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Die Wahl zum Aufsichtsrat

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Präsentation zum Thema: "Die Wahl zum Aufsichtsrat"—  Präsentation transkript:

1 Die Wahl zum Aufsichtsrat
Wahlvorstandsschulung für Aufsichtsratswahlen nach dem Mitbestimmungsgesetz von 1976

2 Inhalt Die Wahl zum Aufsichtsrat
Die Größe des Aufsichtsrats Interne und externe Arbeitnehmervertreter Die drei Wahlordungen zum MitbestG ’ Bekanntmachung der Aufsichtsratswahl durch das Unternehmen V. Bildung der Wahlvorstände VI. Wählerliste VII. Gleichzeitiger Erlass von drei Bekanntmachungen 27 VIII. Abstimmung über die Art der Wahl IX. Wahlvorschläge X. Zum Begriff des leitenden Angestellten XI. Wahlvorschlag der leitenden Angestellten Die Vorabstimmung der leitenden Angestellten XIII. Wahl durch Delegierte Eberhard/ap / 2

3 Inhalt Die Wahl zum Aufsichtsrat
XIV. Wahlverfahren XV. Briefwahl XVI. Wahlgeräte XVII. Nichtigkeit der Wahl XVIII. Anfechtbarkeit der Wahl XIX. Allgemeines Stand 28. Januar 03 Eberhard/ap / 3

4 I. Die Größe des Aufsichtsrats
im Bereich des Mitbestimmungsgesetzes von 1976 Voraussetzungen: a) Das Unternehmen besteht in der Rechtsform · AG · KG a.A. · GmbH · Gewerkschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit · Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft · KG, wenn die Vorauss. nach § 5 MitbestG ’76 erfüllt sind b) mit in der Regel mehr als Arbeitnehmern §7 MitbestG ’76 legt fest: bei Unternehmen von in der Regel 2.001 bis Arbeitnehmern Mitglieder bis Arbeitnehmern Mitglieder mehr als Arbeitnehmern Mitglieder Die Anteilseigner (Gesellschafter) können in der Satzung (dem Gesell-schaftsvertrag) eine größere Aufsichtsratsbesetzung festlegen - ein Unterschreiten ist unzulässig! -, wobei gesetzlich in diesem Fall nur 16 oder 20 Mitglieder möglich sind (§ 7 Abs. 1 Satz 2 MitbestG ’76). Eberhard/ap / 4

5 ® 20-köpfiger Aufsichtsrat: 10 Arbeitnehmervertreter
II. Interne und externe Arbeitnehmervertreter § 7 Abs. 2 MitbestG ’76 regelt abschließend und zwingend die Verteilung der Arbeitnehmersitze: ® 12-köpfiger Aufsichtsrat: 6 Arbeitnehmervertreter davon: 4 Arbeitnehmer des Unternehmens 2 Vertreter der Gewerkschaften ® 16-köpfiger Aufsichtsrat: 8 Arbeitnehmervertreter davon: 6 Arbeitnehmer des Unternehmens 2 Vertreter der Gewerkschaften ® 20-köpfiger Aufsichtsrat: 10 Arbeitnehmervertreter davon: 7 Arbeitnehmer des Unternehmens 3 Vertreter der Gewerkschaften Unter den Vertretern der Arbeitnehmer des Unternehmens muss ein leitender Angestellter sein (§ 15 Abs. 1 S. 2 MitbestG ’76). Eberhard/ap / 5

6 III. Die drei Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz 1976
1. Wahlordnung : Aufsichtsratswahl in einem Unternehmen mit einem Betrieb Dauer der Aufsichtsratswahl: 19 Wochen (= Zeitpunkt der Bekanntmachung des Unternehmens vor dem voraussichtlichen Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer) 2. Wahlordnung : Aufsichtsratswahl in einem Unternehmen mit mehreren Betrieben Dauer der Aufsichtsratswahl: 23 Wochen 3. Wahlordnung : Aufsichtsratswahl in einem Konzern mit einem herrschenden Konzernunternehmen und mindestens einem Tochterunternehmen Dauer der Aufsichtsratswahl: 25 Wochen Eberhard/ap / 6

7 1. Wahl der Aufsichtsratsmitglieder 1. Abschnitt · Einleitung der Wahl
Alle drei Wahlordnungen zum MitbestG folgen einem einheitlichen Schema: 1. Wahl der Aufsichtsratsmitglieder 1. Abschnitt · Einleitung der Wahl · Abstimmung über die Art der Wahl · Wahlvorschläge 2. Abschnitt · Unmittelbare Wahl 3. Abschnitt · Wahl durch Wahldelegierte 2. Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern 3. Sondervorschriften für die Teilnahme von Seeleuten (außer 1. WO, da dort nicht vorgesehen) 4. Übergangs- und Schlussvorschriften Die Vorschriften des MitbestG und der Wahlordnung sind zwingendes Recht, d.h. ein Abweichen ist nicht möglich, auch nicht in gegenseitigem Einvernehmen. Die Satzung des Unternehmens kann nichts Abweichendes bestimmen! ! Die Fristen müssen eingehalten und dürfen nicht verändert werden. Eberhard/ap / 7

8 IV. Bekanntmachung der Aufsichtsratswahl durch das Unternehmen
§2 in allen Wahlordnungen ® spätestens bedeutet bei den Fristen von 19 Wochen (1. WO), 23 Wochen (2. WO) bzw. 25 Wochen (3. WO) eher früher als die genannten Fristen! Mitteilung an wen? ® Unternehmen, in dessen Aufsichtsrat Mitglieder der ArbeitnehmerInnen zu wählen sind (herrschendes Konzern- unternehmen), teilt dies den „Tochterunternehmen“ mit ® herrschendes Konzernunternehmen und „Tochterunternehmen“ müssen unverzüglich in den Unternehmen den Wahlberechtigten die anstehende Aufsichtsratswahl bekanntgeben · durch Aushang in den Betrieben an geeigneten und zugänglichen Stellen und · durch Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik Eberhard/ap / 8

9 Der Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik
ist nur zulässig, wenn · der Adressatenkreis dieser Bekanntmachung auch von ihr Kenntnis erlangen kann und · Vorkehrungen getroffen werden, damit nur das jeweilige Unternehmen Änderungen der Bekanntmachung vornehmen kann. wichtig ® Unternehmen, in dessen Aufsichtsrat Mitglieder der ArbeitnehmerInnen zu wählen sind, übersenden unverzüglich die Bekanntmachung an (sofern vorhanden) · den Konzernbetriebsrat (nur 3. WO) · die Gesamtbetriebsräte und Gesamtsprecherausschüsse (Unternehmenssprecherausschüsse) (nur WO) · die in den Unternehmen bestehenden Betriebsräte und Sprecherausschüsse · die in den Unternehmen vertretenen Gewerkschaften · die nach § 117 Abs. 2 S. 1 des BetrVG durch Tarifvertrag errichteten Vertretungen für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Eberhard/ap / 9

