Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Wahl zum Aufsichtsrat

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Die Wahl zum Aufsichtsrat"—  Präsentation transkript:

1 Die Wahl zum Aufsichtsrat
Wahlvorstandsschulung für Aufsichtsratswahlen nach dem Drittelbeteiligungsgesetz

2 Inhalt Die Wahl zum Aufsichtsrat
I. Die Größe des Aufsichtsrates II. Interne und externe Arbeitnehmervertreter III. Die Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz.... 6 IV. Bekanntmachung der Aufsichtsratswahl durch das Unternehmen V. Bildung der Wahlvorstände VI. Wählerliste VII. Wahlvorschläge VIII. Leitende Angestellte Eberhard / Koch 2

3 Inhalt Die Wahl zum Aufsichtsrat
IX. Wahlverfahren X. Briefwahl XI. Wahlgeräte XII. Nichtigkeit der Wahl XIII. Anfechtbarkeit der Wahl XIV. Allgemeines Stand 4. März 2005 Eberhard / Koch 3

4 I. Die Größe des Aufsichtsrats
im Bereich des Drittelbeteiligungsgesetzes Voraussetzungen: a) Das Unternehmen besteht in der Rechtsform · AG · KG a.A. · GmbH · Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit · Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft b) mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern (Ausnahme AG vor eingetragen, auch weniger AN) §4 Drittelbeteiligungsgesetz legt fest: ...muss zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern bestehen. Nach § 95 AktG mit bis zu 1,5 Mio Grundkapital max. 9 Mitglieder von mehr als 1,5 Mio Grundkapital max Mitglieder von mehr als 10 Mio Grundkapital max Mitglieder Die Anteilseigner (Gesellschafter) können in der Satzung (dem Gesell-schaftsvertrag) eine kleinere Aufsichtsratsbesetzung festlegen. Eberhard / Koch 4

5 II. Interne und externe Arbeitnehmervertreter
§ 4 Abs. 2 Drittelbeteiligungsgesetz regelt abschließend und zwingend die Verteilung der Arbeitnehmersitze: ® Arbeitnehmervertreter 1-2 Arbeitnehmer des Unternehmens keine Vertreter der Gewerkschaften möglich ® mehr als 2 Arbeitnehmervertreter mindestens 2 Arbeitnehmer des Unternehmens und z.B. bei 3 AN ein Vertreter der Gewerkschaften ® es muss jedoch kein Gewerkschaftsvertreter sein, theoretisch könnte auch ein leitender Angestellte/r gewählt werden. Die leitenden Angestellten haben keinen Anspruch auf einen Sitz !! Eberhard / Koch 5

6 III. Die Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz
1. Kapitel : Aufsichtsratswahl in einem Unternehmen mit einem Betrieb Dauer der Aufsichtsratswahl: ca. 14 Wochen (= Zeitpunkt der Bekanntmachung des Unternehmens vor dem voraussichtlichen Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer) 2. Kapitel : Aufsichtsratswahl in einem Unternehmen mit mehreren Betrieben Dauer der Aufsichtsratswahl: ca. 14 Wochen 2. Kapitel : Aufsichtsratswahl in einem Konzern mit einem herrschenden Konzernunternehmen und mindestens einem Tochterunternehmen Dauer der Aufsichtsratswahl: ca. 14 Wochen Eberhard / Koch 6

7 Die Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz hat folgendes Schema:
1. Wahl der Aufsichtsratsmitglieder Kapitel 1 · Einleitung der Wahl (Abschnitt 1) · Wahlvorschläge (Abschnitt 2) · Stimmabgabe (Abschnitt 3 und 4) · Stimmauszählung und Ergebnis (Abschnitt 5) Kapitel 2 · Wahl in mehreren Betrieben oder Wahl in mehreren Unternehmen 2. Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern 3. Sondervorschriften für die Teilnahme von Seeleuten 4. Schlussbestimmungen Die Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes und der Wahlordnung sind zwingendes Recht, d.h. ein Abweichen ist nicht möglich Die Satzung des Unternehmens kann nichts Abweichendes bestimmen! ! Die Fristen müssen eingehalten und dürfen nicht verändert werden. Eberhard / Koch 7

