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Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (3)

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Präsentation zum Thema: "Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (3)"—  Präsentation transkript:

1 Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (3)
Rechtliche Grundlagen (II) SS 2015 Kurt Reindl 1

2 Gliederung 1. UE Einführung 2. UE Rechtliche Grundlagen I 3. UE
Rechtliche Grundlagen II 4. UE Rechtliche Grundlagen III 5. UE Subventions- und Beihilfenbegriff I 6. UE Subventions- und Beihilfenbegriff II 7. UE Beihilfenaufsicht der EU I 8. UE Beihilfenaufsicht der EU II 9. UE Subventionsgewährung in Ö 10. UE Rechtsschutz

3 Detailgliederung 2. UE Rechtliche Grundlagen I:
Unionsförderungen 3. UE Rechtliche Grundlagen II: Österreichische Förderungen 4. UE Rechtliche Grundlagen III: Beihilfenaufsicht über nationale Förderungen; Internationales Recht (Abkommen im Rahmen der WTO); Umsetzung der internationalen Verpflichtungen

4 Fallbeispiel - Frage Michaela M ist Absolventin des Bachelorstudiums Medientechnik und -design der Fachhochschule Oberösterreich. Sie meldet bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde das (freie) Gewerbe der Filmproduktion an. Stehen für M‘s Aktivitäten Bundes- oder Landesmittel zur Verfügung?

5 Österreichisches Recht
Nicht prüfungsrelevant! Österreichisches Recht Bundesbudget Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013) BGBl I 2009/139 idF 2012/62 Förderungen als Teil der Aufwandsgruppe „Transferaufwand“ (§ 30 Abs 2 Z 2 BHG 2013) „Bei den Förderungen handelt es sich um eine Teilmenge des gesamten Transferaufwandes.“ Bundeshaushaltsrechtlicher Förderungsbegriff bleibt unverändert. (EBRV 480 BlgNR 24. GP, 35) Bundesvoranschlag ist Anlage zum Bundesfinanzgesetz (Art 51 Abs 5 B-VG) Siehe auch

6 Österreichisches Recht
Nicht prüfungsrelevant! Österreichisches Recht zB Bundesfinanzgesetz BFG 2015, BGBl I 2014/39 zB Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) Globalbudget Europ.Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), variabel Bundesvoranschlag 2015, 84 ff (Anlage I zum Bundesfinanzgesetz 2015) Detailbudget Europ.Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Teilheft Untergliederung (UG) 10 Bundeskanzleramt, 51 ff, zu finden unter Wesentliche Rechtsgrundlagen der Mittelaufbringung und -verwendung: Bundesministeriengesetz 1986 i.d.g.F.; Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die EU-Strukturfonds in der Periode (Hinweis: allerdings außer Kraft getreten am !) Art. 61 der Verordnung 2006/1083/2006/EG des Rates vom mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (allerdings außer Kraft getreten bwz ersetzt durch Verordnung 2013/1303/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 ABl L 2013/347, 320) Mittelaufbringung und -verwendungsschwerpunkte inkl. Angaben von besonderer Budget- und Steuerungsrelevanz (§ 43 Abs 3 Z. 7 BHG 2013) In diesem Detailbudget werden die Transferzahlungen der EU für einzelne Programme, die aus dem Europäischen Fonds für Regionalentwicklung (EFRE) in Österreich finanziert werden, abgewickelt

7 Österreichisches Recht
Nicht prüfungsrelevant! Österreichisches Recht zB Transferleistungen an die Wirtschaft Globalbudget Transferleistungen an die Wirtschaft, Bundesvoranschlag 2015, 406 ff (Anlage I zum Bundesfinanzgesetz 2015) Detailbudget Wirtschaftsförderung im Teilheft Untergliederung (UG) 40 Wirtschaft, 47 ff, zu finden unter Wesentliche Rechtsgrundlagen der Mittelaufbringung und -verwendung: Bundesministeriengesetz KMU-Förderungsgesetz Mineralrohstoffgesetz diverse Richtlinien Mittelaufbringung und -verwendungsschwerpunkte inkl. Angaben von besonderer Budget- und Steuerungsrelevanz (§ 43 Abs 3 Z. 7 BHG 2013) Die Förderungen und Aufwendungen in diesem Detailbudget beziehen sich ua auf die Bereiche Angelegenheiten des Tourismus Angelegenheiten der Filmwirtschaft Angelegenheiten der Energiewirtschaft Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich anderer Bundesministerien fallen Angelegenheiten des Bergwesens Aufwand für Transfers an Unternehmen rd 55 Mio Euro (siehe Teilheft UG 40, S 52), davon rd 25 Mio Euro für „16 Allgemeine öffentliche Verwaltung“ rd 30 Mio Euro für „49 Wirtschaftliche Angelegenheiten“

8 Nicht prüfungsrelevant!
Österreichisches Recht Landesbudgets zB Land Oberösterreich „Der vom Landtag beschlossene Voranschlag ist die Grundlage für die Gebarung des Landes.“ (Art 55 Abs 3 L-VG) Voranschlag des Landes Oberösterreich für das Verwaltungsjahr 2015, 2014/1300 BlgOöLT 27. GP, zu finden unter zB Gruppe 7 - Wirtschaftsförderungen: insgesamt rd 205 Mio Euro davon für Tourismuseinrichtungen und sonstige Förderungsmaßnahmen – Beiträge an Private zum laufenden Aufwand: H 1 Ansatz , Post Nr 7430: 430 TEUR Gruppe 3 – Kunst, Kultur und Kultus: insgesamt rd 170 Mio Euro Förderung von Foto und Film – Beiträge an Unternehmungen in übrigen Sektoren der Wirtschaft zum laufenden Aufwand: H 1 Ansatz Post Nr 7430: 372 TEUR

9 Österreichisches Recht
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit als Maßstab für die Rechnungshofkontrolle Bund (Art 126b Abs 1 B-VG); Länder (Art 127 Abs 1 B-VG); Gemeinden mit mind Einwohnern (Art 127a Abs 1 B-VG) zB Bund - Art 126b Abs 1 B-VG: „Die Überprüfung des Rechnungshofes hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken.“ (Art 126b Abs 5 B-VG) Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit als Leitlinien für die gesamte Verwaltung „Die genannten Kriterien sind im Kontext der Rechnungshofkontrolle zwar bloß als Kontroll- und Aufsichtskriterien formuliert, entfalten aber auch eine (Vor-)Wirkung als Handlungsmaximen für das gesamte Verwaltungshandeln“ (Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrechtliche Probleme privatrechtförmiger Subventionsverwaltung, ÖZW 1995, 1, 8 ff [nach FN 140]) Besondere Verhaltensregeln, die auch für die nicht-hoheitliche Verwaltung, z.B. die nicht-hoheitliche Subventionsverwaltung, gelten 9

