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Die parallele Einfuhr im Lichte des Urheber-und Markenrechts

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Präsentation zum Thema: "Die parallele Einfuhr im Lichte des Urheber-und Markenrechts"—  Präsentation transkript:

1 Die parallele Einfuhr im Lichte des Urheber-und Markenrechts
Bulgarischer Syndikusverband Referent: Jordan Politov, Sofia, assoziierter Anwalt Anwaltskanzlei Penkov, Markov und Partner

2 Gesetzliche Regelung Begriff der Einfuhr und der parallelen Einfuhr:
Art. 28; 30; 34; 35; 36; 267 und 288 AEUV und Art. 19 EUV; Art. 30 (nichtpref. Warenursprung), Art. 85 (Einfuhr); 97 (Тransit); 104 (Lagerung) und 163 (Ausfuhr) Zollgesetz und § 1. P. 10 und P. 22 Zusätzliche Bestimmungen zum Zollgesetz; Art. 16 Umsatzsteuergesetz - “Wareneinfuhr”; Art. 161 (1), Art. 214 (1) und § 1. P. 76 Zusätzliche Bestimmungen zum Arzneimittelgesetzes (“Drittstaat”) Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Paralleleinfuhr: Art. 18 Urheberrechtgesetz– “Arten von Urhebereigentumsrechten” (Art. 18, (2) P. 11); Art. 18а Urheberrechtgesetz– “Beendigung des Vervielfältigungsrechts”; Art. 19; 20 und 22а; Art. 76, (1) P. 1 und 4; Art. 84; Art. 86, (1) P. 1 und 2; Art. 90; Art. 90а, (1) P. 6 und 9; Art. 90в; Art. 91, (1) P. 2; Art. 93; Art. 93г und 93в Urheberrechtgesetz (verwandte Schutzrechte). Markenrecht und parallele Einfuhr: Art. 13 des Gesetzes über die Marken und die geographischen Bezeichnungen (GMGB) bzw. Art. 5 der Richtlinie 2008/95 (Erste Richtlinie 89/104) und Art. 9 der VO 207/2009; Art. 15 GMGB bzw. Art. 7 der Richtlinie und Art. 13 der VO; § 1., P. 12 GMGB – “Warenein-und ausfuhr” und § 1, P. 24. der Zusätzlichen Bestimmungen zum GMO-Gesetz und § 1, P. 32 der Zusätzlichen Bestimmungen zum Gesetz über die medizinischen Produkte (“Inverkehrbringen”); Sofia, Yordan Politov

3 Rechtsprechung (Marken)
Rechtsprechung des EuGH: Case 102/77 Hoffmann-La Roche v Centrafarmр 1978; C-355/96 Silhouette International, 1998; Joined Cases C-414/99 to C-416/99 Zino Davidoff, Levi Strauss, Tesco, 2001; C-59/08 Copad v Christian Dior, 2009; C‑449/09 Canon gegen IPN Bulgaria, Beschluss vom Rechtsprechung der bulgarischen Gerichte: AE Nr.1/ des OKG in Auslegungssachen Az. 1/2008 der Generalversammlung der Kammer für Zivilrecht und Handelsrecht; Entscheidung Nr / des AGS in Sachen Canon. Sofia, Yordan Politov

4 Die Begriffe der Einfuhr und der parallelen Einfuhr
Teil III AEUV “Freier Warenverkehr”, Art. 28, (1) – “Die Union umfasst eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt; sie umfasst das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein-und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben...”; Art. 30 – “Ein-und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten werden verboten. ...”; Art. 34 – Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen Art. 35 – “Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.” Art. 36 – Die Bestimmungen der Artikel 34 und 35 stehen Einfuhr-, Ausfuhr und Durchfuhrverboten nicht entgegen, die aus Gründen des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen. Art. 19 EUV und Art. 267 AEUV – Zuständigkeit des EuGH in Vorabentscheidungsverfahren und in der Auslegung und Sicherstellung der Beachtung des EU-Rechts Sofia, Yordan Politov

