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Vertragserfüllung Contract Performance

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Präsentation zum Thema: "Vertragserfüllung Contract Performance"—  Präsentation transkript:

1 Vertragserfüllung Contract Performance
Grundzüge des Rechts An Introduction to Law Vertragserfüllung Contract Performance Gérard Hertig (ETH Zurich) Herbst ‚Skript‘: Dieth 54-65, 73-76

2 Inhaltsverzeichnis Course Outline
Zusammenfassung: Vertragsentstehung Was heisst Erfüllung ? Nichterfüllung = Vertragsverletzung Erfüllungsanspruch Schadenersatz Auflösung des Vertrages G. Hertig

3 Zusammenfassung : Vertragsentstehung
Vertragsverhandlungen Treu und Glauben Informationspflicht Zustandekommen von Verträgen Einigung Wesentliche Vertragspunkte Relativität des Schuldverhältnisses Nur die Parteien sind am Vertrag berechtigt und verpflichtet ≠ Absolute Rechte G. Hertig

4 Freiheit im Vertragsrecht
Grundsatz : Privatautonomie Beschränkungen Verfahrensvorschriften Zwingender Inhalt: → spezifische gesetzliche Regeln → Unmöglichkeit → übermässige Beschränkung der Freiheit → gegen die guten Sitten AGB Verbindlichkeit Ungewöhnlichkeit und Unklarheit G. Hertig

5 2. Erfüllung: Relevante Punkte Performance : Main Issues
Person des Erfüllenden ? Who is the performer ? Gegenstand der Erfüllung ? What is to be performed ? Beispiel: Wagen, neu oder aus zweiter Hand Zeit der Erfüllung ? When is performance due ? Ort der Erfüllung ? Where does performance take place ? Beispiel: Bringschulden, Holschulden und Sachen G. Hertig

6 Art. 68: Persönliche Leistung
OR / CH Art. 68: Persönliche Leistung Der Schuldner ist nur dann verpflichtet, persönlich zu erfüllen, wenn es bei der Leistung auf seine Persönlichkeit ankommt. Art. 71 1 Ist die geschuldete Sache nur der Gattung nach bestimmt, so steht dem Schuldner die Auswahl zu, insofern sich aus dem Rechtsverhältnis nicht etwas anderes ergibt. 2 Er darf jedoch nicht eine Sache unter mittlerer Qualität anbieten. G. Hertig

7 Ergebnis und Anstrengung Warranties and Best Efforts
Versprechen eines Leistungserfolges Promising a result Beispiel: Herstellung einer Maschine / Reparatur eines Fahrzeuges Versprechen, Anstrengungen zu leisten Promising to act with reasonable care and skill Beispiel: Vertrag mit einem Rechtsanwalt oder mit einem Arzt Weitere und gemischte Verpflichtungen „Other“ and mixed promises Beispiel: Architektenvertrag mit (Erstellung von Plänen = Erfolg) + (Bauleitung = Best efforts) G. Hertig

8 OR / CH Art. 74 Ort der Erfüllung
1 Der Ort der Erfüllung wird durch den ausdrücklichen oder aus den Umständen zu schliessenden Willen der Parteien bestimmt. 2 Wo nichts anderes bestimmt ist, gelten folgende Grundsätze: 1. Geldschulden sind an dem Orte zu zahlen, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz hat; 2. wird eine bestimmte Sache geschuldet, so ist diese da zu übergeben, wo sie sich zur Zeit des Vertragsabschlusses befand; 3. andere Verbindlichkeiten sind an dem Orte zu erfüllen, wo der Schuldner zur Zeit ihrer Entstehung seinen Wohnsitz hatte. G. Hertig

9 Erfüllungsreihenfolge Order of Performance
Gleichzeitige Erfüllung Simultaneous performance Beispiel: Kauf von Marroni Zeit der Erfüllung ist bestimmt Time is set Beispiel: Kreditkauf Erfüllung braucht Zeit Performance takes time Beispiel: Dauerschuldverhältnisse G. Hertig