8 IV. Bekanntmachung der Aufsichtsratswahl durch das Unternehmen
§ 1 der Wahlordnung ® spätestens bedeutet bei der Frist von 14 Wochen eher früher als die genannten Fristen! Mitteilung an wen? ® Unternehmen, in dessen Aufsichtsrat Mitglieder der ArbeitnehmerInnen zu wählen sind (herrschendes Konzern- unternehmen), teilt dies den „Tochterunternehmen“ mit ® herrschendes Konzernunternehmen und „Tochterunternehmen“ müssen unverzüglich in den Unternehmen den Wahlberechtigten die anstehende Aufsichtsratswahl bekanntgeben · durch Aushang in den Betrieben an geeigneten und zugänglichen Stellen und · durch Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik Eberhard / Koch 8

9 Der Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik
ist nur zulässig, wenn · der Adressatenkreis dieser Bekanntmachung auch von ihr Kenntnis erlangen kann und · Vorkehrungen getroffen werden, damit nur das jeweilige Unternehmen Änderungen der Bekanntmachung vornehmen kann. wichtig ® Unternehmen, in dessen Aufsichtsrat Mitglieder der ArbeitnehmerInnen zu wählen sind, übersenden unverzüglich die Bekanntmachung an (sofern vorhanden) · den Betriebsrat (1. Kapitel) · die in den Unternehmen bestehenden Betriebsräte (2. Kapitel) Eberhard / Koch 9

10 Inhalt der Bekanntmachung des Unternehmens
· voraussichtlicher Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichts- ratsmitglieder der Arbeitnehmer, · Zahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer. Pflichten des Unternehmens · Für die Anfertigung der Wählerliste alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen · Beteiligungsverhältnisse und Strukturen offen legen, damit der Wahlvorstand prüfen welche Betriebe beteiligt werden müssen Eberhard / Koch 10

11 V. Bildung der Wahlvorstände
wann? unverzüglich nach der Bekanntmachung (§ 1 der Wahl- ordnung) es besteht keine vorgeschriebene Reihenfolge wie z.B. zunächst der Hauptwahlvorstand und erst dann Betriebs- wahlvorstände wie setzen sich diese zusammen? aus mind. 3 Mitgliedern ® die zuständige betriebliche Interessenvertretung (Betriebsrat, GBR, KBR) kann die Zahl der Mitglieder erhöhen, wobei der Wahlvorstand aus einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern bestehen muss In den Wahlvorständen sollen Frauen und Männer entsprech- end ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein. Die leitenden Angestellten haben keinen Anspruch im Wahlvor- stand vertreten zu sein Eberhard / Koch 11

12 1. Kapitel Betriebswahlvorstand
welche Wahlvorstände? 1. Kapitel Betriebswahlvorstand 2. Kapitel Betriebswahlvorstände, Unternehmenswahlvorstand 2. Kapitel Betriebswahlvorstände, Hauptwahlvorstand von wem sind die Wahlvorstandsmitglieder zu bestellen? ® Betriebswahlvorstand: · durch den Betriebsrat (innerhalb von 2 Wochen), sonst durch die Betriebsversammlung Eberhard / Koch 12

13 ® Unternehmenswahlvorstand:
· grundsätzlich durch den Gesamtbetriebsrat (mit Auffang- regelungen, falls kein GBR existiert, bzw. er untätig geblieben ist, nach § 26 Abs. 2 WO) ® Hauptwahlvorstand: · grundsätzlich durch den Konzernbetriebsrat (mit Auffang- regelungen, falls kein KBR existiert, bzw. er untätig geblieben ist, nach § 26 Abs. 3 WO) Eberhard / Koch 13

14 Bei Versammlungen reicht immer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen!
Für jedes Mitglied im Wahlvorstand kann für den Fall dessen Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden. wichtig F Empfehlung: Hiervon sollte Gebrauch gemacht werden! Eberhard / Koch 14

15 Mitglieder des Betriebs-, Unternehmens- bzw. Hauptwahlvorstands
können nur wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs, des Unter- nehmens bzw. der an der Wahl teilnehmenden Unternehmen sein. Der Betriebswahlvorstand muss mit einer ungeraden Zahl von Mitgliedern besetzt werden. Wenn in einem Betrieb kein Betriebswahlvorstand bestellt wird, können die ArbeitnehmerInnen aus diesem Betrieb nicht wählen! Die Bestellung von Wahlvorständen in Konzernen oder Unternehmen geht ebenfalls nur durch den jeweiligen Betriebsrat oder die jeweilige Betriebsversammlung Eine Zuordnung von Wahlberechtigten zu anderen Betrieben ist nicht möglich ! Eberhard / Koch 15

