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Veröffentlicht von:Friedrich Jasper Albert Geändert vor über 8 Jahren
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Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen aus der Facharbeit des IDW Einzelfragen zum Vorstandsvergütungs- Offenlegungsgesetz (VorstOG)
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2 § 285 Satz 1 Nr. 9 HGB (1) Bezugsrechte und sonstige aktienbasierte Vergütungen sind mit ihrer Anzahl und dem beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt ihrer Gewährung im Anhang anzugeben Spätere Wertveränderungen, die auf einer Änderung der Ausübungsbedingungen beruhen, sind dabei zu berücksichtigen (§ 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a) Satz 4 HGB) Gemäß Wortlaut sind Wertveränderungen aufgrund von Aktienkursänderungen nicht anzugeben Bezugsrechte und sonstige aktienbasierte Vergütungen sind mit ihrer Anzahl und dem beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt ihrer Gewährung im Anhang anzugeben Spätere Wertveränderungen, die auf einer Änderung der Ausübungsbedingungen beruhen, sind dabei zu berücksichtigen (§ 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a) Satz 4 HGB) Gemäß Wortlaut sind Wertveränderungen aufgrund von Aktienkursänderungen nicht anzugeben
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3 § 285 Satz 1 Nr. 9 HGB (2) „Echte“ Aktienoptionen Wertänderungen werden ergebnisneutral behandelt Verzicht auf Anhangangabe sachgerecht Stock appreciation rights (SARs) Wertänderungen sind in der GuV zu berücksichtigen sind diese auch im Anhang anzugeben? „Echte“ Aktienoptionen Wertänderungen werden ergebnisneutral behandelt Verzicht auf Anhangangabe sachgerecht Stock appreciation rights (SARs) Wertänderungen sind in der GuV zu berücksichtigen sind diese auch im Anhang anzugeben?
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4 § 285 Satz 1 Nr. 9 HGB (3) Maßgeblich ist der (eindeutige) Wortlaut: einmalige Angabe zum Zeitpunkt der Optionsgewährung Gleichbehandlung von echten Optionen und SARs aber: nach § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a) Satz 1 HGB ist der jeweils aufwandswirksame Betrag anzugeben (Pflicht zur Angabe der Gesamtbezüge) Maßgeblich ist der (eindeutige) Wortlaut: einmalige Angabe zum Zeitpunkt der Optionsgewährung Gleichbehandlung von echten Optionen und SARs aber: nach § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a) Satz 1 HGB ist der jeweils aufwandswirksame Betrag anzugeben (Pflicht zur Angabe der Gesamtbezüge)
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5 § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 ff. HGB (1) Die Vorstandsbezüge börsennotierter Aktiengesellschaften sind individuell und wie folgt aufgegliedert anzugeben: erfolgsunabhängige Komponente erfolgsabhängige Komponente Komponente mit langfristiger Anreizwirkung Angaben können nach § 314 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 286 Abs. 5 HGB unterbleiben, wenn ein entsprechender Hauptversammlungsbeschluss vorliegt (opting out) Die Vorstandsbezüge börsennotierter Aktiengesellschaften sind individuell und wie folgt aufgegliedert anzugeben: erfolgsunabhängige Komponente erfolgsabhängige Komponente Komponente mit langfristiger Anreizwirkung Angaben können nach § 314 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 286 Abs. 5 HGB unterbleiben, wenn ein entsprechender Hauptversammlungsbeschluss vorliegt (opting out)
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6 § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 ff. HGB (2) Gilt opting out auch für kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen, die nach § 315a Abs. 1 HGB zur Konzernrechnungslegung nach den von der EU anerkannten IFRS verpflichtet sind? § 315a Abs. 1 HGB enthält keinen Verweis auf § 314 Abs. 2 HGB (d.h. Möglichkeit eines opting out nach § 286 Abs. 5 HGB) fehlender Verweis in § 315a Abs. 1 HGB ist redaktionelles Versehen des Gesetzgebers opting out ist möglich Gilt opting out auch für kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen, die nach § 315a Abs. 1 HGB zur Konzernrechnungslegung nach den von der EU anerkannten IFRS verpflichtet sind? § 315a Abs. 1 HGB enthält keinen Verweis auf § 314 Abs. 2 HGB (d.h. Möglichkeit eines opting out nach § 286 Abs. 5 HGB) fehlender Verweis in § 315a Abs. 1 HGB ist redaktionelles Versehen des Gesetzgebers opting out ist möglich
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7 § 289 Abs. 2 Nr. 5 HGB (1) Die individualisierten Angaben zu den Vorstandsbezügen nach § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a) Sätze 5 bis 9 HGB können gemacht werden: im Anhang oder im Lagebericht zusammen mit den Angaben zu den Grundzügen des Vergütungssystems der Gesellschaft nach § 289 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1 HGB Dürfen sämtliche Angaben zu den Organbezügen (§ 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a) Sätze 1 bis 9 HGB) in den Lagebericht aufgenommen werden? Die individualisierten Angaben zu den Vorstandsbezügen nach § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a) Sätze 5 bis 9 HGB können gemacht werden: im Anhang oder im Lagebericht zusammen mit den Angaben zu den Grundzügen des Vergütungssystems der Gesellschaft nach § 289 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1 HGB Dürfen sämtliche Angaben zu den Organbezügen (§ 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a) Sätze 1 bis 9 HGB) in den Lagebericht aufgenommen werden?
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8 § 289 Abs. 2 Nr. 5 HGB (2) Darstellung im Lagebericht ist Verstoß gegen den insoweit eindeutigen Wortlaut des § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a) Satz 1 bis 4 HGB deshalb: Berichtspflicht im Prüfungsbericht klarer Verweis im Anhang auf die Angaben im Lagebericht? falls ja: keine wesentliche Beanstandung, d.h. keine Konsequenzen für den Bestätigungsvermerk falls nein: ggf. Einschränkung des Bestätigungsvermerks Letzteres gilt auch, wenn die Angaben i.S.v. § 285 Satz 1 Nr. 9 HGB nur in einem Corporate Governance Bericht gemacht werden Darstellung im Lagebericht ist Verstoß gegen den insoweit eindeutigen Wortlaut des § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a) Satz 1 bis 4 HGB deshalb: Berichtspflicht im Prüfungsbericht klarer Verweis im Anhang auf die Angaben im Lagebericht? falls ja: keine wesentliche Beanstandung, d.h. keine Konsequenzen für den Bestätigungsvermerk falls nein: ggf. Einschränkung des Bestätigungsvermerks Letzteres gilt auch, wenn die Angaben i.S.v. § 285 Satz 1 Nr. 9 HGB nur in einem Corporate Governance Bericht gemacht werden
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