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“Warum und wie sollte Folterung strafbar gemacht werden?” Kimmo Nuotio Professor im Strafrecht, Helsinki Universität Bern, 5. Oktober, 2009.

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1 “Warum und wie sollte Folterung strafbar gemacht werden?” Kimmo Nuotio Professor im Strafrecht, Helsinki Universität Bern, 5. Oktober, 2009

2 07.10.2008professor Kimmo Nuotio2 Warum? Folter als eine Straftat gegen die Menschenwürde? Eine Beeinträchtigung eines sehr elementären Rechtsguts Folter: die Einmischung des öffentlichen Gewalts (Staatsmacht) ist wesentlich Es wäre ganz unmöglich, eine normative Theorie von Rechtsstaat ohne eine effektive und absolute Folterverbot zu rekonstruieren. Folterung ist ein Zeichen von brutaler, illegitimer Staasgewalt Mr. Cock(1949):”it would be better for the society to perish than for it to permit this relic of barbarism to remain.” Jeremy Waldron, Jurisprudence for the White House Geschichte; Strafprozess. PJA Feurbach, Pihlajamäki.

3 07.10.2008professor Kimmo Nuotio3 Warum? Folterverbot beinhaltet das Recht des Einzelnen, nicht gefoltert zu werden. Foltern um Erkenntnisse zu bekommen, Foltern um Geständnisse zu erlangen als paradigmatischer Beispiel Folterverbot: besonders wichtig während eines bewaffneten Konflikts oder einen Ausnahmezustand. especially needed. Nicht derogierbar. Eine absolute Verbot. Völkerrecht und internationales Recht sind zwei unterschiedlichen Kontexte. Folter als Menschenrechtsverletzung oder als eine Verletzung des humanitären Völkerrechts. Unterschiedliche Definitionen.

4 Wie? UNO-Anti-Folterkonvention von 1984 Eigentlich die erste und die wichtigste Definition. Artikel 1 Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck "Folter" jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder… 07.10.2008professor Kimmo Nuotio4

5 UNO Konvention 1984 „.. um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden.“ „Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind.“ 07.10.2008professor Kimmo Nuotio5

6 UNO-Konvention Artikel 4 (1) Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass nach seinem Strafrecht alle Folterhandlungen als Straftaten gelten. Das gleiche gilt für versuchte Folterung und für von irgendeiner Person begangene Handlungen, die eine Mittäterschaft oder Teilnahme an einer Folterung darstellen. (2) Jeder Vertragsstaat bedroht diese Straftaten mit angemessenen Strafen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen. 07.10.2008professor Kimmo Nuotio6

7 Folterung als Straftat? Was bedeutet diese Verpflichtung zu kriminalisieren eigentlich? Muss man eine besondere Folterungsstraftat einführen? Die Überwachungsorgane haben dies gefordert, aber viele Staaten behaupten, dass eine solche Verpflichtung nicht von Völkerrecht abgeleitet werden kann. Z.B. die nordischen Staaten: Norwegen, Dänemark, Schweden, Finnland. 07.10.2008professor Kimmo Nuotio7

8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Artikel 3 – Verbot der Folter * * Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Eine sehr breite Judikatur im EGMR. Seit Mitte-Ende 1990 Folterung gesondert behandelt 07.10.2008professor Kimmo Nuotio8

9 EMRK Im System der EMRK ist Folter die grobe Form unmenschlicher Behandlung. Die erste Entscheidung, in der ein Vertragsstaat ausdrücklich des Folterns schuldig befunden wurde, ist vom Jahr 1996 (Aksoy v. Türkei). Der Fall hatte mit den Handlungen der kurdischen Organisation PKK im Nordosten der Türkei zu tun. Die türkische Regierung verteidigte sich, indem sie die außergewöhnlichen Zustände betonte. Der EMGR akzeptierte dies nicht, sondern unterstrich die Grundsätzlichkeit der im Artikel 3 der EMRK ausgedrückten Werte für eine demokratische Gesellschaft.

