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Pflichtübung aus Europarecht 17. Dezember 2014 Dr. Marie-Therese Richter, BA LL.M.

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Präsentation zum Thema: "Pflichtübung aus Europarecht 17. Dezember 2014 Dr. Marie-Therese Richter, BA LL.M."—  Präsentation transkript:

1 Pflichtübung aus Europarecht 17. Dezember 2014 Dr. Marie-Therese Richter, BA LL.M.

2 Programm 8. Stunde Test Missbrauch marktbeherrschender Stellung Zusammenschlusskontrolle Beihilfenrecht 2

3 Wettbewerbsrecht -Kartelle -Missbrauch marktbeherrschender Stellung -Zusammenschlusskontrolle -Beihilfen 3

4 Missbrauch marktbeherrschender Stellung Art 102 AEUV Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. 4

5 Missbrauch marktbeherrschender Stellung Art 102 AEUV … Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen: a)der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen; b)der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher; c)der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden; d)der an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen. 5

6 Missbrauch marktbeherrschender Stellung -Marktabgrenzung -Sachlich -Räumlich -Marktbeherrschung -Missbrauch -Ausbeutungsmissbrauch -Behinderungsmissbrauch Siehe Rs. Microsoft 6

7 Zusammenschlusskontrolle VO 139/2004 Untersagung von Zusammenschlüssen, die den wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern würden -Marktabgrenzung (sachlich & räumlich) -Wettbewerbliche Auswirkungen 7

8 Staatliche Beihilfen Art 107 AEUV (1)Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (2)[Ausnahmen] Art 108 AEUV Verfahren 8

9 Staatliche Beihilfen Beihilfe: Wirtschaftlicher Vorteil staatliche Mittel durch Staat Selektivität Wettbewerbsverfälschung Beeinträchtigung zwischenstaatlichen Handels 9


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