5 Die Begriffe der Einfuhr und der parallelen Einfuhr
Art. 85 Zollgesetz – Durch das zollamtliche Einfuhrverfahren wird ausländischen Waren der zollrechtliche Status einheimischer Waren verliehen. Die Einfuhr umfasst die Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen, die Erledigung der Formalitäten bei Wareneinfuhr und die Erhebung von Zollabgaben. Art. 97. (1) ZG – Das Durchfuhrzollverfahren regelt die Beförderung ausländischer Waren im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien ohne die Erhebung von Einfuhrzollabgaben. Art (1) ZG – Das Zolllagerungsverfahren regelt das Einbringen und Verwahren von aus-und inländischen Waren in Zolllagern. Art (1) ZG – Das Ausfuhrzollverfahren ermöglicht die Ausfuhr inländischer Waren aus dem Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien und umfasst die Anwendung der Ausfuhrbestimmungen, einschließlich der handelspolitischen Maßnahmen und der Erhebung von Ausfuhrzollabgaben in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. § 1. der Zusätzlichen Bestimmungen zum ZG P. 10– Ein-, Aus-und Durchfuhr, Zolllagerung – zollamtliches Verfahren und P „Zollgebiet der Republik Bulgarien" ist das Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien. (Warenherkunft – nichtpreferenzielle Warenherkunft) Art. 30. (1) ZG – Waren, die in einem bestimmten Land ihre Herkunft haben, sind die Waren, die zur Gänze in diesem Land gewonnen oder erzeugt worden sind. Sofia, Yordan Politov

6 I. Die Begriffe der Einfuhr und der parallelen Einfuhr
Art. 16 UStG - Wareneinfuhr - Einfuhr von Waren: das Einführen nicht gemeinschaftlicher Waren in das Hoheitsgebiet des Landes; - Als Einfuhr von Waren wird auch das Einführen von Gemeinschaftswaren in das Hoheitsgebiet des Landes aus Drittländern oder Gebieten, die zum EU-Zollgebiet gehören, bezeichnet; - Als Einfuhr von Waren wird auch das Verfahren zum Einbringen in den freien Verkehr nach passiver Veredelung bezeichnet. - Als Einfuhr von Waren wird auch jedes andere Ereignis bezeichnet, aus dem sich eine Zollverpflichtung ergibt. - Wenn bei der Einfuhr in das Hoheitsgebiet des Landes die Waren den Status von vorläufig gelagerten Waren, Waren in einer Freihandelszone oder in einem Freilager im Rahmen der zollamtlichen Verfahren Zolllagerung, vorläufige Einfuhr und Außentransit bekommen haben, so gilt ungeachtet der vorstehend genannten Hypothesen die Einfuhr als vollzogen, wenn die Waren im Hoheitsgebiet des Landes nicht mehr unter die Bestimmungen des jeweiligen zollamtlichen Verfahrens fallen. § 1. P. 76 der Zusätzlichen Bestimmungen zum Arzneimittelgesetz: Als Drittstaat wird ein Staat bezeichnet, der kein EU-Mitgliedstaat oder keine Partei in der Vereinbarung über den Europäischen Wirtschaftsraum /EWR) ist. Sofia, Yordan Politov

7 I. Die Begriffe der Einfuhr und der parallelen Einfuhr
Der Begriff der parallelen Einfuhr kommt in der Rechtsprechung des EuGH und der bulgarischen Gerichte im Zusammenhang mit Verfahren wegen Verletzungen von geistigen Eigentumsrechten und Verfahren wegen Wettbewerbsverzerrungen vor. Für diesen Begriff gibt es keine legale Definition im EU-Recht und im bulgarischen innerstaatlichen Recht. Das Arzneimittelgesetz regelt z. B. das Verfahren für die Zulassung von parallelen Einführern von Arzneimitteln und für die Genehmigung der parallelen Einfuhr dieser Produkte, die Zusätzlichen Bestimmungen zu diesem Gesetz enthalten jedoch keine Definition des Begriffes „parallele Einfuhr”. Hinweise für das Vorhandensein einzelner Elemente der parallelen Einfuhr von Arzneimittelprodukten sind im Art. 214 (1) Arzneimittelgesetz enthalten: “Arzneimittelprodukte, die für den Gebrauch in einem anderen EU-Mitgliedstaat erlaubt sind, können parallel in das Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien eingeführt werden...”. Das bedeutet, das das Gesetz praktisch die Hypothese der parallelen Einfuhr von Arzneimittelprodukten in Bulgarien ausschließlich auf die Einfuhr aus Staaten beschränkt, die EU-Mitglieder und Teil des EWR sind. Dies wird auch durch die Bestimmung von Art. 161 (1) Arzneimittelgesetz bestätigt: Einfuhr in das Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien aus einem Drittstaat können nur Geschäftsleute vornehmen, die eine Einfuhrgenehmigung von der Arzneimittelagentur bekommen haben. Im Art. 1 des Arzneimittelgesetzes wird gesondert darauf hingewiesen, dass in P. 2 das Einfuhrverfahren von Arzneimitteln und in P. 5 die parallele Einfuhr von Arzneimitteln geregelt werden. Sofia, Yordan Politov