16 ® wenn nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Bekanntmachung des
Unternehmens (§ 1 der WO) der Betriebswahlvorstand gebildet wurde, so wird nach § 2 Abs. 4 WO in einer Betriebsversammlung mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Betriebswahlvorstand gewählt Wenn neue Betriebe oder neue Unternehmen zu dem Unternehmen, dessen Arbeitnehmervertreter zu wählen sind, hinzukommen, dann nehmen ihre Arbeitnehmer ab dem Zeitpunkt ihrer rechtlichen Zugehörigkeit zum Unternehmen/Konzern an der Wahl teil. Es sind Wahlvorstände zu bilden, die am aktuellen Stand des Verfahrens ihre Arbeit aufnehmen und mit Ausnahme der notwendigen Erstellung der Wählerliste keine abgelaufenen Verfahrensschritte nachholen. Eberhard / Koch 16

17 Zuständig für die rechtzeitige Einleitung und die Durchführung der
Wahl sowie die Feststellung des Wahlergebnisses (§ 25 WO ist im 1. Kapitel der Betriebswahlvorstand 2. Kapitel der Unternehmenswahlvorstand oder der Hauptwahlvorstand 2.Kapitel Betriebswahlvorstände leiten die Wahl im Betrieb im Auftrag und nach den Richtlinien des Unternehmenswahlvorstandes oder des Hauptwahlvorstandes (§ 25 Abs. 2 WO) Wahlvorstände · Wahl eines/r Vorsitzenden · Wahl mind. eines Stellvertreters/in · schriftliche Geschäftsordnung ist möglich · Beschlussfassung mit einfacher Stimmenmehrheit der Mitglieder · Niederschrift zumindest des Wortlauts der Beschlüsse · Heranziehen von WahlhelferInnen Eberhard / Koch 17

18 unverzüglich nach seiner Bildung teilt im
1. Kapitel der Betriebswahlvorstand 2. Kapitel der Unternehmenswahlvorstand (UWV) oder der Hauptwahlvorstand (HWV) · dem/den Unternehmen · und den Betriebswahlvorständen (2.Kapitel) schriftlich die Namen ihrer Mitglieder und ihre Anschrift mit (§ 2 Abs. 5 und § 25 Abs. WO). Eberhard / Koch 18

19 VI. Wählerliste § 4 Wahlordnung
Der Betriebswahlvorstand stellt unverzüglich nach seiner Bildung eine Liste der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs (Wählerliste) auf. Die Wahlberechtigten sollen in alphabetischer Reihenfolge mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum aufgeführt werden. [...] · unverzüglich = ohne schuldhaftes Verzögern, d.h. innerhalb von 1 - 2 Wochen nach der Bildung des Betriebswahlvorstandes · die alphabetische Reihenfolge ist nicht zwingend vorgeschrieben (auch nach Personal- oder Schichtnummer möglich) · weitere Daten (Abteilung, Personalnummer) können aufgeführt werden Wahlberechtigung ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Betr. VG Eberhard / Koch 19

20 werden können (korrekte Schreibweise des Namens beachten)
· jeder Wahlberechtigte muss in der Wählerliste zweifelsfrei identifiziert werden können (korrekte Schreibweise des Namens beachten) · die Erstellung ist unter Einsatz der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik möglich, wenn Vorkehrungen getroffen werden, dass nur der Wahlvorstand Änderungen vornehmen kann! Betriebswahlvorstand hat unverzüglich bis zum Abschluss der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer sicherzustellen, dass die Einsichtnahme · in die Wählerliste · in das Drittelbeteiligungsgesetz · in die Wahlordnung möglich ist. Im Gegensatz zur erstellten Wählerliste soll die zur Einsichtnahme bestimmte Wählerliste die Geburtsdaten nicht enthalten! Einsicht durch Auslegung an geeigneter Stelle im Betrieb und durch Einsatz der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik Eberhard / Koch 20