10 OR / CH Art. 75 Zeit der Erfüllung
Ist die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch die Natur des Rechtsverhältnisses bestimmt, so kann die Erfüllung sogleich geleistet und gefordert werden. G. Hertig

11 3. Vertragsverletzung Breach of Contract
Leistungsstörung = Vertragsverletzung Failure to perform properly = Breach of Contract Unmöglichkeit, Verzug, fehlerhafte Erfüllung, positive Forderungsverletzung (CH/D)  Garantieversprechen (UK/U.S.) Impossibility, delay, defective performance, positive breach of contract (CH/D)  Promises (UK/U.S.) Intensität, nicht Ursache der Leistungsstörung Focusing on seriousness not cause of failure to perform Beispiele: Erfüllung → Schadenersatz → Rücktritt Rolle der Gerichte Role of Courts G. Hertig

12 Vertragsverletzung : Beispiele Breach of Contract : Examples
Beispiel: Nachträgliche Unmöglichkeit Ein Picasso wird nach Abschluss aber vor Erfüllung des Vertrages zerstört Beispiel: Verzug / Spätleistung Bestelltes Taxi ist um nicht da Beispiel: Fehlerhafte Erfüllung Lieferung von Traubensaft statt Wein Beispiel: Positive Forderungsverletzung / Nebenpflicht Kein warmes Wasser in einem 5 Stern Hotel ***************** Beispiel : Garantieversprechen Was im Vertrag versprochen ist, wird nicht geleistet G. Hertig

13 Wesentliche Veränderung der Umstände Supervening Events
Erfüllung wird unmöglich  erheblich erschwert  vereitelt den Zweck Performance becomes impossible  much more difficult  frustrates the purpose F: Mit dem unmittelbaren öffentlichen Interesse nicht vereinbar Incompatible with immediate public interest Beispiel : Krieg D/CH : Ausserordentliche Umstände, nicht voraussehbar Clausula rebus sic stantibus Beispiel: Plötzliche Veränderung der Kaufkraft UK/U.S.: Zweckvereitelung Frustration of contract Beispiel: Umzug findet wegen Regen nicht statt, Hotelzimmer muss nicht bezahlt werden G. Hertig

14 4. Erfüllungsanspruch Claims to Performance
CH/D/F: Erfüllungsklagen sind allgemein anerkannt CH/D/F : May generally claim for performance UK/U.S. : Erfüllungsklage setzt Inadäquanz von Schadenersatz + Zuträglichkeit der Vollstreckung voraus UK/U.S. : May claim for performance only if damages are inadequate + execution not inconvenient Beispiele: Kauf von Grundstücken und Kunstwerken, persönliche Leistungen G. Hertig

15 Beschränkte Divergenz Limited Divergence
Erzwungene Erfüllung ist oft unbefriedigend Forced performance is unlikely to be satisfactory Verurteilung zur Erfüllung verliert Ausnahme- charakter in UK und U.S. UK and U.S. are getting more liberal Wiener UN-Kaufrechtsübereinkommen Vienna Convention on contracts for the international sale of goods G. Hertig

16 Erfüllungszwang Enforcing Claims to Performance (Dieth 57-65, 71)
Fälligkeit und Mahnung Performance is due and notice given Fall 1 : Verzug ohne Mahnung Erfüllung muss noch möglich sein Performance must still be possible Leistungsurteil und Schadenersatz Getting court approval and damages Zwang, Androhung und Dritte Use of force, threats and third parties Fall 2 : Schlechte Erfüllung Fall 3 : Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes G. Hertig