8 I. Die Begriffe der Einfuhr und der parallelen Einfuhr
Die parallele Einfuhr hat folgende Hauptmerkmale: 1. Einfuhr von Waren (Produkten, Erzeugnissen), die mit einer Marke gekennzeichnet sind oder einen anderen Gegenstand geistigen Eigentums (eines Werks nach dem Urheberrecht und den verwandten Schutzrechten) mit der Einwilligung des Rechteinhabers objektivieren (d. h. Originalprodukte); 2. die Einfuhr wird durch einen Dritten ohne die Einwilligung des Rechteinhabers am geistigen Eigentum durchgeführt (ungeachtet dessen, ob der Einführer in einem Vertragsverhältnis mit dem Rechteinhaber steht oder nicht); 3. die Einfuhr erfolgt in ein Hoheitsgebiet, auf dem zugelassene Vertreiber derselben Produktart tätig sind, wobei der Paralleleinführer oder der Empfänger ihre Wettbewerber sind und das Produkt in der Regel zu einem niedrigeren Preis im Einfuhrstaat angeboten wird. Inhaber (Produzent) Ausfuhrstaat Paralleleinführer Offizieller Einführer/ Vertreiber Einfuhrstaat Sofia, Yordan Politov

9 I. Die Begriffe der Einfuhr und der parallelen Einfuhr
* Im Falle einer Einfuhr in einen Staat, in dessen Hoheitsgebiet keine Vertriebswege vorhanden sind (d. h. Waren dieser Art werden mit der Einwilligung des Inhabers nicht vertrieben), handelt es sich um eine einfache Einfuhr (also keine parallele Einfuhr mit einer anderen Person). Anwendung finden in diesem Fall die allgemeinen Vorschriften. Hauptmerkmale der parallelen Einfuhr: Einfuhr von Originalprodukten; Einfuhr von Produkten derselben Art in denselben Staat (EWR-Gebiet) parallel zu einer anderen Person (Vertreiber), die die Einwilligung des Inhabers bekommen hat. Fehlende Einwilligung durch den Inhaber (Urheberrechteinhaber) für die Einfuhr in den jeweiligen Staat und für die konkreten Produkte durch den Paralleleinführer; Sofia, Yordan Politov

10 I. Die Begriffe der Einfuhr und der parallelen Einfuhr
Liegt eine Verletzung von geistigen Eigentumsrechten vor? Einerseits ist bei einer Einfuhr aus einem Drittstaat (außerhalb des EWR) das Recht des Inhabers im EWR nicht ausgeschöpft oder beendet für die konkreten Einfuhrprodukte. In diesem Fall geht es um eine parallele Einfuhr, die gegen das EU-Recht verstößt, da eine eingetragene Marke bzw. ein Werk ohne die Bewilligung des Inhabers genutzt wird. Die fehlende Ausschöpfung des Rechts auf eine Marke bzw. die fehlende Beendigung des Vervielfältigungsrechts auf die Exemplare des Werkes für ein bestimmtes Gebiet bedeutet, dass „das Inverkehrbringen des Originalprodukts“ bzw. „die Übertragung des Eigentumsrechts auf das Werk“ für dieses Gebiet vom Rechteinhaber selbst oder mit seiner Bewilligung nicht vorgenommen wurde. In diesem Fall kommt zu den drei Hauptmerkmalen der parallelen Einfuhr ein viertes Merkmal hinzu: Fehlende Ausschöpfung/Beendigung der Rechte im Gebiet der Einfuhr der jeweiligen Produkte. Die Frage des Vorliegens eines Verstoßes ist mit der Frage der Ausschöpfung/Beendigung der Rechte der Inhaber von Objekten des geistigen Eigentums eng verbunden. Sofia, Yordan Politov