10 Inhalt der Bekanntmachung des Unternehmens
· voraussichtlicher Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichts- ratsmitglieder der Arbeitnehmer · Zahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer, noch nicht aufgeteilt nach Gruppen · Firmen und Anschriften der Unternehmen, deren Arbeitnehmer an der Wahl teilnehmen · Zahl der in diesen Unternehmen in der Regel beschäftigten Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer (bei der 3. WO auch die Zahl der in den jeweiligen Betrieben Beschäftigten) Eberhard/ap / 10

11 V. Bildung der Wahlvorstände
wann? unverzüglich nach der Bekanntmachung (§ 3 Abs. 3 S. 1 aller drei Wahlordnungen) es besteht keine vorgeschriebene Reihenfolge wie z.B. zunächst der Hauptwahlvorstand und erst dann Betriebs- wahlvorstände wie setzen sich diese zusammen? aus mind. 3 Mitgliedern ® die zuständige betriebliche Interessenvertretung (Betriebsrat, GBR, KBR) kann die Zahl der Mitglieder erhöhen, wobei der Wahlvorstand aus einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern bestehen muss In den Wahlvorständen sollen die nichtleitenden Arbeitnehmer (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG ’76) und die leitenden Angestellten angemessen vertreten sein. Gibt es im Betrieb ( WO), im Unternehmen (2. WO) oder im Konzern (3. WO) mindestens 5 wahlberechtigte leitende Angestellte, so muss dem jeweiligen Wahlvorstand ein leitender Angestellter angehören. Eberhard/ap / 11

12 1. Wahlordnung Betriebswahlvorstand
welche Wahlvorstände? 1. Wahlordnung Betriebswahlvorstand 2. Wahlordnung Betriebswahlvorstände, Unternehmenswahlvorstand 3. Wahlordnung Betriebswahlvorstände, Hauptwahlvorstand von wem sind die Wahlvorstandsmitglieder zu bestellen? ® Betriebswahlvorstand: · die nichtleitenden Arbeitnehmer durch den Betriebsrat (sofern vorhanden), sonst durch die Betriebsversammlung · die leitenden Angestellten (falls mind. 5 im Betrieb) durch den Sprecherausschuss (wenn vorhanden), sonst durch die Versammlung der leitenden Angestellten Eberhard/ap / 12

13 ® Unternehmenswahlvorstand:
· die nichtleitenden Arbeitnehmer grundsätzlich durch den Gesamtbetriebsrat (mit Auffangregelungen, falls kein GBR existiert, § 4 Abs.4 2. WO) · die leitenden Angestellten durch den Gesamt- bzw. Unternehmenssprecherausschuss (wenn vorhanden); sonst durch den Sprecherausschuss (wenn vorhanden; Reihenfolge entsprechend der Zahl der wahlberechtigten leitenden Angestellten); sonst durch die Versammlung der leitenden Angestellten des nach der Zahl der wahlberechtigten leitenden Angestellten größten Betriebs (§ 4 Abs. 5 der 2. WO) ® Hauptwahlvorstand: · die nichtleitenden Arbeitnehmer grundsätzlich durch den Konzernbetriebsrat (mit Auffangregelungen, falls kein KBR existiert, u.a. GBR des nach der Zahl der Wahlberechtigten größten Unternehmens, dessen Arbeitnehmer an der Wahl teilnehmen und - falls dort nur ein Betriebsrat besteht - von diesem Betriebsrat). Eberhard/ap / 13

14 · die leitenden Angestellten durch den Konzernsprecher-
ausschuss (wenn vorhanden); mit Auffangregelungen wie Gesamtsprecherausschuss und Sprecherausschuss. Besteht in keinem Unternehmen ein Sprecherausschuss, durch eine Versammlung der leitenden Angestellten des nach der Zahl der wahlberechtigten leitenden Angestellten größten Betriebs der Unternehmen, deren Arbeitnehmer an der Wahl teilnehmen. Bei Versammlungen reicht immer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen! Für jedes Mitglied im Wahlvorstand kann für den Fall dessen Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden. wichtig F Empfehlung: Hiervon sollte Gebrauch gemacht werden! Eberhard/ap / 14

15 Mitglieder des Betriebs-, Unternehmens- bzw. Hauptwahlvorstands
können nur wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs, des Unter- nehmens bzw. der an der Wahl teilnehmenden Unternehmen sein. Findet eine Gruppe (nichtleitende Arbeitnehmer = die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG ’76 bezeichneten Arbeitnehmer oder leitende Angestellte) keinen Vertreter, fällt der Platz im Wahlvorstand der jeweils anderen Gruppe zu (herrschende Meinung). Wenn ein Betriebswahlvorstand nicht mit drei Personen besetzt werden kann, dann können die Arbeitnehmer in diesem Betrieb nicht an der Wahl teilnehmen. Wenn in einem Betrieb kein Betriebswahlvorstand bestellt wird, können die ArbeitnehmerInnen aus diesem Betrieb nicht wählen! Ausnahme: Betriebe mit maximal 45 Wahlberechtigten Eberhard/ap / 15

16 ® wenn nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Bekanntmachung des
Unternehmens (§ 2 der WO‘en) der Betriebswahlvorstand gebildet wurde, beauftragt der Unternehmenswahlvorstand (2. WO) oder Hauptwahlvorstand (3. WO) den Betriebswahlvorstand eines anderen Betriebs des Unternehmens (2.+3. WO) mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebswahlvorstandes. Der Betriebswahlvorstand kann dann für diese ArbeitnehmerInnen schriftliche Stimmabgabe beschließen. Wenn neue Betriebe oder neue Unternehmen zu dem Unternehmen, dessen Arbeitnehmervertreter zu wählen sind, hinzukommen, dann nehmen ihre Arbeitnehmer ab dem Zeitpunkt ihrer rechtlichen Zugehörigkeit zum Unternehmen/Konzern an der Wahl teil. Es sind Wahlvorstände zu bilden, die am aktuellen Stand des Verfahrens ihre Arbeit aufnehmen und mit Ausnahme der notwendigen Erstellung der Wählerliste keine abgelaufenen Verfahrensschritte nachholen. Eberhard/ap / 16

17 Zuständig für die rechtzeitige Einleitung und die Durchführung der
Wahl sowie die Feststellung des Wahlergebnisses (§ 3 aller WO‘en) ist bei der 1. WO der Betriebswahlvorstand 2. WO der Unternehmenswahlvorstand 3. WO der Hauptwahlvorstand 2.+3. WO Betriebswahlvorstände leiten die Wahl im Betrieb im Auftrag und nach den Richtlinien des Unternehmenswahlvorstandes (2. WO) oder des Hauptwahlvorstandes (3. WO) Wahlvorstände · Wahl eines/r Vorsitzenden · Wahl mind. eines Stellvertreters/in · schriftliche Geschäftsordnung ist möglich · Beschlussfassung mit einfacher Stimmenmehrheit der Mitglieder · Niederschrift zumindest des Wortlauts der Beschlüsse · Heranziehen von WahlhelferInnen Eberhard/ap / 17

18 unverzüglich nach seiner Bildung teilt in der
1. WO der Betriebswahlvorstand 2. WO der Unternehmenswahlvorstand (UWV) 3. WO der Hauptwahlvorstand (HWV) · dem/den Unternehmen, deren ArbeitnehmerInnen an der Wahl teilnehmen · den Betriebswahlvorständen (2.+3. WO) · den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften schriftlich die Namen seiner Mitglieder und seine Anschrift mit (§ 6 aller WO‘en). Betriebswahlvorstände ® erhalten eine Mitteilung vom UWV (2. WO) oder HWV (3. WO), welche Gewerkschaften eine Mitteilung nach § 6 der jeweiligen WO erhalten haben ® teilen dem UWV (2. WO) oder HWV (3. WO) unverzüglich die Namen seiner Mitglieder, seine Anschrift und ob im Betrieb Gewerkschaften vertreten sind, die die Mitteilung nach § 6 WO nicht erhalten haben, mit. Eberhard/ap / 18

19 VI. Wählerliste § 8 Abs. 1 aller 3 Wahlordnungen
Der Betriebswahlvorstand stellt unverzüglich nach seiner Bildung eine Liste der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs (Wählerliste) auf, getrennt nach den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeit- nehmern und den leitenden Angestellten. Die Wahlberechtigten sollen in alphabetischer Reihenfolge mit Familienname, Vorname und Geburts- datum aufgeführt werden. [...] · unverzüglich = ohne schuldhaftes Verzögern, d.h. innerhalb von 2 Wochen nach der Bildung des Betriebswahlvorstandes · getrennt nach in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeit- nehmern und leitenden Angestellten (§ 5 Abs. 3 BetrVG) · die alphabetische Reihenfolge ist nicht zwingend vorgeschrieben (auch nach Personal- oder Schichtnummer möglich) · weitere Daten (Abteilung, Personalnummer) können aufgeführt werden Eberhard/ap / 19

20 · die Erstellung ist unter Einsatz der im Betrieb vorhandenen
· jeder Wahlberechtigte muss in der Wählerliste zweifelsfrei identifiziert werden können · die Erstellung ist unter Einsatz der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik möglich, wenn Vorkehrungen getroffen werden, dass nur der Wahlvorstand Änderungen vornehmen kann! Betriebswahlvorstand hat unverzüglich bis zum Abschluss der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer sicherzustellen, dass die Einsichtnahme · in die Wählerliste · in das Mitbestimmungsgesetz · in die Wahlordnung möglich ist (§ 9 Abs. 1 aller drei Wahlordnungen). Im Gegensatz zur erstellten Wählerliste soll die zur Einsichtnahme bestimmte Wählerliste die Geburtsdaten nicht enthalten! Einsicht durch Auslegung an geeigneter Stelle im Betrieb und durch Einsatz der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik Eberhard/ap / 20

21 § 8 Abs. 4 aller 3 Wahlordnungen
Der Betriebswahlvorstand berichtigt oder ergänzt die Wählerliste unverzüglich, wenn ein Arbeitnehmer n in den Betrieb eintritt oder aus ihm ausscheidet n das 18. Lebensjahr vollendet oder n die Eigenschaft als in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneter Arbeitnehmer wechselt, oder wenn sich in sonstiger Weise die Voraussetzungen, auf denen eine Eintragung in der Wählerliste beruht, ändern. · die Wählerliste muss für jeden Betrieb gesondert aufgestellt werden · die Wählerliste muss bis zur Stimmabgabe ständig korrigiert und auf dem Laufenden gehalten werden · Änderungen müssen unverzüglich vorgenommen werden Eberhard/ap / 21

22 û ArbeitnehmerIn wird volljährig
û ArbeitnehmerIn scheidet aus dem Unternehmen aus ð kann während der Kündigungsfrist noch am Wahlverfahren teilnehmen û ArbeitnehmerIn wird zum leitenden Angestellten (LA) befördert ð muss bei den nicht leitenden Angestellten gestrichen und bei den leitenden Angestellten eingetragen werden ð ArbeitnehmerIn nimmt am weiteren Wahlverfahren als LA teil û ArbeitnehmerIn wird befristet für vier Wochen eingestellt ð muss eingetragen und ð nach vier Wochen wieder gestrichen werden ð kann während dieser Zeit am Wahlverfahren teilnehmen Eberhard/ap / 22

23 ! Alle Berichtigungen und Ergänzungen müssen dem Unternehmens-
(2. Wahlordnung) bzw. Hauptwahlvorstand (3. WO) mitgeteilt werden. ! § 8 Abs. 3 aller 3 Wahlordnungen Das Unternehmen hat den Betriebswahlvorständen alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Es hat die Betriebswahlvorstände insbesondere bei der Einteilung der Arbeitnehmer in Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes und leitende Angestellte zu unterstützen. · der Arbeitgeber muss von sich aus Änderungen mitteilen ú Sammeln ist unzulässig ú dies gilt auch für spätere Änderungen Eberhard/ap / 23

24 § 8 Abs. 2 aller 3 Wahlordnungen
Jedes Mitglied des Betriebswahlvorstandes ist verpflichtet darauf hinzuwirken, dass die wahlberechtigten Arbeitnehmer in der Wählerliste in zutreffender Weise in Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes und leitende Angestellte eingeteilt werden. Die Mitglieder des Betriebswahlvorstands sollen hierüber um eine Beschlussfassung ohne Gegenstimme bemüht sein. Hat der Betriebswahlvorstand hierüber ausschließlich Beschlüsse ohne Gegenstimme gefasst, so ist § 10 (Änderungsverlangen) nicht anzuwenden. · Sammelbeschluss und/oder Einzelbeschlüsse sind möglich · einvernehmliche Beschlussfassung bei jeder einzelnen Abstimmung · ohne Gegenstimme heisst: keine Nein-Stimme (Enthaltungen oder ungültige Stimmen gelten als Ja-Stimme) · der gefasste Beschluss ist vom Wahlvorstand nicht mehr revidierbar · bei einvernehmlicher Aufstellung kein Änderungsverlangen Eberhard/ap / 24

25 Bekanntmachung des Betriebswahlvorstandes § 9 Abs. 2 aller 3 WO
· Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Wählerliste · Mitteilung der Namen seiner Mitglieder und seiner Anschrift · Mitteilung der Anschrift des Hauptwahlvorstandes (3. Wahlordnung) oder des Unternehmenswahlvorstandes (2. WO) · Hinweis auf die Möglichkeit des Einspruchs innerhalb von einer Woche seit Erlass der Bekanntmachung/seit der Berichtigung/seit der Ergänzung · wurden bei der Aufstellung der Wählerliste im Hinblick auf die Eingruppierung der Kandidaten nicht ausschließlich Beschlüsse ohne Gegenstimmen gefasst: ð Hinweis auf Änderungsverlangen innerhalb von einer Woche seit Erlass der Bekanntmachung Auf der Bekanntmachung vermerkt der Betriebswahlvorstand den Tag des Erlasses und den letzten Tag des Aushangs (= Abschluss der Wahl). Eberhard/ap / 25

