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Murtener Gesetzgebungsseminar II

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Präsentation zum Thema: "Murtener Gesetzgebungsseminar II"—  Präsentation transkript:

1 Murtener Gesetzgebungsseminar II
Die Umsetzung von Völkerrecht in schweizerisches Recht Murtener Gesetzgebungsseminar II Institute of Federalism: Copyright ThomasFleiner4/18/20174/18/2017

2 Gemeinderecht (Satzungsrecht)
Stufenordnung des Verwaltungsrechts UN Völkerrecht Gew.Rt. Vertr.Recht Europarecht Verfassung Bundesrecht Gesetz Landesrecht Verordnung Verfassung Kt. Recht Gesetz Verordnung Gemeinderecht (Satzungsrecht)

3 Völkerrecht - Landesrecht Art. 191 BV Massgebendes Recht Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massge- bend. Art. 25 Völkerrecht vor Bundesrecht Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeu- gen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes. Direkte Anwendbarkeit Inkorporation Primat Staatsrecht Primat Völkerrecht Zwischenformen

4 Direkte Anwendbarkeit
BGE 125 II 417 (Regeste) Im Konfliktfall geht das Völkerrecht prinzi- piell dem Landesrecht vor, insbesondere wenn die völkerrechtliche Norm dem Schutz der Menschenrechte dient. Gegen den Einziehungsentscheid des Bundesrats ist daher gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK und entgegen Art. 98 lit. a und Art. 100 Abs. 1 lit. a OG die Verwaltungsgerichts- beschwerde an das Bundesgericht zulässig. Direkte Anwendbarkeit des Völkerrechts nach CH Tradition Abschnitt B: Beschlüsse, die die Vertragsparteien berücksichtigen D 0919 (02): Beschluss Nr. 74 vom 22. Februar 1973 über die Gewäh- rung von Sachleistungen bei vorüber- gehendem Aufenthalt nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (ABl. C 75 vom , S. 4). Abschnitt A: Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird R : Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienan- gehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, (…) Art. 8 Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Die Vertragsparteien regeln die Ko- ordinierung der Systeme der so- zialen Sicherheit gemäss Anhang II, um insbesondere Folgendes zu ge- währleisten: a) Gleichbehandlung... Botschaft 231 Abschnitt C: Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis: 5.1 Empfehlung Nr. 14 vom 23. Januar 1975 über die Ausgabe des Formblatts E 111 an entsandte Arbeitnehmer (angenommen von der Verwaltungskom- mission auf ihrer 139. Tagung am 23. Januar 1975). Vollzug CH non-self-executing self-executing Bundesgesetzgeber Verordnunggeber? Auslegung Verwaltung Kantonaler Gesetzgeber Richter

5 Statut de la Court Internationale, art. 38 1. La Cour, ..., applique :
a. les conventions internationales, soit générales, soit spéciales, établissant des règles expressément reconnues par les Etats en litige; b. la coutume internationale comme preuve d'une pratique générale, acceptée comme étant le droit; c. les principes généraux de droit reconnus par les nations civilisées; d. sous réserve de la disposition de l'Article 59, les décisions judiciaires et la doctrine des publicistes les plus qualifiés des différentes nations, comme moyen auxiliaire de détermination des règles de droit. Art. 53 Verträge im Widerspruch zu einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts (ius cogens) Ein Vertrag ist nichtig, wenn er im Zeit- punkt seines Abschlusses im Widerspruch zu einer zwingenden Norm des allgemei- nen Völkerrechts steht. Im Sinne dieses Übereinkommens ist eine zwingende Norm des allgemeinen Völkerrechts eine Norm, die von der internationalen Staatengemeinschaft in ihrer Gesamtheit angenommen und anerkannt wird als eine Norm, von der nicht abgewichen werden darf und die nur durch eine spätere Norm des allgemeinen Völkerrechts derselben Rechtsnatur geändert werden kann. Völkerrecht Gewohnheits- recht Rechtsgrund- sätze Vertrags- recht Ius cogens Übriges Gewohn- heitsrecht

6 Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit Art. 1 Anhang II Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit untereinander die gemeinschaftlichen Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, in der zum Zeit- punkt der Unterzeichnung des Abkom- mens geltenden Fassung einschliesslich der in Abschnitt A dieses Anhangs ge- nannten Änderungen oder gleichwertige Vorschriften anzuwenden. Völkervertragsrecht Art. 27 Intern. Pakt über bürgerliche und politische Rechte In Staaten mit ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten darf Angehörigen solcher Minderheiten nicht das Recht vorent- halten werden, gemeinsam mit anderen Ange- hörigen ihrer Gruppe ihr eigenes kulturelles Leben zu pflegen, ihre eigene Religion zu be- kennen und auszuüben oder sich ihrer eigenen Sprache zu bedienen. bilateral multilateral Rechtshar- monisierung Internationale Organisation Zwischenstaatl. Partnerschaft Supranational Verordnungen Richtlinien Empfehlungen