17 Fall 1: Verzug ohne Mahnung
Am 13. Juli 1966 errichtete Frau N. eine öffentliche letztwillige Verfügung, welche sie durch einen Berner Notar abfassen liess Der Appellationshof hat darauf hingewiesen, dass dem Gesetz für Vermächtnisse kein bestimmter Verfalltag entnommen werden könne, so dass ein solcher von den Parteien festzulegen sei, wenn nicht der Erblasser einen Verfalltag bestimmt habe. Da dem Testament von Frau N. hierüber nichts zu entnehmen sei, könne in der an der Verhandlung vom 2. Dezember 1981 gestellten Widerklage eine Mahnung der Erben durch die Beklagten erblickt werden. Die zustehenden Vermächtnisse seien daher ab 3. Dezember 1981 mit 5% zu verzinsen. Demgegenüber vertreten die Beklagten die Auffassung, dem Testament sei ein Verfalltag zu entnehmen, habe doch die Erblasserin bestimmt, die Vermächtnisse seien sechs Monate nach ihrem Tod auszurichten. G. Hertig

18 Beurteilung (siehe auch BGE 111 II 421)
Hinsichtlich der aufgeführten Summenlegate kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die Erblasserin mit der ausdrücklichen Anweisung an die Erben, diese Vermächtnisse sechs Monate nach ihrem Tod auszurichten, einen Verfalltag festgelegt hat, von dem an ohne Mahnung Verzugszinsen zu bezahlen sind. Fraglich ist dagegen, ob dasselbe auch für die Vermächtnisse gemäss der letztwilligen Verfügung gelten soll, hat doch die Erblasserin bestimmt, dass diese Legate erst nach Bezahlung aller Schulden, Steuern, Liquidationsspesen etc. auszurichten seien. Die Erblasserin musste sich im klaren sein, dass angesichts des Umfanges ihres Nachlasses dessen Abwicklung und damit auch die betragsmässige Festlegung der Vermächtnisse auf den Überrest der Nachlassaktiven einige Zeit in Anspruch nehmen werde, auf jeden Fall mehr als sechs Monate seit dem Erbanfall. Es ist daher davon auszugehen, dass sich diese Auszahlungsfrist sinngemäss nicht auf die letztgenannte Kategorie von Vermächtnissen beziehen kann, sondern für deren Auszahlung nach dem Willen der Erblasserin eine zusätzliche angemessene Zeitspanne zur Verfügung stehen soll. Weder lässt sich dem Testament bezüglich der umstrittenen Vermächtnisse ein Verfalltag entnehmen, noch ist ein gesetzlicher Verfalltag gegeben so dass eine Mahnung erforderlich war. G. Hertig

19 Fall 2: Schlechte Erfüllung / Kostenbevorschuss
Am 23. Januar 2010 schloss Y mit Z einen Werkvertrag ab. Darin verpflichtete sich Z, das Dach einer Industriehalle zu beschichten. Der Werklohn wurde auf Fr. 108'000.- festgesetzt. Z gab eine zehnjährige Haltbarkeitsgarantie ab. Die Arbeiten wurden im Herbst 2010 abgeschlossen. Am 20. Mai 2011 stellte Y Mängel an der Dachbeschichtung fest. Y forderte Z mit Schreiben vom 1. Juni auf, den untauglichen Belag zu entfernen und das Dach fachgerecht neu zu beschichten. Dies wurde von Z mit Schreiben vom 15. August abgelehnt. Y will nun, das Dach durch einen Dritten neu beschichten lassen und möchte Z verpflichten lassen, für die Sanierungs- arbeiten einen Kostenvorschuss von Fr. 180'000.- zu leisten. G. Hertig

20 Beurteilung (siehe auch BGE 128 III 416)
Verschiedene Gründe müssen dafür sprechen, um von einer Pflicht des Z auszugehen, die Kosten für die Ersatzvornahme vorzuschiessen: Dem Z ist als der vertragsuntreuen Partei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zuzumuten, die Kosten vorzufinanzieren, Y hat ein evidentes Interesse an der finanziellen Absicherung der Ersatzvornahme, während Z nur eine Pflicht überbunden wird, die er später ohnehin erfüllen müsste. Kann aus diesen Gründen Z auf Bevorschussung der Kosten verpflichtet werden? Kann immerhin, um den Interessen des Z Rechnung zu tragen, die Vorschusspflicht an folgende Modalitäten gebunden werden: Der Kostenvorschuss darf ausschliesslich für die Finanzierung der Ersatzvornahme benützt werden. Y muss nach Abschluss der "Ersatznachbesserung" über die Kosten abrechnen und dem Z einen allfälligen Überschuss zurückerstatten. Y muss den gesamten Betrag zurückerstatten, wenn er die Nachbesserung nicht innert angemessener Frist vornehmen lässt. G. Hertig