10 Das Unterscheidungskriterium Ein wesentliches Kriterium ist die absichtliche Verursachung von besonders schlimmen Leiden. Dass man ausdrücklich von Folter spricht, enthält ein besonderes Stigma. Die Grenzziehung ist oft von Fall zu Fall unterschiedlich wegen der Vielfältigkeit der Situationen und dem speziellen Charakter der Definition von Folter. Die Tendenz in der Interpretation der Menschenrechtskonvention ist die Ausweitung, nicht die Einschränkung, der Definition von Folter. Die Rechtspraxis des EGMR ist umfangreich. Der EGMR hat u.a. die spezielle jus cogens-Stellung des Folterverbots im internationalen Recht hervorgehoben.

11 Internationales humanitares Recht Neben dem Menschenrechtsreglement gehört das Folterverbot zum internationalen humanitären Recht. Foltern kann eine Tatform des Verbrechens gegen die Menschlichkeit darstellen. In diesem Zusammenhang wird die Folter in den internationalen Konventionen nicht definiert. Die Genfer Abkommen aus dem Jahr 1949 legen fest, dass Foltern als schwerer Verstoß gegen das humanitäre Recht zu betrachten ist, der strafbar sein muss.

12 Rom-Statut Im Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) werden das Verbrechen gegen die Menschlichkeit und das Foltern als dessen Teil dagegen definiert. In diesem Zusammenhang ist Folter laut Artikel 7 Punkt (e) des Statuts „intentional infliction of severe pain or suffering, whether physical or mental, upon a person in the custody or under the control of the accused; except that torture shall not include pain or suffering arising only from, inherent in or incidental to, lawful sanctions”. Keine besondere Absicht erforderlich.

13 Kriegsverbrechen Auch die in Artikel 8 des IStGH enthaltenen Merkmale für Kriegsverbrechen beinhalten bestimmte schwere Verstöße aus den Genfer Abkommen von 1949, nämlich „Folterung oder unmenschliche Behandlung, einschließlich biologischer Experimente“.

14 Rom-Statut Im Rom-Statut wird die Folterung nicht mit der offiziellen Stellung des Täters verknüpft. In den Auslegungsnormen zu den Straftatsdefinitionen des Statuts – Artikel 7, Kapitel 1, Abschnitt f, 2. Kennzeichen – wird Foltern im Zusammenhang mit einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit jedoch auf Situationen begrenzt, in denen die betroffene Person Gefangener des Täters war oder seiner Kontrolle unterstand.

15 Ad hoc Tribunale In der Rechtspraxis der ad hoc Kriegsverbrechertribunale wurden aus den Menschenrechtsbestimmungen folgende Lehren auf Verstöße gegen das humanitäre Recht angewendet und in den Inhaltsbereich des internationalen Strafrechts eingeführt. Das internationale humanitäre Recht wird angewendet, wenn es um einen bewaffneten Konflikt geht. Die Zuständigkeit der Kriegsverbrechertribunale beschränkt sich auf die Verhältnisse während eines bewaffneten Konflikts. In Friedenszeiten werden die für die Staaten verbindlichen Menschenrechtsbestimmungen angewendet, etwa die Antifolterkonvention der VN und die Strafgesetzgebung, die deren Bestimmungen auf nationaler Ebene umsetzt.

16 Ad hoc Tribunale Die Rechtspraxis der Kriegsverbrechertribunale hat klargestellt, dass das Folterverbot zu den besonders wichtigen Normen des internationalen Rechts gehört, die selbst unter Ausnahmebedingungen nicht dehnbar sind und keine Abweichungen zulassen. Auch Individuen tragen Verantwortung für Verstöße gegen das Folterverbot, was darin zum Ausdruck kommt, dass Einzelne nach internationalem Recht für Folterverbrechen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können.

