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Zugänge zu Bildung und Qualifizierung

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Präsentation zum Thema: "Zugänge zu Bildung und Qualifizierung"—  Präsentation transkript:

1 Zugänge zu Bildung und Qualifizierung
Junge Flüchtlinge der Jugendsozialarbeit - Zugänge zu Bildung und Qualifizierung Projekt ProFil II: „Für Chancengleichheit und Partizipation – Sprache als Schlüssel zur Bildung“ * Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.V. Carmen Guerra Stand: * Diese Veröffentlichung wurde mit finanzieller Unterstützung der Friedel & Gisela Bohnenkamp-Stiftung erstellt. Die darin zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassungen geben nicht deren offizielle Rechtsauffassung wieder.

2 Übersicht 1. Schulpflichtige Flüchtlinge Regelungen zur Schulpflicht
Sprachförderung während des Schulbesuchs Bildungs- und Teilhabepaket (BUT) 2. Nicht mehr schulpflichtige Flüchtlinge Qualifizierung - Freiwilligendienste - Praktika - Berufliche Weiterbildung - Qualifizierungsangebote im Rahmen der Jugendberufshilfe Bildung - Sprachkurse - Nachholung Schulabschlüsse c) schulische Berufsausbildung d) Studium ©Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.V., Dr. Barbara Weiser

3 Regelungen zur Schulpflicht
Besteht bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Niedersachsen unabhängig von der Staatsangehörigkeit (§ 63 Abs. 1 Nds. Schulgesetz). Bei Asylsuchenden beginnt der gewöhnliche Aufenthalt nach Nds. Erlasslage erst nach dem Wegfall der Verpflichtung, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, damit spätestens nach 3 Monaten nach der Asylantragstellung. Die Schulpflicht endet 12 Jahre nach ihrem Beginn. Schulpflicht bei Kindern, die in Deutschland ohne Papiere leben: - Nach wohl überwiegender Auffassung besteht nach Nds. Schulgesetz keine Schulpflicht, - aber nach höherrangigem Recht (z.B. Art. 28 UN-Kinderrechtskonvention): Recht zum Schulbesuch. - Schulen sind nicht verpflichtet, die Ausländerbehörde über die aufenthaltsrechtliche Illegalität zu informieren (§ 87 Abs. 1 AufenthG). ©Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.V., Dr. Barbara Weiser

4 Regelungen zur Schulpflicht
„Die Nichtbeherrschung der deutschen Sprache stellt keinen Verweigerungsgrund für die Aufnahme in die Schule dar“ (Nds. Erlass „Förderung von Bildungserfolg und Teilhabe von Schülerinnen und Schülern nicht - deutscher Herkunftssprache“, RdErl. d. MK v VORIS – 2.2). „Sollte es Gründe dafür geben, den Schulbesuch an einer anderen Schule zu empfehlen, benennt die Schulleitung eine wohnortnahe Schule, die vom Schulprofil her im Hinblick auf die individuellen Bildungsvoraussetzungen und den angestrebten Schulabschluss angemessen und zur Aufnahme bereit ist“ (ebd. 2.2). „Zugewanderte Jugendliche, die das 15. Lebensjahr bereits vollendet haben, können ihre Schulpflicht je nach Bildungsvoraussetzung und Bildungsziel in einem allgemein bildenden oder berufsbildenden Bildungsgang erfüllen. Sollten sie keine allgemein bildende Schule besuchen, müssen sie sich umgehend bei der für ihren Wohnort vom Schulträger bestimmten berufsbildenden Schule anmelden" (ebd. 2.3). ©Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.V., Dr. Barbara Weiser

5 Sprachförderung Sprachförderung vor und während der Einschulung
Nds. Erlass Förderung von Bildungserfolg und Teilhabe von Schülerinnen und Schülern nicht - deutscher Herkunftssprache RdErl. d. MK v VORIS – Sprachfördermaßnahmen vor der Einschulung Sprachkurs Sprachlernklassen Deutsch als Zweitsprache Förderunterricht Besondere Sprachförderkonzepte Sprachförderklasse (BVJ-A).

