Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Medizinischen Flüchtlingshilfe Bochum e.V.

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Medizinischen Flüchtlingshilfe Bochum e.V."—  Präsentation transkript:

1 Medizinischen Flüchtlingshilfe Bochum e.V.
Fortbildung Referent: Hanif Hidarnejad Asylpolitik in EU Medizinische Flüchtlingshilfe Bochum e.V.

2 Gliederung 1. Wie funktioniert die EU: Struktur und Organe der EU
2. Gesetzgebung: EG-Richtlinie und Verordnungen 3. Europäisches Asyl- und Migrationsrecht 3.1 Asyl- und Flüchtlingsrecht 3.2 Migrationsrecht/Aufenthaltsrecht 3.3 Grenzkontrolle/Rückführung/Abschiebung  4. Schengener Übereinkommen 4.1. Schengen-Staaten 5. Dubliner Übereinkommen 6. Eurodac 7. Qualifikationsrichtlinie (Europäische Flüchtlings- Richtlinie) 8. FRONTEX, Festung Europa 9. Charta Abschiebe Flüge 10. Zukünftige Asylpolitik 10.1 Einwanderung und Asyl gemeinsam steuern 3. Medien und Öffentlichkeitsarbeit: Meinung der Bevölkerung orientieren , Manipulieren oder Neutralisieren Medizinische Flüchtlingshilfe Bochum e.V.

3 Wie funktioniert die EU: Struktur und Organe der EU
Quelle: on/animation50.html Medizinische Flüchtlingshilfe Bochum e.V.

4 Wie funktioniert die EU: Struktur und Organe der EU
Vereinfachte Darstellung nach Angaben der Web-Site der Europäischen Union (ohne Gerichtshof und Rechnungshof) - Stand Oberstes EU-Gremium mit Richtlinienkompetenz Europäischer Rat die Staats- und Regierungschefs und Präsident der Kommission Sitz: Brüssel Bestimmt die Grundlinien der EU-Politik Die eigentliche "Legislative" der EU Rat der EU (Ministerrat) die Fach-Minister der 27 Mitgliedsstaaten Gesetzgebungskompetenz (unter Mitbe- teiligung des EU-Parlaments). Erlässt Richtlinien und Verordnungen Die "Regierung" der EU Europäische Kommission bislang 27 KommissarInnen aus den Mitgliedsstaaten ca Beamte Sitz: Brüssel Erstellt und verwaltet den Haushalt; überwacht EU-Recht; handelt Abkommen mit Nicht-EU-Staaten aus. Ausschuss der  Regionen 344 Mitglieder Wirtschafts- und  Sozialausschuss 344 Mitglieder Kein wirkliches Parlament. Begreift sich als "Motor" der EU Europäisches Parlament 786 direkt gewählte Abgeordnete (für 5 Jahre) Sitz: Strasbourg/Straßburg Muss die Bestimmung der Kommissare und den den Haushalt genehmigen.  Anhörungs-, Mitentscheidungs- und manchmal Vetorecht bei Gesetzgebung Medizinische Flüchtlingshilfe Bochum e.V.

5 Wie funktioniert die EU: Struktur und Organe der EU
Die EU erlässt auch Gesetze. Diese heißen "Rechtsakte" und sind entweder  "Richtlinien" oder "Verordnungen". Verordnungen sind  in den Mitgliedsländern unmittelbar geltendes Recht; sie werden exakt in nationale Gesetzesform gebracht. Richtlinien werden von den Mitgliedsstaaten mit gewissem Variationsspielraum in nationales Recht umgesetzt. Es gibt auch noch so genannte "Entscheidungen“ ; das sind Rechtsakte, die nur Einzelfälle betreffen und für einzelne Länder oder z.B. Wirtschaftsunternehmen gelten. Medizinische Flüchtlingshilfe Bochum e.V.