21 Der Betriebswahlvorstand berichtigt oder ergänzt die Wählerliste
§ 4 Abs. 3 Wahlordnung Der Betriebswahlvorstand berichtigt oder ergänzt die Wählerliste unverzüglich, wenn ein Arbeitnehmer n in den Betrieb eintritt oder aus ihm ausscheidet n das 18. Lebensjahr vollendet oder oder wenn sich in sonstiger Weise die Voraussetzungen, auf denen eine Eintragung in der Wählerliste beruht, ändern. · die Wählerliste muss für jeden Betrieb gesondert aufgestellt werden · die Wählerliste muss bis zur Stimmabgabe ständig korrigiert und auf dem Laufenden gehalten werden · Änderungen müssen unverzüglich vorgenommen werden Eberhard / Koch 21

22 û ArbeitnehmerIn wird volljährig
û ArbeitnehmerIn ändert den Namen û ArbeitnehmerIn scheidet aus dem Unternehmen aus ð kann während der Kündigungsfrist noch am Wahlverfahren teilnehmen û ArbeitnehmerIn wird befristet für vier Wochen eingestellt ð muss eingetragen und ð nach vier Wochen wieder gestrichen werden ð kann während dieser Zeit am Wahlverfahren teilnehmen Eberhard / Koch 22

23 ! Alle Berichtigungen und Ergänzungen müssen dem Unternehmens-
bzw. Hauptwahlvorstand (2. Kapitel) mitgeteilt werden. ! § 4 Abs. 2 Wahlordnung Das Unternehmen hat den Betriebswahlvorständen alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. · der Arbeitgeber muss von sich aus Änderungen mitteilen ú Sammeln ist unzulässig ú dies gilt auch für spätere Änderungen Eberhard / Koch 23

24 Bekanntmachung des Betriebswahlvorstandes §§ 3 u. 4 WO
· Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Wählerliste · Mitteilung der Namen seiner Mitglieder und seiner Anschrift · Mitteilung der Anschrift des Hauptwahlvorstandes oder des Unternehmenswahlvorstandes (2. Kapitel) · Hinweis auf die Möglichkeit des Einspruchs innerhalb von einer Woche seit Erlass der Bekanntmachung/seit der Berichtigung/seit der Ergänzung siehe § 6 WO Auf der Bekanntmachung vermerkt der Betriebswahlvorstand den Tag des Erlasses und den letzten Tag des Aushangs (= Abschluss der Wahl). Eberhard / Koch 24

25 Einspruch · einspruchsberechtigt sind alle, die auch zur Anfechtung der Wahl berechtigt sind ð Unternehmensleitung kann keinen Einspruch erheben · Einspruchsgründe: ú Angaben zur Person sind falsch ú Wahlberechtigte/r nicht eingetragen bzw. · hat keine aufschiebende Wirkung Einspruch und Änderungsverlangen müssen immer schriftlich an den Betriebswahlvorstand gerichtet werden. ! Eberhard / Koch 25

26 VIII. Wahlvorschläge § 6 Drittelbeteiligungsgesetz und § 7 Abs. 1 Wahlordnung Zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder können der Betriebsrat und die wahlberechtigten Arbeitnehmer Wahlvorschläge machen. Die Wahl-vorschläge der Arbeitnehmer müssen von mindestens einem Zehntel oder 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern unterzeichnet sein. § 7 Drittelbed.G und § 7 Abs. 1 Wahlordnung In jedem Wahlvorschlag kann zusammen mit jedem Bewerber für diesen ein Ersatzmitglied vorgeschlagen werden · nur wahlberechtigte Arbeitnehmer dürfen Wahlvorschläge für die Arbeitnehmer machen (keine leitenden Angestellten) Eberhard / Koch 26

27 Der Betriebswahlvorstand bestätigt den Zeitpunkt der Einreichung
der Wahlvorschläge schriftlich ú dem Vorschlagsvertreter Vorschlagsvertreter ú soll einer der Unterzeichner sein, ansonsten ú gilt die/der an erster Stelle Unterzeichnende als Vorschlagsvertreter · ist berechtigt und verpflichtet, dem Betriebswahlvorstand gegenüber Stellung zu Mängeln zu beziehen · nimmt Erklärungen des Hauptwahlvorstands entgegen · darf den Inhalt des Wahlvorschlags nicht ändern (Kandidaten streichen, hinzufügen oder ändern) · muss bei doppelten Kandidaturen oder Unterschriften unterrichtet werden Eberhard / Koch 27

28 Wahlvorschlag auf Gültigkeit prüfen
1. Sind die einzelnen Kandidaten wählbar? 2. Sind Kandidaten auf anderen Wahlvorschlägen vertreten? 3. Liegen genügend Stützunterschriften vor? 5. Liegen Doppelunterschriften vor? 6. Enthält der Wahlvorschlag die erforderliche Anzahl Kandidaten? Formale Anforderungen (§ 7 Abs. 2 WO) · erkennbare Reihenfolge (ggf. klare Zuordnung der Ersatzmitglieder) ú Familienname ú Vorname ú Geburtsdatum ú Art der Beschäftigung (genaue Tätigkeit) · Zustimmungserklärung · schriftliche Versicherung der Wahlannahme Eberhard / Koch 28

29 · müssen in ausreichender Zahl vorliegen
Stützunterschriften · müssen in ausreichender Zahl vorliegen · müssen persönlich geleistet sein (Vertretung nicht zulässig) · müssen identifizierbar sein (sonst sind sie ungültig) · dürfen auch schon vor der Bekanntmachung gesammelt werden Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterschreiben, sonst muss der Unterzeichner auf Anforderung des Betriebswahlvorstands innerhalb einer Woche erklären, welche Unterschrift gelten soll. Wenn dies nicht geschieht, ú gilt die Unterschrift auf dem zuerst eingereichten Wahlvorschlag ú bei gleichzeitiger Einreichung entscheidet das Los Ein Bewerber kann nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden, anderenfalls fordert ihn der Betriebswahlvorstand auf, innerhalb von einer Woche zu erklären, welche Bewerbung er aufrecht erhalten will. Wenn dies nicht erfolgt, wird er auf allen Wahlvorschlägen gestrichen. Eberhard / Koch 29

30 Ein Wahlvorschlag ist ungültig, wenn (§ 10 WO)
· er nicht fristgerecht eingereicht wird · die Bewerber nicht in der nach § 7 Abs. 2 bestimmten Weise bezeichnet sind · bei der Einreichung bereits die erforderliche Anzahl von Unter- schriften fehlt (§ 6 Drittelbeteiligungsgesetz) ! · er ohne Zustimmung der Unterzeichner inhaltlich verändert worden ist Eberhard / Koch 30

31 Ein Wahlvorschlag kann ungültig werden, wenn (§ 10 WO)
ú er nach Streichung von Unterschriften ( z. B. doppelte Unter- zeichnung) nicht mehr die erforderliche Anzahl Stützunterschriften aufweist ú die in der Wahlordnung geforderten formalen Voraussetzungen nicht erfüllt sind (Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum, Tätigkeit, Zustimmungserklärung, Versicherung der Annahme) F Diese Mängel können innerhalb von einer Woche behoben werden Eberhard / Koch 31

32 Der Betriebswahlvorstand setzt eine Nachfrist von einer Woche
(§ 11 WO), wenn ú für einen Wahlgang überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht wurde ú nur (unheilbar) ungültige Wahlvorschläge eingereicht wurden ú nur Wahlvorschläge mit heilbaren Mängeln eingereicht wurden, die nicht fristgerecht beseitigt worden sind ! Während der Nachfrist können keine heilbaren Mängel mehr beseitigt werden Bei Verlust der Wählbarkeitsvoraussetzungen (Tod, Ausscheiden aus dem Unternehmen) wird ú der Kandidat aus dem Wahlvorschlag gestrichen ú evtl. eine Nachfrist gesetzt Eberhard / Koch 32

33 VIII. Zum Begriff des leitenden Angestellten
im Drittelbeteiligungsgesetz gibt es keine eigene Definition! § 3 Abs. 1 verweist auf § 5 Abs. 3 BetrVG F d.h. auf den gleichen Personenkreis, der bei der Betriebs- ratswahl nicht wahlberechtigt ist 1. Selbstständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis: eigenverantwortliche, nicht von Dritten abhängige Entscheidung bezüglich eines erheblichen Teils der Arbeitnehmer (Betrieb oder Betriebsabteilung) Eberhard / Koch 33

34 ® bedarf der Eintragung in das Handelsregister
2. Generalvollmacht oder Prokura Generalvollmacht: der konkrete Umfang einer Generalbevoll- mächtigung lässt sich nur aus dem ihr zugrundeliegenden Rechtsgeschäft entnehmen ® erstreckt sich regelmäßig auf das gesamte Unternehmen ® bedarf nicht der Eintragung in das Handelsregister Prokura: ® darf nicht unbedeutend im Verhältnis zum Arbeitgeber sein (Innenverhältnis!) ® bedarf der Eintragung in das Handelsregister Eberhard / Koch 34