26 Einspruch · einspruchsberechtigt sind alle, die auch zur Anfechtung der Wahl berechtigt sind ð Unternehmensleitung kann keinen Einspruch erheben · Einspruchsgründe: ú Angaben zur Person sind falsch ú Wahlberechtigte/r nicht eingetragen bzw. ú falsch zugeordnet · sollte einvernehmlich entschieden werden, sonst: Änderungsverlangen ist möglich (für jeden Arbeitnehmer!) · hat keine aufschiebende Wirkung Änderungsverlangen · nur möglich, wenn der Betriebswahlvorstand (BWV) die Wählerliste nicht einvernehmlich (mit Gegenstimmen) beschließt · nur für Wahlberechtigte und auf die eigene Person bezogen · bezieht sich nur auf die Änderung der Eingruppierung · ist angenommen, wenn ein Mitglied des BWV zustimmt · hat aufschiebende Wirkung Einspruch und Änderungsverlangen müssen immer schriftlich an den Betriebswahlvorstand gerichtet werden. ! Eberhard/ap / 26

27 VII. Gleichzeitiger Erlass von drei Bekanntmachungen
gleichzeitig hat der Hauptwahlvorstand 3 Bekanntmachungen zu erlassen: 1. Bekanntmachung zur Abstimmung über die Art der Wahl (§ WO) 2-Wochen-Frist 2. Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen (§ WO) 6-Wochen-Frist 3. Bekanntmachung über die Abstimmung für den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten (§ WO) Soll-Frist von 2 Wochen neu Es besteht die Möglichkeit, diese drei Bekanntmachungen zu einer zusammenzufassen! (§ 30 Abs WO) Eberhard/ap / 27 Eberhard/ap / 25

28 VIII. Abstimmung über die Art der Wahl
§ 9 Abs. 1 MitbestG Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer [...] eines Unternehmens mit in der Regel mehr als Arbeitnehmern werden durch Wahlmänner gewählt, sofern nicht die wahlberechtigten Arbeitnehmer die unmittelbare Wahl beschließen. § 9 Abs. 2 MitbestG Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer [...] eines Unternehmens mit in der Regel nicht mehr als Arbeitnehmern werden in unmittelbarer Wahl gewählt, sofern nicht die wahlberechtigten Arbeit- nehmer die Wahl durch Delegierte beschließen. · das Regelwahlverfahren ist abhängig von der Zahl der Beschäftigten (nicht Wahlberechtigten!) · die Arbeitnehmer können das jeweils andere Verfahren beschließen · Quorum für den Antrag: 5% der Wahlberechtigten · der Antrag ist angenommen bei mind. 50% Wahlbeteiligung und mehr Ja- als Nein-Stimmen ! Nach der Abstimmung steht das Wahlverfahren endgültig fest. Eberhard/ap / 28

29 Abstimmung über die Art der Wahl
Wahlverfahren steht endgültig fest Wahlausschreiben bis zu Beschäftigte unmittelbare Wahl über Beschäftigte Wahl durch Delegierte Wahl der Delegierten Eberhard/ap / 29

30 IX. Wahlvorschläge § 27 Abs. 1 der 3. Wahlordnung
Zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer können die wahlberechtigten Arbeitnehmer Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag muss von einem Fünftel oder 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern unterzeichnet sein. · nur wahlberechtigte Arbeitnehmer dürfen Wahlvorschläge für die Arbeitnehmer machen · jeder Wahlvorschlag muss von mind. 100 oder 20% der Wahlbe- rechtigten der entsprechenden Gruppe unterschrieben sein · für leitende Angestellte gilt ein besonderes Verfahren (§§ 30 – WO) Eberhard/ap / 30

31 Der Hauptwahlvorstand bestätigt den Zeitpunkt der Einreichung
der Wahlvorschläge schriftlich ú dem Überbringer oder ú dem Vorschlagsvertreter Vorschlagsvertreter ú soll einer der Unterzeichner sein, ansonsten ú gilt die/der an erster Stelle Unterzeichnende als Vorschlagsvertreter · ist berechtigt und verpflichtet, dem Hauptwahlvorstand gegenüber Stellung zu Mängeln zu beziehen · nimmt Erklärungen des Hauptwahlvorstands entgegen · darf den Inhalt des Wahlvorschlags nicht ändern (Kandidaten streichen, hinzufügen oder ändern) · muss bei doppelten Kandidaturen oder Unterschriften unterrichtet werden Ist der Wahlvorschlag nicht mit einem Kennwort versehen, so bezeichnet der Hauptwahlvorstand diesen mit Familienname und Vorname des an erster Stelle genannten Bewerbers. Eberhard/ap / 31

32 Wahlvorschlag auf Gültigkeit prüfen
1. Sind die einzelnen Kandidaten wählbar? 2. Sind Kandidaten auf anderen Wahlvorschlägen vertreten? 3. Liegen genügend Stützunterschriften vor? 4. Stammen die Unterschriften von der richtigen Personengruppe? 5. Liegen Doppelunterschriften vor? 6. Enthält der Wahlvorschlag die erforderliche Anzahl Kandidaten? Formale Anforderungen (§ 27 Abs WO) · erkennbare Reihenfolge ú fortlaufende Nummer ú Familienname ú Name ú Geburtsdatum ú Art der Beschäftigung (genaue Tätigkeit) ú Unternehmen und Betrieb · Zustimmungserklärung · schriftliche Versicherung der Wahlannahme Eberhard/ap / 32

33 · müssen in ausreichender Zahl vorliegen
Stützunterschriften · müssen in ausreichender Zahl vorliegen · müssen persönlich geleistet sein (Vertretung nicht zulässig) · müssen identifizierbar sein (sonst sind sie ungültig) · dürfen auch schon vor der Bekanntmachung gesammelt werden Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterschreiben, sonst muss der Unterzeichner auf Anforderung des Hauptwahlvorstands erklären, welche Unterschrift gelten soll. Wenn dies nicht geschieht, ú gilt die Unterschrift auf dem zuerst eingereichten Wahlvorschlag ú bei gleichzeitiger Einreichung entscheidet das Los Ein Bewerber kann nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden, anderenfalls fordert ihn der Hauptwahlvorstand auf, innerhalb von einer Woche zu erklären, welche Bewerbung er aufrecht erhalten will. Wenn dies nicht erfolgt, wird er auf allen Wahlvorschlägen gestrichen. Eberhard/ap / 33

34 Ein Wahlvorschlag ist ungültig, wenn (§ 35 3.WO)
· er nicht fristgerecht eingereicht wird · die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind · er bei Mehrheitswahl nicht die doppelte Anzahl Bewerber enthält · bei der Einreichung bereits die erforderliche Anzahl Stützunter- schriften fehlt (Wahlgang der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer) · der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft nicht von einem hierzu Bevollmächtigten unterzeichnet ist ! · er ohne Zustimmung der Unterzeichner inhaltlich verändert worden ist Eberhard/ap / 34

35 Ein Wahlvorschlag kann ungültig werden, wenn
ú er der einzige Wahlvorschlag ist, aber nicht die doppelte Anzahl Bewerber enthält ú er nach Streichung von Stützunterschriften (doppelte Unter- zeichnung) nicht mehr die erforderliche Anzahl Stützunterschriften aufweist ú die in der Wahlordnung geforderten formalen Voraussetzungen nicht erfüllt sind (Angabe von Geburtsdatum, Tätigkeit, Unternehmens- und Betriebszugehörigkeit, Zustimmungserklärung, Versicherung der Annahme) F Diese Mängel können innerhalb von einer Woche behoben werden (ausser dem ersten: hier Nachfrist). Eberhard/ap / 35