6 2. Gesetzgebung: EG-Richtlinie und Verordnungen
● Richtlinien, EG-Richtlinien, Direktiven oder (oft genutzt, aber rechtlich falsch) EU-Richtlinien werden die Rechtsetzungen der Europäischen Gemeinschaft genannt, die an die Mitgliedstaaten gerichtet sind und diese zur Verwirklichung bestimmter Ziele verpflichtet. Die Wahl der Methode dafür bleibt dem einzelnen Mitgliedstaat überlassen, so dass er bei der Umsetzung der Richtlinie einen gewissen Spielraum hat. Wenn die Richtlinie allerdings die Einführung konkreter Berechtigungen oder Verpflichtungen verlangt, muss das nationalstaatliche Recht, das ihrer Umsetzung dient, entsprechend konkrete Berechtigungen oder Verpflichtungen begründen. Medizinische Flüchtlingshilfe Bochum e.V.

7 2. Gesetzgebung: EG-Richtlinie und Verordnungen
● Nach deutschem Recht ist deswegen zur Umsetzung in der Regel ein förmliches Gesetz oder eine Verordnung erforderlich. Im Gegensatz zu EG-Richtlinien sind EG- Verordnungen unmittelbar wirksam und verbindlich und müssen nicht durch nationale Rechtsakte umgesetzt werden. Quelle: Medizinische Flüchtlingshilfe Bochum e.V.

8 2. Gesetzgebung: EG-Richtlinie und Verordnungen
Unmittelbare Anwendbarkeit von Richtlinien: Wird eine Richtlinie nicht umgesetzt, so sind einzelne Bestimmungen der Richtlinie unter bestimmten Voraussetzungen unmittelbar anwendbar, das heißt Behörden und Gerichte müssen sie als geltendes Recht beachten. Voraussetzungen: » die Umsetzungsfrist der Richtlinie ist abgelaufen und die Richtlinie wurde nicht oder unzulänglich umgesetzt » die Bestimmungen der Richtlinie sind inhaltlich unbedingt und hinreichend genau » die Bestimmungen verleihen dem Einzelnen gegenüber den Mitgliedstaaten Rechte. richtlinien/index.html?print=yprprprprprprprprprpprprprpprprprprprprprprprinter.html#c4940 Medizinische Flüchtlingshilfe Bochum e.V.

9 3. Europäisches Asyl- und Migrationsrecht
3.1 Asyl- und Flüchtlingsrecht Die Dublin II-Verordnung regelt die Zuständigkeit des jeweiligen EU-Mitgliedstaates hinsichtlich von Asylverfahren. Diese Verordnung wurde am 18. Februar 2003 beschlossen und kommt seit dem 1. September 2003 in allen EU-Staaten und in den zwei Nicht-EU-Staaten Norwegen und Island (und demnächst in der Schweiz) zur praktischen Anwendung. Medizinische Flüchtlingshilfe Bochum e.V.

10 3. Europäisches Asyl- und Migrationsrecht
3.1 Asyl- und Flüchtlingsrecht 3.1.1 Eurodac- Verordnung Die Eurodac-Verordnung regelt den europaweiten Fingerabdruckabgleich von Asylsuchenden und Menschen ohne Aufenthaltsrecht ab 14 Jahren. Eurodac hat bis jetzt einen einzigen Zweck: die Zuständigkeitsregelungen effizienter zu gestalten. Diese Verordnung wurde bereits am 11. Dezember 2000 verabschiedet und am 26. Februar 2002 um eine Durchführungsbestimmungsverordnung ergänzt. Seit Januar 2003 sind die technischen Vorraussetzungen einsatzbereit. Medizinische Flüchtlingshilfe Bochum e.V.

11 3. Europäisches Asyl- und Migrationsrecht
3.1 Asyl- und Flüchtlingsrecht Richtlinie zum Flüchtlingsbegriff und zum sog. ergänzenden Schutz  Die Richtlinie zum Flüchtlingsbegriff und zum sog. ergänzenden Schutz regelt, wer Asyl und wer ergänzenden Schutz erhält sowie welche sozialen Rechte Flüchtlingen im Asylland gewährt werden. Ablauf der Umsetzungsfrist: 10. Oktober 2006 Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes Medizinische Flüchtlingshilfe Bochum e.V.

12 3. Europäisches Asyl- und Migrationsrecht
3.1 Asyl- und Flüchtlingsrecht 3.1.3 Richtlinie zu den sozialen Aufnahmebedingungen  Die Richtlinie zu den sozialen Aufnahmebedingungen regelt die sozialen Mindestrechte von Schutzsuchenden während des Asylverfahrens. Diese Richtlinie wurde am 27. Januar 2003 vom Rat angenommen und musste bis zum 6. Februar 2005 in nationalstaatliches Recht umgesetzt werden. Ablauf der Umsetzungsfrist: 6. Februar 2005 Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Medizinische Flüchtlingshilfe Bochum e.V.