11 I. Die Begriffe der Einfuhr und der parallelen Einfuhr
In den Staaten mit einer anderen Rechtsordnung als das EU-Recht (einschließlich in Bulgarien) ist eine andere gesetzliche Lösung möglich d. h. nicht in allen Fällen ist die parallele Einfuhr eine Verletzung der geistigen Eigentumsrechte z. B. wenn das Prinzip der internationalen Verwirkung eines Markenrechts wirksam ist. Andererseits können wir bei der Einfuhr zwischen EWR-Staaten und insbesondere beim Markenverfahren § 1 P. 12 GMGB „Ein-und Ausfuhr von Produkten“ durch ihr Verbringen über die bulgarische Grenze von einer parallelen Einfuhr von Produkten reden, für die kein Zollverfahren eingeleitet wurde (Binnenmarktgeschäfte). In diesem Fall ist das Recht auf den Gegenstand des geistigen Eigentums nicht ausgeschöpft/beendet und bei einer parallelen Einfuhr dieser Art würde keine Verletzung vorliegen. Die parallele Einfuhr ohne zollrechtliche Verpflichtungen bezieht sich auf die sog. gemeinschaftlichen Lieferungen und die Binnenmarktgeschäfte im Rahmen des EWR (zwischen den EU 27 und EWR + 3 – Norwegen, Liechtenstein und Island) wegen des freien Warenverkehrs zwischen diesen Staaten. Sofia, Yordan Politov

12 II. Urheberrecht, verwandte Schutzrechte und parallele Einfuhr
Das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte haben eine territoriale Wirkung. Die Rechte, die nach bulgarischem Urheberrecht den Autoren und sonstigen Personen in dem gesetzlich vorgeschriebenen Umfang gewährt werden, haben kraft internationalen Vereinbarungen eine territoriale Wirkung innerhalb und außerhalb der bulgarischen Jurisdiktion: - Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst (1886) – auf gegenseitiger Grundlage (nationales Verfahren) in 164 Staaten; - über die verwandten Rechte: Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (1961 г.) auf gegenseitiger Grundlage in 91 Staaten; - TRIPS (Anlage zur Marakesch-Vereinbarung, 1994): in 153 WTO-Mitgliedstaaten (erweitert um die Software und die Datenbanken, Status einer meistbegünstigten Nation und Durchsetzung von Rechten) u. a. Das Urheberrecht entsteht automatisch vom Zeitpunkt der Schaffung des Werkes und seiner öffentlichen Objektivierung in einer Art und Weise, die seine Wahrnehmung ermöglicht. Eintragung (Verwaltungsverfahren und Ausstellung eines Bescheids als Titel zur Begründung eines ausschließlichen Rechts) in einzelnen Staaten oder durch regionale Organisationen ist nicht erforderlich. Sofia, Yordan Politov

13 II. Urheberrecht, verwandte Schutzrechte und parallele Einfuhr
Der Inhalt des Urheberrechts im Hinblick auf die Eigentumsrechte ist im Art. 18 des Gesetzes über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte definiert und umfasst das Recht seines Inhabers (1) auf Nutzung des Werkes und (2) auf die Bewilligung der Nutzung von Dritten. Nutzungsarten (Befugnisse): Vervielfältigung; Verbreitung des Originals oder Exemplare davon in einem unbeschränkten Kreis von Personen; Öffentliche Darstellung oder Darbietung; kabellose Sendung; Sendung und Weitersendung mit Kabel; Öffentliches Zeigen von Werken der bildenden Kunst und photographischen oder in einer ähnlichen Art und weise geschaffenen Werken; Übersetzung in eine Fremdsprache; Bearbeitung und Synchronisierung; bautechnische Umsetzung eines architektonischen Vorhabens; Sicherung des Zugangs zum Werk für einen uneingeschränkten Personenkreis mit und ohne Kabel; Ein-und Ausfuhr in Drittstaaten (außerhalb des EWR) von Exemplaren des Werkes in einer gewerblichen Menge ungeachtet der Tatsache ob die Exemplare rechtmäßíg hergestellt worden sind oder gegen das Vervielfältigungsrecht verstoßen. Sofia, Yordan Politov

