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Bodenschutz In einer Handvoll Erde ... www.flaechenverbrauch.de.

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Präsentation zum Thema: "Bodenschutz In einer Handvoll Erde ... www.flaechenverbrauch.de."—  Präsentation transkript:

1 Bodenschutz In einer Handvoll Erde ...

2 Bodenschutz „In einer Handvoll Erde mehr Lebewesen als ...Menschen auf der Erde.“ Hermann Schaufler MdL, Minister für Umwetl und Verkehr Baden-Württemberg, Die Neubildung eines Zentimeters Boden dauert 200 bis 300 Jahre. Ungeliebte Bodenschätze Flugzeugbenzin dicht unter der Erdoberfläche: allein bei Jüterbog 1,6 Mio. Liter seit 1998 gefördert, reichste Lagerstätten am Rande der russischen Flugplätze und unter den zehn Großtanklagern: ganze Tanklastwagen einfach ins Erdreich entleert, weniger Trainingsflüge als geplant: Tanklastzugfahrer wollten nicht mit voller Ladung zurück und öffneten Schläuche am Rand der Rollbahn (Tsp ) Tagesspiegel vom Ungeliebte Bodenschätze Priort – Die Brandenburger Vorkommen an Flugzeugbenzin dicht unter der Erdoberfläche sind größer als vermutet. Allein in Niedergörsdorf bei Jüterbog wurden seit 1998 rund 1,6 Millionen Liter gefördert. In anderen Landesteilen steht die genaue Erkundung noch aus. Die reichsten „Lagerstätten“ von Kerosin, Benzin, Diesel und Schmierstoffen befinden sich am Rande der von den russischen Truppen bis 1994 genutzten Flugplätze und unter den zehn Großtanklagern. „Die größten Gefahren für das Trinkwasser wurden beseitigt“, sagte Andreas Isenberg, Altlasten-Chef der Brandenburgischen Bodengesellschaft, gestern in Priort. „Allerdings sind von den Hektar früherer Militärflächen erst 50 Prozent vom Gift befreit worden.“ So wie in Niedergörsdorf wurden an vielen Orten ganze Tanklastwagen mit Kerosin einfach im Erdreich entleert. „Man berichtete uns haarsträubende Geschichten“, erzählte Isenberg. „Danach wurden an manchen Tagen nicht so viele Trainingsflüge absolviert wie geplant. Doch die Tanklastzüge wollten mit ihrer Ladung nicht wieder ins Lager zurück und öffneten ihre Schläuche am Rande der Rollbahn.“ Die seit 1998 aus dem Erdreich abgepumpten 1,6 Millionen Liter Kerosin konnten nur mit Mühe abgesetzt werden. Denn sie befanden sich ohne Mineralölsteuer auf dem Markt. Mit einer Ausnahmegenehmigung des Zolls wurde das Kerosin schließlich an Zementfabriken verkauft, die damit ihre Öfen heizen. Das Beseitigung der Kerosin-Seen sowie die Hebung der maroden Tanks und Ölfässer kostete seit 1994 rund 45 Millionen Euro. Claus-Dieter Steyer 2 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

3 Bodenschutz Umweltmedien (Wasser, Luft und Boden) als kostenlose Deponie: 1979, 6.9.: achtjähriger 'Junge stirbt an Vergiftung in Hamburg, nachdem Berührung mit Chemikalien, die auf ehemaligem Gelände der Fa. Stoltzenberg gelagert waren. 1984, 29.5.: Fernsehmagazin Monitor berichtet von Kindesmissbildungen im Osten Hamburgs durch Dioxin. 18.6.: Die Firma Boehringer muss Werk in Hamburg schließen, weil sie einem Gerichtsurteil zufolge zuviel Dioxin ausstößt. 1991, 16.4.: In Westdeutschland werden Spiel- und Sportplätze gesperrt, weil dort in den 50er und 60er Jahren mit Dioxin belastete Schlacke eingebaut worden war. 1992, Mai: Greenpeace entdeckt deutschen Giftmüll auf illegalen Deponien in Rumänien 1996, 1.6.: Giftunfall in Schönebeck 1969, 7.11.: Ein Beamter des FDP-geführten Bonner Innenministeriums erfindet den Begriff ‘Umweltschutz’ 3 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

4 Bodenschutz Bodenschutz in der Planung Bodenverunreinigungen
Bundesbodenschutzgesetz Bodenschutzgesetze der Länder 4 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

5 Bodenschutz in der Raumplanung
BauGB: § 1 Abs. 5 Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen 1. die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, 7. gemäß § 1a die Belange des Umweltschutzes, ... des Bodens § 1a Umweltschützende Belange in der Abwägung (1) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden, dabei sind Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. § 5 Inhalt des Flächennutzungsplans (2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden: 10. die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden... (3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden: 3. für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. § 9 Inhalt des Bebauungsplans (1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 20. die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, (5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden: 3. Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. Brandenburg, Gemeindeordnung § 15 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Die Gemeinde kann aus Gründen des öffentlichen Wohls durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss an Wasserleitung, Kanalisation, Straßenreinigung und ähnliche der Gesundheit dienende Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen (Benutzungszwang) vorschreiben. Die Gemeinde ist verpflichtet, den Anschluss- und Benutzungszwang durchzusetzen, wenn es zur Einhaltung geltender Umweltschutzbestimmungen erforderlich ist. Andere gesetzliche Bestimmungen, die den Anschluss- und Benutzungszwang regeln, bleiben unberührt. (2) Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen. Dies gilt insbesondere, wenn auf Grundstücken Anlagen betrieben werden, die einen höheren Umweltstandard aufweisen als die von der Gemeinde vorgesehene Einrichtung. Die Satzung kann den Zwang auch auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken beschränken. (3) Satzungen entsprechend Absatz 1 sollen die wirtschaftliche und soziale Lage der Betroffenen berücksichtigen und angemessene Übergangsfristen enthalten. NRW, Gemeindeordnung § 9 Anschluss- und Benutzungszwang Die Gemeinden können bei öffentlichen Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluß an Wasserleitung, Kanalisation und ähnliche der Volksgesundheit dienende Einrichtungen sowie an Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme (Anschlußzwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen und der Schlachthöfe (Benutzungszwang) vorschreiben. Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluß- und Benutzungszwang zulassen. Sie kann den Zwang auch auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen beschränken. Im Falle des Anschluss- und Benutzungszwangs für Fernwärme soll die Satzung zum Ausgleich von sozialen Härten angemessene Übergangsregelungen enthalten. 5 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

