII, Artikel 40 der VN-Charta zu verstehen. Darunter fallen Maßnahmen z. B. zur Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der Waffenruhe oder zur Sicherung humanitärer Ver-sorgungskonvois, die aufgrund ihrer stärkeren Bewaffnung über den Auftrag an Friedenstruppen hinausgehen, aber nicht mit Zwangsmaßnahmen zu verwechseln sind, die - nach Artikel 43 der Charta - verhängt werden können, um gegen Angriffs-handlungen vorzugehen.

11 Friedenserzwingung durch militärische Gewalt
Agenda en détail (6) Friedenserzwingung durch militärische Gewalt (use of military force) bezeichnet militärische Zwangs-maßnahmen nach Kapitel VII, Artikel 42 der Charta, die bei Bedrohung oder Bruch des Friedens oder bei Angriffs-handlungen verhängt werden können, um den Weltfrieden aufrechtzuerhalten. Der Sicherheitsrat hat bislang nur selten Gebrauch gemacht von den stärksten dieser militärischen Zwangsmaßnahmen. Sonderfälle waren der Golfkrieg II (Irak-Kuwait) wie auch die erste Intervention zur Absicherung humanitärer Hilfe in Somalia (United Task Force - UNITAF): Der Sicherheitsrat hatte Mitgliedstaaten ermächtigt, in seinem Namen Maßnahmen zu ergreifen. Auch die Bombardierung bosnisch-serbischer Stellungen durch die NATO im Sommer 1995 folgte einem Mandat des Sicherheitsrats mit dem Ziel, die Bürgerkriegsparteien an den Verhandlungstisch zu bringen und erst so den Abschluss des Friedensabkommens von Dayton zu ermöglichen.

12 Agenda en dètail (7) Friedenskonsolidierung
(post-conflict peace-building) ist nach erfolgreicher Beendigung eines Konfliktes auf die Wieder-herstellung bzw. Förderung staatlicher Strukturen gerichtet, die geeignet sind, den Frieden zu festigen und zu kon-solidieren, um das Wiederaufleben eines Konfliktes zu verhindern. Hierzu gehören die Demobilisierung von (Ex-) Kombattanten, ihre Entwaffnung und Rehabilitierung durch Wieder-eingliederung in die Zivilgesellschaft [ DDR = Disarmament, Demobilisation, Rehabilitation]; ferner der Aufbau von Verwaltung und Justiz nach rechtsstaatlichen Prinzipien."

13 Literaturtip

14 Thanx for listening


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