35 leitenden Angestellten
3. Der Grundtatbestand des § 5 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. §5 Abs. 4 BetrVG F hierunter fällt die ganz überwiegende Zahl der leitenden Angestellten umfasst sowohl die Ratgruppe (sog. Stabsfunktion ohne ausgeprägte Vorgesetzteneigenschaft) als auch die Tatgruppe (sog. Linienfunktion, mit eigener Entscheidungsbefugnis und in der Regel deutlicher Vorgesetztenstellung) · Der Angestellte muss regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnehmen, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebes von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt. · bei dieser Aufgabenerfüllung ist ein eigener erheblicher Handlungs- spielraum erforderlich Eberhard / Koch 35

36 IX. Wahlverfahren Mehrheitswahl · der Wähler kann so viele Kandidaten
ankreuzen wie zu wählen sind · der Wähler muss vom Mehrfach- stimmrecht nicht Gebrauch machen · der Wähler darf einen Bewerber nicht mehrfach ankreuzen Eberhard / Koch 36

37 Auf den Stimmzetteln sind die Bewerber (ggf. auch Ersatzmitglieder)
ú in alphabetischer Reihenfolge ú unter Angabe von Familienname, Vorname ú Art der Beschäftigung ú aufzuführen (§ 13 WO). Stimmabgabe · ist immer geheim ! Der Betriebswahlvorstand stellt Wahlurnen und -kabinen bereit. · Die Stimmzettel müssen im Wahlraum gekennzeichnet werden (ausser bei Briefwahl) ! Während der Stimmabgabe müssen im Wahlraum ständig anwesend sein: ú zwei Mitglieder des Betriebswahlvorstands oder ú ein Mitglied des Betriebswahlvorstands und ein Wahlhelfer ! Die Urne darf vor Abschluss der Stimmabgabe nicht geöffnet werden ! Während der Stimmabgabe darf nicht mit der Auszählung begonnen werden. Eberhard / Koch 37

38 Stimmauszählung und Ergebnis
· Nach Abschluss der Stimmabgabe öffentliche Auszählung (§ 18 WO) · Bei Auszählung Gültigkeit der Stimmzettel prüfen Ermittlung der Gewählten · gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit Losverfahren (§ 19 WO) · Gleichzeitig ist nach § 7 Drittelbed.G das vorgelegte Ersatzmitglied gewählt · die Wahlbeteiligung ist unerheblich Eberhard / Koch 38

39 X. Briefwahl · kann vom Betriebswahlvorstand (BWV) beschlossen werden
für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind für Betriebe, in denen die Mehrheit der Abstimmungs- berechtigten zur schriftlichen Stimmabgabe berechtigt sind, und in denen die verbleibende Minderheit nicht mehr als insgesamt 25 Wahlberechtigte ausmacht. · kann von jedem Wahlberechtigten beantragt werden, wenn er am Tag der Stimmabgabe nicht im Betrieb sein kann · Anträge auf Briefwahl werden formlos an den BWV gerichtet · der BWV muss die Briefwahlunterlagen von sich aus übersenden an die Wahlberechtigten der Betriebsteile, für die er Briefwahl beschlossen hat (§ 16 Abs. 3 WO) alle Wahlberechtigten, von denen er weiß, dass sie aufgrund ihrer Tätigkeit zum Zeitpunkt der Stimmabgabe voraussicht- lich nicht im Betrieb sein werden (§ 16 Abs. 2 WO) (Aussendienstmitarbeiter, Heimarbeiter, Wehr- und Zivildienst- leistende, etc.) Eberhard / Koch 39

40 ! Der BWV muss die Wahlbriefe sicher verwahren
alle Wahlberechtigten, von denen er weiß, dass sie längere Zeit abwesend sein werden (Erziehungsurlaub, Krankheit, etc.) wichtig! Dieser Fall ist nicht explizit geregelt, wenn aber so verfahren wird, müssen alle Betroffenen gleich behandelt werden ! Der BWV muss die Wahlbriefe sicher verwahren ! erst unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe werden die Wahlbriefe geöffnet und die Stimmzettel aus den Wahlumschlägen genommen und in die Urne gelegt. Die Briefwahlunterlagen umfassen (§ 16 Abs. 1 WO) · Wahlausschreiben · Stimmzettel und Wahlumschlag · Erklärung, mittels der der Wahlberechtigte versichert, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat · Freiumschlag mit dem Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“, der Anschrift des Betriebswahlvorstands als Empfänger und der Anschrift des Wahlberechtigten als Absender · Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe Eberhard / Koch 40