6 Bodenschutz in der Raumplanung
ROG: § 2 Abs. 2 Nr Die Naturgüter, insbesondere Wasser und Boden, sind sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen; Grundwasservorkommen sind zu schützen...Bei dauerhaft nicht mehr genutzten Flächen soll der Boden in seiner Leistungsfähigkeit erhalten oder wiederhergestellt werden. BImSchG: § 50 Planung (Trennungsgebot: Schutzbedürftige Nutzungen von störenden trennen), Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen. Brandenburg, Gemeindeordnung § 15 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Die Gemeinde kann aus Gründen des öffentlichen Wohls durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss an Wasserleitung, Kanalisation, Straßenreinigung und ähnliche der Gesundheit dienende Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen (Benutzungszwang) vorschreiben. Die Gemeinde ist verpflichtet, den Anschluss- und Benutzungszwang durchzusetzen, wenn es zur Einhaltung geltender Umweltschutzbestimmungen erforderlich ist. Andere gesetzliche Bestimmungen, die den Anschluss- und Benutzungszwang regeln, bleiben unberührt. (2) Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen. Dies gilt insbesondere, wenn auf Grundstücken Anlagen betrieben werden, die einen höheren Umweltstandard aufweisen als die von der Gemeinde vorgesehene Einrichtung. Die Satzung kann den Zwang auch auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken beschränken. (3) Satzungen entsprechend Absatz 1 sollen die wirtschaftliche und soziale Lage der Betroffenen berücksichtigen und angemessene Übergangsfristen enthalten. NRW, Gemeindeordnung § 9 Anschluss- und Benutzungszwang Die Gemeinden können bei öffentlichen Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluß an Wasserleitung, Kanalisation und ähnliche der Volksgesundheit dienende Einrichtungen sowie an Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme (Anschlußzwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen und der Schlachthöfe (Benutzungszwang) vorschreiben. Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluß- und Benutzungszwang zulassen. Sie kann den Zwang auch auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen beschränken. Im Falle des Anschluss- und Benutzungszwangs für Fernwärme soll die Satzung zum Ausgleich von sozialen Härten angemessene Übergangsregelungen enthalten. 6 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

7 Bodenverunreinigungen
Bergbau: Schwermetalle: Blei, Zink, Uran; Braunkohle Industrie: Altindustrie, Stahl, Chemie, Gaswerke, Gerbereien, Chem. Reinigung Militärflächen: Munition, Öl, Benzin Abfallanlagen, Grundstücke von Abfallunternehmen, Deponien (Auswaschung) Klärschlamm, Rieselfelder Tankstellen Dünger Wurftaubenschießanlagen (Blei) Bild: Klärschlamm: „Die Landwirtschaft nutzt Klärschlamm als Dünger, doch neben Pflanzennährstoffen wie Phosphor enthält Klärschlamm auch Schadstoffe. Bislang waren dabei besonders die Schwermetalle - wie Kupfer oder Zink - im Blick. Doch eine Untersuchung von 51 Klärschlämmen im Auftrag des Umweltbundesamt hat gezeigt: Mit der Ausbringung von Klärschlamm auf die Äcker können auch organische Schadstoffe - wie Tributylzinn - ins Grundwasser gelangen. Auch die existierenden Hygieneanforderungen genügen offensichtlich nicht immer den Ansprüchen an einen qualitativ hochwertigen Dünger. Die Ergebnisse der Untersuchung zeigen: Soll Klärschlamm als Dünger genutzt werden, müssen vorsorge- und schutzgutorientierte Anforderungen erfüllt werden. Dies bedeutet - neben weitergehenden Regelungen bei Schwermetallen - , dass auch bei organischen Schadstoffen und der Hygiene anspruchsvollere Anforderungen eingehalten werden müssen. Die Studie "Untersuchung von Klärschlamm auf ausgewählte Schadstoffe und ihr Verhalten bei der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung" kann beim Umweltbundesamt bestellt werden. Lesen Sie die ganze Pressemitteilung hier.“ 7 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

8 Altlasten - Zahlen 8 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

9 Altlasten - Zahlen 9 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

10 Aufgaben des Bodenschutzes
10 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

11 Bundesbodenschutzgesetz
Früher: Gebrauch von Umweltmedien zur Entsorgung: Luft, Wasser, Boden Heute: Verursacherprinzip bei Altlasten: Verursacher, Rechtsnachfolger, Eigentümer, Besitzer (Nutzer) Pflichterfüllung bei Sanierung: Schutzbedürfnis entsprechend planungsrechtlicher Festsetzung oder Prägung mit voraussehbarer Entwicklung beachtet. Problem Umnutzung: Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Schadensersatzanspruch bei Überplanung ohne Kenntlichmachung im B-Plan 11 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

12 Bodensanierung Ziel: Bodenbelastung beheben oder mildern
Verhinderung einer Schadstoffaufnahme durch Kulturpflanzen, Grundwasserkontamination Schädigung von Pflanzenbewuchs u. Bodenorganismen Maßnahmen: Schadstoffe aus Boden entfernen im Boden eliminieren immobilisieren verdünnen (Remobilisierung) 12 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

13 Bundesbodenschutzgesetz
1999: Jüngstes Umweltgesetz schließt Lücke: neben Wasser und Luft auch Boden als 3. Umweltmedium unmittelbar durch Bundesgesetz geschützt: Nachhaltige Sicherung oder Wiederherstellung der Funktionen des Bodens durch Gefahrenabwehr, Sanierung Vorsorge. Der Förderschwerpunkt KORA Vorbereitet und abgewickelt wird der Förderschwerpunkt durch die Projektträger PtJ - Projektträger Jülich, Projektträger des BMBF und BMWA PtWt+E - Projektträger des BMBF und BMWA für Wassertechnologie und Entsorgung. Natürlicherweise im Untergrund ablaufende Abbau- und Rückhalteprozesse können die Ausbreitung von Schadstoffen in der ungesättigten und gesättigten Bodenzone verlangsamen und unter günstigen Bedingungen zu einem Schrumpfen von Schadstoffahnen führen. Sie werden unter dem von der US-EPA definierten Begriff "Natural Attenuation" zusammengefasst. Eine Langzeitüberwachung der Natural Attenuation Prozesse sieht die US-EPA als Voraussetzung für die Akzeptanz von Natural Attenuation. Der Begriff "Monitored Natural Attenuation" Zum wurde die BMBF-Ausschreibung "Kontrollierter natürlicher Rückhalt und Abbau von Schadstoffen bei der Sanierung kontaminierter Böden und Grundwässer" im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die einzelnen Anträge innerhalb des Förderschwerpunktes sind in acht Themenverbünden gebündelt worden, die jeweils von einem Themenverbundkoordinator fachlich betreut werden. Der Förderschwerpunkt KORA ist damit eine kooperative Anstrengung von in Deutschland bisher nicht verwirklichter Komplexität zum Thema Altlasten. Die Gemeinsamkeit aller Arbeitsgruppen liegt in dem übergreifenden Thema "Natürlicher Rückhalt und Abbau von Schadstoffen". Dazu ist mit den Anträgen ein weites Spektrum an methodischen Ideen, prozessorientierten Konzepten und Vorschlägen zur Umsetzbarkeit in der Praxis eingegangen. 13 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

14 Bundesbodenschutzgesetz
§ 4 Abs. 3 BBodSchG Pflichten des Eigentümers/Verursachers Dekontamination (Beseitigung, Verminderung) Sicherung (Verhinderung von Ausbreitung) Schutz – und Nutzungsbeschränkung Entsiegelung vornehmen (zur Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Bodens, Entsiegelungsverordnung nach § 5) Kontrolle § 8 BBodSchG RVO zu Prüfwerten und Maßnahmewerten Bei Anhaltspunkten behördliche Prüfung, bei Überschreiten der Prüfwerte Feststellung der Altlasten BBodSchG § 5 Entsiegelung Soweit die Vorschriften des Baurechts die Befugnisse der Behörden nicht regeln, wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Grundstückseigentümer zu verpflichten, bei dauerhaft nicht mehr genutzten Flächen, deren Versiegelung im Widerspruch zu planungsrechtlichen Festsetzungen steht, den Boden in seiner Leistungsfähigkeit im Sinne des § 1 so weit wie möglich und zumutbar zu erhalten oder wiederherzustellen. Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach Satz 1 können durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden im Einzelfall gegenüber den nach Satz 1 Verpflichteten Anordnungen zur Entsiegelung getroffen werden, wenn die in Satz 1 im übrigen genannten Voraussetzungen vorliegen. 14 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