6 Sprachförderung vor der Einschulung
Sprachfördermaßnahmen vor der Einschulung (§ 64 Abs. 3 Nds. Schulgesetz, NSchG) Grundschulen richten im Schuljahr vor der Einschulung für Kinder verpflichtende Sprachfördermaßnahmen ein. Hierzu erfolgt im Schuljahr zuvor eine Sprachstandsfeststellung (vom Kultusministerium festgelegtes landesweit einheitliches Verfahren), Ergebnismitteilung bis 1. Juni an Nds. Landesschulbehörde. Für jedes Kind, das an der Sprachförderung teilnimmt, steht als Zusatzbedarf eine Lehrerstunde zur Verfügung. Sprachfördermaßnahmen finden vorrangig in der Tageseinrichtung des Kindes statt. Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme (vorgelagerte Schulpflicht) (§ 71 Abs. 1 NSchG).

7 Sprachförderung Sprachkurs (§ 70 Abs. 1 NSchG)
Die Schulbehörde kann das Ruhen der Schulpflicht für die Dauer der Teilnahme an den erforderlichen Sprachkursen anordnen für schulpflichtige Jugendliche, - die eine Schule im Ausland besucht haben und - einer besonderen Förderung in der deutschen Sprache bedürfen. Finanzierung der Sprachkurse ungeklärt: - Bei Schulpflicht keine Teilnahme an einem Integrationskurs. - Kostenfreie Sprachkurse nicht verfügbar.

8 Sprachförderung während des Schulbesuchs
2. Sprachlernklassen Einrichtung soll erfolgen, wenn eine Schule von mindestens zehn Schüler/-innen besucht wird, die wegen erheblicher Defizite in der deutschen Sprache dem Unterricht in der Regelklasse noch nicht folgen können. Schülerhöchstzahl: 16 Bei Mindest- und Höchstzahl sind folgende Schüler/-innen doppelt zu zählen: ohne Alphabetisierung in der Herkunftssprache - mit geringer/ oder keine schulische Grundbildung bei Alphabetisierungsbedarf in deutscher Sprache im Sekundarbereich I. Jahrgangsübergreifend möglich

9 Sprachförderung während des Schulbesuchs
2. Sprachlernklassen 23 Wochenstunden für Klassen 1 bis 4; Wochenstunden für Klassen 5 bis 10. Unterricht ist auch fachbezogen zu erteilen und soll in enger Abstimmung mit dem Unterricht in den Regelklassen durchgeführt werden. Mit kontinuierlich zunehmenden Anteilen soll die Teilnahme am Unterricht der künftigen Regelklasse erfolgen. Dauer in der Regel ein Jahr, Verkürzung möglich insbesondere bei hohem Alphabetisierungsbedarf und / oder keiner oder geringer schulischer Grundbildung Verlängerung auf zwei Jahre möglich Zentrale Sprachlernklassen - auch an zentralen Schulstandorten in einer Region möglich - jahrgangs- und schulformübergreifend möglich.

10 Sprachförderung während des Schulbesuchs
3. Förderkurs „Deutsch als Zweitsprache“ Einrichtung möglich, wenn mindestens vier SchülerInnen aus einer Regelklasse - erheblichen Förderbedarf in Deutsch oder - keine nicht ausreichender schulischer Vorbildung haben jahrgangsübergreifend möglich Umfang: - Primarbereich: Wochenstunden - Sekundarbereich I: 5 – 8 Wochenstunden - höchstens zwei zusätzliche Stunden, Rest zeitlich parallel zum Unterricht in der Regelklasse - Grundschulen: an Ganztagsschulen auch im Rahmen von Nachmittagsangeboten möglich Dauer - in der Regel bis zu einem Jahr - anschließend Teilnahme ggf. am Förderunterricht.

11 Sprachförderung während des Schulbesuchs
4. 4. Förderunterricht Zusätzlicher Förderunterricht in Deutsch und Fremdsprachen. nach Möglichkeit Bildung von Fördergruppen Umfang: - 5 Wochenstunden bei Neuzuwandernden ohne Deutschkenntnisse - sonst 2-5 Wochenstunden - höchstens zwei zusätzliche Stunden, Rest zeitlich parallel zum Unterricht in der Regelklasse. .