21 Fall 3: Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes
Entgegen der letztwilligen Verfügung, dass die Nutzniessung an einer Liegenschaft in Schaffhausen der überlebenden Ehefrau eingeräumt werden sollte, schlossen die Erben am 22. Juli 2010 einen Erbteilungs- vertrag, mit dem die Liegenschaft auf die Witwe übertragen wurde. Um die Rechte der Miterben zu wahren, vereinbarten die Parteien im Vertrag, dass die Witwe die Liegenschaft ohne Zustimmung der Töchter weder ganz noch teilweise verkaufen, weiter belasten oder baulich verändern durfte. Mit Vertrag vom 10. September 2011 verkaufte die Witwe die Liegenschaft an ihre Tochter B. G. Hertig

22 Beurteilung (siehe auch BGE 114 II 329)
Als obligatorisches Rechtsgeschäft entfaltet die Verfügungsbeschränkung des Erbteilungsvertrages nur relative Bindungen. Sie verpflichtet bloß die Parteien, nicht aber einen Dritten, der diese Bindungen missachtet. Hier ist die Erwerberin der Liegenschaft auch Vertragspartnerin. Das Veräusserungsverbot wurde nicht nur im Verhältnis zu Dritten, sondern auch im internen Verhältnis der Vertragsparteien begründet. Deshalb kann nicht nur Schadenersatz beansprucht werden, sondern auch die Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes. G. Hertig

23 5. Verlangen von Schadenersatz: Grundsatz Claiming Damages: Basics (Dieth 58-59, 73-76)
D/CH: Schuldner haftet nicht, wenn er beweist, dass er nicht schuldig ist Liability can be avoided if debtor proves he is not at “fault” F: Schuldner der Erfolg verspricht haftet, es sei denn, er beweist “force majeure” oder “cas fortuit” Debtor must prove “force majeure”/“cas fortuit” to avoid liability if promised result UK/U.S.: Schuldner haftet auch ohne Verschulden, da der Vertrag als Garantieversprechen gilt Debtor is strictly liable, promises being guarantees G. Hertig

24 Verlangen von Schadenersatz : Beispiele Claiming Damages : Examples (Siehe Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, 3. Auflage 1996, 489, 499, 502) Beispiel D/CH Viehseuche dezimiert die Herde einer Molkerei Hat ein Hotel von einer Molkerei eine bestimmte Menge täglich zu liefernder Milch gekauft, so wird die Molkerei, wenn die eigene Produktion wegen einer Betriebsstörung zum Erliegen kommt, die benötigte Menge im freien Verkehr kaufen und dem Hotel liefern müssen. Hat dagegen ein Bauer sich verpflichtet, täglich einer Molkerei bestimmte Milchmengen anzuliefern, so wird er von seiner Verpflichtung frei, wenn eine Viehseuche seine Herde dezimiert. Beispiel F Streik verhindert Lieferung Wird die Lieferung der verkauften Waren durch einen Streik verhindert, so wird darin um so eher ein befreiendes Leistungshindernis gesehen, je allgemeiner und unvorhersehbarer der Streik war. Beispiel UK/US Wäscherei muss waschen The laundry company undertakes, not to exercise due care in laundering the customer‘s goods, but to launder them and, if it fails to launder them, it is no use saying I exercised due care and am very sorry if the linen is not properly laundered. G. Hertig

25 OR / CH Art 97. Ausbleiben der Erfüllung
Ersatzpflicht des Schuldners im Allgemeinen 1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. G. Hertig