13 3. Europäisches Asyl- und Migrationsrecht
3.1 Asyl- und Flüchtlingsrecht 3.1.4 Richtlinie zum vorübergehenden Schutz  Die Richtlinie zum vorübergehenden Schutz regelt die Mindestbedingungen der vorübergehenden Aufnahme von Flüchtlingen und ihre Verteilung auf die EU-Staaten in Krisensituationen für den Fall eines "Massenzustroms". Diese Richtlinie wurde am 20. Juli 2001 beschlossen und am 7. August 2001 veröffentlicht. Umsetzung ist erfolgt durch § 24 AufenthG Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten Medizinische Flüchtlingshilfe Bochum e.V.

14 3. Europäisches Asyl- und Migrationsrecht
3.1 Asyl- und Flüchtlingsrecht 3.1.5 Richtlinie zu den gemeinsamen Asylverfahren  Die Richtlinie zu den gemeinsamen Asylverfahren legt Mindeststandards für die Durchführung von Asylverfahren fest. Ohne Aussprache haben die EU-Innenminister am die so genannte Asylverfahrensrichtlinie beschlossen.  Die Richtlinie unterschreitet sogar bereits etablierte Schutzprinzipien, so dass UNHCR, amnesty international, der Europäische Flüchtlingsrat und PRO ASYL prinzipielle Bedenken gegen die Verabschiedung der Richtlinie erhoben hatten. Auch das Europäischen Parlaments hat massive Kritik am 27. September 2005 geäußert und weitgehende Änderungen gefordert. Außerdem hat es eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof eingelegt. Dieser hat entschieden, dass die Rechtsgrundlage für EU-Listen "sicherer Herkunftsländer" und "sicherer Drittstaaten" nichtig ist. Ablauf der Umsetzungsfrist: 1. Dezember 2007, bez. Art. 15: 1. Dezember 2008   Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft Medizinische Flüchtlingshilfe Bochum e.V.

15 3. Europäisches Asyl- und Migrationsrecht
3.2 Migrationsrecht/Aufenthaltsrecht 3.2.1 Richtlinie Familiennachzug  Die Richtlinie zur Familienzusammenführung regelt für Flüchtlinge und Migranten aus Nicht-EU-Staaten die Bedingungen für den Familiennachzug. Die Richtlinie wurde am 22. September 2003 im Rat angenommen und am 3. Oktober 2003 im EU-Journal veröffentlicht. Am 11. Dezember 2003 entschied der Präsident des Europaparlaments, die Richtlinie dem Europäischen Gerichthof in Luxemburg vorzulegen, um sie annullieren zu lassen. Begründung: Die angenommen Richtliniestehe nicht im Einklang mit Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 7 der Charta der Grundrechte. Im Zentrum der Kritik des Europaparlaments stehen die Möglichkeit, das Recht auf Familienzusammenführung bei Migrantenkindern auf 12 Jahre zu beschränken (deutscher Vorschlag) und die Option, längere Wartezeiten zu ermöglichen (österreichischer Vorschlag). Bislang liegt noch keine Entscheidung des EuGH vor. Ablauf der Umsetzungsfrist: 3. Oktober 2005 Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung Medizinische Flüchtlingshilfe Bochum e.V.

16 3. Europäisches Asyl- und Migrationsrecht
3.2 Migrationsrecht/Aufenthaltsrecht 3.2.2 Opferschutzrichtlinie Ablauf der Umsetzungsfrist: 6. August 2006 Richtlinie 2004/81/EG vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zu-ständigen Behörden kooperieren Medizinische Flüchtlingshilfe Bochum e.V.

17 3. Europäisches Asyl- und Migrationsrecht
3.2 Migrationsrecht/Aufenthaltsrecht Richtlinie langfristig Aufenthaltsberechtigte Ablauf der Umsetzungsfrist: 23. Januar 2006 Richtlinie 2003/1 09/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen Medizinische Flüchtlingshilfe Bochum e.V.