12 Sprachförderung während des Schulbesuchs
6. Berufsvorbereitungsjahr in der Sonderform für Aussiedlerinnen und Aussiedler sowie Ausländerinnen und Ausländer (BVJ) - A Für zugewanderte schulpflichtige Jugendliche ohne Ausbildungsvertrag, die wegen fehlender Deutschkenntnisse dem Unterricht einer anderen beruflichen Vollzeitschule nicht folgen können. Dauer: 1 Jahr Unterricht - Deutsch (10 Wochenstunden), sonstige Fächer - Fachtheorie und Fachpraxis (in 1-2 Berufsfeldern) Praktikum von 2-4 Wochen Sozialpädagogische Betreuung durch schuleigenen Sozialpädagogen. Im Rahmen eines zusätzlichen Förderkonzeptes ist im BVJ auch der Erwerb des Hauptschulabschlusses möglich.

13 Bildung rechtl. Rahmenbedingungen Bildungs- und Teilhabepaket
Inhalt der Leistung: Mittagessen in Kitas, Schulen oder Horten (Eigenanteil) Persönlicher Schulbedarf (100 € pro Schuljahr) Lernförderung, wenn dadurch ein gefährdetes Lernziel voraussichtlich erreicht werden kann Teilnahme an Ausflügen und Klassen-/Kitafahrten (tatsächliche Kosten) Mitmachen in Kultur, Sport, Freizeit (bis 10 € mtl.) Schülerbeförderung ab 11. Klasse (ab 3km).

14 Junge Menschen im schulpflichtigen Alter: Bildungs- und Teilhabepaket
2. Zugang: Ausländerrechtliche Voraussetzungen a) Bezug von Leistungen nach SGB II SGB XII § 2 AsylblG i.V.m SGB XII b) Bezug von Leistungen nach § 3 AsylblG Ermessensentscheidung nach § 6 AsylblG: Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie (….) zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten sind.

15 Qualifizierung rechtliche Rahmenbedingungen
1. Freiwilligendienste Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ), Bundesfreiwilligendienst 2. Praktika Beschäftigungserlaubnis erforderlich Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit? Regelfall: Zustimmung erforderlich Ausnahme: keine Zustimmung erforderlich, u.a. bei gesetzlich gefördertem Freiwilligendienst: (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BeschV). Praktika im Rahmen eines von der Europäischen Gemeinschaft finanziell geförderten Programms (§ 15 Nr. 2 BeschV), z.B. ESF-Bundesprogramm zur arbeitsmarktlichen Unterstützung für Bleibeberechtigte und Flüchtlinge. ©Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.V., Dr. Barbara Weiser

16 Qualifizierung rechtliche Rahmenbedingungen
3. Berufliche Weiterbildung (§§ 81 ff SGB III) Bildungsgutschein wird ausgestellt 4. Qualifizierungsangebote im Rahmen der Jugendberufshilfe Angebot geeigneter sozialpädagogisch begleiteter Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen nach SGB VIII, etwa in Jugend- werkstätten Zugang für alle jungen Menschen unter 27 Jahren im Asylbewerber- leistungsbezug (§§ 6 Abs. 2; 13; 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII) „Grundsätzlich richten sich die Leistungen der Jugendhilfe auch an geduldete Migrantinnen und Migranten sowie Asylbewerberinnen und Asylbewerber“ (Walter Hirche, Nds. Landtag, , Drucksache 15/3772). ©Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.V., Dr. Barbara Weiser

17 Bildung rechtliche Rahmenbedingungen
Sprachkurse 1. Integrationskurse Basis- und Aufbausprachkurs von je 300 Stunden zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse und Orientierungskurs von 60 Stunden zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland. Beendigung des Integrationskurses mit Test: Erwerb des Sprachniveau B1 GER möglich. Integrationskurse für spezielle Zielgruppen (bis zu 960 Stunden) - Jugendintegrationskurse (bis 27 Jahre) - Eltern- bzw. Frauenintegrationskurse - Alphabetisierungskurse - Förderkurse (bei besonderem sprachpädagogischem Förderbedarf).

