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Wie ist das Jagdsystem im Kanton Bern geregelt? Patentjagd

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Präsentation zum Thema: "Wie ist das Jagdsystem im Kanton Bern geregelt? Patentjagd"—  Präsentation transkript:

1 Wie ist das Jagdsystem im Kanton Bern geregelt? Patentjagd
1 1 Wie ist das Jagdsystem im Kanton Bern geregelt? Art. 4 JWG Patentjagd Der Kanton übt sein Jagdregal aus, indem er persönliche Jagdbewilligungen ausstellt. 2 2 Muss ein Jagdberechtigter eine Jagd-Haftpflichtversicherung abschliessen? Wenn ja, wieviel beträgt die minimale Deckungssumme? Art. 16 JSG / Art. 14 JSV Ja Die minimale Deckungssumme für die Haftpflicht von Jägern beträgt 2 Millionen Franken. 3 3 Wer ist Jagdberechtigt? Art. 5 JWG Jagdberechtigt ist die Inhaberin oder der Inhaber einer Jagdbewilligung. 4 4 Welche persönlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Jagdbewilligung erteilt wird? Art. 6 JWG Handlungsfähig auf Verlangen Leumundszeugnis anerkannte Jagdprüfung Regalabgaben und Gebühren bezahlt

2 Administrative Massnahmen
5 5 Gerichtsurteil Administrative Massnahmen Gesundheitliche Gründe, wenn Dritte gefährdet werden Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion ist berechtigt, von der gesuchstellenden Person nötigenfalls ein vertrauensärztliches Zeugnis zu verlangen. In welchen Fällen kann die Jagdbewilligung verweigert werden? Art. 6 JWG 6 6 Als anerkannt gelten die Jagdprüfungen aller Kantone. Das Jagdinspektorat anerkennt ausländische Jagdprüfungen, wenn die Prüfungsanforderungen mit jenen des Kantons Bern vergleichbar sind. Es führt eine Liste der Länder mit anerkannten Jagdprüfungen. Welche Jagdprüfungen werden im Kanton Bern anerkannt? Art. 6 JaV 7 7 Lichtenstein Deutschland Österreich Niederlande Belgien Norwegen Schweden Finnland Nenne einige Staaten mit im Kanton Bern anerkannten Jagdprüfungen? Art. 6 JaV 8 8 Patentgesuche: In welchem Zeitraum können Jagdpatente beim Jagdinspektorat beantragt werden? Art. 2 JaDV 1. Juli - 15. August

3 Kopie des Ausweises über die bestandene Jagdprüfung.
9 9 Patentgesuche: Wer erstmals ein Patent beantragt muss was zusätzlich dem Patentgesuch beilegen? Art. 2 JaDV Kopie des Ausweises über die bestandene Jagdprüfung. 10 10 Patentgesuche: Welcher Wohnsitz ist für das Patentgesuch massgebend? Art. 2 JaDV Ort der im Niederlassungsausweis angegeben ist. 11 11 Patentgesuche: Bis wann können Zusatzpatente beim Jagdinspektorat beantragt werden? Art. 2 JaDV Bis spätestens 10 Tage vor Jagdende. 12 12 Patente: Welche Wildtierarten gehören zum Basispatent? Art. 7 JWG Alle jagdbare Wildtierarten ausser: Gämsen Rehen Rothirschen Wildschweinen Wasservögeln

4 Zähle die Patente A bis E mit den entsprechenden Wildtierarten auf?
13 13 A bis zu zwei Gämsen B bis zu zwei Rehen C Rothirsche D Wildschweine E Wasservögel Patente: Zähle die Patente A bis E mit den entsprechenden Wildtierarten auf? Art. 7 JWG 14 14 A bis zu zwei Gämsen B bis zu zwei Rehen C Rothirsche D Wildschweine E Wasservögel Die Patente A bis E können nur zusammen mit einem Basispatent erworben werden. Eine einzelne Person kann gleichzeitig nur je ein Patent A und B erwerben. Patente: Zähle die Patente A bis E mit den entsprechenden Wildtierarten auf? Art. 7 JWG 15 15 Zusatzpatente: Zu welchen Patenten können Zusatzpatente erteilt werden? Art. 8 JWG A Gämse B Rehe 16 16 Zusatzpatente: Wer regelt die Kontingente für die Zusatzpatente? Art. 8 JWG Die Volkswirtschaftsdirektion legt nach Massgabe der Jagdplanung und der voraussichtlichen Nachfrage nach Patenten die jährlichen Kontingente für Zusatzpatente fest.

5 pro Patent A oder B vorerst nur ein Zusatzpatent,
17 17 Zusatzpatente: Falls die Nachfrage nach Zusatzpatenten das Angebot übersteigt, werden welche Regeln angewandt. Art. 3 JaDV pro Patent A oder B vorerst nur ein Zusatzpatent, Reihenfolge der Bestellungen, besondere, in der jährlichen Jagdplanung festgelegte Kriterien. 18 18 pro Patent A oder B vorerst nur ein Zusatzpatent Reihenfolge der Bestellungen besondere, in der jährlichen Jagdplanung festgelegte Kriterien Um die Nachfrage nach Zusatzpatenten in bestimmten Wildräumen ohne Einschränkungen befriedigen zu können, darf die festgelegte Anzahl Zusatzpatente um bis zu 30 Prozent überschritten werden. Zusatzpatente: Falls die Nachfrage nach Zusatzpatenten das Angebot übersteigt, werden welche Regeln angewandt. Art. 3 JaDV 19 19 CHF 250   Basispatent 100   Basispatent in Verbindung mit anderem Patent Regalabgaben: Wieviel kostet das Basispatent? Art. 11 JWG 20 20 CHF 200   Patent A bei einem freigegebenen Tier 200   Patent B bei einem freigegebenen Tier 400   Patent A bei zwei freigegebenen Tieren 400   Patent B bei zwei freigegebenen Tieren 400   Patent C, D oder E   50   Patent C, D oder E in Verbindung mit weiteren Patenten ausser dem Basispatent 200   Zusatzpatent zu Patent A 160   Zusatzpatent zu Patent B   45   Gästekarte Regalabgaben: Wieviel kosten die Patente A bis E Art. 11 JWG

6 Das Dreifache der Ansätze.
21 21 Regalabgaben: Wieviel kosten die Regalabgaben für Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Bern? Art. 11 JWG Das Dreifache der Ansätze. 22 22 Verhütung und Deckung von Wildschäden bis zu CHF Hegezuschlag bis zu CHF Wohnsitz ausserhalb des Kantons Bern bis zu CHF Zuschläge: Wie hoch sind die Zuschläge? Art. 13 JWG 23 23 Rückerstattung: Können Patentabgaben zurückgefordert werden? Art. 33 JaV Die Patentabgaben werden unter Abzug der Verwaltungskosten zurückerstattet, sofern das betreffende Patent vor Beginn seiner Gültigkeit dem Jagdinspektorat zurückgegeben worden ist. 24 24 Mit der Gästekarte kann eine jagdberechtigte Person einen Gast für einen Tag an ihrer Jagdberechtigung beteiligen. Der Gast muss die Voraussetzungen für die Erteilung einer Jagdbewilligung erfüllen (inkl. Haftpflichtversicherung) Er darf die Jagd nur in Begleitung der gastgebenden Person ausüben. Gästekarte: Erkläre die Gästekarte? Art. 9 JWG

7 Was sind Spezialbewilligungen?
25 25 Spezialbewilligung: Was sind Spezialbewilligungen? Art. 10 JWG Personen können innerhalb und ausserhalb der ordentlichen Jagdzeiten befristete Spezialbewilligungen erteilt werden für die Jagd auf einzelne Tiere oder Wildarten oder für einzelne Gebiete. 26 26 Die Gebühren für Spezialbewilligungen betragen 50 bis 200 Franken. Je nach dem Wert des erlegten Wildtieres können zusätzlich besondere Abschussgebühren von 100 bis 1000 Franken erhoben werden. Spezialbewilligung: Wie hoch sind die Gebühren für Spezialbewilligungen? Art. 11 JWG 27 27 28 28


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