18 3. Europäisches Asyl- und Migrationsrecht
3.2 Migrationsrecht/Aufenthaltsrecht 3.2.4 Studentenrichtlinien Ablauf der Umsetzungsfrist: 12. Januar 2007 Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zwecks Absolvierung eines Studiums oder Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst Medizinische Flüchtlingshilfe Bochum e.V.

19 3. Europäisches Asyl- und Migrationsrecht
3.2 Migrationsrecht/Aufenthaltsrecht 3.2.5 Forscherrichtlinien Ablauf der Umsetzungsfrist: 12. Oktober 2007 Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung Medizinische Flüchtlingshilfe Bochum e.V.

20 3. Europäisches Asyl- und Migrationsrecht
3.2 Migrationsrecht/Aufenthaltsrecht 3.2.6 Freizügigkeitsrichtlinien Ablauf der Umsetzungsfrist: 30. April 2006 Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/380/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG Medizinische Flüchtlingshilfe Bochum e.V.

21 3. Europäisches Asyl- und Migrationsrecht
3.2 Migrationsrecht/Aufenthaltsrecht Schengen Besitzstand Übereinkommen zum schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, regelt auch Visa, Einreise und Aufenthalt für Drittstaatsangehörige und weitere Übereinkommen und Beschlüsse Medizinische Flüchtlingshilfe Bochum e.V.

22 3. Europäisches Asyl- und Migrationsrecht
3.2 Migrationsrecht/Aufenthaltsrecht 3.2.8 Schengener Grenzkodex  Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen Medizinische Flüchtlingshilfe Bochum e.V.

23 3. Europäisches Asyl- und Migrationsrecht
3.2 Migrationsrecht/Aufenthaltsrecht 3.2.9 Visumspflichten  Drittstaaten, deren Angehörige beim Überschreiten der EU-Außengrenze im Besitz eines Visums sein müssen. Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflichtbefreitsind Medizinische Flüchtlingshilfe Bochum e.V.

24 3. Europäisches Asyl- und Migrationsrecht
3.3 Grenzkontrolle/Rückführung/Abschiebung 3.3.1 Rückführungsrichtlinien  Gemeinsame Normen und Verfahren zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, vom EU-Parlament verabschiedet am Der formalen Verabschiedung fehlt noch die Beschlussfassung durch den Rat. Rückführung - Richtlinie EG ..../.... [Stand ] Medizinische Flüchtlingshilfe Bochum e.V.

25 3. Europäisches Asyl- und Migrationsrecht
3.3 Grenzkontrolle/Rückführung/Abschiebung 3.3.2 Sammelflüge zur Rückführung  Gemeinsame Organisation von Sammelflügen zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen Entscheidung des Rates vom 29. April 2004 betreffend die Organisation von Sammelflügen zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die individuellen Rückführungsmaßnahmen unterliegen, aus dem Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten (2004/573/EG) Medizinische Flüchtlingshilfe Bochum e.V.

26 3. Europäisches Asyl- und Migrationsrecht
3.3 Grenzkontrolle/Rückführung/Abschiebung 3.3.3 Durchbeförderungrichtlinie Ablauf der Umsetzungsfrist: 6. Dezember 2005 Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg Medizinische Flüchtlingshilfe Bochum e.V.

27 3. Europäisches Asyl- und Migrationsrecht
3.3 Grenzkontrolle/Rückführung/Abschiebung 3.3.4 Richtlinie unerlaubte Ein- und Durchreise Ablauf der Umsetzungsfrist: 5. Dezember 2004 Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. EG Nr. L 328 S. 17) Medizinische Flüchtlingshilfe Bochum e.V.

28 3. Europäisches Asyl- und Migrationsrecht
3.3 Grenzkontrolle/Rückführung/Abschiebung FRONTEX  Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der EU Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. Nr. L/349/1 vom Medizinische Flüchtlingshilfe Bochum e.V.

29 3. Europäisches Asyl- und Migrationsrecht
3.3 Grenzkontrolle/Rückführung/Abschiebung 3.3.6 Verordnung über Rapid Border Intervention Teams (RABITs) Verordnung (EG) Nr. 863/2007 vom 11. Juli 2007 über einen Mechanismus zur Bildung von Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates hinsichtlich dieses Mechanismus und der Regelung der Aufgaben und Befugnisse von abgestellten Beamten, ABl. Nr. L 199/31 vom Medizinische Flüchtlingshilfe Bochum e.V.