41 ! Verspätet eintreffende Wahlbriefe sind nicht ungültig, sondern
Verfahren der schriftlichen Stimmabgabe (§ 17 Abs. 1 WO) ú den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und im zugehörigen Wahlumschlag verschließen ú vorgedruckte Erklärung unterschreiben; Ort und Datum angeben ú Wahlumschlag und Erklärung in den Freiumschlag legen und den Umschlag zukleben ú Wahlbrief rechtzeitig abschicken, damit er vor Abschluss der Stimmabgabe beim Betriebswahlvorstand vorliegt Die schriftliche Stimmabgabe ist ungültig, wenn ú der Wahlbrief nicht verschlossen war ú die Erklärung über die Stimmabgabe nicht im Wahlbrief enthalten oder nicht unterschrieben ist ! Verspätet eintreffende Wahlbriefe sind nicht ungültig, sondern werden so gewertet, als hätte der Abstimmende nicht an der Abstimmung bzw. Wahl teilgenommen. Eberhard / Koch 41

42 XI. Der Einsatz von Wahlgeräten
Für die Abgabe und Zählung der Stimmen können anstelle von Stimmzetteln, Wahlumschlägen und Wahlurnen auch Wahlgeräte verwendet werden (§ 15 WO) · der Abstimmungsvorgang ist ansonsten wie mit Stimmzettel, Wahl- umschlägen und Wahlurnen · die verwendeten Wahlgeräte müssen aufgrund einer Prüfung nach § 2 Abs. 2 und 3 der Bundeswahlgeräteverordnung für diese Abstimmungen und Wahlen geeignet sein und den Richtlinien für die Bauart von Wahlgeräten ohne die besonderen Regelungen für Bundeswahlen entsprechen · für jedes Wahlgerät muss vorhanden sein: Bedienungsanleitung Baugleichheitserklärung entspr. § 2 Abs. 6 der Bundes- wahlgeräteverordnung Der Einsatz von Wahlgeräten ist nur zulässig, wenn hierüber Einvernehmen zwischen dem HWV, dem UWV, dem BWV und der Unternehmensleitung erzielt wird. Eberhard / Koch 42

43 XII. Nichtigkeit der Wahl
· kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden · hat rückwirkende Kraft · kann auch im Anfechtungsverfahren festgestellt werden Nichtig sind Wahlen, in denen „gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen wurde, dass auch der Anschein einer Wahl nicht mehr vorliegt“. (BAG AP Nr. 1 zu § 18 BetrVG 1952) ú Wahl durch Akklamation (BAG AP Nr. 84 zu § 611 BGB Urlaubsrecht) ú Wahl ohne Wahlvorstand (RAG 4 S. 315) ú vorzeitige Öffnung der Wahlurne i.V.m. nichtöffentlicher Stimm- auszählung (ArbG Bochum, DB 1972, S. 1730) ú Häufung von Verfahrensverstößen, von denen jeder einzelne schon die Anfechtung der Wahl rechtfertigen würde Eberhard / Koch 43

44 XIII. Anfechtung der Wahl
Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern § 11 Drittelbeteiligungsgesetz Anfechtungsberechtigte: · mind. 3 Wahlberechtigte Arbeitnehmer des Unternehmens · der Konzernbetriebsrat ® der Gesamtbetriebsrat ® der Betriebsrat im Unternehmen, für den der Aufsichtsrat gewählt wird · der Vorstand/die Geschäftsführung des Unternehmens Eberhard / Koch 44

45 Anfechtungsvoraussetzungen
· Eingang der Anfechtung beim Arbeitsgericht innerhalb von zwei Wochen nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger · bei Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über ú das Wahlrecht ú die Wählbarkeit ú oder das Wahlverfahren · und keine Berichtigung des Regelverstoßes erfolgt ist, · es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Eberhard / Koch 45