10 Österreichisches Recht
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit als Prinzipien der Bundesgebarung „Bei der Haushaltsführung des Bundes sind die Grundsätze der Wirkungsorientierung insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes zu beachten.“ (Art 51 Abs 8 B-VG) Siehe EBRV 203 BlgNR 23. GP, 1 ff, zu BGBl I 2008/1 Modernisierung des Ö Haushaltsrechts unter Einbeziehung internationaler Erfahrungen und bester Praktiken „Wirkungsorientierung: [ …] Von der Wirkungsorientierung ist auch der traditionelle Budgetgrundsatz der Zweckmäßigkeit umfasst, der sich mit dem der Effektivität deckt, […]“ (EBRV 203 BlgNR 23. GP, 8) „Effizienz: Der zentrale Grundsatz der Effizienz (Wirtschaftlichkeit) bezieht sich auf unterschiedliche Ebenen von Verwaltungshandeln, die Zielebene, die Maßnahmenebene und die Wirtschaftlichkeitsebene. Er ermöglicht damit auch die Einordnung der Begriffe der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit. […]“ (EBRV 203 BlgNR 23. GP, 9) Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit als Maßstab im Rahmen der Gemeindeaufsicht (Art 119a Abs 2 B-VG) „Das Land hat ferner das Recht, die Gebarung der Gemeinde auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.“ 10

11 Österreichisches Recht
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit als explizite Prinzipien für die AWS: z.B. § 2 Abs 3 Austria Wirtschaftsservice-Gesetz: „Die Gesellschaft hat ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit durchzuführen.“ § 3 KMU-Förderungsgesetz: „Die Abwicklungsstelle hat die ihr übertragenen Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu führen.“ Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit als Förderbedingungen § 24 Abs 2 ARR 2014: „Die Gewährung einer Förderung ist von der haushaltsführenden Stelle oder Abwicklungsstelle von der Einhaltung folgender allgemeiner Förderungsbedingungen abhängig zu machen, wonach die Förderungswerberin oder der Förderungswerber insbesondere […] 8. Förderungsmittel des Bundes unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einsetzt und insbesondere bei Gesamtförderungen in ihrer oder seiner gesamten Gebarung diese Grundsätze befolgt, […]“ 11

12 Österreichisches Recht
Nicht prüfungsrelevant! Österreichisches Recht § 24 Abs 5 KOG: „Förderungen sind an den Nachweis der widmungsgemäßen und der die Grundsätze sparsamer und zweckmäßiger Wirtschaftsführung beachtenden Verwendung zu binden.“ 12

13 Österreichisches Recht
Bindung an Grundrechte Gleichheitssatz (Art 7 B-VG; Art 2 StGG) Allgemeines Willkürverbot für die Verwaltung Diskriminierungsverbot/Gleichbehandlungsgebot Verwaltungsorgane müssen auch ihre nicht-hoheitlichen Handlungen (zB Subventionsvergaben) sachlich vornehmen (Fiskalgeltung der Grundrecht) Die öffentliche Hand steht auch bei nichthoheitlichen Subventionsvergaben unter weitgehenden Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes (SZ 65/166 = ÖZW 1993, 55; ÖZW 1996, 51 [Kalss]; RIS-Justiz RS ) Gleichheitssatz und Gesetzgebung Regelungen über die Beihilfevergabe (zB Gesetze, Richtlinien) dürfen dem Gleichheitssatz nicht widersprechen; sie dürfen daher zB nicht unsachlich sein. Gleichheitssatz und Vollziehung Eine Förderung darf nur aus sachlichen, im Förderungszweck liegenden Gründen verweigert werden (OGH , 6 Ob 514/95 = ÖZW 1996, 51 (mit Anm v Kalss) OGH bejaht aufgrund der Fiskalgeltung des Gleichheitssatzes unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche auf Leistung und auch Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb (Unterlassungs-, Rückforderungs- und/oder Schadenersatzansprüche) 13

14 Österreichisches Recht
Nicht prüfungsrelevant! Nicht prüfungsrelevant! Österreichisches Recht Die Reichweite der Bindung an den Gleichheitssatz ist umstritten.[1] Teilweise wird darauf abgestellt, ob staatliche bzw öffentliche Aufgaben besorgt werden („Bindung des Staates im funktionellen Sinn“[2]). Dementsprechend sollen „juristische Personen des öffentlichen Rechts ganz allgemein an den Gleichheitssatz gebunden“ sein.[3] Bei erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit der öffentlichen Hand wird eine Fiskalgeltung hingegen von einem Teil der Lehre abgelehnt.[4] Korinek/Holoubek stellen im Hinblick auf ausgegliederte Rechtsträger überhaupt darauf ab, ob diesen Rechtsträgern Privatautonomie zukommt. „Ist dies der Fall, so bleibt es für sie wie grundsätzlich bei juristischen Personen des Privatrechts bei der allgemeinen Drittwirkung [des Gleichheitssatzes]“.[5] Die Intensität der Wirkung der „Fiskalgeltung“, also der Bindung an den Gleichheitssatz, wird auch laut OGH „dort geringer, wo die Tätigkeit jener privater Rechtsträger ähnlich wird“.[6] „Für die nicht hoheitlich handelnde Verwaltung selbst besteht aber kein Grund, Teile davon aus der grundsätzlichen Fiskalgeltung auszunehmen“.[7] [1] Siehe die Nachweise bei Korinek/Holoubek, Grundlagen staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung (1993) 146 ff; vgl auch Raschauer in Raschauer (Hrsg), Grundriss des österreichischen Wirtschaftsrechts3 (2010) Rz 205. [2] Raschauer in Raschauer (Hrsg), Grundriss des österreichischen Wirtschaftsrechts3 (2010) Rz 205. [3] Raschauer in Raschauer (Hrsg), Grundriss aaO. [4] ZB Raschauer in Raschauer (Hrsg), Grundriss aaO; vgl hierzu auch Korinek/Holoubek, Grundlagen staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung (1993) 164 FN 572 mwN. [5] Korinek/Holoubek, Grundlagen staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung (1993) 164. [6] OGH , 16 Ok 12/03. [7] Korinek/Holoubek, Grundlagen staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung (1993) 165. 14

15 Fallbeispiel - Frage M möchte wissen, welche Voraussetzungen sie erfüllen muss, damit sie bei der Vergabe der Öffentlichen Mittel berücksichtigt werden kann. Sie möchte zudem in Erfahrung bringen, welche Verpflichtungen sie im Falle des Erhaltes von Förderungen gegenüber der öffentlichen Hand eingeht. Wo ist das normiert? 15

16 Österreichisches Recht
Materielles Förderrecht Fördergesetze Förderrichtlinien Förderbescheid/Fördervertrag 16

17 Österreichisches Recht
Fördergesetze Kein allgemeines Gesetz zur einheitlichen Regelung der Förderungsvergabe in Ö Spezielle Fördergesetze Punktuell bestehen spezielle Fördergesetze mit Regelungen betreffend die Vergabe von Förderungen Bei hoheitlicher Vergabe verpflichtende gesetzliche Regelung (Art 18 B-VG). Bei nicht-hoheitlicher Vergabe im sog transkompetenten Bereich nur Statutar- bzw Selbstbindungsgesetze zulässig. Materiell-rechtliche Determinierung in Gesetzen dient der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit des Verwaltungshandelns der demokratischen Legitimation und der Begrenzung der Macht (Gesetzesbindung) Die speziellen Gesetze verpflichten oftmals zum Erlass von Förderungsrichtlinien zB § 4 Abs 1 KMU-Förderungsgesetz: „Für die Durchführung von Förderungsmaßnahmen sind Richtlinien zu erlassen. “ 17