30 3. Europäisches Asyl- und Migrationsrecht
3.3 Grenzkontrolle/Rückführung/Abschiebung 3.3.7 Biometrische Merkmale  Biometrische Daten in von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Reisedokumenten Gefördert durch den Europäischen Flüchtlingsfonds Quelle: Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten Medizinische Flüchtlingshilfe Bochum e.V.

31 4. Schengener Übereinkommen
Am 14. Juni 1985 unterzeichneten Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und die Niederlande in dem kleinen Dorf Schengen in Luxemburg (in der Grenzregion zum Saarland und Frankreich) ein Übereinkommen über den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen und zur Einführung des freien Personenverkehrs für die Angehörigen der Unterzeichnerstaaten, aller anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sowie von Drittländern. Das Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Abkommens wurde am 19. Juni 1990 von diesen fünf Mitgliedstaaten unterzeichnet. Denkmal in Schengen Medizinische Flüchtlingshilfe Bochum e.V.

32 4. Schengener Übereinkommen
Rechtliche Bedeutung: Visumspflichtige Drittausländer dürfen sich, wenn sie einen einheitlichen Schengener Sichtvermerk (Visum) besitzen, damit in allen "Schengen-Staaten" aufhalten bzw. durch diese reisen. Quelle: Medizinische Flüchtlingshilfe Bochum e.V.

33 4. Schengener Übereinkommen
4.1 „Schengen - Staaten“ Die Staaten Island und Norwegen gehören durch den Sonderweg der Assoziation zu den "Schengen-Staaten" ohne EU- Staaten zu sein. Derselbe Sonderweg wird einem Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 auch der Schweiz als Nicht-EU-Mitglied eröffnet. -> Mit dem Abkommen werden für sie die gleichen Rechte und Pflichten begründet wie für Norwegen und Island Quelle: Belgien Dänemark Deutschland Estland Finnland Frankreich Griechenland Island Italien Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande Norwegen Österreich Polen Portugal Slowakei Slowenien Schweden Spanien Tschechien Ungarn Medizinische Flüchtlingshilfe Bochum e.V.

34 5. Dubliner Übereinkommen
Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags (unterzeichnet am 15. Juni 1990 in Dublin).  Dieses Abkommen hat zum Ziel den für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Staat zu bestimmen. Dies ist im Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nicht geregelt. Die Anwendung dieses Abkommens bietet so jedem Asylbewerber die Gewähr, dass - sofern kein „sicherer“ Grittstaat zuständig ist – sein Asylantrag durch einen Mitgliedstaat geprüft wird. Quelle: Medizinische Flüchtlingshilfe Bochum e.V.

35 6. Eurodac - Regelung zur Einreise [elektronische Datenbank für Fingerabdrücke] - Die EU-Verordnung «Dublin II» vom 18. Februar 2003 legt weiterhin fest, dass der zuständige EU-Staat den Antragsteller während des gesamten Asylverfahrens betreut. Reist der Betroffene in ein anderes EU-Land weiter, kann er in den zuständigen Staat zurückgeschickt werden. - In der Praxis läuft die Regelung darauf hinaus, dass Asylsuchende in dem EU-Land bleiben müssen, in das sie zuerst eingereist sind. Voraussetzung dafür ist, dass sie bei ihrer Ankunft ordnungsgemäß registriert wurden: Ihre Fingerabdrücke werden in der elektronischen Datenbank Eurodac gespeichert, die im Januar 2003 in Betrieb ging. Anhand dieser Datenbank können nationale Behörden prüfen, ob ein Asylbewerber schon in einem anderen Mitgliedstaat um Asyl gebeten hat. Damit will die EU das so genannte „Asyl-Shopping“ bremsen. Quelle: Medizinische Flüchtlingshilfe Bochum e.V.

36 7. Qualifikationsrichtlinie
▪ Die RL 2004/83/EG wird auch als Statusrichtlinie bezeichnet ▪ Die Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes wurde im Amtsblatt der Europäischen Union L 304/12 vom veröffentlicht. ▪ Rechtsgrundlage für den Erlass der Richtlinie des Rates ist Artikel 63(1) (c) und (d) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Medizinische Flüchtlingshilfe Bochum e.V.