46 Verstöße gegen Vorschriften des Wahlrechts
· § 5 Abs. 1 und 2 Drittelbeteiligungsgesetz § 6 Drittelbeteiligungsgesetz und gegen die Wahlordnung · Eintragung in die Wählerliste § 4 Abs. 3 WO § 4 Abs. 4 WO Beispiele ú Minderjährige nehmen an der Wahl teil ú wahlberechtigte Arbeitnehmer eines Tochterunternehmens werden von der Wahl ausgeschlossen ú Wahlberechtigte werden nicht oder nicht rechtzeitig in die Wählerliste aufgenommen Eberhard / Koch 46

47 F Bei Verstößen gegen die Wählbarkeitsvoraussetzungen ist die Wahl
Verstöße gegen Vorschriften der Wählbarkeit · Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer § 4 Abs. 3 Drittelbeteiligungsgesetz in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Betr.VG F Bei Verstößen gegen die Wählbarkeitsvoraussetzungen ist die Wahl des betreffenden Aufsichtsratsmitglieds. Verstöße gegen Vorschriften des Wahlverfahrens · fehlerhafte Bestellung von Mitgliedern des Wahlvorstands · Änderungsverlangen wurde nicht zugelassen, obwohl die Wähler- liste nicht einvernehmlich aufgestellt wurde Eberhard / Koch 47

48 · Fristen oder Nachfristen wurden nicht eingehalten
· ungültige oder nicht fristgerecht eingereichte Anträge bzw. Wahlvorschläge wurden zugelassen · das Wahlgeheimnis wurde verletzt · die Zeit für die Stimmabgabe wurde nicht eingehalten wie im Wahlausschreiben angegeben · die Stimmauszählung ist nicht öffentlich · der Wahlvorstand prüfte die eingereichte Liste nicht unverzüglich, sondern erst nach Ablauf der Einreichungsfrist, (z.B. Einreichung drei Tage vor Ablauf der Frist – Prüfung und Mitteilung ein Tag nach Ablauf der Frist), und sie wird dann als ungültig zurückgewiesen Eberhard / Koch 48

49 XIV. Allgemeines Wahlschutz § 10 Drittelbeteiligungsgesetz
· Niemand darf die Wahl der ú Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer behindern. Insbesondere darf niemand in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. · Niemand darf die Wahlen durch ú Zufügung oder Androhung von Nachteilen ú Gewährung oder Versprechung von Vorteilen beeinflussen. · Sanktionen: keine Strafvorschrift im Drittelbeteiligungsgesetz aber: Anfechtung der Wahl möglich Eberhard / Koch 50

50 Wahlkosten § 10 Drittelbeteiligungsgesetz
· Allgemeine Kosten, die zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen erforderlich sind, trägt das Unternehmen in dem der Aufsichtsrat gewählt wird. ú Kosten der Wahlen: z.B. Porto- und Telefonkosten, Büroausstattung der Wahl- vorstände, Wahlunterlagen und Bekanntmachungen ú nicht: Wahlwerbung incl. Reisekosten von Kandidaten, da für den ordnungsgemäßen Wahlablauf nicht notwendig ú Schulungen: nötig, soweit der Wahlvorstand keine ausreichende Kenntnisse hat. Auf jeden Fall auf Grund neuer gesetzlicher Regelung und neuer Wahlordnung · Versäumnis von Arbeitszeit, die erforderlich ist zur ú Ausübung des Wahlrechts oder ú Betätigung im Wahlvorstand berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts § 10 Abs. 3 Drittelbeteiligungsgesetz. Eberhard / Koch 51

51 J Aufbewahrung der Wahlakten § 31 Abs. 5 WO Die Wahlakten sind
ú vom Hauptwahlvorstand und ú jedem Betriebswahlvorstand der Unternehmensleitung des den Aufsichtsrat wählenden Unternehmens zu übergeben. Die Unternehmensleitung muss die Wahlakten mindestens 5 Jahre aufbewahren. J Eberhard / Koch 52

52 Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern § 12 Abs. 1Drittelbed.G
Die Antragssteller sind ú Betriebsrat oder ú ein Fünftel (20%) der Wahlberechtigten Durchführung wie bei normaler Wahl nach den Grundsätzen wird in allgemeiner, gleicher und unmittelbarer Abstimmung gefasst; er bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen Abs. 1 ist entsprechend auf Ersatzmitglieder anzuwenden J J J J J J J Eberhard / Koch 53


Herunterladen ppt "Die Wahl zum Aufsichtsrat"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen