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Veröffentlicht von:Burkhard Nagler Geändert vor über 9 Jahren
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Gemeinsame Vertrauensperson der Schwerbehinderten
an Staatlichen Realschulen in Unterfranken Werner Steger Werner Steger - Vertrauensperson der Schwerbehinderten
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Werner Steger - Vertrauensperson der Schwerbehinderten
Gesundheitsmanagement und Inklusion behinderter Beschäftigter als Führungsaufgabe Werner Steger - Vertrauensperson der Schwerbehinderten
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Fallbeispiel Grundlegendes zum Schwerbehindertenrecht: Sozialstaatsprinzip, Beschäftigungspflicht, Nachteilsausgleich Regelungen im Detail: Integrationsvereinbarung, Betriebliches Eingliederungsmanagement, Teilhaberichtlinien: Zusammenfassung und Neues Beispiele aus der Beratung Werner Steger - Vertrauensperson der Schwerbehinderten
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Fallbeispiel Einer schwer kranken Kollegin wird gesagt: „Sie sind eine Belastung für die Schule.“ Ist das nicht „verkehrte“ Welt? Anstatt Respekt, Wohlwollen und Unterstützung zu bekommen wird sie allein gelassen, ausgegrenzt und unter Druck gesetzt. Besondere Rolle der Schwerbehindertenvertretung Werner Steger - Vertrauensperson der Schwerbehinderten
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Grundlegendes zum Schwerbehindertenrecht Sozialstaatsprinzip (TeilR 1), Beschäftigungspflicht (TeilR 4.2) und Stellenvorbehalt im Haushaltsgesetz 6 c (TeilR 4.7) , Nachteilsausgleich (TeilR 1.3 und 6.1) Werner Steger - Vertrauensperson der Schwerbehinderten
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Integrationsvereinbarung Maßnahmen zur schulischen Integration: - nur mit Einverständnis des Schwerbehinderten: Mehrarbeit, Pausenaufsichten, Schulfahrten Werner Steger - Vertrauensperson der Schwerbehinderten
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die besondere Stellung schwerbehinderter Lehrkräfte ist zu berücksichtigen bei: schulischen Veranstaltungen, Unterrichtsverteilung, Klassleitung, Stundenplan, Ermäßigungsstunden: 2 Stunden ab GdB 50, drei Stunden ab GdB 70, vier Stunden ab GdB 90 mindestens gleichwertige Bedingungen bei Versetzung Werner Steger - Vertrauensperson der Schwerbehinderten
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Prävention bei personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten schwerbehinderter Menschen § 84 Abs. 1 SGB IX Werner Steger - Vertrauensperson der Schwerbehinderten
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Betriebliches Eingliederungsmanagement Gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX im SGB IX seit 2004 KMS vom TeilR 3 - Prävention Werner Steger - Vertrauensperson der Schwerbehinderten
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Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt für alle Beschäftigte Werner Steger - Vertrauensperson der Schwerbehinderten
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Ziele - Überwindung der Arbeitsunfähigkeit - Vorbeugen erneuter Arbeitsunfähigkeit - Erhalt des Arbeitsplatzes/Vermeiden von Dienstunfähigkeit Werner Steger - Vertrauensperson der Schwerbehinderten
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Feststellung der Voraussetzungen - durch die Schulleitung - Zeitraum der letzten 12 Monate - Papierform, Daten älter als 15 Monate werden vernichtet Werner Steger - Vertrauensperson der Schwerbehinderten
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Bei schwerbehinderten Menschen oder Gleichgestellten Abdruck des Anschreibens an die Schwerbehindertenvertretung § 95 Abs. 2 SGB IX/Pflicht zur Unterrichtung Werner Steger - Vertrauensperson der Schwerbehinderten
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Ablauf des BEM 1. Anschreiben durch die Schulleitung 2. Einverständnis oder Ablehnung 3. Gesprächsteilnehmer 4. Erfassen der Ausgangssituation 5. Mögliche Maßnahmen, Umsetzung, Überprüfung Werner Steger - Vertrauensperson der Schwerbehinderten
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Maßnahmen medizinische Rehabilitation technische/ergonomische Ausstattung des Arbeitsplatzes Verringerung der Arbeitsbelastung/Wiedereingliederung Raumwechsel, Stundenplangestaltung, Unterrichtsverteilung, … interne Gründe (psychische Probleme), Mobbing, Sucht, ... Qualifizierungsmaßnahmen Werner Steger - Vertrauensperson der Schwerbehinderten
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Dokumentation - Anschreiben - Einverständnis/Ablehnung - Maßnahmen - Daten medizinischer Art verschlossen zum Personalakt Werner Steger - Vertrauensperson der Schwerbehinderten
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§ 99 SGB IX: Arbeitgeber, Beauftragter des Arbeitgebers, Schwerbehindertenvertretung und Personalvertretung arbeiten zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben eng zusammen und unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Werner Steger - Vertrauensperson der Schwerbehinderten
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Ende des BEM - Ziele sind erreicht - Ziele lassen sich nicht erreichen - erneutes BEM möglich Kontrollaufgabe: im Monatsgespräch zwischen Schulleitung und Personalvertretung Werner Steger - Vertrauensperson der Schwerbehinderten
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Paradigmenwechsel Vom Begriff der Versorgung über die Integration zur Inklusion (Teilhabe) Werner Steger - Vertrauensperson der Schwerbehinderten
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Inklusion Von der Holschuld des Einzelnen zur Bringschuld des Staates Oder: Es ist normal, verschieden zu sein. Alle profitieren, nicht nur die Behinderten! Werner Steger - Vertrauensperson der Schwerbehinderten
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Die Teilhaberichtlinien (TeilR) - Anpassung an das neue Dienstrecht vom - Aufnahme der Behindertenrechtskonvention /2009 Werner Steger - Vertrauensperson der Schwerbehinderten
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Neuerungen in den Teilhaberichtlinien - Neues durch die UN - Behindertenrechtskonvention: TeilR 1.1 Paradigmenwechsel - Selbstverständliche Teilhabe TeilR 1.2 - kollegiales und verständnisvolles Miteinander TeilR1.4 Werner Steger - Vertrauensperson der Schwerbehinderten
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Frühzeitige Prävention Handlungsleitfaden zum behördlichen Gesundheitsmanagement im Bayerischen Behördennetz unter Rubrik Personal – Gesundheitsmanagement bzw. Betriebliches Eingliederungsmanagement Werner Steger - Vertrauensperson der Schwerbehinderten
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Vorstellungsgespräch (Teilr 4.4.6) Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung am Vorstellungsgespräch entfällt nur auf ausdrücklichen Wunsch des schwerbehinderten Bewerbers. Werner Steger - Vertrauensperson der Schwerbehinderten
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Fortbildung Barrierefreie Zugänglichkeit des Gebäudes, der Unterlagen für die Fortbildung sowie die barrierefreie Nutzbarkeit der Seminartechnik ist zu beachten (TeilR 6.9/ Art. 27 BRK). Bevorzugte Berücksichtigung Schwerbehinderter bei der Fortbildung! Werner Steger - Vertrauensperson der Schwerbehinderten
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Schaffung bestmöglicher Arbeitsbedingungen (TeilR 7.1) Im Bereich der staatlichen Schulen ist der Dienstherr bzw. Arbeitgeber für die Bereitstellung und Kostenübernahme von Hilfsmitteln zuständig (TeilR 7.2). Werner Steger - Vertrauensperson der Schwerbehinderten
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Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, Entlassungen oder Kündigungen Die Präventionsmaßnahmen unter 1.3 sind zu beachten (TeilR 10.1). Die Schwerbehindertenvertretung ist bereits vor der Vorladung des schwerbehinderten Beamten zur amtsärztlichen Untersuchung einzubinden (TeilR 10.2). Werner Steger - Vertrauensperson der Schwerbehinderten
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Berufliche Rehabilitation Schwerbehinderten Lehrkräften ist eine stationäre Rehabilitation auch außerhalb der Ferien zu ermöglichen (TeilR ). Werner Steger - Vertrauensperson der Schwerbehinderten
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Die Dienststellen sind verpflichtet, ein Verzeichnis der bei ihnen beschäftigten schwerbehinderten Menschen zu führen und der Schwerbehindertenvertretung zuzuleiten. Zu- und Abgänge sind fortlaufend zu melden! (TeilR 13.1) Werner Steger - Vertrauensperson der Schwerbehinderten
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Kennzeichnung behinderungsbedingter Fehlzeiten, um negative Auswirkungen auf die dienstliche Beurteilung, das berufliche Fortkommen bzw. auf die Leistungskomponenten bei der Beurteilung zu vermeiden. Nachweis durch ärztliche Bescheinigung (TeilR 13.3) Werner Steger - Vertrauensperson der Schwerbehinderten
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Beauftragter des Arbeitgebers Gemäß § 98 SGB IX hat der Arbeitgeber jeweils einen Beauftragten zu bestellen, der ihn in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt (TeilR 14.1). Werner Steger - Vertrauensperson der Schwerbehinderten
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Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 SGB IX (TeilR ) Werner Steger - Vertrauensperson der Schwerbehinderten
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Teilhaberichtlinien im Netz unter Rubrik:Themen/Öffentlicher Dienst/Informationen für schwerbehinderte Menschen/Teilhaberichtlinien Weitere Infos unter Werner Steger - Vertrauensperson der Schwerbehinderten
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Zusammenfassung Herzlichen Dank für die Zusammenarbeit In folgenden Bereichen deutliche Verbesserung nötig! Werner Steger - Vertrauensperson der Schwerbehinderten
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Bitte ab jetzt erledigen Information an mich über BEM/Wieder- eingliederung/mehr als 6 - wöchige Erkrankung im Zeitraum von 12 Monaten - Meldung des Beauftragten des Arbeitgebers an mich, die Agentur für Arbeit und das Integrationsamt - fortlaufende Meldung der Schwerbehinderten an mich Werner Steger - Vertrauensperson der Schwerbehinderten
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Häufig gestellte Fragen in der Beratung Fragen rund um die Wiedereingliederung: Voraussetzungen, wie lange, wie viele Stunden (Wiedereingliederungsplan), was passiert, wenn ich nach der Wiedereingliederung nicht voll arbeiten kann, was ist begrenzte Dienstfähigkeit, wie ist die Situation an der Schule (vgl. BEM)? … Werner Steger - Vertrauensperson der Schwerbehinderten
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Wie, wann bekomme ich eine Reha, einen Klinikaufenthalt genehmigt, wann ist dies angezeigt, was mache ich, wenn es abgelehnt wird, was ist eine ambulante Reha? … Werner Steger - Vertrauensperson der Schwerbehinderten
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Fragen rund um den Ruhestand: Kann ich als Schwerbehinderter früher in Pension, ab wann kann ich Altersteilzeit machen, was ist der Antragsruhestand (ab wann), bekomme ich Abschläge, kann man die Altersteilzeit mit dem Antragruhestand verbinden, was ist, wenn ich in der Altersteilzeit krank werde? Wer berechnet die Pensionsbezüge, wie hoch ist die Hinzuverdienstgrenze nach einer Pensionierung? … Werner Steger - Vertrauensperson der Schwerbehinderten
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Fragen zum Schwerbehindertenantrag: Wie stelle ich den Antrag, worauf muss ich achten, ist die Schwerbehinderung auch bei psychischen Problemen möglich, soll ich dies mit meinen Ärzten besprechen? … Werner Steger - Vertrauensperson der Schwerbehinderten
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Fragen zur Verbeamtung: Wie werde ich bei einer chronischen Erkrankung oder einer Behinderung verbeamtet, worauf muss ich achten, was kann ich falsch machen, wovor muss ich Angst haben, wie verhält es sich dabei mit der Krankenversicherung? … Werner Steger - Vertrauensperson der Schwerbehinderten
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Fragen zur Rente: Was ist ein unabhängiger Rentenberater, wann beginnt die Rentenzahlung, gibt es die Rentenzahlung nur bis zur Höchstgrenze, was ist eine Erwerbsminderungsrente, wann kann, soll ich meine Rentenbeiträge auszahlen lassen? … Werner Steger - Vertrauensperson der Schwerbehinderten
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weitere Fragen: Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertrauens- personen: Die Bezirksschwerbehindertenvertrauensperson - Stefan Withelm - bei Vorstellungsgesprächen für Verwaltungsangestellte, im Falle seiner Verhinderung bin ich zuständig, mein Stellvertreter - Wolfgang Göttinger - ist nur im Falle meiner Verhinderung zuständig! Werner Steger - Vertrauensperson der Schwerbehinderten
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Inhalt der Beratung allgemein formuliert: - Ängste nehmen (z. B. vor dem Amtsarzt) - Optionen aufzeigen, welche Möglichkeiten gibt es - wie wird was gehandhabt? - die nächsten Schritte besprechen Werner Steger - Vertrauensperson der Schwerbehinderten
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Danke für die Aufmerksamkeit!
Danke für die Aufmerksamkeit! Werner Steger - Vertrauensperson der Schwerbehinderten
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