17 Ad hoc Tribunale In der Rechtspraxis hat sich auch eine gewisse Entwicklung vollzogen. In der älteren Rechtspraxis ging man davon aus, dass es sich um Folterung nur handeln konnte, wenn ein Vertreter der öffentlichen Gewalt an den Ereignissen beteiligt war. Zur älteren Praxis s. die Fälle Furundžija (IT-95-17/1), Akayesu (ICTR-96-4-T), und Semanza (ICTR-97-20-T). Einen Richtungswechsel wiederum vertrat die Entscheidung Kunarac et al. (IT-96- 23 und IT-96-23/1), Berufungsinstanz, Absätze 149-152, 468-489, 496. In der Kunarac-Entscheidung wurde hervorgehoben, dass der Staat im Menschenrechtssystem eine andere Rolle hat als im Bereich des humanitären Rechts.

18 Ad hoc Tribunale In der Kunarac-Entscheidung wurde festgelegt, dass der Schmerz und das Leiden, die eine Folterung beinhaltet, nicht exakt klassifiziert werden können und dass man keine Grenze definieren kann, weshalb mittels der Rechtspraxis keine absolute quantitative Grenze für die Definition des Folterns gezogen werden kann. Schmerz und Leid bei einer Vergewaltigung erreichen jedoch das Maß, das für die Charakterisierung als Folterung notwendig ist. Bestätigt wurde dies auch in der Entscheidung Naletilic und Martinovic (IT-98-34), Berufungsinstanz.

19 Die nationalen Rechtsordnungen In den nordischen Ländern vertraten die Gesetzgeber bis in unsere Tage die Linie, dass eine separate Kriminalisierung des Folterverbrechens nicht in die Strafgesetzgebung aufgenommen wird. Dies betrifft neben Finnland Schweden, Dänemark und Norwegen. Der UNO-Ausschuss gegen Folter hat die nordischen Länder wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass eine solche Kriminalisierung vollzogen werden sollte.

20 Die nordischen Ländern Unter den nordischen Ländern hat nur Norwegen eine spezielle, das Foltern betreffende Strafvorschrift (§ 117 a des Strafgesetzes), die im Jahr 2004 den Vorschriften über Amtsverbrechen des norwegischen Strafgesetzes hinzugefügt wurde (Ot.prp. nr. 8; 2007-2008), obwohl das Strafgesetzkomitee (NOU 2002:4) eine separate Folterstrafvorschrift nicht für notwendig gehalten hatte.

21 Norwegen Die Definition der Folter im Strafgesetz entspricht der Definition in der Antifolterkonvention, ist jedoch in einigen Punkten weiter gefasst. Täter bei Folterungen können nur Beamte sein. Amtsdelikt. Den Beamten gleichgestellt sind diejenigen, die im Namen des Staates oder der Kommune öffentliche Gewalt ausüben, sowie unter gewissen Voraussetzungen diejenigen, die in bestimmten staatlichen oder kommunalen Funktionen arbeiten.

22 Dänemark In Dänemark kennt man kein spezielles Folterverbrechen. erfüllen. Dagegen wird Foltern bei der Strafbemessung innerhalb der für einzelne Verbrechen erlassenen Strafrahmen berücksichtigt, so dass der Folteraspekt der Tat als strafverschärfender Umstand berücksichtigt würde.

23 Schweden In der schwedischen Strafgesetzgebung gibt es kein spezielles Folterverbrechen. Im schwedischen Strafgesetz (Brottsbalken) begegnet der Begriff Folterung nur im Zusammenhang mit den Regelungen über gesetzwidrige Erzwingung. Nach Brottsbalken 4:4.2 gilt gesetzwidrige Erzwingung vor allem dann als schwer, wenn das Vorgehen Drangsalierung zum Geständnis oder andere Folter einschließt (pinande till bekännelse eller annan tortyr).

24 Finnland Im Moment keine besonderen Strafbestimmungen Ein Gesetzesvorschlags im Parlament Folterung soll als Amtsdelikt nach dem Modell des Anti- Folter strafbar gemacht werden Jedoch die Bestimmung wird im Kapitel 11 über internationale Verbrechen plaziert

25 Deutschland In Deutschland findet sich in Artikel 1 (1) des Grundgesetzes eine Bestimmung über die Unantastbarkeit der Menschenwürde. Zusätzlich zu den Grundrechtsbestimmungen wird der Schutz festgenommener Personen vor Misshandlung in Artikel 104 (1) geregelt. In § 136 a der Strafprozessordnung sind Folterung betreffende Verbote im Zusammenhang mit Strafprozessen erlassen. Mit dieser Verordnung wird die Freiheit der Willensbildung von Personen geschützt, die eines Verbrechens verdächtig sind. Es werden zahlreiche verbotene Vernehmungsmethoden aufgezählt, wie etwa Misshandlung, Verabreichung von Medikamenten, Schlafentzug, Drangsalierung, Lüge und Hypnose. Mittel, die sich auf das Erinnerungsvermögen oder das Verständnis auswirken, dürfen nicht eingesetzt werden. Es wird ausdrücklich verordnet, dass selbst die Zustimmung des Vernommenen nicht zur Übertretung dieser Verbote berechtigt.

26 Deutschland In § 136 a der Strafprozessordnung sind Folterung betreffende Verbote im Zusammenhang mit Strafprozessen erlassen. Mit dieser Verordnung wird die Freiheit der Willensbildung von Personen geschützt, die eines Verbrechens verdächtig sind. Es werden zahlreiche verbotene Vernehmungsmethoden aufgezählt, wie etwa Misshandlung, Verabreichung von Medikamenten, Schlafentzug, Drangsalierung, Lüge und Hypnose. Mittel, die sich auf das Erinnerungsvermögen oder das Verständnis auswirken, dürfen nicht eingesetzt werden. Es wird ausdrücklich verordnet, dass selbst die Zustimmung des Vernommenen nicht zur Übertretung dieser Verbote berechtigt.

27 Deutschland Ein der deutschen Strafprozessordnung zuwiderlaufendes Verfahren bei einer Vernehmung wird hauptsächlich aufgrund der Verordnung über Aussageerpressung (Strafgesetzbuch § 343) geahndet. Es handelt sich um ein Amtsverbrechen, bei dem die Strafandrohung von einem bis zehn Jahren Gefängnis reicht. Auf der Ebene der Bundesländer wird die Behandlung von Festgenommenen aus der Sicht des Polizeirechts geregelt. Diese Gesetze enthalten bisweilen Verweise auf die Bestimmung in § 136 a der Strafprozessordnung.

28 Deutschland Das polizeirechtliche Folterverbot betrifft auch Maßnahmen zur Gefahrabwehr. In der Fachliteratur wurde der Gedanke geäußert, die Kriminalisierung der Folter biete keinen ausreichenden Schutz; daher wurde eine Ergänzung der Bestimmungen vorgeschlagen. Daschner-Fall. Entführung eines Kindes, Nothilfe?– Die Absolutheit der Verbot?

29 Holland In Holland ist Foltern lediglich als Verbrechen gegen die Menschlichkeit definiert. Im Zusammenhang mit der Ratifizierung der Konvention über das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde im Jahr 2003 ein separates Strafgesetz über Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit erlassen („Het Internationale Misdrijven“). Die Definition des Folterns folgt weitgehend dem Muster von Artikel 7 des Statuts.

30 Grossbritannien In Großbritannien wurden die Bestimmungen der Antifolterkonvention national in Kraft gesetzt, indem man in das Strafgesetz von 1988 (Criminal Justice Act) im Paragraphen 134 eine separate Kriminalisierung des Folterverbrechens einfügte. Angewendet wird die Verordnung nach Punkt (1) auf Beamte und in offizieller Position Tätige. Nach Punkt (2) wird die Verantwortung auf Privatpersonen ausgedehnt, wenn die Tat oder die Unterlassung in einem bestimmten Zusammenhang mit der öffentlichen Aufgabe eines Beamten oder in offizieller Position Tätigen geschieht. Auf Folterung steht lebenslängliche Gefängnisstrafe.

31 Schweiz Wahrscheinlich keine besonderen Vorschriften im StGB Amtsmissbrauch, Körperverletzung, Erzwingung Die normalen Straftatbestände werden angewandt. ??


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