37 7. Qualifikationsrichtlinie
▪ Die Bedeutung dieser Einigung ist nicht zu unterschätzen! Die Richtlinie wird zu einem gemeinsamen Vorgehen in allen 25 EU-Mitgliedstaaten beitragen und das gegenseitige Vertrauen in die Asylsysteme der Mitgliedstaaten in der EU stärken, wo ein einziger Mitgliedstaat für einen bestimmten Antrag zuständig ist. ▪ Die Annahme der Richtlinie ermögliche eine weitere Annäherung der einschlägigen Vorschriften und Verwaltungspraktiken der Mitgliedstaaten ▪ Die Richtlinie ist für die derzeitige und die neuen Mitgliedstaaten rechtsverbindlich. Ausgenommen ist Dänemark (gemäß einem Protokoll zum Vertrag sind nach Titel IV des Vertrags beschlossene Maßnahmen für Dänemark nicht bindend). Quelle: Medizinische Flüchtlingshilfe Bochum e.V.

38 8. FRONTEX, Festung Europa
Was ist Frontex ? Frontex ist die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen. - Grundlage ihrer Arbeit: Verordnung (EG) 2007/2004 des Rates der Europäischen Union. - Am 26. Oktober 2004 verabschiedet der Rat der Europäischen Union besagte Verordnung zur Schaffung der Agentur Frontex. - Hauptaufgabe: Verbesserung der Koordinierung der operativen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich des Schutzes der Außengrenze der Mitgliedstaaten Medizinische Flüchtlingshilfe Bochum e.V.

39 8. FRONTEX, Festung Europa
- 100 Mio Euro für Frontex im Jahr 2009? Aus Dokument des Bundestages geht hervor, dass Frontex 2009 nochmal richtig viel mehr Geld erhalten soll, … 2007 waren es noch 35 Mio., 2008 dann schon 70 Mio., und 2009 dann also 100 Mio. Das Budget wächst exponentiell. Quelle: Medizinische Flüchtlingshilfe Bochum e.V.

40 9. Charta Abschiebe Flüge
Abschiebung: Das Schicksal von 32 Afrikanern In Hamburg fand erstmals eine deutsche Sammelabschiebung statt, die aus EU-Mitteln finanziert wurde. Was widerfuhr den 32 Afrikanern, die in dieser Nacht an Bord waren? Abschiebeflug FHE 6842 © Hello Airlines Quelle: Medizinische Flüchtlingshilfe Bochum e.V. 40

41 9. Charta Abschiebe Flüge
Abschiebung: Neun Abschiebe-Charterflüge mit Jet Executive Charter International in 2008 Auf die schriftlichen Fragen von Ulla Jelpke (Die Linke) bestätigte die Bundesregierung (Bundesdrucksache 16/11351, Seite 6f.), dass es am 27.November 2008 im Auftrag der Bezirksregierung Düsseldorf und der Ausländerbehörde des Landkreises Elbe-Elster einen Charterflug der Jet Executive Charter International (JEI) zur Abschiebung nach Togo und Kamerun gab. Die Kosten dafür beliefen sich auf ca Euro, wovon Euro der Bundespolizei zuzuordnen sind. Insgesamt wurden in 2008 neun Abschiebeflüge mit dem genannten Unternehmen durchgeführt. Weitere Informationen teilte die Bundesregierungnicht mit, zeigte sich aber etwas kenntnisreicher als im Mai. Da behauptete sie auf eine Kleine Anfrage nach der Praxis der Abschiebung per Charterflüge, dass es über Anzahl, Zielländer und Kosten keine Statistiken gebe (siehe Schnellinfo 6/2008). Quelle: Medizinische Flüchtlingshilfe Bochum e.V.