7 Wünscht eine Vertragspartei eine Revision
Art. 18 Personenverkehr Revision Wünscht eine Vertragspartei eine Revision dieses Abkommens, so unterbreitet sie dem Gemischten Ausschuss hierzu einen Vorschlag. Die Änderung dieses Abkom- mens tritt nach Abschluss der jeweili- gen internen Verfahren in Kraft; hiervon ausgenommen sind Änderungen der An- hänge II und III, die vom Gemischten Aus- schuss beschlossen werden und sofort nach dessen Beschluss in Kraft treten können. Bilaterale Bern, 2. September 2002 Aide-mémoire: Kompetenzen und Vorgehen für Beschlüsse der Gemischten Ausschüsse der sektoriellen Abkommen Schweiz-EG vom 21. Juni 1999 Integrationsbüro Direktion für Völkerrecht Bundesamt für Justiz Wie oben ausgeführt, ist grundsätzlich der Bundesrat für die Genehmigung der Beschlüsse der GA zuständig. Die hauptverantwortlichen Departemente machen daher in der Regel vor dem GA die entsprechenden Anträge an den Bundesrat. Die Anträge enthalten Instruktionen für die Delegationen und die Ermächtigung zur Zustimmung zu bestimmten Beschlüssen. Assoziation Art. 2 Personenverkehr Nichtdiskriminierung Die Staatsangehörigen einer Ver- tragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Ver- tragspartei aufhalten, werden bei der Anwendung dieses Abkommens gemäss den Anhängen I,II,III nicht auf Grund ihrer Staatsangehörig- keit diskriminiert. Oster- weiterung Art. 14 Personeneverkehr Gemischter Ausschuss Ein aus Vertretern der Vertragspar- teien bestehender gemischter Aus- schuss wird eingesetzt, der für die Verwaltung und die ordnungsgemäs- se Anwendung dieses Abkommens verantwortlich ist. Zu diesem Zweck gibt er Empfehlungen ab. Er fasst Be- schlüsse in den in diesem Akommen vorgesehenen Fällen. Der Gemischte Ausschuss beschliesst einvernehmlich. GR S P S F IR Ö EU Gem. Aussch. D GB F L B D CH N I

8   Art. 17a LG Herstellung und Lage-
Probleme der Harmonisierung Art. 17a LG Herstellung und Lage- rung von Lebensmitteln tierischer Herkunft Betriebe, in denen Lebensmittel tierischer Herkunft hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden, bedürfen einer Betriebsbewilli- bung des Kantons. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. Gesetz EU E.Chemikaliengesetz „2 Der Bundesrat kann die Begriffe nach Absatz 1 sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe näher ausführen, voneinander abgrenzen und gestützt auf neue Erkenntnisse in Wissenschaft und Technik sowie in Anlehnung an die internationale Entwicklung Anpassungen und Ausnahmen vorsehen.“ EU Recht Dynamik Iden- tisch CH Recht Art. 37 Abs. 2 (neu) 2 Er kann den Erlass von Vorschrif- ten vorwiegend technischer oder administrativer Natur auf die in der Sache zuständigen Bundesämter übertragen. CH Anwen- dung Eu Recht Neues CH Recht Vollzug ähnlich Volle Rechts reform CH Recht Anpassen Teilübernahme

9  Verordnung über technische Anforderungen an Motorräder Art. 1.2.1.
Fahrzeuge, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, müssen vollumfänglich den in den Ziffern 2.4–2.10 aufgeführten Vorschriften der EG (EWG/EG-Richtlinien) oder der Wirtschaftskom- mission für Europa (ECE-Reglemente) sowie den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin nach der umfassenden Liste nach Anhang I der Richtlinie Nr. 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige und dreiräd- rige Kraftfahrzeuge entsprechen. Entwurf Chemikaliengesetz Art. 39:“ 1 Der Bundesrat berücksichtigt beim Erlass seiner Bestimmungen international harmonisierte Richtlinien und Empfehlungen sowie international harmonisierte technische Vorschriften (einschliesslich Richtlinien) und Normen. EU-Recht Bundesgesetz Freizügigkeit BVG Art. 89 (neu) Für die in Artikel 2 der Verordnung 1408 71 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vor- gesehenen Leistungen, soweit sie im An- wendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch das Abkommen mit der Euro- päischen Gemeinschaft und Ihren Mitglied- staaten über den Freien Personenverkehr, sein Anhang II und die Verordnung Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepass- ten Fassung. Automatische Übernahme Artikel 16 Abs. 2 Freizügigkeit: Soweit für die Anwendung dieses Abkom- mens Begriffe des Gemeinschaftsrechts herangezogen werden, wird hierfür die ein- schlägige Rechtsprechung des Gerichts- hofs der Europäischen Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung berück- sichtigt. Über die Rechtsprechung nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens wird die Schweiz unterrichtet. Um das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Abkommens sicherzustellen, stellt der Gemischte Ausschuss auf Antrag einer Vertragspartei die Auswirkungen dieser Rechtsprechung fest Teilübernahme: Kein CH- Recht Neues CH-Recht Entscheid gem. Ausschuss Gesetzes- recht Verweis EU-Rechts dynamik Verordnun- gen Richtlinien Praxis EU, Mitgliedstaaten EUGH

10 kann im Rahmen dieses Gesetzes be stimmte international harmonisierte
E.Chemikaliengesetz 2 Er (Bundesrat) kann im Rahmen dieses Gesetzes be stimmte international harmonisierte technische Vorschriften und Normen für anwendbar erklären. Er kann das zuständige Bundesamt ermächtigen, Anpassungen technischer Einzelheiten von untergeordneter Bedeu- tung der für anwendbar erklärten Vorschriften nachzuführen. EU Recht EU Recht EU Recht EU Recht EU Recht 45 % des inner- staatlichen Rechts

11 Symbole Der drei Zeitalter Netz: Globalisierte Internet- Räder-
Informations- Gesellschaft Räder- Werk: Industrie- Gesell- schaft Pyramide: Mittelalter Feudalhierarchie


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