36 Der Hauptwahlvorstand setzt eine Nachfrist von einer Woche
(§ 36 Abs WO), wenn ú für einen Wahlgang überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht wurde ú nur (unheilbar) ungültige Wahlvorschläge eingereicht wurden ú nur Wahlvorschläge mit heilbaren Mängeln eingereicht wurden, die nicht fristgerecht beseitigt worden sind ! Nachfristen werden nur für einzelne Wahlgänge gesetzt ! Während der Nachfrist können keine heilbaren Mängel mehr beseitigt werden ! Frühere Wahlvorschläge leben wieder auf, wenn sie dadurch ungültig waren, dass die erforderliche Kandidatenzahl nicht erreicht war (Doppelunterzeichnung erneut prüfen) Bei Verlust der Wählbarkeitsvoraussetzungen (Tod, Ausscheiden aus dem Unternehmen, Wechsel der Personengruppe) wird ú der Kandidat aus dem Wahlvorschlag gestrichen ú evtl. eine Nachfrist gesetzt Eberhard/ap / 36

37 X. Zum Begriff des leitenden Angestellten
im MitbestG ’76 gibt es keine eigene Definition! § 3 Abs. 3 MitbestG ’76 verweist auf § 5 Abs. 3 BetrVG ’72 F d.h. auf den gleichen Personenkreis, der bei der Betriebs- ratswahl nicht wahlberechtigt ist BAG: · die Aufgabe der leitenden Angestellten im Aufsichtsrat besteht darin, durch ihre Kenntnisse und Einsichten in die organisatorischen und wirtschaftlichen Zusammenhänge des Unternehmens Informations- und Entscheidungsgrundlagen des Aufsichtsrates wesentlich zu bereichern · leitende Angestellte haben nicht die Aufgabe, vorrangig ihre gruppenspezifischen Interessen zu vertreten Eberhard/ap / 37

38 ® bedarf der Eintragung in das Handelsregister
1. Selbstständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis: eigenverantwortliche, nicht von Dritten abhängige Entscheidung bezüglich eines erheblichen Teils der Arbeitnehmer (Betrieb oder Betriebsabteilung) 2. Generalvollmacht oder Prokura Generalvollmacht: der konkrete Umfang einer Generalbevoll- mächtigung lässt sich nur aus dem ihr zugrundeliegenden Rechtsgeschäft entnehmen ® erstreckt sich regelmäßig auf das gesamte Unternehmen ® bedarf nicht der Eintragung in das Handelsregister Prokura: ® darf nicht unbedeutend im Verhältnis zum Arbeitgeber sein (Innenverhältnis!) ® bedarf der Eintragung in das Handelsregister Eberhard/ap / 38

39 leitenden Angestellten
3. Der Grundtatbestand des § 5 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. §5 Abs. 4 BetrVG ’72 F hierunter fällt die ganz überwiegende Zahl der leitenden Angestellten umfasst sowohl die Ratgruppe (sog. Stabsfunktion ohne ausgeprägte Vorgesetzteneigenschaft) als auch die Tatgruppe (sog. Linienfunktion, mit eigener Entscheidungsbefugnis und in der Regel deutlicher Vorgesetztenstellung) · Der Angestellte muss regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnehmen, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebes von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt. · bei dieser Aufgabenerfüllung ist ein eigener erheblicher Handlungs- spielraum erforderlich Eberhard/ap / 39

40 XI. Wahlvorschlag der leitenden Angestellten
§ 31 Abs. 1 der 3. Wahlordnung Für den Beschluss über den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten können die wahlberechtigten leitenden Angestellten Abstimmungs- vorschläge machen. Jeder Abstimmungsvorschlag muss von einem Zwanzigstel oder 50 wahlberechtigten leitenden Angestellten unter- zeichnet sein. Abstimmungsvorschläge sind innerhalb einer vom Haupt- wahlvorstand zu bestimmenden Frist beim Hauptwahlvorstand schriftlich einzureichen. Die Frist soll zwei Wochen betragen. [...] · das Vorabstimmungsverfahren bestimmt den Wahlvorschlag es nehmen nur leitende Angestellte teil wird vom Hauptwahlvorstand durchgeführt längste Dauer: 9 Wochen (§ 32 Abs WO) 8 Wochen (§ 32 Abs WO) 7 Wochen (§ 30 Abs WO) · Abstimmungsvorschläge können nur von leitenden Angestellten eingereicht werden Eberhard/ap / 40

41 · Jeder Abstimmungsvorschlag muss von 5% oder 50 wahl-
berechtigten leitenden Angestellten unterstützt werden (bei weniger als 20 leitend. Ang. genügt eine Unterschrift) · das Quorum wird vom Hauptwahlvorstand errechnet · Abstimmungsvorschläge müssen innerhalb von 2 Wochen schriftlich beim Hauptwahlvorstand eingereicht werden (die Frist kann vom HWV verkürzt oder verlängert werden) · Vorgeschlagen werden kann nur, wer als leitender Angestellter in den Aufsichtsrat wählbar ist. · beliebige Anzahl von Kandidaten für den Abstimmungsvorschlag · Ein Bewerber kann nur auf einem Abstimmungsvorschlag kandidieren (sonst: auf allen Abstimmungsvorschlägen streichen – nicht ausdrücklich geregelt) Eberhard/ap / 41

42 Formale Voraussetzungen (§ 31 Abs. 3 3. WO)
· Die Bewerber müssen in erkennbare Reihenfolge aufgeführt sein ú unter fortlaufende Nummer ú mit Familienname ú mit Vorname ú mit Geburtsdatum ú mit der Art der Beschäftigung ú mit Unternehmens- und Betriebszugehörigkeit · schriftliche Zustimmungserklärung · Versicherung der Wahlannahme Eberhard/ap / 42

43 Abstimmungsvorschläge auf Gültigkeit prüfen
· die Ungültigkeit ist nicht ausdrücklich geregelt, daher werden die gleichen Grundsätze wie bei den Wahlvorschlägen der nicht leitenden Beschäftigten angewendet ú ungenügende Anzahl Unterschriften ú fehlende Zustimmung des Bewerbers ú nicht fristgerechte Einreichung ú inhaltliche Veränderung ohne Zustimmung der Unterzeichner ú alle Bewerber nicht wählbar ! Nicht erkennbare Reihenfolge der Bewerber führt nicht zur Ungültigkeit, da die Kandidaten auf den Stimmzetteln in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. ! Eine Beseitigung von Mängeln ist nicht möglich. ! Eine Nachfrist wird gesetzt, wenn ú gar kein Abstimmungsvorschlag eingereicht wurde ú kein gültiger Abstimmungsvorschlag vorliegt ú nur ein gültiger Abstimmungsvorschlag vorliegt, der aber nur einen Bewerber enthält F Für die Vorabstimmung reicht es aus, wenn insgesamt zwei Bewerber vorgeschlagen werden. Eberhard/ap / 43

44 XII. Die Vorabstimmung der leitenden Angestellten
· die Wahl ist geheim · 1. Wahlordnung: Urnenwahl oder Briefwahl (§ 30 Abs. 5) 2. Wahlordnung: Nur Briefwahl (§ 32 Abs. 5 S. 2) 3. Wahlordnung: Nur Briefwahl (§ 32 Abs. 5 S. 2) (Wahlgeheimnis) · Stimmzettel enthält die Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge · Jeder Abstimmungsberechtigte hat so viele Stimmen wie der Wahlvorschlag der leitenden Angestellten enthalten muss · Stimmzettel sind ungültig (§ 32 Abs WO), wenn ú mehr Bewerber angekreuzt sind als der/die Abstimmende Stimmen hat ú sich der Wille des/der Abstimmenden nicht eindeutig erkennen lässt ú der Stimmzettel mit einem besonderen Merkmal versehen ist ú der Stimmzettel verändert wurde oder zusätzliche Angaben enthält Eberhard/ap / 44

45 Als Bewerberinnen und Bewerber sind nach der Reihenfolge der auf
§ 32 Abs. 7 der 3. Wahlordnung Als Bewerberinnen und Bewerber sind nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen nur so viele leitende Angestellte in den Wahlvorschlag aufzunehmen, wie er insgesamt Bewerberinnen und Bewerber enthalten muss. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. ® In der Regel zwei BewerberInnen, da ein(e) Vertreter(in) der leitenden Angestellten zu wählen ist! Eberhard/ap / 45

46 XIII. Wahl durch Delegierte
Keine Wahl von Delegierten, soweit im Rahmen einer anderen Aufsichts- ratswahl nach der 1. oder 2. Wahlordnung (WO) bereits Delegierte mit Mehrfachmandat gewählt werden (§ WO) Delegierte mit Mehrfachmandat für die Aufsichtsratswahl nach der 3. Wahlordnung und zusätzlich für die Aufsichtsratswahl nach der 1. oder 2. WO, wenn die Amtszeit dieser Aufsichtsratsmitglieder nicht später als 12 Monate als die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder nach der 3. WO ® Beschluss des Betriebs- oder Unternehmenswahlvorstands (1. bzw. 2. WO) § WO Einleitung der Wahl Der Hauptwahlvorstand (HWV) teilt an die Betriebswahlvorstände (BWV) mit, dass die Aufsichtsratsmitglieder durch Delegierte zu wählen sind sobald dieses feststeht und den Zeitpunkt, an dem jeder BWV dem HWV das Ergebnis der Delegiertenwahl mitzuteilen hat. § 56 Abs WO Eberhard/ap / 46

47 die Zahl der in dem Betrieb zu wählenden Delegierten
Der Hauptwahlvorstand errechnet anhand der ihm von den Betriebs-wahlvorständen zugesandten Wählerlisten für jeden Betrieb gesondert die Zahl der in dem Betrieb zu wählenden Delegierten sowie die Verteilung auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten. § 56 Abs WO im Betrieb Delegierter auf 90 Wahlberechtigte Teilzahlen werden voll gezählt, wenn sie ³ 45 betragen! Delegierte ú der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer ú der leitenden Angestellten Verteilung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl § 56 Abs WO § 56 Abs. 6 der Wahlordnung Wenn in einem Betrieb mind. 9 Delegierte zu wählen sind, so entfallen ú auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer ú auf die leitenden Angestellten mindestens je 1 Delegierter. Dies gilt nicht, wenn nicht mehr als 5 Wahlberechtigte pro Gruppe vorhanden sind. Wenn nur aufgrund dieser Regelung Delegierte zu wählen sind, dann wird die Delegiertenzahl des Betriebs um diese erhöht. Eberhard/ap / 47

48 Delegierte im Betrieb pro Gruppe
> 25 Verminderung der zu wählenden Delegierten um die Hälfte mit je zwei Stimmen > 50 Verminderung der zu wählenden Delegierten auf ein Drittel mit je drei Stimmen > 75 Verminderung der zu wählenden Delegierten auf ein Viertel mit je vier Stimmen > 100 Verminderung der zu wählenden Delegierten auf ein Fünftel mit je fünf Stimmen > 125 Verminderung der zu wählenden Delegierten auf ein Sechstel mit je sechs Stimmen > 150 Verminderung der zu wählenden Delegierten auf ein Siebtel mit je sieben Stimmen Teilzahlen werden voll gezählt, wenn sie mindestens die Hälfte der vollen Zahl betragen. § 56 Abs WO Eberhard/ap / 48

49 Zuordnung von Arbeitnehmern zu anderen Betrieben § 57 3. WO
Der Hauptwahlvorstand streicht die Arbeitnehmer in der ihm vorliegenden Kopie der Wählerliste des Betriebes, wenn auf die Gruppe in diesem Betrieb kein Delegierter entfällt. Der Hauptwahlvorstand ordnet diese Arbeitnehmer nach folgender Reihenfolge zu 1. Betrieb der Hauptniederlassung des Unternehmens 2. des nach der Zahl der Wahlberechtigten größten Betriebs des Unternehmens je nachdem, ob auf die Gruppe mindestens ein Delegierter entfällt. Der Hauptwahlvorstand nimmt die Arbeitnehmer dann in die Kopie der Wählerliste des Betriebes auf, als dessen Arbeitnehmer sie für die Wahl der Delegierten gelten ® danach ist dann die Zahl der Delegierten und die Verteilung auf die Gruppen in den betroffenen Betrieben neu zu berechnen! Eberhard/ap / 49

50 XIV. Wahlverfahren Regelwahl: Verhältniswahl (Listenwahl)
für unmittelbare Wahl §§ 44 – WO für Wahl durch Delegierte §§ 78 – WO Ausnahmen: · es ist nur ein Sitz zu besetzen (§ 15 Abs. 5 S. 1 MitbestG) · es wurde nur ein Wahlvorschlag gemacht (§ 15 Abs. 5 S. 2 MitbestG) In diesen Fällen findet Mehrheitswahl (Personenwahl) statt. für unmittelbare Wahl § WO für Wahl durch Delegierte §§ 81 – WO Verhältniswahl · der Wähler ist an die Liste gebunden · der Wähler darf nur eine Liste ankreuzen · der Wähler darf die Liste nicht verändern, d.h. Bewerber streichen oder hinzufügen Mehrheitswahl · der Wähler kann so viele Kandidaten ankreuzen wie zu wählen sind · der Wähler muss vom Mehrfach- stimmrecht nicht Gebrauch machen · der Wähler darf einen Bewerber nicht mehrfach ankreuzen Eberhard/ap / 50

51 Die Stimmzettel und Wahlumschläge für jeden Wahlgang müssen die
ú gleiche Größe ú gleiche Farbe ú gleiche Beschaffenheit ú gleiche Beschriftung haben (§ 48 Abs. 2 S WO). Stimmabgabe · ist immer geheim ! Der Betriebswahlvorstand stellt Wahlurnen und -kabinen bereit. · Die Stimmzettel müssen im Wahlraum gekennzeichnet werden (ausser bei Briefwahl) ! Während der Stimmabgabe müssen im Wahlraum ständig anwesend sein: ú zwei Mitglieder des Betriebswahlvorstands oder ú ein Mitglied des Betriebswahlvorstands und ein Wahlhelfer ! Die Urne darf vor Abschluss der Stimmabgabe nicht geöffnet werden ! Während der Stimmabgabe darf nicht mit der Auszählung begonnen werden. Eberhard/ap / 51

52 · die Verteilung der Sitze erfolgt nach d‘Hondt
Wahlergebnis · die Verteilung der Sitze erfolgt nach d‘Hondt (§§ WO, WO, WO) · nur die Höchstzahlen sind maßgeblich Mehrheitswahl · gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben · die Wahlbeteiligung ist unerheblich Eberhard/ap / 52

53 XV. Briefwahl · kann vom Betriebswahlvorstand (BWV) beschlossen werden
für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind für Betriebe, in denen die Mehrheit der Abstimmungs- berechtigten zur schriftlichen Stimmabgabe berechtigt sind, weil dem BWV bekannt ist, dass sie voraussichtlich nicht anwesend sind, und in denen die verbleibende Mehrheit nicht mehr als insgesamt 25 Abstimmungsberechtigte ausmacht. · kann von jedem Wahlberechtigten beantragt werden, wenn er am Tag der Stimmabgabe nicht im Betrieb sein kann · Anträge auf Briefwahl werden formlos an den BWV gerichtet · der BWV muss die Briefwahlunterlagen von sich aus übersenden an die Wahlberechtigten der Betriebsteile, für die er Briefwahl beschlossen hat (§ 19 Abs. 3 der 3. WO) alle Wahlberechtigten, von denen er weiss, dass sie aufgrund ihrer Tätigkeit zum Zeitpunkt der Stimmabgabe voraussicht- lich nicht im Betrieb sein werden (§ 19 Abs. 2 der 3. WO) (Aussendienstmitarbeiter, Heimarbeiter, Wehr- und Zivildienst- leistende, etc.) Eberhard/ap / 53

54 ! Der BWV muss die Wahlbriefe sicher verwahren
alle Wahlberechtigten, von denen er weiss, dass sie längere Zeit abwesend sein werden (Erziehungsurlaub, Krankheit, etc.) wichtig! Dieser Fall ist nicht explizit geregelt, wenn aber so verfahren wird, müssen alle Betroffenen gleich behandelt werden ! Der BWV muss die Wahlbriefe sicher verwahren ! erst unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe werden die Wahlbriefe geöffnet und die Wahlumschläge ungeöffnet in die Urne gelegt. Die Briefwahlunterlagen umfassen (§ 19 Abs WO) · Abstimmungsausschreiben · Stimmzettel und Wahlumschlag · Erklärung, mittels der der Wahlberechtigte versichert, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat · Freiumschlag mit dem Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“, der Anschrift des Betriebswahlvorstands als Empfänger und der Anschrift des Wahlberechtigten als Absender · Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe Eberhard/ap / 54

55 ! Verspätet eintreffende Wahlbriefe sind nicht ungültig, sondern
Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (§ 20 Abs WO) ú den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und im zugehörigen Wahlumschlag verschließen ú vorgedruckte Erklärung unterschreiben; Ort und Datum angeben ú Wahlumschlag und Erklärung in den Freiumschlag legen und den Umschlag zukleben ú Wahlbrief rechtzeitig abschicken, damit er vor Abschluss der Stimmabgabe beim Betriebswahlvorstand vorliegt Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig, wenn ú der Wahlbrief nicht verschlossen war ú die Erklärung über die Stimmabgabe nicht im Wahlbrief enthalten oder nicht unterschrieben ist ! Verspätet eintreffende Wahlbriefe sind nicht ungültig, sondern werden so gewertet, als hätte der Abstimmende nicht an der Abstimmung bzw. Wahl teilgenommen. Eberhard/ap / 55

56 XVI. Der Einsatz von Wahlgeräten
Für die Abgabe und Zählung der Stimmen können anstelle von Stimmzetteln, Wahlumschlägen und Wahlurnen auch Wahlgeräte verwendet werden (§ WO, § WO) · der Abstimmungsvorgang ist ansonsten wie mit Stimmzettel, Wahl- umschlägen und Wahlurnen · die verwendeten Wahlgeräte müssen aufgrund einer Prüfung nach § 2 Abs. 2 und 3 der Bundeswahlgeräteverordnung für diese Abstimmungen und Wahlen geeignet sein und den Richtlinien für die Bauart von Wahlgeräten ohne die besonderen Regelungen für Bundestagswahlen entsprechen · für jedes Wahlgerät muss vorhanden sein: Bedienungsanleitung Baugleichheitserklärung entspr. § 2 Abs. 6 der Bundes- wahlgeräteverordnung Der Einsatz von Wahlgeräten ist nur zulässig, wenn hierüber Einvernehmen zwischen dem HWV (3. WO), dem UWV (2. WO), dem BWV (1. WO) und der Unternehmensleitung erzielt wird. Eberhard/ap / 56

57 XVII. Nichtigkeit der Wahl
· kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden · hat rückwirkende Kraft · kann auch im Anfechtungsverfahren festgestellt werden Nichtig sind Wahlen, in denen „gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen wurde, dass auch der Anschein einer Wahl nicht mehr vorliegt“. (BAG AP Nr. 1 zu § 18 BetrVG 1952) ú Wahl durch Akklamation (BAG AP Nr. 84 zu § 611 BGB Urlaubsrecht) ú Wahl ohne Wahlvorstand (RAG 4 S. 315) ú offene Terrorisierung der Belegschaft während der Wahl (BAG AP Nr. 1 zu § 19 BetrVG 1952) ú vorzeitige Öffnung der Wahlurne i.V.m. nichtöffentlicher Stimm- auszählung (ArbG Bochum, DB 1972, S. 1730) ú Nichtigkeit der Wahl der Mehrheit der Wahldelegierten ú Häufung von Verfahrensverstößen, von denen jeder einzelne schon die Anfechtung der Wahl rechtfertigen würde Eberhard/ap / 57

58 ! Es ist unerheblich, ob durch den Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst
werden konnte oder nicht. Für die Wahl nach dem MitbestG gilt zusätzlich ú eine Wählbarkeitsvoraussetzung fehlt ú es wurden mehr Aufsichtsratsmitglieder gewählt als notwendig (Wahlvorstand geht irrtümlich von größerem Aufsichtsrat aus) F Nichtigkeit kann sich auch nur auf einen bestimmten Wahlgang beziehen. · die Gewählten sind nicht wirksam Aufsichtsratsmitglieder geworden · Im Aufsichtsrat gefasste Beschlüsse bleiben wirksam (ausser wenn die Stimme des Betreffenden bei der Beschlussfassung den Ausschlag gegeben hat). · ein Ersatzmitglied rückt nach, wenn sich die Nichtigkeit auf die Person des Gewählten beschränkt. Sonst: Nachwahl oder gerichtliche Ersatzbestellung Eberhard/ap / 58

59 XVIII. Anfechtbarkeit der Wahl
Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern § 22 MitbestG Anfechtungsberechtigte: · mind. 3 Wahlberechtigte Arbeitnehmer des Unternehmens · der Konzernbetriebsrat ® der Gesamtbetriebsrat ® der Betriebsrat im Unternehmen, für den der Aufsichtsrat gewählt wird · der Konzernsprecherausschuss ® der Gesamt- oder Unternehmens- sprecherausschuss ® der Sprecherausschuss · der Gesamtbetriebsrat von anderen Unternehmen, deren Arbeitnehmer an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder des Unter- nehmens teilnimmt (ist nur ein Betriebsrat vorhanden, dann dieser!) · der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss eines anderen Unternehmens (ist nur ein Sprecherausschuss vorhanden, dann dieser!) · jede im Unternehmen vertretene Gewerkschaft · der Vorstand/die Geschäftsführung des Unternehmens Eberhard/ap / 59

60 Anfechtungsvoraussetzungen
· Eingang der Anfechtung beim Arbeitsgericht innerhalb von zwei Wochen nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger · Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über ú das Wahlrecht oder ú die Wählbarkeit ú das Wahlverfahren · keine Berichtigung des Regelverstoßes · Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses durch den vom Anfechtenden behaupteten Verstoß ist möglich Eberhard/ap / 60

61 Verstöße gegen Vorschriften des Wahlrechts · § 10 Abs. 3 MitbestG
Wahlordnung · Eintragung in die Wählerliste bzw. Wahldelegiertenliste § 8 Abs. 5, § 81 Abs. 1 S WO § 8 Abs. 5, § 88 Abs. 1 S WO § 9 Abs. 5, § 89 Abs. 1 S WO Beispiele ú Minderjährige nehmen an der Wahl teil ú wahlberechtigte Arbeitnehmer eines Tochterunternehmens werden von der Wahl ausgeschlossen (entgegen § 5 MitbestG) ú Wahlberechtigte werden nicht oder nicht rechtzeitig in die Wählerliste aufgenommen ú ein Arbeitnehmer wird in der Wählerliste der falschen Gruppe zugeordnet Eberhard/ap / 61

62 F Bei Verstößen gegen die Wählbarkeitsvoraussetzungen ist die Wahl
Verstöße gegen Vorschriften der Wählbarkeit · Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer § 6 Abs. 2 S. 1 § 7 Abs. 2 und 3 § 15 Abs. 2 · Wahldelegierte § 10 Abs. 4 § 11 Abs. 2 S. 1 und 2 F Bei Verstößen gegen die Wählbarkeitsvoraussetzungen ist die Wahl des betreffenden Aufsichtsratsmitglieds bzw. Wahldelegierten nichtig. Verstöße gegen Vorschriften des Wahlverfahrens · der Wahlvorstand ist falsch zusammengesetzt (Verstoß gegen das Gruppenprinzip) · fehlerhafte Bestellung von Mitgliedern des Wahlvorstands (leitender Angestellter durch den Betriebsrat bestellt) · Änderungsverlangen wurde nicht zugelassen, obwohl die Wähler- liste nicht einvernehmlich aufgestellt wurde Eberhard/ap / 62

63 · Bekanntmachungen zu möglichen Vorabstimmungen wurden nicht erlassen
· Fristen oder Nachfristen wurden nicht eingehalten · Aufsichtsratssitze der Arbeitnehmer bzw. Wahldelegierte wurden falsch auf Gruppen verteilt · ungültige oder nicht fristgerecht eingereichte Anträge bzw. Wahlvorschläge wurden zugelassen · verschiedene Wahlvorschläge wurden zu einer Liste zusammengefasst · das Wahlgeheimnis wurde verletzt · die Zeit für die Stimmabgabe wurde nicht eingehalten wie im Wahlausschreiben angegeben · die Stimmauszählung ist nicht öffentlich · Wahl von zu vielen Wahldelegierten in einem oder mehreren Betrieben · der Wahlvorstand prüfte die eingereichte Liste nicht unverzüglich, sondern erst nach Ablauf der Einreichungsfrist, (z.B. Einreichung drei Tage vor Ablauf der Frist – Prüfung und Mitteilung ein Tag nach Ablauf der Frist), und sie wird dann als ungültig zurückgewiesen Eberhard/ap / 63

64 ! Der Anfechtungsgegner muss beweisen, dass das Wahlergebnis durch
Die Wahlanfechtung kann nur auf wesentliche Verfahrensverstöße gestützt werden, die ú nicht rechtzeitig berichtigt wurden oder ú nicht noch berichtigt werden können Beispiele In der Wählerliste sind leitende Angestellte irrtümlich als nicht leitende Beschäftigte eingetragen. Die Wählerliste wird berichtigt, bevor dieser Fehler praktische Auswirkungen auf die Erstellung von Wahlvorschlägen haben kann. Aufgrund eines Rechenfehlers wurde bei der Ermittlung der Gewählten bei Listenwahl ein Sitz der Liste A statt der Liste B zugesprochen. Das Ergebnis wird nach Entdeckung des Fehlers korrigiert und B erhält den Sitz. Die bloße Möglichkeit, dass der Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst haben kann, reicht aus (es ist unerheblich, ob es tatsächlich beeinflusst wurde). ! Der Anfechtungsgegner muss beweisen, dass das Wahlergebnis durch den Verstoß nicht beeinflusst werden konnte. Eberhard/ap / 64

65 XIX. Allgemeines Wahlschutz §20 I, II MitbestG
· Niemand darf die Wahl der ú Delegierten für die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer § 10 MitbestG ú unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer § 15 MitbestG ú Vertreter der Gewerkschaften in den Aufsichtsrat § 16 MitbestG behindern. Insbesondere darf niemand in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. · Niemand darf die Wahlen durch ú Zufügung oder Androhung von Nachteilen ú Gewährung oder Versprechung von Vorteilen beeinflussen. · Sanktionen: keine Strafvorschrift im MitbestG aber: Anfechtung der Wahl möglich Eberhard/ap / 65

66 Wahlkosten §20 III MitbestG
· Allgemeine Kosten, die zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen erforderlich sind, trägt das Unternehmen in dem der Aufsichtsrat gewählt wird (§ 5 MitbestG: Konzernobergesellschaft). ú Kosten der Wahlen: z.B. Porto- und Telefonkosten, Büroausstattung der Wahl- vorstände, Wahlunterlagen und Bekanntmachungen ú nicht: Wahlwerbung incl. Reisekosten von Kandidaten, da für den ordnungsgemäßen Wahlablauf nicht notwendig ú Schulungen: nötig, soweit der Wahlvorstand keine ausreichende Kenntnisse hat. Auf jeden Fall nach Änderungen von MitbestG und Wahlordnung. · Versäumnis von Arbeitszeit, die erforderlich ist zur ú Ausübung des Wahlrechts oder ú Betätigung im Wahlvorstand berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts § 20 III 2 MitbestG. · Kostenerstattungsanspruch gegen die Konzernobergesellschaft? Umstritten, jedenfalls nur schwer bezifferbar, wird in der Praxis aufgrund der wirtschaftlichen Verflechtungen kaum geltend gemacht Eberhard/ap / 66

67 J Aufbewahrung der Wahlakten §87 WO Die Wahlakten sind
ú vom Hauptwahlvorstand und ú jedem Betriebswahlvorstand der Unternehmensleitung des den Aufsichtsrat wählenden Unternehmens zu übergeben. Die Unternehmensleitung muss die Wahlakten mindestens 5 Jahre aufbewahren. J Eberhard/ap / 67


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