18 Österreichisches Recht
Nicht prüfungsrelevant! Österreichisches Recht Beispiele für Fördergesetze in hoheitlicher Form: gesetzliche Grundlage gem Legalitätsprinzip (Art 18 B-VG) zwingend zB Marktordnungsgesetz 2007 (MOG), BGBl I 2007/55 idgF § 7 iVm § 19 MOG 2007 Beispiele für Fördergesetze in nicht-hoheitlicher Form: Materiell-rechtliche Determinierung in Gesetzen dient der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit des Verwaltungshandelns; der demokratischen Legitimation und der Begrenzung der Macht (Gesetzesbindung). zB ERP-Fonds-Gesetz; KMU-Förderungsgesetz; KommAustria-Gesetz (KOG); Salzburger Wachstumsfondsgesetz

19 Österreichisches Recht
Kompetenzgrundlage für materielle Fördergesetze Hoheitliche Subventionsvergabe: Kompetenzverteilung gem Art 10 bis 15 B-VG Nicht-hoheitliche Subventionsvergabe im sog kompetenten Bereich (Art 10 bis 15 B-VG) Einzelne Kompetenztatbestände der Art 10 bis 15 B-VG ermächtigen nicht nur zur Determinierung der hoheitlichen, sondern auch zur nicht-hoheitlichen Verwaltung, zB Angelegenheiten der Bundesstraßen gem Art 10 Abs 1 Z 9 (vgl Öhlinger, Verfassungsrecht8 (2009) Rz 595) Korinek/Holoubek vertreten anstelle des „mühsamen Weg[s] der Analyse der einzelnen Kompetenztatbestände“ eine Annexkompetenz (Korinek/Holoubek, Bundesverfassungs-rechtliche Probleme privatrechtförmiger Subventionsverwaltung, ÖZW 1995, 1, 8 ff [nach FN 119]) „Wenn es der Verwaltung nicht verwehrt ist, im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ohne spezialgesetzliche Grundlage zu subventionieren, dann besteht kein Anlaß, anzunehmen, daß es dem Gesetzgeber verboten ist, bei der Regelung einer bestimmten Angelegenheit die zu erreichenden Ziele auch mit Mitteln der Förderungsverwaltung zu erreichen zu suchen“ (Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrechtliche Probleme privatrechtförmiger Subventionsverwaltung, ÖZW 1995, 1, 8 ff [nach FN 128])

20 Österreichisches Recht
Nicht prüfungsrelevant! Österreichisches Recht Kompetenztatbestand Zivilrechtswesen gem Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG wird von der hL abgelehnt „Gesetzliche Regelungen […], die sich ausschließlich auf das Verhältnis des Staates zum Einzelnen beziehen, finden in den zivilrechtlichen Kompetenztatbeständen keine Deckung.“ (Binder, Der Staat als Träger von Privatrechten [1980] 76) „[S]taatsspezifische Regelungen [sind] im Zivilrecht nicht schlechterdings ausgeschlossen […] staatsspezifische Regelungen [können aber] zur Determinierung der staatlichen Privatwirtschaftsverwaltung nicht auf ‚Zivilrechtswesen‘ im Sinne des Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG gestützt werden“ (Rill, Demokratie, Rechtsstaat und staatliche Privatwirtschaftsverwaltung, in Korinek (Hrsg), Beiträge zum Wirtschaftsrecht [Festschrift Wenger] 89) Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG wäre das „Trojanische Pferd unter den Bundeskompetenzen […] das dem Bund die Möglichkeit böte, seinen Wirkungsbereich zu Lasten der Länder so gut wie unbeschränkt auszuweiten“ (Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrechtliche Probleme privatrechtförmiger Subventionsverwaltung, ÖZW 1995, 1, 8 ff [nach FN 111])

21 Österreichisches Recht
Artikel 17 B-VG als Kompetenztatbestand? Art 17 B-VG: „Durch die Bestimmungen der Art. 10 bis 15 über die Zuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung wird die Stellung des Bundes und der Länder als Träger von Privatrechten in keiner Weise berührt.“ Der VfGH (VfSlg /1999) und ein Teil der Lehre sieht in Art 17 B-VG die Kompetenzgrundlage für innenwirksame Statutar- bzw Selbstbindungsgesetze im sog „transkompetenten“ Bereich (siehe die Nachweise bei Zellenberg, Wirtschaftsförderung, in: Pürgy [Hrsg], Das Recht der Länder II/2 [2012] 844; vgl Öhlinger, Verfassungsrecht, 8. Aufl [2009] Rz 595) Siehe zB EBRV 2149 BlgNR 24. GP, 3, betreffend das Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 – BSFG 2013 BGBl I 2013/100: „Kompetenzgrundlage“ ist „Art. 17 B-VG“ Siehe zB EBRV 53 BlgNR 25. GP, 35, betreffend das Filmstandortgesetz BGBl I 2014/40: „Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 17 B-VG.“

22 Österreichisches Recht
Art 17 B-VG als Kompetenzgrundlage ablehnend: Art 17 B-VG ist keine Grundlage für Selbstbindungsgesetze; Zulässigkeit von Selbstbindungsgesetzen ableitbar aus der Staatlichkeit von Bund und Ländern (Rill in: Rill/Schäffer [Hrsg], Bundesverfassungsrecht [1. Lfg, 2001] Art 18 B-VG FN 114) „Art 17 B-VG ist weder auf Grund seines Wortsinns und seiner systematischen Stellung im B-VG noch nach einer nachweisbaren Intention des Bundesverfassungsgesetzgebers als Ermächtigung zur Erlassung von Gesetzen deutbar. […] Eine Kompetenzgrundlage der Selbstbindungsgesetze kann nur darin erblickt werden, daß der Bundesverfassungsgesetzgeber eine solche im Hinblick auf die Staatsqualität von Bund und Ländern stillschweigend vorausgesetzt hat.“ (Rill, Demokratie, Rechtsstaat und staatliche Privatwirtschaftsverwaltung, in: Korinek [Hrsg], Beiträge zum Wirtschaftsrecht [Festschrift Wenger] [1983] 99) „[S]oweit es sich um transkompetente Aktivitäten in der Förderungsverwaltung handelt, kommt Bund und Ländern aufgrund des […] Vorrangs der gesetzgeberischen Gewalt vor anderen Staatsgewalten eine Kompetenz zur Erlassung von sogenannten Selbstbindungsgesetzen zu.“ (Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrechtliche Probleme privatrechtförmiger Subventionsverwaltung, ÖZW 1995, 1, 8 ff [nach FN 135])

23 Österreichisches Recht
„[D]em Art 17 B-VG ist – worauf schon der Wortsinn hinweist – eine Deutung nicht zusinnbar, die diese Bestimmung als Kompetenzgrundlage für konkrete Gesetzgebungsakte versteht.“ (Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrechtliche Probleme privatrechtförmiger Subventionsverwaltung, ÖZW 1995, 1, 8 ff [nach FN 117])

24 Österreichisches Recht
Nicht prüfungsrelevant! Österreichisches Recht Bund und Länder aufgrund ihrer „Staatlichkeit“ eine „volle Gesetzgebungshoheit“; Beschränkung dieser „Gesetzgebungshoheit“ durch Kompetenzverteilung in Art 10 bis 15 B-VG; gem der nach Art 17 B-VG verbliebenen Sachkompetenz zur Regelung „staatsspezifischen Sonderzivilrechts“ dürfen Bund und Länder in diesem Bereich Gesetze erlassen; auch außenwirksame Regelungen (Binder, Der Staat als Träger von Privatrechten [1980] 77) „Der Bundesgesetzgeber und der Landesgesetzgeber sind […] unbeschränkt berufen, Gesetze, welche ‚die Stellung des Bundes und der Länder als Träger von Privatrechten’ regeln, für die jeweils eigene Gebietskörperschaft zu erlassen.“ Bund und Länder seien daher ermächtigt, in Gesetzen „Rechte und Pflichten verwaltungsbetroffener Personen“ festzulegen und daher im Regelungsbereich des Art 17 B-VG „nicht bloß Statutargesetze, sondern echtes Verwaltungsprivatrecht“ zu schaffen (Binder, Wirtschaftsrecht2 [1999] Rz 0770 f) 24

25 Österreichisches Recht
Statutar- bzw Selbstbindungsgesetze als materielle Fördergesetze gesetzliche Regelung nicht-hoheitlicher Vergabe von Förderungen im sog transkompetenten Bereich richten sich ausschließlich an die Verwaltung Bindung der nicht-hoheitlichen Verwaltung von innen VfSlg /1994: Selbstbindungsgesetzen kommt ausschließlich „Innennormcharakter“ zu; bindet also nur die Verwaltung selbst, wirkt aber nicht unmittelbar nach außen und statuiert keine Rechte und Pflichten der Rechtsunterworfenen Begründen im sog transkompetenten Bereich keine Rechte und Pflichten für außerhalb der Verwaltungsorganisation stehende, staatsverschiedene Privatpersonen bzw private Wirtschaftssubjekte VfSlg /1999: Selbstbindungsgesetze dürfen keine subjektiven Rechte einräumen und mangels Kompetenz nicht zu hoheitlichem Vollzug ermächtigen

26 Österreichisches Recht
„Selbstbindungsgesetze sind Gesetze des Verwaltungsprivatrechts, mit denen der Bundesgesetzgeber das privatrechtliche Handeln der Bundesverwaltung, der Landesgesetzgeber das privatrechtliche Handeln der Landesverwaltung in Materien bestimmt, für die er kompetenzrechtlich nicht zuständig ist. Diese Bereiche darf die Gesetzgebung zwar regeln (Art 17 B-VG), ihr ist aber die Einräumung subjektiver Rechte auf das nicht-hoheitliche Handeln der Verwaltung kompetenzrechtlich untersagt. Der Staat kann sich in diesen Bereichen durch Gesetze nur selbst binden. Was nicht ganz stimmt, weil das Verwaltungsprivatrecht subjektive private Ansprüche jedenfalls gewähren darf.“ (Binder/Trauner, Öffentliches Recht – Grundlagen, 2. Aufl. [2011] 297)

27 Österreichisches Recht
„Unter Verwaltungsprivatrecht versteht man besondere Gesetze, die das privatrechtliche Handeln der Verwaltung regeln. Der Bundesgesetzgeber darf das privatrechtliche Verhalten der Bundesorgane, der Landesgesetzgeber das privatrechtliche Handeln der Landesorgane ohne jede kompetenzrechtliche Einschränkung (Art 17 B-VG) bestimmen. Die Einräumung subjektiver öffentlicher Rechte auf das nicht-hoheitliche Handeln zählt allerdings zum Hoheitsrecht. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber im Verwaltungsprivatrecht subjektiv öffentliche Rechte nur in Materien einräumen darf, für die er kompetenzrechtlich zuständig ist. In den anderen Materien sind ihm nur Regelungen ohne subjektiv öffentliche Rechte gestattet (Selbstbindungsgesetze)“ (Binder/Trauner, Öffentliches Recht – Grundlagen, 2. Aufl. [2011] 314) 27

28 Österreichisches Recht
Nicht prüfungsrelevant! Österreichisches Recht Grad der materiell-rechtlichen Determinierung hA: ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für nicht-hoheitliches Handeln nicht erforderlich (vgl Öhlinger, Verfassungsrecht8 (2009) Rz 594) Das Legalitätsprinzip gilt nach heute herrschender Lehre und Judikatur nur für die Hoheitsverwaltung und nicht auch für die nicht-hoheitliche Verwaltung Verwaltungsorgane dürfen daher nach hA im Rahmen bestehender Gesetze in privatrechtlicher Form handeln, auch ohne dazu ausdrücklich ermächtigt zu sein Krit Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 (2007) „die heute überwiegende Auffassung verneint [die Geltung des Art 18 Abs 1 B-VG auch für die nicht-hoheitliche Verwaltung] ohne überzeugende Argumente“ Krit Öhlinger, Verfassungsrecht8 (2009) Rz 594: Erachtet es als problematisch, dass nur auf formelle Kriterien abgestellt wird „Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage überhaupt sowie das Ausmaß ihrer hinreichenden Bestimmtheit [sind] – unabhängig von der Rechtsform des Verwaltungshandelns – nach dem Rechtsschutzbedürfnis der betroffenen Bürger zu bestimmen“; dies folge aus dem rechtsstaatlichen Grundprinzip der Verfassung und den Gesetzesvorbehalten der Grundrechte

29 Österreichisches Recht
Nicht prüfungsrelevant! Österreichisches Recht Binder, Wirtschaftsrecht2 (1999) Rz 0757 ff: Verpflichtung des Gesetzgebers zur umfassenden Determinierung auch nicht-hoheitlichen Handelns „Ohne eine gesetzliche Regelung darf die Verwaltung nicht handeln, eine zu allgemeine und nicht hinreichend determinierte gesetzliche Grundlage wäre verfassungswidrig.“ (Binder, Wirtschaftsrecht2 [1999] Rz 0757) Determinierungsgrad ist nicht für jeden Gesetzgebungsakt gleich, sondern richtet sich nach allgemeinpolitischer und wirtschaftspolitischer Bedeutung Rechts(schutz)staatlicher Erforderlichkeit tatsächlicher Machbarkeit bzw Möglichkeit Hohe Regelungsdichte in der hoheitlichen Eingriffsverwaltung wegen des Zwangscharakters des Hoheitsrechts „Regelungsdichte der Gesetze der Privatwirtschaftsverwaltung kann vielfach schon wegen des fehlenden staatlichen Zwangs geringer sein, sofern nicht-hoheitliche Handlungen in der Verwaltung in ihrem Ergebnis staatlichem Zwang nicht gleichkommen.“ (Binder, Wirtschaftsrecht2 [1999] Rz 0761)

