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Schulentwicklungsplan Rechtliche Grundlagen Schulgesetz §§ 144,144a,145,146 1WS 2012,Uni Marburg/Liese.

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Präsentation zum Thema: "Schulentwicklungsplan Rechtliche Grundlagen Schulgesetz §§ 144,144a,145,146 1WS 2012,Uni Marburg/Liese."—  Präsentation transkript:

1 Schulentwicklungsplan Rechtliche Grundlagen Schulgesetz §§ 144,144a,145,146 1WS 2012,Uni Marburg/Liese

2 2 Klassenhöchstgrenzen für das Schuljahr 2011/2012

3 Schulentwicklungsplan Öffentliches Bedürfnis Wahl des Bildungsganges ermöglichen Erkennbares Interesse der Eltern Ausgeglichenes Bildungsangebot Differenziertes Unterrichtsangebot Wohnortnahes Bildungsangebot Abstimmung mit benachbarten Schulträgern 3WS 2012,Uni Marburg/Liese

4 Schulentwicklungsplan Mindestwerte für die Klassen sind einzuhalten Hauptschulen oder Hauptschulzweige an kooperativen Gesamtschulen mindestens einzügig Realschulen und Gymnasien oder entsprechende Zweige an kooperativen Gesamtschulen mindestens zweizügig An integrierten Gesamtschulen mindestens dreizügig 4WS 2012,Uni Marburg/Liese

5 Schulentwicklungsplan Gymnasiale Oberstufen müssen auf Dauer eine Schülerzahl von mindestens 50 je Jahrgangsstufe erhalten Vorhandene Angebote 5WS 2012,Uni Marburg/Liese

6 Schulentwicklungsplan Lehrerstellen-Lehrerbedarf Entwicklung der Schülerzahlen über einen längeren Zeitraum -Verlässliche Prognose Verhalten der Eltern bei der Schulwahl Vorgaben des Kultusministerium Wünsche der Schulträger 6WS 2012,Uni Marburg/Liese

7 Anlage Zustimmungsverfahren WS 2012,Uni Marburg/Liese7

8 Das Zustimmungsverfahren Das Versagen der Zustimmung kann aus drei Gründen erfolgen 1.Der Schulententwicklungsplan entspricht nicht den Anforderungen des § 145 Abs. 1 bis 4 HSchG(u.a. Schulbedarf, ausgeglichenes Bildungsangebot und /oder Bedarfs -und Finanzplanung des Landes) 2.der Plan steht einer ordnungsgemäßen Gestaltung des Unterrichts entgegen. Dies ist der Fall, wenn die räumlichen und sächlichen Voraussetzungen für das geplante Bildungsangebot nicht vorliegen. Entsprechendes gilt auch, wenn das Land die personelle Ausstattung nicht bereitstellen kann, weil die Maßnahme zu einem unvertretbar kostspieligen Lehrereinsatz führen würde oder schlicht das Geld fehlt 8WS Uni Marburg Liese 2012

9 Das Zustimmungsverfahren 3.Der Plan ist mit einer zweckmäßigen Schulorganisation nicht vereinbar. Die Unzweckmäßigkeit kann sich aus folgenden Aspekten ergeben: a. Für die geplante Errichtung eines Bildungsganges ist ein öffentliches Bedürfnis nicht feststellbar b. Die vorhandene Schülerzahl reicht nicht aus, um eine Schulgröße zu erreichen, die eine Gliederung in Jahrgangsstufen oder eine Differenzierung des Unterrichts nach Leistungsgruppen ermöglicht(§ 144a) c. Die Schülerzahl ist zu klein und rechtfertigt nicht den Einsatz der erforderlichen räumlichen und sächlichen Mittel d. Die Errichtung einer neuen Schule oder die Organisationsänderung einer Schule gefährdet die Mindestauslastung vorhandener Schulen e. Die Aufhebung einer Schule führt zu einer Überlastung benachbarter Schulen f. Die Maßnahme entspricht nicht der Gesamtplanung des Schulwesens 9WS Uni Marburg Liese 2012


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