15 Bundesbodenschutzgesetz
Gefährdungsabschätzung (auf Anordnung durch Sachverständige) im Auftrag der Nutzer Sanierungsplanung durch Verursacher (auf Anordnung durch Sachverständige) (mit Betroffenenbeteiligung Nachbarschaft, Sanierungsuntersuchungen, derzeitige und zukünftige Nutzung) Sanierungsplan (Sanierungsziel, Maßnahme, Zeithorizont) optional Sanierungsvertrag (Ausführung des Plans durch Dritte) bei ungenügender privater Sanierungsplanung oder weiträumiger Ausdehnung mit vielen Verpflichteten (Koordinierungsbedarf) Sanierungsplanung durch Behörde Verbindlicherklärung von Sanierungsplänen durch Behörden möglich 15 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

16 Bundesbodenschutzgesetz
Altlasten (§ 2 BBodSchG - Begriffe): 1. stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen, Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt (Altablagerungen), und 2. Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Atomanlagen (Altstandorte), durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden. Altlastverdächtige Fläche: Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht. 16 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

17 Sanierungsuntersuchung BBodSchV Anhang 3
Sanierungsuntersuchungen, Prüfung: schadstoff-, boden-, material- und standortspezifische Eignung der Verfahren technische Durchführbarkeit erforderlicher Zeitaufwand Wirksamkeit im Hinblick auf das Sanierungsziel Kostenschätzung sowie das Verhältnis von Kosten und Wirksamkeit Auswirkungen auf die Betroffenen im Sinne von § 12 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und auf die Umwelt Erfordernis von Zulassungen Entstehung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen, Arbeitsschutz Wirkungsdauer der Maßnahmen und deren Überwachungsmöglichkeiten, Erfordernisse der Nachsorge und Nachbesserungsmöglichkeiten BBodSchV Anhang 3 < Fundstelle: BGBl. I 1999, > Anforderungen an Sanierungsuntersuchungen und den Sanierungsplan 1. Sanierungsuntersuchungen Mit Sanierungsuntersuchungen bei Altlasten sind die zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Abs. 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zu ermitteln. Die hierfür in Betracht kommenden Maßnahmen sind unter Berücksichtigung von Maßnahmenkombinationen und von erforderlichen Begleitmaßnahmen darzustellen. Die Prüfung muß insbesondere - die schadstoff-, boden-, material- und standortspezifische Eignung der Verfahren, - die technische Durchführbarkeit, - den erforderlichen Zeitaufwand, - die Wirksamkeit im Hinblick auf das Sanierungsziel, - eine Kostenschätzung sowie das Verhältnis von Kosten und Wirksamkeit, - die Auswirkungen auf die Betroffenen im Sinne von § 12 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und auf die Umwelt, - das Erfordernis von Zulassungen, - die Entstehung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen, - den Arbeitsschutz, - die Wirkungsdauer der Maßnahmen und deren Überwachungsmöglichkeiten, - die Erfordernisse der Nachsorge und - die Nachbesserungsmöglichkeiten umfassen. Die Prüfung soll unter Verwendung vorhandener Daten, insbesondere aus Untersuchungen nach § 3 dieser Verordnung, sowie auf Grund sonstiger gesicherter Erkenntnisse durchgeführt werden. Soweit solche Informationen insbesondere zur gesicherten Abgrenzung belasteter Bereiche oder zur Beurteilung der Eignung von Sanierungsverfahren im Einzelfall nicht ausreichen, sind ergänzende Untersuchungen zur Prüfung der Eignung eines Verfahrens durchzuführen. Die Ergebnisse der Prüfung und das danach vorzugswürdige Maßnahmenkonzept sind darzustellen. 2. Sanierungsplan Ein Sanierungsplan soll die unter den Nummern 1 bis 5 genannten Angaben sowie die für eine Verbindlichkeitserklärung nach § 13 Abs. 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erforderlichen Angaben und Unterlagen enthalten. 1. Darstellung der Ausgangslage, insbesondere hinsichtlich - der Standortverhältnisse (u.a. geologische, hydrogeologische Situation; bestehende und planungsrechtlich zulässige Nutzung), - der Gefahrenlage (Zusammenfassung der Untersuchungen nach § 3 dieser Verordnung im Hinblick auf Schadstoffinventar nach Art, Menge und Verteilung, betroffene Wirkungspfade, Schutzgüter und -bedürfnisse), - der Sanierungsziele, - der getroffenen behördlichen Entscheidungen und der geschlossenen öffentlich-rechtlichen Verträge, insbesondere auch hinsichtlich des Maßnahmenkonzeptes, die sich auf die Erfüllung der nach § 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zu erfüllenden Pflichten auswirken, und - der Ergebnisse der Sanierungsuntersuchungen. 2. Textliche und zeichnerische Darstellung der durchzuführenden Maßnahmen und Nachweis ihrer Eignung, insbesondere hinsichtlich - des Einwirkungsbereichs der Altlast und der Flächen, die für die vorgesehenen Maßnahmen benötigt werden, - des Gebietes des Sanierungsplans, - der Elemente und des Ablaufs der Sanierung im Hinblick auf . den Bauablauf, . die Erdarbeiten (insbesondere Aushub, Separierung, Wiedereinbau, Umlagerungen im Bereich des Sanierungsplans), . die Abbrucharbeiten, . die Zwischenlagerung von Bodenmaterial und sonstigen Materialien, . die Abfallentsorgung beim Betrieb von Anlagen, . die Verwendung von Böden und die Ablagerung von Abfällen auf Deponien und . die Arbeits- und Immissionsschutzmaßnahmen, - der fachspezifischen Berechnungen zu . on-site-Bodenbehandlungsanlagen, . in-situ-Maßnahmen, . Anlagen zur Fassung und Behandlung von Deponiegas oder Bodenluft, . Grundwasserbehandlungsanlagen, . Anlagen und Maßnahmen zur Fassung und Behandlung insbesondere von Sickerwasser, - der zu behandelnden Mengen und der Transportwege bei Bodenbehandlung in off-site-Anlagen, - der technischen Ausgestaltung von Sicherungsmaßnahmen und begleitenden Maßnahmen, insbesondere von . Oberflächen-, Vertikal- und Basisabdichtungen, . Oberflächenabdeckungen, . Zwischen- bzw. Bereitstellungslagern, . begleitenden passiven pneumatischen, hydraulischen oder sonstigen Maßnahmen (z.B. Baufeldentwässerung, Entwässerung des Aushubmaterials, Einhausung, Abluftfassung und -behandlung) und - der behördlichen Zulassungserfordernisse für die durchzuführenden Maßnahmen. 3. Darstellung der Eigenkontrollmaßnahmen zur Überprüfung der sachgerechten Ausführung und Wirksamkeit der vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere - das Überwachungskonzept hinsichtlich . des Bodenmanagements bei Auskofferung, Separierung und Wiedereinbau, . der Boden- und Grundwasserbehandlung, der Entgasung oder der Bodenluftabsaugung, . des Arbeits- und Immissionsschutzes, . der begleitenden Probennahme und Analytik und - das Untersuchungskonzept für Materialien und Bauteile bei der Ausführung von Bauwerken. 4. Darstellung der Eigenkontrollmaßnahmen im Rahmen der Nachsorge einschließlich der Überwachung, insbesondere hinsichtlich - des Erfordernisses und der Ausgestaltung von längerfristig zu betreibenden Anlagen oder Einrichtungen zur Fassung oder Behandlung von Grundwasser, Sickerwasser, Oberflächenwasser, Bodenluft oder Deponiegas sowie Anforderungen an deren Überwachung und Instandhaltung, - der Maßnahmen zur Überwachung (z.B. Meßstellen) und - der Funktionskontrolle im Hinblick auf die Einhaltung der Sanierungserfordernisse und Instandhaltung von Sicherungsbauwerken oder -einrichtungen. 5. Darstellung des Zeitplans und der Kosten. 17 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

18 Sanierungsplan, BBodSchV Anhang 3
1. Darstellung der Ausgangslage 2. Textliche und zeichnerische Darstellung der durchzuführenden Maßnahmen und Nachweis ihrer Eignung 3. Darstellung der Eigenkontrollmaßnahmen zur Überprüfung der sachgerechten Ausführung und Wirksamkeit der vorgesehenen Maßnahmen 4. Darstellung der Eigenkontrollmaßnahmen im Rahmen der Nachsorge einschließlich der Überwachung 5. Darstellung des Zeitplans und der Kosten. BBodSchV Anhang 3 < Fundstelle: BGBl. I 1999, > Anforderungen an Sanierungsuntersuchungen und den Sanierungsplan 1. Sanierungsuntersuchungen Mit Sanierungsuntersuchungen bei Altlasten sind die zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Abs. 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zu ermitteln. Die hierfür in Betracht kommenden Maßnahmen sind unter Berücksichtigung von Maßnahmenkombinationen und von erforderlichen Begleitmaßnahmen darzustellen. Die Prüfung muß insbesondere - die schadstoff-, boden-, material- und standortspezifische Eignung der Verfahren, - die technische Durchführbarkeit, - den erforderlichen Zeitaufwand, - die Wirksamkeit im Hinblick auf das Sanierungsziel, - eine Kostenschätzung sowie das Verhältnis von Kosten und Wirksamkeit, - die Auswirkungen auf die Betroffenen im Sinne von § 12 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und auf die Umwelt, - das Erfordernis von Zulassungen, - die Entstehung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen, - den Arbeitsschutz, - die Wirkungsdauer der Maßnahmen und deren Überwachungsmöglichkeiten, - die Erfordernisse der Nachsorge und - die Nachbesserungsmöglichkeiten umfassen. Die Prüfung soll unter Verwendung vorhandener Daten, insbesondere aus Untersuchungen nach § 3 dieser Verordnung, sowie auf Grund sonstiger gesicherter Erkenntnisse durchgeführt werden. Soweit solche Informationen insbesondere zur gesicherten Abgrenzung belasteter Bereiche oder zur Beurteilung der Eignung von Sanierungsverfahren im Einzelfall nicht ausreichen, sind ergänzende Untersuchungen zur Prüfung der Eignung eines Verfahrens durchzuführen. Die Ergebnisse der Prüfung und das danach vorzugswürdige Maßnahmenkonzept sind darzustellen. 2. Sanierungsplan Ein Sanierungsplan soll die unter den Nummern 1 bis 5 genannten Angaben sowie die für eine Verbindlichkeitserklärung nach § 13 Abs. 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erforderlichen Angaben und Unterlagen enthalten. 1. Darstellung der Ausgangslage, insbesondere hinsichtlich - der Standortverhältnisse (u.a. geologische, hydrogeologische Situation; bestehende und planungsrechtlich zulässige Nutzung), - der Gefahrenlage (Zusammenfassung der Untersuchungen nach § 3 dieser Verordnung im Hinblick auf Schadstoffinventar nach Art, Menge und Verteilung, betroffene Wirkungspfade, Schutzgüter und -bedürfnisse), - der Sanierungsziele, - der getroffenen behördlichen Entscheidungen und der geschlossenen öffentlich-rechtlichen Verträge, insbesondere auch hinsichtlich des Maßnahmenkonzeptes, die sich auf die Erfüllung der nach § 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zu erfüllenden Pflichten auswirken, und - der Ergebnisse der Sanierungsuntersuchungen. 2. Textliche und zeichnerische Darstellung der durchzuführenden Maßnahmen und Nachweis ihrer Eignung, insbesondere hinsichtlich - des Einwirkungsbereichs der Altlast und der Flächen, die für die vorgesehenen Maßnahmen benötigt werden, - des Gebietes des Sanierungsplans, - der Elemente und des Ablaufs der Sanierung im Hinblick auf . den Bauablauf, . die Erdarbeiten (insbesondere Aushub, Separierung, Wiedereinbau, Umlagerungen im Bereich des Sanierungsplans), . die Abbrucharbeiten, . die Zwischenlagerung von Bodenmaterial und sonstigen Materialien, . die Abfallentsorgung beim Betrieb von Anlagen, . die Verwendung von Böden und die Ablagerung von Abfällen auf Deponien und . die Arbeits- und Immissionsschutzmaßnahmen, - der fachspezifischen Berechnungen zu . on-site-Bodenbehandlungsanlagen, . in-situ-Maßnahmen, . Anlagen zur Fassung und Behandlung von Deponiegas oder Bodenluft, . Grundwasserbehandlungsanlagen, . Anlagen und Maßnahmen zur Fassung und Behandlung insbesondere von Sickerwasser, - der zu behandelnden Mengen und der Transportwege bei Bodenbehandlung in off-site-Anlagen, - der technischen Ausgestaltung von Sicherungsmaßnahmen und begleitenden Maßnahmen, insbesondere von . Oberflächen-, Vertikal- und Basisabdichtungen, . Oberflächenabdeckungen, . Zwischen- bzw. Bereitstellungslagern, . begleitenden passiven pneumatischen, hydraulischen oder sonstigen Maßnahmen (z.B. Baufeldentwässerung, Entwässerung des Aushubmaterials, Einhausung, Abluftfassung und -behandlung) und - der behördlichen Zulassungserfordernisse für die durchzuführenden Maßnahmen. 3. Darstellung der Eigenkontrollmaßnahmen zur Überprüfung der sachgerechten Ausführung und Wirksamkeit der vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere - das Überwachungskonzept hinsichtlich . des Bodenmanagements bei Auskofferung, Separierung und Wiedereinbau, . der Boden- und Grundwasserbehandlung, der Entgasung oder der Bodenluftabsaugung, . des Arbeits- und Immissionsschutzes, . der begleitenden Probennahme und Analytik und - das Untersuchungskonzept für Materialien und Bauteile bei der Ausführung von Bauwerken. 4. Darstellung der Eigenkontrollmaßnahmen im Rahmen der Nachsorge einschließlich der Überwachung, insbesondere hinsichtlich - des Erfordernisses und der Ausgestaltung von längerfristig zu betreibenden Anlagen oder Einrichtungen zur Fassung oder Behandlung von Grundwasser, Sickerwasser, Oberflächenwasser, Bodenluft oder Deponiegas sowie Anforderungen an deren Überwachung und Instandhaltung, - der Maßnahmen zur Überwachung (z.B. Meßstellen) und - der Funktionskontrolle im Hinblick auf die Einhaltung der Sanierungserfordernisse und Instandhaltung von Sicherungsbauwerken oder -einrichtungen. 5. Darstellung des Zeitplans und der Kosten. 18 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

19 Altlasten Bearbeitung von Verdachtsflächen/ schädlichen Bodenveränderungen und altlastverdächtigen Flächen/Altlasten: Erfassung und orientierende Untersuchung fallen in die Zuständigkeit der Behörde. Detailuntersuchung hat der Störer durchzuführen. Bewertung dieser abschließenden Gefährdungsabschätzung führt entweder zu Maßnahmen der Gefahrenabwehr, für Altlasten zur Sanierungsuntersuchung und Sanierungsplanung oder zum Ausräumen des Verdachts. Abschließende Bewertung erfolgt durch zuständige Behörde, ebenso Entscheidung über Verbindlichkeit des Sanierungsplanes für Altlasten. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr leistet der Verpflichtete. Die Durchführung von Maßnahmen durch Verpflichtete unterliegt allgemeiner behördlicher Überwachung (BBodSchG § 15). 19 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

20 Altlasten - Hessen Stufe 1: Erfassung Möglichst vollständige Erfassung aller Altflächen. Erkundung beschränkt sich auf Identifikation der Altflächen und erfordert nur begrenzte Anzahl einfacher Daten. Für Altstandorte werden vorzugsweise kommunale Gewerberegister verwendet. Stufe 2: Einzelfallrecherche und Orientierende Untersuchung Ermittlung altlastenverdächtiger Flächen Ermittlung des Handlungsbedarfs Frühzeitiges Ausscheiden von unverdächtigen Flächen Zwei Teilschritten: Stufe 2a: Einzelfallrecherche, Stufe 2b: Orientierende Untersuchung Stufe 3: Detailuntersuchung Ermittlung der Altlasten Erhebung quantitativ bewertbarer Parameter Bewertung des Gefährdungspotentials Für Nachweis wesentlicher Beeinträchtigung der Allgemeinheit werden vorliegende Informationen durch detaillierte technische Erkundungen vertieft. Stufe 4: Sanierungsplanung Festlegung der Sanierungsziele Festlegung geeigneter Sanierungsverfahren Festlegung des erforderlichen Umfangs der Maßnahmen Abschätzung der Sanierungskosten Auswirkung der Maßnahmen auf die Umwelt in Stufe 4 formulierte Ziele setzen vor allem planerische Tätigkeiten voraus. Einzelne technische Maßnahmen dienen der Absicherung oder Ergänzung. Stufe 5: Sanierung Aufhebung der festgestellten Altlasten Flächenrevitalisierung durch Sanierung oder Sicherung Vermeidung einer Beeinträchtigung der Allgemeinheit bei Durchführung der Sanierung / Sicherung. 20 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

21 Altlasten Gefährdungsabschätzung und Gefahrenabwehr von Verdachtsflächen und schädlichen Bodenveränderungen sowie altlastverdächtigen Flächen und Altlasten Untersuchungs- und Bewertungsschritte Wirkungspfade Boden - Mensch (Bewertung nutzungsabhängig) Boden - Nutzpflanze (Bewertung nutzungsabhängig) Boden – Grundwasser (Bewertung nutzungsunabhängig) Boden-Mensch: Unterscheidung in Siedlungsgebieten zwischen Kinderspielflächen, Wohngebieten, Park- und Freizeitanlagen, Sportflächen sowie Industrie- und Gewerbegebieten. Boden – Nutzpflanze: Bewertung der Beeinträchtigung nutzungsabhängig Unterscheidung zwischen Ackerbau-, Nutzgarten- und Grünlandflächen, (Verzehrsstudie in Kleingärten im Rhein-Ruhrgebiet Abschlussbericht des Forschungsprojektes "Verzehrsstudie in Kleingärten im Rhein-Ruhr-Gebiet" Erarbeitet vom Ifua-Institut für Umweltanalyse GmbH, Bielefeld) Boden – Grundwasser: Bewertung der Beeinträchtigung nutzungsunabhängig 21 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

22 Wenn Sanierung zu teuer wird ...
Natural Attenuation „Qualifiziertes Nichtstun“ – BMBF Forschungsprojekt KORA: Natürliche Abbau- und Rückhalteprozesse untersuchen und befördern (Anlass: hohe Sanierungskosten und begrenzte Haushaltsmittel) 22 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

23 Landesgesetze NRW: § 12 LBodSchG
Bodenschutzgebiet (RVO) Schutz oder Sanierung des Bodens Abwehr von Gefahren für die menschliche Gesundheit Gefahren für natürliche Bodenfunktionen Funktionen des Bodens als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte räumliche Abgrenzung, wesentlicher Zweck, erforderliche Verbote, Sanierungs-, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbodenschutzgesetz - LbodSchG -) Vom § 12 Bodenschutzgebiete (1) Die zuständige Behörde kann zum Schutz oder zur Sanierung des Bodens, aus Gründen der Abwehr von Gefahren für die menschliche Gesundheit sowie von Gefahren für die natürlichen Bodenfunktionen oder die Funktionen des Bodens als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte durch Rechtsverordnung Bodenschutzgebiete festlegen für Gebiete, in denen flächenhaft a)       schädliche Bodenveränderungen bestehen, b)       das Entstehen von schädlichen Bodenveränderungen wegen der Überschreitung von Vorsorgewerten, die auf Grund einer Rechtsverordnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG bestimmt wurden, zu besorgen ist, oder c) besonders schutzwürdige Böden (§ 12 Abs. 8 Satz 1 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung) vor schädlichen Einwirkungen zu schützen sind. (2) 1In der Rechtsverordnung sind die räumliche Abgrenzung, der wesentliche Zweck und die erforderlichen Verbote, Sanierungs-, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen zu bestimmen. 2Dort kann vorgeschrieben werden, dass 1. der Boden auf Dauer oder je nach Art und Ausmaß der schädlichen Bodenveränderung oder der besonderen Schutzwürdigkeit auf bestimmte Zeit nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden darf, 2. bestimmte Stoffe nicht eingesetzt werden dürfen, 3. nach Maßgabe der Rechtsverordnung zu § 6 BBodSchG Materialien nicht auf- oder eingebracht werden dürfen, 4. neben den Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auch Maßnahmen zur Verhinderung des Entstehens von schädlichen Bodenveränderungen von den in § 3 Abs. 2 genannten Personen zu dulden oder durchzuführen sind. 3Die räumlichen Grenzen des Bodenschutzgebietes sind in einer Karte in einem dafür geeigneten Maßstab darzustellen. (3) 1Vor dem Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 hat die zuständige Behörde den Entwurf den Behörden und Stellen, die als Träger öffentlicher Belange von der Verordnung berührt werden können, den in Nordrhein-Westfalen anerkannten Naturschutzverbänden, den jeweiligen Stadt- und Kreissportbünden sowie den betroffenen Gemeinden zur Stellungnahme zuzuleiten. 2Soweit Flächen in einem zur Ausweisung vorgesehenen Gebiet landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gartenbaulich genutzt werden, ist auch den jeweilig örtlich zuständigen Kreisstellen der Landwirtschaftskammer und unteren Forstbehörden ein Entwurf der Rechtsverordnung zur Stellungnahme zuzuleiten. 3Die Stellungnahme ist innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Entwurfs gegenüber der zuständigen Behörde abzugeben. (4) 1Die zuständige Behörde hat den Entwurf der Rechtsverordnung, bei Verweisungen auf eine Karte auch diese, auf die Dauer eines Monats zur Einsicht während der Sprechzeiten öffentlich auszulegen. 2Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher in der für Verordnungen der betroffenen Gebietskörperschaften bestimmten Form der Verkündung bekannt zu machen. 3In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Bedenken und Anregungen bei der zuständigen Behörde während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. (5) Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Entwurf der Rechtsverordnung einzusehen. (6) 1Die zuständige Behörde teilt das Ergebnis der Prüfung der fristgemäß vorgebrachten Einwände oder Anregungen, soweit sie nicht berücksichtigt werden, den Einwendenden mit. 2Haben mehr als fünfzig Personen Bedenken und Anregungen vorgebracht, so kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen eine Einsicht in das Ergebnis der Prüfung ermöglicht wird. 3Bei welcher Stelle das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekannt zu machen. (7) Das Verfahren nach den Absätzen 3 bis 6 wird nicht angewandt, wenn eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 geändert oder neu erlassen wird, ohne dass die Schutzbestimmungen geändert werden oder das Gebiet räumlich erweitert wird. (8) 1Wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, kann die zuständige Behörde vorläufige Anordnungen nach § 15 Abs. 2 treffen, wenn die Bekanntmachung nach Absatz 5 erfolgt oder Gelegenheit zur Einsichtnahme nach Absatz 6 gegeben worden ist. 2Die Anordnungen sind öffentlich bekannt zu geben, sofern sie in der Form von Verwaltungsakten ergehen und den Betroffenen nicht gesondert zugestellt werden. (9) 1Wenn die Bestimmungen einer Bodenschutzgebietsverordnung nach Absatz 1 oder hierauf beruhende Maßnahmen nach Absatz 2 zu einer unbeabsichtigten Härte oder zu unverhältnismäßigen Belastungen der Personen, die Eigentum an betroffenen Grundstücken haben oder nutzungsberechtigt sind, führen würden, hat die zuständige Behörde auf Antrag eine Befreiung von der Verpflichtung zu erteilen. 2Sofern Maßnahmen nach Absatz 2 die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung oder die Bewirtschaftung von Böden beschränken, gilt § 10 Absatz 2 BBodSchG entsprechend. Vierter Teil Vollzug des Bodenschutzrechts § 13 Bodenschutzbehörden (1) Oberste Bodenschutzbehörde ist das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft, obere Bodenschutzbehörde die Bezirksregierung, untere Bodenschutzbehörde die Kreisordnungsbehörde. (2) Bei Flächen, die der Bergaufsicht unterliegen, ist obere Bodenschutzbehörde das Landesoberbergamt, untere Bodenschutzbehörde das Bergamt. (3) 1Die Aufsicht über die unteren Bodenschutzbehörden führt die obere Bodenschutzbehörde. 2Die Aufsicht über die oberen Bodenschutzbehörden führt die oberste Bodenschutzbehörde. (4) Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen auch die Aufgaben der unteren Bodenschutzbehörde, die nicht Aufgaben der Gefahrenabwehr sind, als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. § 14 Sonstige Behörden des Bodenschutzes (1) Das Landesumweltamt hat im Zusammenwirken mit dem Geologischen Landesamt und anderen für die Ermittlung von Grundlagen des Bodenschutzes zuständigen Stellen des Landes 1. die wissenschaftlichen Grundlagen für den Bodenschutz zu erarbeiten, 2. sonstige Informationen zur Bodenverbreitung, zum Bodenzustand, insbesondere zur Belastung des Bodens, und zur Bodenentwicklung zu erfassen, 3. die fachlichen Grundlagen für die Erforschung und Abwehr von Gefahren, die von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten ausgehen können, zu ermitteln, 4. den Stand der für die Gefahrenabwehr gegenüber schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten bedeutsamen Technik zu ermitteln und sich an dessen Entwicklung zu beteiligen, 5. Grundlagen für gebietsbezogene Maßnahmen nach Maßgabe der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung zu erarbeiten. (2) Die oberste und die oberen Bodenschutzbehörden werden auf deren Ersuchen beim Vollzug des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der auf diese Gesetze gestützten Rechtsverordnungen vom Landesumweltamt und vom Geologischen Landesamt unterstützt, soweit es sich um Maßnahmen von überregionaler oder grundsätzlicher Bedeutung handelt. (3) Die obere Bodenschutzbehörde wird beim Vollzug des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der auf diese Gesetze gestützten Rechtsverordnungen durch die Staatlichen Umweltämter unterstützt, soweit eine besondere fachliche Beurteilung erforderlich ist. § 15 Aufgaben der Behörden und Eingriffsbefugnis (1) Die zuständigen Behörden haben als Sonderordnungsbehörden (§ 12 Ordnungsbehördengesetz - OBG) darüber zu wachen, dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der auf die vorgenannten Gesetze gestützten Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfüllt werden. (2) 1Zur Erfüllung der sich aus dem zweiten bis fünften Teil dieses Gesetzes und der auf Grundlage dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen. 2Die Kosten der auf Grund dieses Gesetzes angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten, im Übrigen gilt § 24 BBodSchG entsprechend. (3) 1Bei schädlichen Bodenveränderungen, von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, kann die zuständige Behörde die Information der Betroffenen, Sanierungsuntersuchungen, die Erstellung von Sanierungsplänen und die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen verlangen und ergänzende Anordnungen treffen. 2Die §§ 13 bis 15 und 24 BBodSchG sowie § 6 in Verbindung mit Anhang 3 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung gelten entsprechend. (4) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben können sich die zuständigen Behörden Dritter, insbesondere Sachverständiger und Untersuchungsstellen im Sinne des § 18 BBodSchG und des § 17 dieses Gesetzes bedienen. § 16 Bestimmung der zuständigen Behörde (1) Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft wird ermächtigt, nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten beim Vollzug dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu bestimmen. (2) Ist in derselben Sache die örtliche oder sachliche Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Bezirken einheitlich zu regeln, kann die gemeinsame nächsthöhere Behörde die zuständige Behörde bestimmen. (3) Ist auch die Behörde eines anderen Landes zuständig, kann die Landesregierung mit der zuständigen Behörde des anderen Landes die gemeinsam zuständige Behörde vereinbaren. G e s e t z zur Einführung des Niedersächsischen Bodenschutzgesetzes und zur Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes Vom 19. Februar 1999 (Nds. GVBl. S VORIS , ) Artikel 1 Niedersächsisches Bodenschutzgesetz (NBodSchG) § 4 Bodenplanungsgebiete (1) 1Die untere Bodenschutzbehörde kann durch Verordnung Gebiete, in denen flächenhaft schädliche Bodenveränderungen auftreten oder zu erwarten sind (§ 21 Abs. 3 BBodSchG), als Bodenplanungsgebiete festsetzen, um die in dem Gebiet erforderlichen Maßnahmen des Bodenschutzes nach einheitlichen Maßstäben festzusetzen und aufeinander abzustimmen. 2Umfasst das Bodenplanungsgebiet Teilgebiete mit nach Art und Maß unterschiedlichen schädlichen Bodenveränderungen, so kann es in Zonen mit unterschiedlichen Bestimmungen eingeteilt werden. (2) 1Verordnungen nach Absatz 1 müssen die aufgetretenen oder zu erwartenden schädlichen Bodenveränderungen, derentwegen das Bodenplanungsgebiet festgesetzt wird, sowie den mit der Festsetzung erstrebten Zweck bezeichnen. 2Sie können insbesondere vorschreiben, dass in dem Bodenplanungsgebiet oder Teilen davon je nach Art und Maß der schädlichen Bodenveränderungen 1. der Boden auf Dauer oder auf bestimmte Zeit nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden darf, 3. der Boden abgedeckt oder bepflanzt werden muss, 4. ausgehobenes oder abgeschobenes Bodenmaterial nicht oder nur in bestimmter Weise verwendet oder abgelagert werden darf oder 5. der Grundstückseigentümer oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück im Einzelnen bezeichnete Maßnahmen zur Beseitigung oder Verminderung von schädlichen Bodenveränderungen zu dulden oder durchzuführen hat, soweit nicht der Verursacher herangezogen werden kann. (3) 1Verordnungen nach Absatz 1 können das Bodenplanungsgebiet und seine Zonen zeichnerisch in Karten bestimmen. 2Werden die Karten nicht im Verkündungsblatt abgedruckt, so ist nach den folgenden Sätzen 3 bis 5 zu verfahren. 3Die untere Bodenschutzbehörde, die die Verordnung erlässt, und die Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, haben Ausfertigungen der Karten aufzubewahren und während der Dienststunden jedermann kostenlos Einsicht zu gewähren. 4Hierauf ist in der Verordnung hinzuweisen. 5Außerdem sind die in Satz 1 genannten Örtlichkeiten im Text der Verordnung grob zu beschreiben. (4) 1Werden einem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten durch die Bestimmungen einer Verordnung nach Absatz 1 Beschränkungen der Nutzbarkeit des Grundstücks auferlegt, die ihn im Vergleich zu anderen Betroffenen unzumutbar schwer treffen, so hat er Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich in Geld. 2Der Ausgleich kann in wiederkehrenden Leistungen bestehen. 3Zum Ausgleich ist von den in § 9 Abs. 3 genannten Gebietskörperschaften diejenige verpflichtet, in deren Gebiet das Grundstück liegt. 4Über Ansprüche nach Satz 1 entscheidet die obere Bodenschutzbehörde; die Entscheidung kann durch Klage vor dem ordentlichen Gericht angefochten werden. 11 Gesetz zum Schutz des Bodens ( Bodenschutzgesetz - BodSchG ) vom 24. Juni 1991, GBl. 1991, 434 zuletzt geändert durch Gesetz 12. Dezember 1994 (GBl. S. 653) Baden-Württemberg: Bodenbelastungsgebiete § 13 Festsetzung von Bodenbelastungsgebieten (1) Gebiete, in denen erhebliche Bodenbelastungen festgestellt werden, können zur Sanierung des Bodens oder aus Gründen der Vorsorge für die menschliche Gesundheit oder zur Vorsorge gegen erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes durch Rechtsverordnung als Bodenbelastungsgebiete festgesetzt werden. (2) In der Rechtsverordnung sind der Gegenstand, der wesentliche Zweck und die erforderlichen Verbote, Beschränkungen und Schutzmaßnahmen zu bestimmen. Insbesondere kann vorgeschrieben werden, daß in diesen Gebieten 1. der Boden auf Dauer oder je nach Art und Maß der Bodenbelastungen auf bestimmte Zeit nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden darf, 2. nur bestimmte Nutzungen zugelassen sind, 3. bestimmte Stoffe nicht eingesetzt werden dürfen, 4. der Grundstückseigentümer oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück näher festzulegende Maßnahmen zur Beseitigung oder Verminderung von Bodenbelastungen zu dulden oder durchzuführen hat. § 14 Zuständigkeit und Verfahren (1) Für den Erlaß der Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 1 ist die untere Bodenschutzbehörde zuständig. Sie entscheidet mit Zustimmung der höheren Bodenschutzbehörde. Erstreckt sich das Gebiet über den Bezirk einer unteren Bodenschutzbehörde hinaus, so kann die gemeinsame übergeordnete Behörde die zuständige Bodenschutzbehörde bestimmen oder, soweit sie höhere Bodenschutzbehörde ist, die Rechtsverordnung selbst erlassen. (2) Vor dem Erlaß einer Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 1 ist der Entwurf den berührten Gemeinden zur Stellungnahme zuzuleiten. Die Stellungnahme ist innerhalb von sechs Wochen gegenüber der Bodenschutzbehörde abzugeben. (3) Die untere Bodenschutzbehörde hat den Entwurf der Rechtsverordnung, bei Verweisung auf eine Karte auch diese, für die Dauer eines Monats zur Einsicht während der Sprechzeiten öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher in der für Verordnungen der unteren Bodenschutzbehörden bestimmten Form der Verkündung bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß Bedenken und Anregungen bei der unteren Bodenschutzbehörde während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. (4) Die für den Erlaß der Rechtsverordnung zuständige Bodenschutzbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt den Betreffenden das Ergebnis mit. (5) Soll das Gebiet über den im Entwurf der Rechtsverordnung vorgesehenen Umfang räumlich erweitert oder sollen die Schutzbestimmungen nicht unerheblich geändert werden, so ist das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 zu wiederholen. (6) Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Entwurf der Rechtsverordnung einzusehen. BBodSchG § 13 Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplanung (1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere 1. eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen, 2. Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke, 3. die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen enthält. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an Sanierungsuntersuchungen sowie den Inhalt von Sanierungsplänen zu erlassen. (2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden. (3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann. (5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 27 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. (6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 3 in Verbindung mit der Anlage zu § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden. 23 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

24 Landesgesetze Nds: § 4 NBodSchG
Bodenplanungsgebiet (RVO durch Untere Bodenschutzbehörde) kann vorschreiben, dass 1. Boden auf Dauer oder bestimmte Zeit nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden darf, 2. bestimmte Stoffe nicht eingesetzt werden dürfen, 3. Boden abgedeckt oder bepflanzt werden muss, 4. ausgehobenes oder abgeschobenes Bodenmaterial nicht oder nur in bestimmter Weise verwendet oder abgelagert werden darf oder 5. der Grundstückseigentümer oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück im Einzelnen bezeichnete Maßnahmen zur Beseitigung oder Verminderung von schädlichen Bodenveränderungen zu dulden oder durchzuführen hat, soweit nicht der Verursacher herangezogen werden kann. Vgl. Bodenschutzgesetz Baden-Württemberg G e s e t z zur Einführung des Niedersächsischen Bodenschutzgesetzes und zur Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes Vom 19. Februar 1999 (Nds. GVBl. S VORIS , ) Artikel 1 Niedersächsisches Bodenschutzgesetz (NBodSchG) § 4 Bodenplanungsgebiete (1) 1Die untere Bodenschutzbehörde kann durch Verordnung Gebiete, in denen flächenhaft schädliche Bodenveränderungen auftreten oder zu erwarten sind (§ 21 Abs. 3 BBodSchG), als Bodenplanungsgebiete festsetzen, um die in dem Gebiet erforderlichen Maßnahmen des Bodenschutzes nach einheitlichen Maßstäben festzusetzen und aufeinander abzustimmen. 2Umfasst das Bodenplanungsgebiet Teilgebiete mit nach Art und Maß unterschiedlichen schädlichen Bodenveränderungen, so kann es in Zonen mit unterschiedlichen Bestimmungen eingeteilt werden. (2) 1Verordnungen nach Absatz 1 müssen die aufgetretenen oder zu erwartenden schädlichen Bodenveränderungen, derentwegen das Bodenplanungsgebiet festgesetzt wird, sowie den mit der Festsetzung erstrebten Zweck bezeichnen. 2Sie können insbesondere vorschreiben, dass in dem Bodenplanungsgebiet oder Teilen davon je nach Art und Maß der schädlichen Bodenveränderungen 1. der Boden auf Dauer oder auf bestimmte Zeit nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden darf, 2. bestimmte Stoffe nicht eingesetzt werden dürfen, 3. der Boden abgedeckt oder bepflanzt werden muss, 4. ausgehobenes oder abgeschobenes Bodenmaterial nicht oder nur in bestimmter Weise verwendet oder abgelagert werden darf oder 5. der Grundstückseigentümer oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück im Einzelnen bezeichnete Maßnahmen zur Beseitigung oder Verminderung von schädlichen Bodenveränderungen zu dulden oder durchzuführen hat, soweit nicht der Verursacher herangezogen werden kann. (3) 1Verordnungen nach Absatz 1 können das Bodenplanungsgebiet und seine Zonen zeichnerisch in Karten bestimmen. 2Werden die Karten nicht im Verkündungsblatt abgedruckt, so ist nach den folgenden Sätzen 3 bis 5 zu verfahren. 3Die untere Bodenschutzbehörde, die die Verordnung erlässt, und die Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, haben Ausfertigungen der Karten aufzubewahren und während der Dienststunden jedermann kostenlos Einsicht zu gewähren. 4Hierauf ist in der Verordnung hinzuweisen. 5Außerdem sind die in Satz 1 genannten Örtlichkeiten im Text der Verordnung grob zu beschreiben. (4) 1Werden einem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten durch die Bestimmungen einer Verordnung nach Absatz 1 Beschränkungen der Nutzbarkeit des Grundstücks auferlegt, die ihn im Vergleich zu anderen Betroffenen unzumutbar schwer treffen, so hat er Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich in Geld. 2Der Ausgleich kann in wiederkehrenden Leistungen bestehen. 3Zum Ausgleich ist von den in § 9 Abs. 3 genannten Gebietskörperschaften diejenige verpflichtet, in deren Gebiet das Grundstück liegt. 4Über Ansprüche nach Satz 1 entscheidet die obere Bodenschutzbehörde; die Entscheidung kann durch Klage vor dem ordentlichen Gericht angefochten werden. 11 Baden-Württemberg: Gesetz zum Schutz des Bodens ( Bodenschutzgesetz - BodSchG )vom 24. Juni 1991, GBl. 1991, 434 zuletzt geändert durch Gesetz 12. Dezember 1994 (GBl. S. 653) Bodenbelastungsgebiete § 13 Festsetzung von Bodenbelastungsgebieten (1) Gebiete, in denen erhebliche Bodenbelastungen festgestellt werden, können zur Sanierung des Bodens oder aus Gründen der Vorsorge für die menschliche Gesundheit oder zur Vorsorge gegen erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes durch Rechtsverordnung als Bodenbelastungsgebiete festgesetzt werden. (2) In der Rechtsverordnung sind der Gegenstand, der wesentliche Zweck und die erforderlichen Verbote, Beschränkungen und Schutzmaßnahmen zu bestimmen. Insbesondere kann vorgeschrieben werden, daß in diesen Gebieten 1. der Boden auf Dauer oder je nach Art und Maß der Bodenbelastungen auf bestimmte Zeit nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden darf, 2. nur bestimmte Nutzungen zugelassen sind, 3. bestimmte Stoffe nicht eingesetzt werden dürfen, 4. der Grundstückseigentümer oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück näher festzulegende Maßnahmen zur Beseitigung oder Verminderung von Bodenbelastungen zu dulden oder durchzuführen hat. § 14 Zuständigkeit und Verfahren (1) Für den Erlaß der Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 1 ist die untere Bodenschutzbehörde zuständig. Sie entscheidet mit Zustimmung der höheren Bodenschutzbehörde. Erstreckt sich das Gebiet über den Bezirk einer unteren Bodenschutzbehörde hinaus, so kann die gemeinsame übergeordnete Behörde die zuständige Bodenschutzbehörde bestimmen oder, soweit sie höhere Bodenschutzbehörde ist, die Rechtsverordnung selbst erlassen. (2) Vor dem Erlaß einer Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 1 ist der Entwurf den berührten Gemeinden zur Stellungnahme zuzuleiten. Die Stellungnahme ist innerhalb von sechs Wochen gegenüber der Bodenschutzbehörde abzugeben. (3) Die untere Bodenschutzbehörde hat den Entwurf der Rechtsverordnung, bei Verweisung auf eine Karte auch diese, für die Dauer eines Monats zur Einsicht während der Sprechzeiten öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher in der für Verordnungen der unteren Bodenschutzbehörden bestimmten Form der Verkündung bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß Bedenken und Anregungen bei der unteren Bodenschutzbehörde während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. (4) Die für den Erlaß der Rechtsverordnung zuständige Bodenschutzbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt den Betreffenden das Ergebnis mit. (5) Soll das Gebiet über den im Entwurf der Rechtsverordnung vorgesehenen Umfang räumlich erweitert oder sollen die Schutzbestimmungen nicht unerheblich geändert werden, so ist das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 zu wiederholen. (6) Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Entwurf der Rechtsverordnung einzusehen. BBodSchG § 13 Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplanung (1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere 1. eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen, 2. Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke, 3. die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen enthält. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an Sanierungsuntersuchungen sowie den Inhalt von Sanierungsplänen zu erlassen. (2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden. (3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann. (5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 27 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. (6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 3 in Verbindung mit der Anlage zu § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden. 24 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

25 Aufgabenträger Landkreis
(Land)Kreise als untere Bodenschutzbehörden schädliche Bodenveränderungen erfassen (§ 5 LBodSchG NRW), Bodenbelastungskataster führen Grundstücke auf Altlasten untersuchen (Amtsermittlung, § 9 Abs. 1 BBodSchG) Anordnungen zur Altlastensanierung treffen (§§ 9, 10 BBodSchG). 25 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007


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