30 Österreichisches Recht
Grenzen der Subventionsvergabe Förderungsgeber hat die geltenden Gesetze zu beachten, also auch jene, die die kompetenzrechtlich zuständige Gebietskörperschaft im „fraglichen Bereich in den für die Förderungsgewährung relevanten Aspekten außenwirksame geregelt“ hat (Jaeger in Holoubek/Potacs Öffentliches Wirtschaftsrecht3 632). Laut Jaeger kann dann „privatrechtsförmig keine gegenteilige Maßnahme gesetzt werden“ (Jaeger in Holoubek/Potacs Öffentliches Wirtschaftsrecht3 aaO). Unzulässigkeit von Förderungen, wenn „eine Gebietskörperschaft ihre Mittel verwendet, um systematisch und erheblich Sachpolitik in Bezug auf eine bestimmte Sachmaterie zu betreiben“ (Raschauer, Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen 26) und die Förderungsaktivitäten daher insgesamt einer Regelung der Materie gleichkommen. 30

31 Österreichisches Recht
Nicht prüfungsrelevant! Österreichisches Recht Beispiele von sondergesetzlich geregelten Förderungen im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung (materielle Fördergesetze) des Bundes ERP-Fonds-Gesetz BGBl 1962/207 idgF § 1 ERP-Fonds-Gesetz (1) Unter dem Namen „ERP-Fonds'' wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (im folgenden „Fonds'' genannt) errichtet. (2) Der Fonds hat die Aufgabe, den Ausbau, die Rationalisierung und die Produktivität der österreichischen Wirtschaft insbesondere durch Unterstützung und Anregung der produktiven Tätigkeit und des Warenaustausches zu fördern und dadurch auch zur Erhaltung der Vollbeschäftigung und zur Erhöhung des Sozialproduktes unter Bedachtnahme auf die Stabilität des Geldwertes beizutragen. § 5 ERP-Fonds-Gesetz: (1) Der Fonds hat im Rahmen des Jahresprogrammes und unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 4 nur mittel- und langfristige, verzinsliche Investitionskredite gegen Sicherstellung zu vergeben. Diese können in Form von Groß-, Mittel- oder Kleinkrediten vergeben werden; Großkredite in diesem Sinne sind Investitionskredite im Betrage von über €, Mittelkredite Investitionskredite im Betrage von über € bis €, Kleinkredite Investitionskredite im Betrage ab 730 € bis €. 31

32 Österreichisches Recht
KMU-Förderungsgesetz BGBl 1996/432 idgF § 1 KMU-Förderungsgesetz (1) Aufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz ist es, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch die im Abs. 2 umschriebenen Förderungsmaßnahmen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zu unterstützen. (2) Die Förderungsmaßnahmen haben - mit dem Ziel, durch eine verstärkte Förderung der KMU das Beschäftigungsvolumen, die Innovationskraft und die Dynamik der Wirtschaft zu erhöhen - der Sicherung oder Hebung der Ertragsfähigkeit (Strukturverbesserung) von bestehenden KMU durch Erleichterung von Marktanpassungsmaßnahmen und von Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit sowie der Gründung von wettbewerbsfähigen KMU zu dienen. § 2 KMU-Förderungsgesetz (1) Die Förderung kann gewährt werden durch: 1. Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse; 2. sonstige Geldzuwendungen; 3. sonstige geldwerte Leistungen, wie Beratungen oder Serviceleistungen. (2) Als weitere Förderungsmaßnahme stehen die Übernahme von Haftungen (Bürgschaften, Garantien) durch die im Bundeseigentum stehende Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, im Folgenden AWS genannt, und die Übernahme von Haftungen und die Einräumung von Darlehen durch die Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H., im Folgenden kurz ÖHT genannt, nach Maßgabe ihrer rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten zur Verfügung. 32

33 Österreichisches Recht
Nicht prüfungsrelevant! Österreichisches Recht Filmstandortgesetz BGBl I 2014/40 § 1. (1) „FISA – Filmstandort Österreich“ (FISA) ist ein Förderungsprogramm des Bundes, vertreten durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, für Kinoproduktionen mit österreichischer Beteiligung. (2) Ziel des Förderungsprogramms FISA ist es, in Bezug auf das Kulturgut Film die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Filmwirtschaft zu verbessern, die Wettbewerbsfähigkeit der filmwirtschaftlichen Unternehmen zu erhalten und zu fördern sowie nachhaltige Impulse für den Filmproduktionsstandort zu setzen, die internationale Zusammenarbeit durch internationale Koproduktionen zu erhöhen sowie die Verwertung der geförderten Filme zu verbessern. Die Förderung bezweckt, durch Gewährung von Förderungsmitteln die Finanzierung von Filmen zu erleichtern. Hierdurch sollen höhere Produktionsbudgets ermöglicht werden, um künstlerische Spielräume, die Qualität, die Attraktivität und damit auch die Verbreitung von Filmen zu fördern. Die Verbesserung der Filmfinanzierung für Produktionsunternehmen ist Voraussetzung für eine langfristig kreative und erfolgreiche europäische Filmkultur.. § 2. (1) Gefördert werden österreichische Produktionen und österreichisch-ausländische Gemeinschaftsproduktionen. sowie internationale Produktionen, deren Dreharbeiten zumindest teilweise in Österreich stattfinden, die aber die Voraussetzungen zur Anerkennung als eine österreichisch-ausländische Gemeinschaftsproduktion nicht erfüllen. (2) Die Förderung wird als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. (3) Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Die Gewährung der Förderung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel. Maßgeblich für die Reihenfolge der Förderungsentscheidungen ist der Tag des Einlangens des Antrags. 33

34 Österreichisches Recht
Nicht prüfungsrelevant! Österreichisches Recht KommAustria-Gesetz - KOG BGBl I 2001/32 idgF § 26 KOG (1) Zur Unterstützung der Produktion von Fernsehfilmen (einschließlich Fernsehserien, -reihen und -dokumentationen) sind der RTR-GmbH jährlich 13,5 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG in vier gleich hohen Teilbeträgen per 30. März, 30. Juni, 30. September und 30. Dezember zu überweisen. (2) Die Mittel gemäß Abs. 1 sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung “Fernsehfonds Austria” nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk für die Förderung der Herstellung von Fernsehproduktionen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwenden. § 27 KOG (2) Die Förderungen sind in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse für Projekte unabhängiger Produzenten zur Verfügung zu stellen. (5) […] Die Höhe der Förderung kann maximal 20% des Produktionsbudgets betragen. (7) Zusätzlich zu den Produktionskosten und über die in Abs. 5 und 6 genannten Höchstgrenzen hinaus, können folgende Maßnahmen gefördert werden: 1.Herstellung einer barrierefreien Fassung für hör- oder sehbehinderte Personen; 2.Herstellung fremdsprachiger Fassungen; 3.Präsentation der Produktion bei internationalen Filmfestivals, Filmmessen und Wettbewerben.Die Förderung ist hinsichtlich der Z 1 mit 80 %, hinsichtlich der Z 2 und 3 mit 50 % der tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten der Maßnahme beschränkt. 34

35 Österreichisches Recht
Nicht prüfungsrelevant! Österreichisches Recht Beispiele von materiellen Fördergesetzen der Länder Salzburger Wachstumsfondsgesetz LGBl 2008/5 idgF § 1 Salzburger Wachstumsfondsgesetz (1) Zur Förderung von Maßnahmen, die der Steigerung von Innovationskraft und Wertschöpfung sowie dem Wachstum der Unternehmen im Land Salzburg und damit der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen dienen, wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet.  § 3 Salzburger Wachstumsfondsgesetz (1) Die Förderung aus Mitteln des Fonds kann erfolgen durch: 1.die Leistung von einmaligen Zuschüssen; 2.die Gewährung von Zinsen- oder Annuitätenzuschüssen zu Krediten, die von Kreditunternehmungen zur Finanzierung von förderbaren Maßnahmen eingeräumt werden. (2) In wirtschaftspolitisch sinnvollen Ausnahmefällen kann der Fonds Beteiligungen an Salzburger Unternehmen eingehen. Eine Einschränkung der auf Dauer angelegten finanziellen Leistungsfähigkeit des Fonds darf damit nicht verbunden sein. 35

36 Österreichisches Recht
Nicht prüfungsrelevant! Österreichisches Recht Tiroler Wirtschaftsförderungsfondsgesetz LGBl 1989/16 idgF § 1 Tiroler Wirtschaftsförderungsfondsgesetz (1) Zur Förderung von Klein- und Mittelbetrieben der gewerblichen Wirtschaft in Tirol wird der Tiroler Wirtschaftsförderungsfonds - im folgenden kurz Fonds genannt - errichtet. § 2 Tiroler Wirtschaftsförderungsfondsgesetz (1) Die Förderung nach diesem Gesetz hat zum Ziel, a) die Gründung, die Übernahme, die Erweiterung und die Verlegung des Standortes von Betrieben zu erleichtern, b) die Erhaltung von Betrieben zu sichern. (2) Eine Förderung im Sinne des Abs. 1 lit. a darf nur gewährt werden, wenn die zu fördernde Investition mindestens einem der folgenden Ziele dient: a) der Hebung der Leistungskraft und der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von Betrieben durch 1. eine Verbesserung der Qualität des Leistungsangebotes, 2. neue oder verbesserte Produkte oder Ausweitung der Produktion, 3. verbesserte Produktionsverfahren, Rationalisierung, Modernisierung und Anpassung an den internationalen Standard, 4. die Verbesserung der Absetzbarkeit von Produkten und Leistungen auch auf ausländischen Märkten; […] 36

37 Österreichisches Recht
Oberösterreich: Kein allgemeines Wirtschaftsförderungsgesetz (vgl Zellenberg, Wirtschaftsförderung, in: Pürgy [Hrsg], Das Recht der Länder II/1 (2012) 848) 37

38 Österreichisches Recht
Förderrichtlinien Förderungsrichtlinien laut Materiengesetzen (Bund, Länder) zB § 4 KMU-Förderungsgesetz Förderungsrichtlinien gemäß § 30 Abs 5 BHG 2013 (Bund) Allgemeine Rahmenrichtlinien des Bundes, ARR 2014, BGBl II 2014/208 Förderungsrichtlinien ohne gesetzliche Vorgaben (Bund, Länder, Gemeinden) zB Land OÖ: Allgemeine Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich, ALZ 2008/1 zB Förderrichtlinien der Gemeinden 38

39 Österreichisches Recht
In Materiengesetzen vorgeschriebene Richtlinien Gesetzliche Anordnung der Erlassung von Förderungsrichtlinien Beispiele von entsprechenden gesetzlichen Anordnungen in Materiengesetzen des Bundes siehe nächste Folie ARR 2014 sind subsidiär anwendbar „[S]oweit die jeweiligen sondergesetzlichen Regelungen […] keine oder keine abweichenden näheren Bestimmungen enthalten“, sind die ARR „insoweit anzuwenden, als dies mit der Eigenart dieser Förderungen vereinbar ist“ (§ 3 Z 4 ARR 2014) 39

40 Österreichisches Recht
Nicht prüfungsrelevant! Österreichisches Recht Beispiele von in Materiengesetzen des Bundes vorgeschriebenen Richtlinien § 11 Abs 3 ERP-Fonds-Gesetz: etwa „erp-Kleinkreditprogramm“, zu finden unter § 4 KMU-Förderungsgesetz: Zuschussrichtlinie der aws gemäß KMU-Förderungsgesetz, zu finden unter Weitere Richtlinien von durch die AWS verwalteten Förderprogrammen zu finden unter dem Fördernavigator: § 5 Filmstandortgesetz: Förderungsrichtlinien Filmstandort Österreich (FISA), zu finden unter § 27, § 31 und § 33 Abs 2 KommAustria-Gesetz: Richtlinien über die Gewährung von Mitteln aus dem FERNSEHFONDS AUSTRIA, zu finden unter Hinweis: Staatliche Beihilfe SA (2011/N) – Österreich, Verlängerung des Fernsehfonds Austria (N 168/2007 and N 348/2009) 40

41 Österreichisches Recht
Rechtsnatur von auf Selbstbindungsgesetzen basierenden Förderrichtlinien Förderungsrichtlinien im Zweifel keine Rechtsverordnungen VfSlg /1999: Selbstbindungsgesetze dürfen keine subjektiven Rechte einräumen und mangels Kompetenz nicht zu hoheitlichem Vollzug ermächtigen. Im Zweifel ist somit eine aufgrund eines Selbstbindungsgesetzes ergangene Enunziation eines Bundesministers verfassungskonform nicht als Verordnung, eine gesetzliche Ermächtigung zur Richtlinienerlassung nicht als Verordnungsermächtigung zu deuten. Richtlinien sind im transkompetenten Bereich aufgrund der fehlenden Zuständigkeit zur Erlassung von Hoheitsakten „nur im Innenverhältnis wirkende generelle Weisungen (Erlässe). Sie sind - aus dieser Perspektive – Statutarrecht“, also ohne Außenwirkung. (Zellenberg, Wirtschaftsförderung, in: Pürgy (Hrsg), Das Recht der Länder II/2 (2012) 845) hM: Förderrichtlinien sind Verwaltungsverordnung ohne Drittwirkung Aber: Bindung des Förderungsgebers an das Gleichbehandlungsgebot 41

42 Österreichisches Recht
Förderungsrichtlinien als rechtsgeschäftliche Willenserklärungen „Die Förderungsrichtlinien als solche werden [bei nicht-hoheitlicher Förderungsverwaltung] nicht als österreichische Verordnungen im Sinne des Artikel 18 B-VG verstanden (vgl OGH in SZ 61/261, JBl 1990, 169), sondern als Erklärungen im Zusammenhang unter anderem mit einem abzuschließenden Förderungsvertrag (vgl SZ 61/261, insbesondere aber OGH 1 Ob 27/94)“ (OGH , 7 Ob 187/99x) objektiver Erklärungswert des Vertragsinhalts wird mit Hilfe der Auslegungsregeln ermittelt AGB-Kontrolle (§ 864a ABGB; § 879 Abs 3 ABGB) 42

43 Österreichisches Recht
Im BHG 2013 vorgesehene Richtlinien: § 30 Abs 5 BHG 2013: „Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat in einer Verordnung einheitliche Bestimmungen über die Gewährung von Förderungen festzusetzen.“ Auf Basis dieser Bestimmung wurden die Allgemeine Rahmenrichtlinien des Bundes, ARR 2014, BGBl II 2014/208 erlassen Die ARR 2014 erlauben unter bestimmten Umständen die Erlassung von Sonderrichtlinien (§ 5 ARR 2014): „Förderungen dürfen grundsätzlich nur im Rahmen von Förderungsprogrammen (Förderungsmaßnahmen) auf Grundlage von Sonderrichtlinien gemäß Abs. 2 gewährt werden, sofern dies bestimmte Förderungsbereiche zweckmäßig erscheinen lassen.“ (§ 5 Abs 1 ARR 2014) Erlassung „im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen“ (§ 6 Abs 1 ARR 2014) 43

44 Österreichisches Recht
Nicht prüfungsrelevant! Österreichisches Recht Beispiel einer solchen Sonderrichtlinie: Bonus für Meister- und Befähigungsprüfungen, zu finden unter Hinweis: Bis Ende 2014 waren auch die Richtlinien des seit 2010 bestehenden Förderungsprogramms „FISA – Filmstandort Österreich“ eine solche Sonderrichtlinie (auf Basis der ARR 2004); das Förderprogramm wurde nun mit dem Filmstandortgesetz BGBl I 2014/40 gesetzlich verankert (vgl 53 BlgNR 25. GP, 4); die aktuell geltenden Richtlinien basieren nunmehr direkt auf diesem neuen Materiengesetz (sondergesetzlich geregelte Förderung im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung). 44

45 Österreichisches Recht
Nicht prüfungsrelevant! Nicht prüfungsrelevant! Österreichisches Recht Richtlinien ohne materiellrechtliche Grundlage: Richtlinien der Länder und Gemeinden zB Allgemeine Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich, Beschluss der Oö. Landesregierung vom 10. Dezember 2007, Fin /187, Amtliche Linzer Zeitung vom 10. Jänner 2008, Folge 1/2008 zu finden auch unter zB Richtlinien für das Tourismus-Impulsprogramm (TIP/Betriebe) des Landes Oberösterreich für den Zeitraum – , zu finden unter Pkt Filmförderung FörderungswerberInnen können Filmproduktionsgesellschaften sein, die touristisch wirksame, vollinhaltlich den Zielsetzungen des Kursbuches Tourismus Oberösterreich entsprechende Filme in Oberösterreich drehen. Die bislang gültige Richtlinie für "TIP/Betriebe" ist mit 30. Juni 2014 ausgelaufen. Neue Richtlinie offenbar in Arbeit, 45

46 Fallbeispiel - Frage M möchte wissen, welche Fördermöglichkeiten es für sie im Konkreten gibt. Wo könnte sie sich darüber informieren? 46

47 Österreichisches Recht
Nicht prüfungsrelevant! Österreichisches Recht Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012 BGBl I 2012/99 Entstehung Forderung des Rechnungshofs, dass überschneidende Bereiche zwischen den Gebietskörperschaften zu vermeiden sind und eine gesamt österreichische Förderdatenbank einzurichten ist, um die gegenseitige Information der Förderstellen zu verbessern. „Derzeit wird in Österreich von der öffentlichen Hand eine Vielzahl von Leistungen erbracht, die weder für die Leistungsempfänger noch für die öffentliche Hand transparent sind. Daher sollen über das Transparenzportal alle in der Leistungsangebotsdatenbank erfassten Leistungsangebote öffentlich zugänglich gemacht werden. Die öffentliche Hand erhält durch die Leistungsangebotsdatenbank die Möglichkeit, die öffentlichen Leistungen nach unterschiedlichen Kriterien systematisch abzufragen und kann mit diesem neuen Instrument die einzelnen Leistungsangebote noch besser aufeinander abstimmen.“ (EBRV 1891 BlgNR 24. GP, 1) Siehe auch Förderungsbericht 2012 des Bundes, zu finden B f

48 Österreichisches Recht
Nicht prüfungsrelevant! Österreichisches Recht „Einen wesentlichen Beitrag zur Konsolidierung des Bundeshaushaltes leistet der Abbau von Förderungen. Diese werden in den kommen Jahren deutlich verringert. Durch die Durchforstung des Förderdschungels mithilfe der Transparenzdatenbank sollen Doppel‐ und Dreifachförderungen gestrichen werden. Zusätzliche Effizienzsteigerungen sollen durch eine strikte Kontrolle steuerlicher Begünstigungen von Forschung und durch das Streichen von unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderungen erzielt werden. Für Förderungen sollen Mindeststandards formuliert werden. Ebenso gilt, dass Förderungen stärker wirkungsorientiert auszurichten sind. Im Bereich der österreichischen Bundesbahnen wird der Zuschussbedarf vermindert.“ (siehe Arbeitsbehelf Bundesfinanzgesetz 2013 Gesamtüberblick, 12, zu finden unter

49 Österreichisches Recht
Einrichtung eines Transparenzportals und einer Transparenzdatenbank (§§ 1 ff TDBG) Gem § 1 Zweite Transparenzdatenbank-Leistungsangebotsverordnung 2013 BGBl II 2013/374: transparenzportal.gv.at Zwecke (§ 2 TDBG; siehe auch EBVR 1891 BlgNR 24. GP, 1) Informationszweck: einheitliche und übersichtliche Darstellung des Einkommens und sämtlicher angebotener und erhaltener Leistungen Nachweiszweck: Möglichkeit der einfachen und raschen Erbringung von Nachweisen für Leistungsempfänger und leistende Stellen; Steuerungszweck: Ermöglichung von (anonymisierten) Auswertungen ausschließlich für statistische, planerische und steuernde Zwecke und Überprüfungszweck: Ermöglichung der Abfrage von Daten für abfrageberechtigte Stellen zur Überprüfung des Vorliegens der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung erforderlichen Voraussetzungen

50 Österreichisches Recht
Nicht prüfungsrelevant! Österreichisches Recht Strafbestimmung in § 38 TDBG 2012 siehe auch EBRV 1891 BlgNR 24. GP, 19: „Die Verwendung von über das Transparenzportal abrufbaren Daten kann aufgrund folgender Straftatbestände eine strafbare Handlung darstellen: Der rechtswidrige Zugriff auf in der Transparenzdatenbank gespeicherte Daten (Hacken) ist von § 118a StGB umfasst. Der Tatbestand des § 118a StGB ist erfüllt, weil die Tathandlung des widerrechtlichen Zugriffs auf in der Transparenzdatenbank gespeicherte Daten die Überwindung einer spezifischen Sicherheitsvorkehrung im System darstellt. Sowohl der Zugriff auf in der Transparenzdatenbank gespeicherte Daten außerhalb der Amtsausübung (ungerechtfertigte Abfrage durch grundsätzlich zugriffsberechtigte Person) als auch der Zugriff auf in der Transparenzdatenbank gespeicherte Daten in Amtsausübung, jedoch fern dienstlicher Verwendung (zB Weitergabe von dienstlich erlangten Daten an Dritte) ist rechtswidrig und nach § 51 DSG 2000 strafbar. Die Rechtmäßigkeit einer Abfrage von Daten ist strikt an das Bestehen dienstlicher Notwendigkeit gebunden. Für einen abfragenden Beamten iSd § 74 Abs. 1 Z 4 StGB bedeutet dies uU auch eine Verwirklichung des Delikts des Amtsmissbrauchs gemäß § 302 StGB. Nach der Auslegung des OGH (zuletzt 12 Os 28/10z und 14 Os 61/10h) stellt das Ermitteln personenbezogener Daten ein Amtsgeschäft im Rahmen der Hoheitsverwaltung dar. Die nur für dienstliche Belange bestehende rechtliche Erlaubnis, das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG) zu durchbrechen, wird von einem Beamten dann missbräuchlich in Anspruch genommen, wenn eine Ermittlung personenbezogener Daten ohne dienstliche Rechtfertigung erfolgt. Der Befugnismissbrauch führt bei deliktsspezifischem Schädigungsvorsatz zur Haftung nach § 302 Abs. 1 StGB, ohne dass an sich ein tatsächlicher Schadenseintritt erforderlich wäre. In der Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz durch eine missbräuchliche Datenermittlung liegt allerdings bereits die konkrete Schädigung eines Dritten.Werden über das Transparenzportal abrufbare Daten ohne Berechtigung verwendet, ohne dass dadurch ein Tatbestand des StGB oder des DSG 2000 verwirklicht würde, so findet die Verwaltungsstrafbestimmung des § 38 Anwendung. Gemäß dem im Verwaltungsstrafrecht herrschenden Kumulationsprinzip kann jeder einzelne Zugriff bestraft werden. Die maximale Strafdrohung pro Zugriff beträgt Euro.“

51 Österreichisches Recht
Nicht prüfungsrelevant! Österreichisches Recht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine Transparenzdatenbank BGBl I 2013/73 Artikel 1 - Grundsätze 1. Die Parteien stellen sicher, dass die zum Zweck der Darstellung des Leistungsangebots (Informationszweck) erforderlichen Daten gemäß Art. 9 über Bundes- und Landesleistungen von den leistungsdefinierenden Stellen zur Verfügung gestellt werden (Leistungsangebotsdatenbank). Die Sicherstellung erfolgt durch jede Partei im Rahmen ihrer jeweiligen Gesetzgebungs- oder Organisationskompetenz oder durch zivilrechtliche Vereinbarungen. 2. Die Parteien sehen die Schaffung einer Leistungsangebotsdatenbank als ersten Schritt zur Schaffung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank an. Sie kommen überein, im Fall einer positiv abgeschlossenen Evaluierung (Art. 15 Abs. 5) alle erforderlichen Schritte für die Umsetzung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank zu unternehmen. […]

52 Österreichisches Recht
Nicht prüfungsrelevant! Österreichisches Recht Über das Transparenzportal sollen alle von Bund und Ländern in der Leistungsangebotsdatenbank erfassten Leistungsangebote öffentlich zugänglich gemacht werden Inhalt der Leistungsangebotsdatenbank aufgrund dieser Vereinbarung sollen allerdings aktuell keine personenbezogene Daten über Förderungen und Transferzahlungen sein. EBRV 1788 BlgNR 24. GP 3: „Derzeit wird in Österreich von der öffentlichen Hand eine Vielzahl von Leistungen erbracht, die weder für die Leistungsempfänger noch für die öffentliche Hand transparent sind. Daher sollen über das Transparenzportal alle von Bund und Ländern in der Leistungsangebotsdatenbank erfassten Leistungsangebote öffentlich zugänglich gemacht werden. Die öffentliche Hand erhält durch die Leistungsangebotsdatenbank die Möglichkeit, die öffentlichen Leistungen nach unterschiedlichen Kriterien systematisch abzufragen und kann mit diesem neuen Instrument die einzelnen Leistungsangebote noch besser aufeinander abstimmen. Die Leistungsangebotsdatenbank ist als Vorstufe für eine auch personenbezogene Daten enthaltende gebietskörperschaftenübergreifende Transparenzdatenbank konzipiert. Sie soll im ersten Schritt die Leistungsangebote des Bundes und der Länder enthalten. Darauf basierend beginnt der Bund personenbezogene Leistungen für Angebote von Bundesleistungen in der Transparentdatenbank zu erfassen. Nach einer Evaluierung der Leistungsangebotsdatenbank soll entschieden werden, wie die rechtliche Umsetzung der gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank erfolgen kann. Der Transparenzdatenbankbeirat soll als Gremium, in dem der Bund, die Länder und die Gemeinden gleichberechtigte Partner sind, die Kooperation auf eine institutionelle Basis stellen und angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten aller beteiligten Gebietskörperschaften sichern.“

53 Österreichisches Recht
Transparenz durch Förderberichte Förderberichte des Bundes: Rechtsgrundlage: § 47 Abs 3 BHG 2013 zu finden unter Förderberichte der Länder vereinzelt vorhanden, zB im Land OÖ 53

54 Österreichisches Recht
Nicht prüfungsrelevant! Österreichisches Recht Ad Förderberichte des Bundes: Die Förderbereichte verweisen auf mehr oder weniger aussagekräftige Berichte der Fachressorts bzw der von ihnen beauftragten Förderstellen Der Bericht 2012 ist der letzte, der aufgrund § 54 Bundeshaushaltsgesetz (BHG) BGBI 1986/213 erstellt wurde Ausgaben für direkte Förderungen in Höhe von rd. 4,64 Mrd EUR. Die indirekten Förderungen (= Steuerausfall durch abgabenrechtliche Ausnahmeregelungen), belaufen sich für 2012 auf rd. 9,57 Mrd EUR‚ wovon rd 6,35 Mrd EUR auf den Bund und der Rest auf die Länder entfallen. Spezialvorschriften bzw Vereinbarungen in Förderungsverträgen zB Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke ABl C 2013/332, 1: Informationen auf Website zu Beihilfeempfängers, zur geförderten Tätigkeit bzw. zum geförderten Vorhaben, zur Höhe der Beihilfe etc zB Pkt 9.4 der Richtlinien des FERNSEHFONDS AUSTRIA

55 Nicht prüfungsrelevant!
Österreichisches Recht Ad Förderberichte der Länder: Beispiel Land OÖ zu finden unter zB Förderbericht des Landes Oberösterreich 2013 zB finden sich in folgenden Positionen Förderungen zugunsten von Filmproduktionsunternehmen: Gruppe 3: Förderung von Foto und Film - Beiträge an Unternehmungen in übrigen Sektoren der Wirtschaft zum laufenden Aufwand: 438 TEUR (darunter rd. 350 TEUR für Filmproduktionsunternehmen) Gruppe 7: Tourismuseinrichtungen und sonstige Förderungsmaßnahmen - Beiträge an Private zum laufenden Aufwand: 1,5 Mio EUR (darunter rd. 500 TEUR für Filmproduktionsunternehmen) 55


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