42 6. Charta Abschiebe Flüge
Pressemitteilung vom Quelle: Europa sicher leben / Internationale Rückführung erfolgreich durchgeführt Am 15. Februar  2007 ist eine internationale Rückführung unter deutscher Leitung erfolgreich abgeschlossen worden. Am Vortag war vom Flughafen Hamburg ein von der Bundespolizeidirektion in Koblenz und der Behörde für Inneres Einwohnerzentralamt / Ausländerabteilung – Hamburg geplanter und koordinierter Charterflug nach Kamerun und Ghana abgeflogen. Unter der Federführung Deutschlands beteiligten sich Italien, Luxemburg, Polen, Spanien und die Schweiz mit Rückzuführenden an dem Flug. Beobachter aus der Tschechischen Republik, Rumänien und von der europäischen Grenzschutzagentur Frontex waren mit an Bord. Insgesamt wurden 28 Personen in ihre Heimatländer zurückgeführt, davon 12 aus Deutschland. Die ausreisepflichtigen Personen hatten vorherige Rückführungsversuche durch Widerstandshandlungen vereitelt oder wurden unmittelbar aus der Haft abgeschoben. Hierbei handelte es sich um den dritten von der Bundespolizeidirektion koordinierten Flug innerhalb von 5 Monaten. Medizinische Flüchtlingshilfe Bochum e.V.

43 6. Charta Abschiebe Flüge
Innenminister einigen sich auf Abschiebe-Richtlinie Wer abgeschoben werden soll und keine Papiere hat, kann vorher 18 Monate in Haft genommen werden: Die Innenminister der Europäischen Union haben sich auf eine umstrittene Abschiebe- Richtlinie geeinigt - das EU-Parlament muss noch zustimmen. Wer ageschoben werden soll und keine Papiere hat, kann vorher 18 Monate in Haft genommen werden: Die Innenminister der Europäischen Union haben sich auf eine umstrittene Abschiebe-Richtlinie geeinigt - das EU-Parlament muss noch zustimmen. : Medizinische Flüchtlingshilfe Bochum e.V.

44 10. Zukünftige EU- Asylpolitik
10.1 Einwanderung und Asyl gemeinsam steuern Die EU- Kommission hat ihre Vorschläge für eine gemeinsame Einwanderungs- und Asylpolitik vorgelegt. Sie beinhalten zehn Grundsätze für eine gemeinsame Einwanderungspolitik sowie ein integriertes Konzept für die künftige EU-Asylstrategie, darunter auch Maßnahmen, mit denen die EU-Kommission das gemeinsame europäische Asylsystem ergänzen will. Beide Vorschläge nehmen Aspekte des Haager Programms auf. Sie dürften vom Europäischen Rat am 15. Oktober 2008 angenommen werden und 2009 in ein neues Fünfjahresprogramm im Bereich Justiz, Freiheit und Sicherheit einfließen. Quelle: Medizinische Flüchtlingshilfe Bochum e.V.

45 10. Zukünftige EU- Asylpolitik
Straßburg (RPO). Das EU-Parlament hat am Mittwoch eine heftig umstrittene Richtlinie zur Abschiebung von Flüchtlingen verabschiedet. Künftig sollen in ganz Europa einheitliche Mindeststandards gelten.Unter anderem sollen bis zu 18 Monate Abschiebehaft möglich sein. Für einmal abgeschobene Flüchtlinge kann ein Wiedereinreiseverbot von fünf Jahren verhängt werden Innerhalb von zwei Jahren muss die Regelung in nationales Recht umgesetzt werden. Quelle: Medizinische Flüchtlingshilfe Bochum e.V.

46 10. Zukünftige EU- Asylpolitik
- Pro Asyl kritisiert EU-Rückführungsrichtlinie „Kompendium schäbiger Praktiken“ Die Vereinten Nationen wollen am heutigen Weltflüchtlingstag auf die rund 37 Millionen Flüchtlinge weltweit aufmerksam machen. Erst diese Woche setzte die EU mit einer Rückführungsrichtlinie gemeinsame Standards für den Umgang mit Flüchtlingen. Pro Asyl übte scharfe Kritik an der Richtlinie. Die Menschenrechtsorganisation befürchtet eine Zunahme von Menschenrechtsverletzungen an den europäischen Außengrenzen. Quelle: Medizinische Flüchtlingshilfe Bochum e.V. H. Hidarnejad,Medizinische Flüchtlingshilfe Bochum e.V.

47 10. Zukünftige EU- Asylpolitik
Weitere Informationen zum europäischen Asyl und zur Europäischen Einwanderung Medizinische Flüchtlingshilfe Bochum e.V.

48 Danke für eure Aufmerksamkeit!
Power Point: Sarah Pfeiffer Medizinische Flüchtlingshilfe Bochum e.V.


Herunterladen ppt "Medizinischen Flüchtlingshilfe Bochum e.V."

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen