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Veröffentlicht von:Gisilbert Kelner Geändert vor über 9 Jahren
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Entscheidungsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen Univ.Prof. Dr. Michael Ganner Universität Innsbruck 19.11.2014 http://www.youtube.com/watch?v=4mfERN9328s
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Artikel 12 UN-BRK Die Vertragsstaaten anerkennen, „dass Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen.“ Vermutung der Rechts- und Handlungsfähigkeit Vertreterentscheidung noch zulässig? „substituted decision-making“ vs „supported decision-making“
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Artikel 12: Gleiche Anerkennung vor dem Recht (2) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen. (4) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass zu allen die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit betreffenden Maßnahmen … wirksame Sicherungen vorgesehen werden, um Missbräuche zu verhindern. der Wille und die Präferenzen der betreffenden Person müssen geachtet werden regelmäßige Überprüfung durch eine zuständige, unabhängige und unparteiische Behörde oder gerichtliche Stelle § 280 ABGB Sachwalterschaft § 284f ABGB Vorsorgevollmacht § 284b ABGB Angehörigenvertretung
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Gleiche Anerkennung vor dem Recht (Art 12) (5) … treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten und wirksamen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen das gleiche Recht wie andere haben, Eigentum zu besitzen oder zu erben, ihre finanziellen Angelegenheiten selbst zu regeln und gleichen Zugang zu Bankdarlehen [etc.] … haben. Achtung der Wohnung und der Familie (Art 23) Recht Ehe zu schließen § 568 ABGB Testamentserrichtung § 3 EheG: Einwilligungsvorbehalt
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Modelle unterstützter Entscheidung Verhaltenskodex für Betreuer Unterstützungskreise/Microboards Mentor-System Vertrauensperson Persönliche Assistenz Representation Agreement
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Danke für die Aufmerksamkeit
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