26 Verlangen von Schadenersatz: Beweise I Claiming Damages: Proof (Dieth 73-76)
Vertragsverletzung: Leistung wird nicht, zu spät oder nicht vereinbarungsgemäß erbracht Breach of contract: No performance, delayed or incomplete performance Anfängliche Unmöglichkeit: Subjektiv unmöglich  Schuld des Schuldners Performance is impossible ex ante: Not in general  if debtor is at fault Nachträglicher Unmöglichkeit: Risikoübernahme  Schuld des Schuldners Performance becomes impossible: Risk allocation  if debtor is at fault Schaden / Damage Unfreiwillige Verminderung des Vermögens Non consensual wealth reduction Abnahme der Aktiven, Zunahme der Passiven / Asset , debt  Fall 4: Feriengenuss G. Hertig

27 Kausalzusammenhang / Causality
Verlangen von Schadenersatz: Beweis II Claiming Damages: Burden Proof (Dieth 73-76) Kausalzusammenhang / Causality Natürliche Kausalität / ‘Natural’ causal connection Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge + nach der allgemeinen Lebenserfahrung Proximate cause Rolle von Drittpersonen, Zufall (unverschuldete Unmöglichkeit, höhere Gewalt), außerordentlichen Naturereignisse Role of third parties and exceptional circumstances Fall 5: Adäquaten Kausalzusammenhang Verschulden / Fault Vorsatz und Eventualvorsatz / Intent Fahrlässigkeit / Negligence Fall 6: Verschulden G. Hertig

28 Fall 4: Feriengenuss A.- X. vermittelt Ferienhäuser, Bungalows und Ferien-wohnungen an der italienischen Adria. Dreizehn verschiedene Kunden, die in den Jahren 1980 bis 1982 voneinander unabhängig solche Ferienunterkünfte buchten, belangen ihn wegen mangelhafter Leistung auf Preisrückerstattung und Schadenersatz in unterschiedlichem Ausmass. Das Handelsgericht des Kantons Zürich stellte fest, dass A.- X. in seinen Prospekten, welche die Grundlage für die Buchungen der Kläger gebildet hatten, teilweise unrichtige oder irreführende Angaben gemacht hatte. Die Parteien führten gegen die Urteile des Handelsgerichts eidgenössische Berufung. Die Kläger verlangten insbesondere Ersatz für vorenthaltenen Feriengenuss . G. Hertig

29 Beurteilung (siehe auch BGE 115 II 474)
Schaden im Rechtssinne ist eine unfreiwillige Vermögensverminderung die in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen kann. Er entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Einen immateriellen Schadensbegriff hat das Bundesgericht in 1961 abgelehnt. Die herrschende Lehre und die überwiegende kantonale Rechtsprechung sind ihm in dieser Auffassung gefolgt. In einem Entscheid aus dem Jahre 1978 hat demgegenüber das Kantonsgericht Graubünden einer Braut unter dem Titel des Versorgerschadens auch den Nachteil ausgleichen lassen, dass sie auf die Annehmlichkeiten eines eigenen Hauses verzichten musste. In Anlehnung an die deutsche Rechtsprechung hat sodann das Obergericht des Kantons Zürich im Jahre 1980 die Ersatzfähigkeit entgangenen Feriengenusses bejaht. Die Anerkennung ersatzfähigen immateriellen Schadens ist für das schweizerische Recht abzulehnen. Beeinträchtigungen, welche nicht das Vermögen betreffen, stellen keinen Schaden im Rechtssinne dar. Das muss auch dort gelten, wo eine bestimmte Aufwendung ihren inneren Wert verliert, weil der mit ihr angestrebte Zweck sich nicht oder nicht vollständig einstellt; desfalls wird nicht das Vermögen geschmälert, sondern bloss eine Erwartung enttäuscht . Für entgangenen Feriengenuss kann den Klägern demnach kein Schadenersatz zugesprochen werden. G. Hertig

30 Fall 5: Adäquaten Kausalzusammenhang
Am 2. Juni 1988 erlitt S. als Beifahrer von C. in dessen Personenwagen einen Unfall. C. missachtete ein Rotlicht und kollidierte mit einem korrekt von rechts herannahenden Motorroller. Am 19. Mai 1992 klagte S. gegen den Versicherer des fehlbaren Autolenkers auf Bezahlung von Fr. 231'353. Er machte geltend, bei der Kollision ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten zu haben, das in der Folge zu einer hundertprozentigen Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Mit Urteil vom 17. September 1993 verneinte das Amtsgericht Luzern-Land den adäquaten Kausal- zusammenhang zwischen den Beschwerden des Klägers und dem Unfall vom 2. Juni 1988 und wies die Klage ab. G. Hertig

31 Beurteilung (siehe auch BGE 123 III 112)
Ein Ereignis hat als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint. Rechtspolitischer Zweck der Adäquanz ist eine Begrenzung der Haftung. Sie dient als Korrektiv zum naturwissenschaftlichen Ursachenbegriff, der unter Umständen der Einschränkung bedarf, um für die rechtliche Verantwortung tragbar zu sein. Beim adäquaten Kausalzusammenhang handelt es sich um eine Generalklausel, die im Einzelfall durch das Gericht nach Recht und Billigkeit konkretisiert werden muss. Die Beantwortung der Adäquanzfrage beruht somit auf einem Werturteil. Es muss entschieden werden, ob eine unfallbedingte Störung billigerweise noch dem Schädiger oder Haftpflichtigen zugerechnet werden darf. Das Gericht hat dabei die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, aber auch den Zweck einer Norm oder eines ganzen Normenkomplexes, so zu berücksichtigen. Es genüge grundsätzlich, dass der Haftpflichtige eine Schadensursache gesetzt habe, ohne die es nicht zum Unfall gekommen wäre, während Mitursachen - in jenem Fall die konstitutionelle Prädisposition des Geschädigten - den adäquaten Kausal- zusammenhang in der Regel weder zu unterbrechen noch auszuschliessen vermöchten. G. Hertig

32 Fall 6: Verschulden Die X. AG befasst sich mit der Vermittlung von Waren- und Börsentermingeschäften. Y. ist ein selbständig erwerbstätiger Handwerker. Seit Oktober 1990 traten Mitarbeiter der X. AG telefonisch an den Y. heran, um ihn zu Investitionen in Termingeschäften zu bewegen. Das Handelsgericht des Kantons Zürich ist zum Ergebnis gelangt, der Y. habe auf der Gesamtsumme der getätigten Investitionen von Fr. 125'000.- einen ihm von der Beklagten zu ersetzenden Verlust von Fr. 108'479.- erlitten. Nach dem angefochtenen Urteil haftet der Vermittler von Optionsgeschäften dem Kunden sowohl für absichtlich als auch für fahrlässig zugefügten Schaden. G. Hertig

33 Beurteilung I (siehe auch BGE 124 III 155)
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts unterstehen Personen und Unternehmen, die sich berufsmässig mit dem Anlagegeschäft befassen, bei der Anbahnung und Abwicklung von Verträgen über die Vermögensverwaltung einer besonderen Aufklärungspflicht. Einen Anlageberater oder Anlagevermittler treffen neben der erwähnten Aufklärungspflicht auch Beratungs- und Warnpflichten, deren gemeinsame Wurzel in der auftragsrechtlichen Sorgfalts- und Treuepflicht liegt. Besonders ausgeprägt sind diese im Dienste des Kundenschutzes und der Markttransparenz stehenden Pflichten bei der Empfehlung und Vermittlung von erfahrungsgemäss hoch spekulativen und damit risikobehafteten Terminoptionsgeschäften. Der in solchen Geschäften unerfahrene Kunde ist klar auf das Verlustrisiko sowie die Minderung der Gewinnchancen je nach Höhe der vom Vermittler gleichzeitig mit der Vornahme des Geschäftes verrechneten Provision aufzuklären und mit der Gefahr vertraut zu machen, dass er das eingesetzte Geld in kurzer Zeit verlieren kann. G. Hertig

34 Beurteilung II (siehe auch BGE 124 III 155)
Dabei genügt es nicht, dieses Verlustrisiko bloss zu erwähnen und dazu formell die Einwilligung des Anlegers einzuholen, wenn ihm gleichzeitig unrealistische Gewinnaussichten vorgespiegelt werden. Mit entsprechend abgefassten Informationen und Behauptungen, wie sie auch in der Broschüre der Beklagten enthalten sind, vermag der Beauftragte seiner Aufklärungspflicht nicht zu genügen. Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass die Angaben über die Höhe der zur Verrechnung gebrachten Kommissionen unklar formuliert waren. Der Kläger hat deshalb Anspruch auf Ersatz des gesamten Anlagebetrages, wozu auch die von der Beklagten verrechneten Kommissionen gehören G. Hertig

35 Schadenersatzbemessung Calculating Damages (Dieth 75)
Schadensverminderungspflicht des Geschädigten Duty of innocent party to mitigate damages Beispiel: Ersatzangebot eines Konkurrenten Erfüllungsinteresse (+ Schadenersatz) Expectation damages Beispiel: Erwartete Erträge Vertrauensschaden (- Schadenersatz) Reliance damages Beispiel: Unternommene Werbung G. Hertig

36 OR / CH Art. 99 Mass der Haftung & Umfang des Schadenersatzes im Allgemeinen 1 Der Schuldner haftet im Allgemeinen für jedes Verschulden. 2 Das Mass der Haftung richtet sich nach der besonderen Natur des Geschäftes und wird insbesondere milder beurteilt, wenn das Geschäft für den Schuldner keinerlei Vorteil bezweckt. 3 Im übrigen finden die Bestimmungen über das Mass der Haftung bei unerlaubten Handlungen auf das vertragswidrige Verhalten entsprechende Anwendung. G. Hertig

37 OR / CH Art. 42: Festsetzung des Schadens
1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. 2 Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. 3 …… Art. 43: Bestimmung des Ersatzes 1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat. 1bis … 2 Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten. G. Hertig

38 Art. 44: Herabsetzungsgründe
OR / CH Art. 44: Herabsetzungsgründe 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. 2 Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen. G. Hertig

39 6. Auflösung des Vertrages Terminating the contract
D/CH : Mit Hauptpflicht in Verzug Delay in performing a main obligation F : Schwere Pflichtverletzung Gravity of the breach U.S./UK : Nichteinhaltung einer wesentlichen Vertragszusage Breaking a central promise G. Hertig

40 Auflösungsschritte Termination steps
Verschulden nicht vorausgesetzt Debtor must not be at fault Beispiel: Schadenersatz kann nicht verlangt werden Wiederverlangen der Leistungen What has already been performed can be claimed back Beispiel: Schuldner ist nicht zahlungsfähig Vertrauensschaden (Verschulden?) Reliance damages (only if debtor at fault?) Langfristige Verträge  Long term contracts G. Hertig

41 Dauerschuldverhältnisse Long term contracts (Dieth 56-57)
Aufkündigung des Vertrages Right to terminate the performance of the contract Vorzeitige Auflösung aus wichtigen Gründen Termination for breach of a condition Beispiel: Schuldner ist nicht zahlungsfähig Fall 7: Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses G. Hertig

42 Fall 7: Zinslose Darlehen
X. kam 1981 im Zusammenhang mit der Krebserkrankung ihres Sohnes in Kontakt mit Uriella. Sie gewährte Uriella im Zeitraum zwischen Dezember 1994 bis August 1996 sieben zinslose Darlehen im Gesamtbetrag von Fr. 625' Die Darlehen waren vom Jahr 2006 bis ins Jahr 2017 zur Rückzahlung fällig. X. hat die zinslosen Darlehen unter besonderen Umständen gewährt. Sie war in den Jahren 1994 bis 1996, als die Darlehensverträge abgeschlossen wurden, ein bedeutendes Mitglied von "Fiat Lux", das in einer privilegierten Beziehung zu Uriella, und deren Ehemann stand. Im Weitern habe Uriella als Sprachrohr Gottes der X. Botschaften von Jesus Christus übermittelt. Dieser Umstand führte zusammen mit der Einbindung in die Gemeinschaft "Fiat Lux", bei der es sich um eine klösterliche Ordensgemeinschaft mit sehr strengen Regeln handelt, zu einer geistigen und wohl auch psychischen Dominanz der X. gegenüber Uriella. Im November 1998 reichte X. Klage zur Zahlung von Fr. 625'000.- nebst 5% Zins seit 1. August 1996 G. Hertig

43 Beurteilung I (siehe auch BGE 128 III 428)
Für gesetzlich geregelte Dauerschuldverhältnisse bestehen regelmässig Vorschriften, die ihre vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund vorsehen. Die Lehre geht davon aus, dass diese Vorschriften Ausdruck eines allgemeinen Prinzips sind, das grundsätzlich für alle Dauerverträge gilt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts stimmt damit überein. In 1974 hat das Bundesgericht verneint, dass die Scheidung von der Tochter des Darlehensgebers und die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage bei einem auf Lebenszeit des Borgers gewährten verzinslichen Darlehen ein Grund für die vorzeitige Kündigung des Vertragsverhältnisses bilde. Ob im Einzelfall ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen. G. Hertig

44 Beurteilung II (siehe auch BGE 128 III 428)
Das verliehene Geld sollte den Interessen der Gemeinschaft "Fiat Lux" und nicht den persönlichen Interessen der Uriella dienen. X. durfte darauf vertrauen, durch die Zugehörigkeit zu "Fiat Lux" in gewissem Ausmass für die Zukunft wirtschaftlich abgesichert zu sein. Das Ausscheiden der X. aus der Gemeinschaft "Fiat Lux" hat dazu geführt, dass ihr die Bindung an die Darlehensverträge wegen übermässiger Einschränkung ihrer Persönlichkeitsrechte nicht mehr zuzumuten ist: Zum einen besteht angesichts der langen Laufzeiten der zinslosen Darlehen von zehn bis zweiundzwanzig Jahren ein Übermass in wirtschaftlicher Hinsicht, da X. im Zeitpunkt der Rückzahlung einen massiven Wertverlust ihres Geldes in Kauf nehmen müsste, wogegen Uriella während der Laufzeit der Darlehen über das Geld gewinnbringend verfügen könnte. Zum andern liegt auch eine übermässige, unzumutbare Einschränkung des persönlichkeitsrechtlichen Selbstbestimmungsrechts der Klägerin vor, da sie mit dem ausgeliehenen Geld eine Gemeinschaft unterstützen muss, deren Interessen und Ziele sie nicht mehr teilt und auf die sie auch keinen Einfluss mehr ausüben kann. G. Hertig

45 OR / CH Art. 107 Rücktritt und Schadenersatz a. Unter Fristansetzung
1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen. 2 Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten. Art. 108 b. Ohne Fristansetzung Die Ansetzung einer Frist zur nachträglichen Erfüllung ist nicht erforderlich: 1.wenn aus dem Verhalten des Schuldners hervorgeht, dass sie sich als unnütz erweisen würde; 2.wenn infolge Verzuges des Schuldners die Leistung für den Gläubiger nutzlos geworden ist; 3.wenn sich aus dem Vertrage die Absicht der Parteien ergibt, dass die Leistung genau zu einer bestimmten oder bis zu einer bestimmten Zeit erfolgen soll. G. Hertig

46 OR / CH Art. 109 c. Wirkung des Rücktritts
1 Wer vom Vertrage zurücktritt, kann die versprochene Gegenleistung verweigern und das Geleistete zurückfordern. 2 Überdies hat er Anspruch auf Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens, sofern der Schuldner nicht nachweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. G. Hertig


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