18 Bildung rechtliche Rahmenbedingungen
Sprachkurse 1. Integrationskurse (§ 44 Abs. 1 AufenthG) a. Anspruch auf Teilnahme bei folgenden Aufenthaltstiteln aus völker rechtlichen, humanitären oder politischen Gründen: Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG: anerkannte Asylberechtigte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 AufenthG: nach der GFK anerkannte Flüchtlinge Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 AufenthG: subsidiär Schutzberechtigte Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 AufenthG Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen.

19 Bildung rechtliche Rahmenbedingungen
Sprachkurse 1. Integrationskurse b. Zulassung möglich bei freien Kursplätzen bei rechtmäßigem und dauerhaften Aufenthalt, i.d.R., wenn der Ausländer seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis hat oder deren Geltungsdauer mehr als ein Jahr beträgt.

20 Bildung rechtliche Rahmenbedingungen
2. ESF-BAMF-Kurse Inhalt Berufsbezogene Sprachförderung: Sprachunterricht ggf. mit arbeitsmarktrelevanten oder berufsspezifischen Qualifizierungselementen. Förderungsdauer bei Vollzeitmaßnahmen: höchstens sechs Monate.

21 Bildung rechtliche Rahmenbedingungen
2. ESF-BAMF-Kurse Zugang Bei dauerhaftem und beständigem Aufenthalt in Deutschland: Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis seit über 18 Monaten oder mit Geltungsdauer von mehr als einem Jahr Ausschluss bei Aufenthalt von vorübergehender Natur oder Bei Teilnahme am ESF-Bundesprogramm zur arbeitsmarktlichen Unterstützung von Bleibeberechtigten und Flüchtlingen mit Zugang zum Arbeitsmarkt II.

22 Bildung rechtliche Rahmenbedingungen
Kostenfreie Vorbereitung auf die Nachholung von Schulabschüssen Berufsbildende Schulen möglich auch nach Erfüllung der Schulpflicht Angebote der Jugendberufshilfe Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (§ 53 SGB III) Zugang für den ganz überwiegenden Teil der Zielgruppe (§§ 52 Abs. 2; 59 SGB III) Berufliche Weiterbildung (§ 81 Abs. 3 SGB III) Zugang, wenn die Voraussetzungen für eine berufliche Weiterbildung erfüllt sind. Studienkolleg bei ausländischer Hochschulzugangsberechtigung. Finanzierung des Lebensunterhalts Ggf. Berufsausbildungsbeihilfe oder BAföG: Zugang zu BAföG wie zu Berufsausbildungshilfe (§ 8 BAföG).

23 Nachholung von Schulabschlüssen
Ausländerrechtliche Rahmenbedingungen Für Schulbesuch keine Beschäftigungserlaubnis notwendig Für Praktika im Rahmen des Schulbesuchs ggf. Beschäftigungserlaubnis erforderlich (Rücksprache mit Ausländerbehörde ratsam) Vereinbarkeit mit ausländerrechtlichen Nebenbestimmungen, z.B. Wohnsitzauflage. Sozialrechtliche Rahmenbedingungen Insbesondere beim AsylblG-Bezug: Finanzierung von evt. Schulgeld/Kursgebühren, Fahrtkosten und Unterrichtsmaterialien problematisch.

24 Nachholung von Schulabschlüssen
Vorbereitung auf die Nachholung von Schulabschüssen Berufsschule - ggf. möglich auch nach Erfüllung der Schulpflicht Abendschulen/Abendgymnasien Studienkollegs Vorbereitung auf die Feststellungsprüfung (ggf. erforderlich für ein Studium).

25 Nachholung von Schulabschlüssen Hauptschulabschluss
Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb durch Bildungsträgern (§ 53 SGB III). Allgemeine Voraussetzungen für Teilnahmeanspruch gegenüber der Agentur für Arbeit in der Regel unter 25 Jahren Hauptschulabschluss kann voraussichtlich erreicht werden. Erfüllung der Vollzeitschulpflicht Keine vorrangigen Leistung Dritter vorhanden (z.B. schulische berufsvorbereitende Angebote, in denen ein Schulabschluss erworben werden kann); nicht vorrangig sind berufsbegleitende und kostenpflichtige Angebote.

26 Nachholung von Schulabschlüssen Hauptschulabschluss
Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen Ausländerrechtliche Voraussetzungen Wie bei Berufsausbildungsbeihilfe (§§ 52 Abs. 2; 59 SGB III) Ausnahme: keinen Zugang haben Personen mit Duldung und 4 Jahren Voraufenthalt. (vgl. § 59 Abs. 2 SGB III) Finanzierung des Lebensunterhalts Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (§ 56 SGB III) Fahrtkosten können von der Agentur für Arbeit übernommen werden (§ 63 SGB III).

27 Nachholung von Schulabschlüssen Hauptschulabschluss
Berufliche Weiterbildung Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb im Rahmen einer beruflichen Weiterbildung (§ 81 Abs. 3 SGB III). Allgemeine Voraussetzungen: für Teilnahmeanspruch gegenüber der Agentur für Arbeit Erfüllung der Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach § 81 Abs. 1 SGB III und Hauptschulabschluss kann voraussichtlich erreicht werden. Ausländerrechtliche Voraussetzungen Keine.

28 Nachholung von Schulabschlüssen Hauptschulabschluss
Jugendberufshilfe Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb durch Träger der Jugendberufshilfe (§ 13 Abs. 2 SGB VIII) im Rahmen von Angeboten geeigneter sozialpädagogisch begleiteter Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen. Ausländerrechtliche Voraussetzungen Maßnahmen im Bereich der Jugendhilfe stehen allen Jugendlichen offen, vgl. §§ 13, 7 Abs. 1, Nr. 4 SGB VIII.

29 Nachholung von Schulabschlüssen Hauptschulabschluss etc.
Volkshochschulen etc. Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb verschiedener Schulabschlüsse durch Kurse der VHS oder anderer Bildungsträger Ausländerrechtliche Voraussetzungen Keine Kosten Kursgebühren, ggf. Fahrtkosten und Kosten für Unterrichtsmaterialien häufig Kostenermäßigung bei Sozialleistungsbezug aber: i.d.R. keine kostenfreien Kurse.

30 Nachholung von Schulabschlüssen Hauptschulabschluss, etc.
Sicherung des Lebensunterhaltes: BAföG Zugang besteht insbesondere für: a) Ausländer mit (§ 8 Abs. 1 BAföG) Niederlassungserlaubnis Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG b) Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BAföG) § 22 AufenthG; Aufnahme aus dem Ausland § 23 Abs. 1 AufenthG: Aufenthaltsgewährung aufgrund von Erlassen § 23a AufenthG: Härtefallregelung § 25 Abs. 1 AufenthG: anerkannte Asylberechtigte § 25 Abs. 2 AufenthG: nach der GFK anerkannte Flüchtlinge. § 25a AufenthG: Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden.

31 Nachholung von Schulabschlüssen Hauptschulabschluss, etc.
Sicherung des Lebensunterhaltes: BAföG Zugang besteht für: c) Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG: Familiennachzug zu Deutschen § 37 AufenthG: Recht auf Wiederkehr § 38 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG: ehemalige Deutsche §§ 30, AufenthG: als Ehegatte/ Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis.

32 Nachholung von Schulabschlüssen Hauptschulabschluss, etc.
Sicherung des Lebensunterhaltes: BAföG Zugang besteht für: d) Aufenthaltserlaubnis nach (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 BAföG) § 25 Abs. 3 AufenthG: anerkannte Abschiebungsschutzberechtigte § 25 Abs. 4, S. 2 AufenthG: Verlängerung wegen außergewöhnlicher Härte § 25 Abs. 5 AufenthG: Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise § 31 AufenthG: eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten §§ 30, AufenthG: als Ehegatte/ Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis und vier Jahre ununterbrochener rechtmäßiger, gestatteter oder geduldeter Voraufenthalt im Inland.

33 Nachholung von Schulabschlüssen Hauptschulabschluss, etc.
Sicherung des Lebensunterhaltes: BAföG Zugang besteht insbesondere für: e) Duldung und vier Jahren ununterbrochenem rechtmäßigem, gestattetem oder geduldetem Voraufenthalt im Inland (§ 8 Abs. 2a BAföG).

34 Nachholung von Schulabschlüssen Hauptschulabschluss, etc.
Sicherung des Lebensunterhaltes: BAföG Zugang besteht insbesondere für: e) Ausländer unabhängig vom Aufenthaltsstatus (§ 8 Abs. 3 BAföG) Wenn der Auszubildende sich 5 Jahre im Inland aufgehalten hat und 5 Jahre rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist oder wenn zumindest ein Elternteil sich während der letzten 6 Jahre insgesamt 3 Jahre im Inland aufgehalten hat und Jahre rechtmäßig erwerbstätig gewesen Ausnahmen hiervon sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich, vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 2, S. 3 BAföG; u.U. sind Zeiten der Haushaltsführung und Kinderbetreuung der Erwerbstätigkeit gleichgestellt.

35 Nachholung von Schulabschlüssen Hauptschulabschluss, etc.
Finanzierung des Lebensunterhalts: Zugang zu Sozialleistungen Auszubildende, die eigentlich einen Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylblG i. V. m. SGB XII oder nach § 19 SGB II (Arbeitslosengeld II) hätten und eine dem Grunde nach dem BAföG förderfähige Ausbildung machen, erhalten außer in Härtefällen weder Leistungen nach dem BAföG noch Leistungen nach § 2 AsylblG i. V. m. SGB XII oder nach § 19 SGB II (§ 7 Abs. 5 SGB II, § 22 Abs. 1 SGB XII.) Auszubildende, die Leistungen nach §§ 3 ff AsylblG beziehen, erhalten weiterhin Leistungen nach dem AsylblG (OVG Münster).

36 Schulische Berufsausbildung
Beschäftigungserlaubnis erforderlich? 1. Schulische Berufsausbildung, die einem Beschäftigungs- verhältnis gleichzusetzen ist: Beschäftigungserlaubnis notwendig, z.B. für Ausbildung in Berufe der Kranken- und Altenpflege und zur Hebamme. ©Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.V., Dr. Barbara Weiser

37 Schulische Berufsausbildung
Beschäftigungserlaubnis erforderlich? 2. Für Praktika, die im Rahmen einer schulischen Ausbildung stattfinden und maximal drei Monate pro Jahr dauern Beschäftigungserlaubnis m.E. wegen § 30 BeschV nicht erforderlich, aber Klärung mit Ausländerbehörde ratsam. 3. Für längerfristige Praktika, die im Rahmen einer schulische Ausbildung stattfinden: Beschäftigungserlaubnis erforderlich, deren Erteilung die Bundesagentur für Arbeit nicht zustimmen muss (§ 15 Nr. 1 BeschV) ©Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.V., Dr. Barbara Weiser

38 Schulische Berufsausbildung
Sicherung des Lebensunterhaltes: BAföG für schulische Berufsausbildungen (§ 2 BAföG) Grundsätzlich förderfähige Ausbildungen bieten unter anderem: weiterführende allgemeinbildende Schulen ab Klasse 10 Berufsfachschulen Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs Höheren Fachschulen und Akademien Hochschulen. Förderung unter denselben ausländerrechtlichen Voraussetzungen wie Berufsausbildungsbeihilfe (§ 8 BAföG, § 59 SGB III). ©Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.V., Dr. Barbara Weiser

39 Bildung rechtliche Rahmenbedingungen
Studium Hochschulzugangsberechtigung (Informationen: Datenbank anabin) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (i.d.R. C 1 GER) Zulassung durch Hochschule Vereinbarkeit mit Wohnsitzauflage Anspruch auf BAföG unter bestimmten ausländerrechtlichen Voraussetzungen, er entspricht dem Zugang zu Berufsausbildungs- beihilfe (§ 8 BAföG).

40 Unterstützungsmöglichkeiten
Mögliche Ansprechpartner/-innen Anerkennungsberatung des IQ-Netzwerk Flüchtlingsberatungsstellen Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer/-innen Jugendmigrationsdienste Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V. Bundesfachverband Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge e.V. Netzwerk für traumatisierte Flüchtlinge in Niedersachsen e.V..

41 Kontakt Projekt ProFil II
Für Chancengleichheit und Partizipation – Sprache als Schlüssel zur Bildung Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.V. Fachbereich Migration/ Flüchtlinge Dr. Barbara Weiser Carmen Guerra Knappsbrink 58 49080 Osnabrück Tel.: 0541/ Tel.: 0541/


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