14 II. Urheberrecht, verwandte Schutzrechte und parallele Einfuhr
Die einzige Vermögensbefugnis des Urheberrechtsinhabers, die kraft Gesetz eingestellt wird, ist das Recht auf Verbreitung des Originals oder von Exemplaren davon (Art. 18 Abs. 2 P. 2) ab dem Zeitpunkt Art. 18а (1) des UrhG des ersten Verkaufs oder eines anderen Geschäfts im Gebiet der EU-Mitgliedstaaten, - mit dem das Eigentumsrecht auf das Original oder eines Exemplars davon übertragen wird, - und das vom Urheberrechtsinhaber oder mit seiner Bewilligung vorgenommen wurde. Ab diesem Zeitpunkt wird das Verbreitungsrecht auf das Original oder auf Exemplare davon für dieses Gebiet (EU-Gebiet) beendet mit Ausnahme des Rechts auf Bewilligung einer weiteren Vermietung (2) der Rechte nach Art. 20 (Abführung des Verkaufspreises) und nach Art. 22а, (2) UrhG (Vergütung für Ausleihung mit einigen Ausnahmen), (3) der Fälle der Überlassung im digitalen Wege von physischen Kopien, die der Empfänger mit der Einwilligung des Urheberrechtsinhabers gefertigt hat. Sofia, Yordan Politov

15 II. Urheberrecht, verwandte Schutzrechte und parallele Einfuhr
Art. 18а (1) UrhG wird analog auf die Rechte der ausübenden Künstler (Art. 84), der Produzenten von Tonaufnahmen (Art. 90), der Filmproduzenten (Art. 90в), der Rundfunkanstalten (Art. 93) angewendet. Im Art. 76 (1) P. 4, Art. 86 (1) P. 2, Art. 90а (1) P. 9 UrhG ist das ausschließliche Eigentumsrecht des ausübenden Künstlers, des Produzenten und des Filmproduzenten ebenfalls als Einzelbefugnis. auf die Bewilligung der Ein-und Ausfuhr aus und in Drittstaaten von Exemplaren der Aufnahme, der Darbietung bzw. der Filmaufnahme in einer gewerblichen Menge, ungeachtet der rechtmäßigen Herstellung der Exemplare, geregelt. Bei den Herstellern von Datenbanken wird ihr Kontrollrecht auf die weiteren Verkäufe der Kopien von Datenbanken mit dem ersten Verkauf einer materiellen Kopie der Datenbank durch den Hersteller oder mit seiner Einwilligung im Gebiet der EU-Mitgliedstaaten beendet. Eine Ausnahme dabei bilden die digitale Übertragung und die Kopien des Empfängers. Sofia, Yordan Politov

16 II. Urheberrecht, verwandte Schutzrechte und parallele Einfuhr
In der Hypothese der parallelen Einfuhr von Exemplaren des Werkes in einer gewerblichen Menge oder des Originals eines Werkes zwischen EU-Mitgliedstaaten wird nach der Argumentation von Art. 18а (1) UrhG keine Verletzung des Urheberrechts vorliegen, da die Eigentumsrechte auf das Original/die Exemplare einmal von Urheberrechtsinhaber oder mit seiner Einwilligung übertragen wurden. Immer wird ein Verstoß bei paralleler Einfuhr aus Drittstaaten oder bei der Ausfuhr in Drittstaaten von Exemplaren des Werkes in gewerblichen Mengen ohne die Einwilligung des Urheberrechtsinhabers nach Art. 18, (2) P. 2 UrhG vorliegen, ungeachtet dessen ob das Eigentumsrecht an den Exemplaren durch den Urheberrechtsinhaber oder mit seiner Einwilligung übertragen wurde. Wegen der Besonderheiten des Urheberrechts ist die Beendigung des Verbreitungsrechts lediglich auf das Original des Werkes oder eines Exemplars davon durch die Übertragung des Eigentumsrechte auf sie möglich. Diese Möglichkeit ist nur bei einem Geschäft im EU-Gebiet geregelt. Die übrigen Elemente des Urheberrechts nach Art. 18 werden beibehalten (z. B. die Ein-und Ausfuhr in Drittländer von Exemplaren des Werkes, seine öffentliche Darstellung oder Darbietung, seine kabellose Sendung, seine Übertragung durch Kabel u. a.) Sofia, Yordan Politov

17 III. Das Markenrecht und die parallele Einfuhr
Im Unterschied zu dem Urheberrecht wird das ausschließliche Recht auf eine Marke durch den Inhaber durch Eintragung (Art. 10 GMGB), im Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens und durch die Ausstellung eines Bescheids begründet. Der Markeninhaber ist eher ein Inhaber der Markeneintragung und wird als solcher in das entsprechende Register eingetragen. Jede Eintragung ist nur für das Hoheitsgebiet des Staates, in dem sie erworben wurde (nationale Marke) bzw. für das Gebiet der Regionalstelle (EU-Marke) gültig. Bei der internationalen Eintragung einer Marke gelten die ausschließlichen Rechte für die Hoheitsgebiete der in der Eintragung aufgeführten Staaten. In der Regel besitzt eine und dieselbe Person mehrere eingetragene Marken in verschiedenen Staaten. Eine und dieselbe Marke kann, obwohl auch seltener, im Besitz von mehreren Personen sein, die als Inhaber in die Register unterschiedlicher Staaten eingetragen worden sind. Einen universellen Inhaber eines ausschließlichen Rechts auf eine Marke für die ganze Welt gibt es nicht (eine weltweite Markeneintragung gibt es immer noch nicht). Das Ausschließlichkeitsrecht auf die Marke ist gegenüber gutgläubigen Dritten ab dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung und gegenüber nicht gutgläubigen Personen ab dem Tag der Antragstellung auf eine Eintragung wirksam. Sofia, Yordan Politov

18 III. Das Markenrecht und die parallele Einfuhr
Eine Marke wird im Zusammenhang mit der Nutzung konkreter Produkte und/oder Leistungen eingetragen, die in Kategorien nach der Internationalen Klassifizierung eingeteilt werden. Der Inhalt des ausschließlichen Rechts auf eine eingetragene Marke umfasst folgende Befugnisse des eingetragenen Inhabers (Art. 13 (1) GMGB: auf die Eintragung zu verfügen; die Marke für die eingetragenen Produkte/Leistungen zu verwenden und jedem Dritten die Nutzung der Marke für seine gewerbliche Tätigkeit im Gebiet zu verbieten, für das die Eintragung der Produkte/Leistungen gilt. Der Inhaber der Eintragung hat ferner das Recht jedem Dritten die Nutzung eines Zeichens in seiner gewerblichen Tätigkeit zu verbieten, das seiner Marke ähnlich ist und für identische oder ähnliche Produkte/Leistungen genutzt wird, wenn dadurch die Verbraucher irregeführt werden und das ähnliche Zeichen mit der Marke verbinden. Sollte die Marke eine Bekanntheit genießen, kann der Inhaber der Markeneintragung die Nutzung der Marke oder eines markenähnlichen Zeichens für Produkte/Leistungen verbieten, die den eingetragenen Produkten/Leistungen nicht ähnlich sind. Sofia, Yordan Politov

19 III. Das Markenrecht und die parallele Einfuhr
Die Einzelbefugnisse aus dem ausschließlichen Eigentumsrecht bei der gewerblichen Nutzung der Marke oder eines markenähnlichen Zeichens werden nicht erschöpfend in Art. 13 (2) GMGB aufgeführt: 1. Anbringen des Markenzeichens auf die Produkte oder deren Verpackungen; 2. Anbieten der Produkte mit diesem Markenzeichen oder ihr Inverkehrbringen oder ihre Lagerung zu diesen Zwecken wie auch das Angebot oder die Erbringung von Leistungen mit diesem Markenzeichen; 3. Ein-oder Ausfuhr von Produkten mit diesem Markenzeichen; 4. Verwendung des Markenzeichens in Geschäftsunterlagen und in der Werbung. Das Markenrecht sieht zwei Hauptkategorien von Ausnahmen bei einer oder mehreren der vorstehend genannten Nutzungsarten vor: gem. Art. 14 GMGB– Einschränkung des Rechts auf eine Marke und gem. Art. 15 GMGB – Ausschöpfung des Rechts auf eine Marke. Das Vorhandensein einer dieser Ausnahmen ist ein Bestandteil des Tatbestands bei der Beurteilung des Verstoßes gegen das Markenrecht nach Art. 73 Abs. 1 i. V. m. Art. 13 Abs. 2 GMGB. Sofia, Yordan Politov

20 III. Das Markenrecht und die parallele Einfuhr
Analyse von Art. 15 GMGB „Ausschöpfung des Rechts auf eine Marke“ Begriffsbestimmung : Der Markenrechtsinhaber kann die Nutzung der Marke für Produkte nicht verbieten, die im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats bzw. im EWR von ihm selbst oder mit seiner Einwilligung in den Verkehr gebracht wurden. und außer in den Fällen, in denen Gründe für den Widersetzung des Markeninhabers gegen weitere Produktverkäufe bestehen, insbesondere wenn der Produktzustand nach dem Inverkehrbringen geändert oder verschlechtert wird. Zunächst wird auf den Inhalt des Ausschöpfungsgrundsatzes nach Absatz 1 eingegangen, und zwar: Der Inhaber der eingetragenen Marke kann А) die Nutzung der Marke, jedoch nicht eines markenähnlichen Zeichens; B) die Nutzung der Marke für Produkte, jedoch aber nicht für Leistungen; C) die Nutzung der Marke ausschließlich für die Produkte die in der EU und dem EWR in den Verkehr gebracht wurden; Sofia, Yordan Politov

21 III. Das Markenrecht und die parallele Einfuhr
D) die Nutzung der Marke für Produkte, die von ihm selbst oder mit seiner Einwilligung gerade mit dieser Marke in den Verkehr gebracht wurden (d. h. die Produkte wurden von ihm selbst mit der Marke bezeichnet und von ihm selbst oder mit seiner Einwilligung in den Verkehr gebracht) nicht verbieten. Daraus folgt: - Art. 15 GMGB wird ausschließlich auf Originalprodukte angewendet. Jedes unerlaubte Anbringen des Markenzeichens auf die Produkte oder ihre Verpackungen ist ein Verletzung. Das unbefugte Anbieten oder Erbringen von mit demr Markenzeichen gekennzeichneten Leistungen ist ebenfalls eine Verletzung. Die unbefugte Markennutzung in Geschäftsunterlagen und in der Werbung ist eine Verletzung. Das ausschließliche Recht auf die Marke, die sich aus der Eintragung ergibt, wird im Hinblick auf die Möglichkeit des Markeninhabers sich weiteren Verkäufen oder Lagerung für gewerbliche Zwecke, Ein-und Ausfuhr der Originalprodukte auf dem EU-Binnenmarkt und im EWR nach ihrem ursprünglichen Inverkehrbringen durch ihn selbst oder mit seiner Einwilligung ausgeschöpft (Gebiet der Ausschöpfung). Sofia, Yordan Politov

22 III. Das Markenrecht und die parallele Einfuhr
“Inverkehrbringen” nach § 1, P. 24. der Zusätzlichen Bestimmungen zum GMO-Gesetz ist das erstmalige unentgeltliche oder entgeltliche Anbieten eines Produkts. Dabei geht das Produkt von der Phase der Produktion oder Einfuhr in die Phase der Verbreitung und/oder Nutzung über. Das Ausschöpfen eines Markenrechts entfaltet immer eine territoriale Wirkung: im Rahmen eines nationalen, regionalen oder internationalen Verfahrens. Ausgeschöpft wird das territoriale Markenrecht für das entsprechende Hoheitsgebiet. Bei fehlender Ausschöpfung des territorialen Rechts in der EU (oder im jeweiligen Staat) liegt ein Verstoß bei der Einfuhr von Originalprodukten, ihrem Anbieten zum Verkauf oder ihrer Lagerung zu solchen Zwecken in der EU (oder im jeweiligen Staat) vor. Die Markenregelung im GMGB richtet sich nach den Vorschriften der Richtlinie 89/104 (kodifiziert durch die Richtlinie 2008/95) zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken. Art. 13 und Art. 15 GMGB stehen dementsprechend in Verbindung mit Art. 5 bzw. Art. 7 der Richtlinie (bzw. Art. 9 und Art. 13 der VO 207/2009). In diesem Zusammenhang ist auf die umfangreiche Rechtsprechung des EuGH zu verweisen. Sofia, Yordan Politov

23 III. Das Markenrecht und die parallele Einfuhr
C-355/96 Silhouette International, 1998 Mit der Richtlinie 89/104 (Richtlinie 2008/95) zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken wurde ein einheitliches Verfahren der regionalen Ausschöpfung für das ganze Gebiet des Binnenmarkts eingeführt (für den EWR seit 1994 relevant). Die Richtlinie und insbesondere Art. 7 i. V. m. Art. 5 stellt es den Vertragstaaten nicht frei, in ihrem nationalen Recht ein Verfahren für die nationale, regionale oder internationale Ausschöpfung des Markenrechts zu wählen. Es wäre ein Verstoß gegen Art. 7 der Richtlinie, wenn ein EU-Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht die Möglichkeit für eine internationale Ausschöpfung von Rechten regeln würde d. h. beim Inverkehrbringen von mit dem Markenzeichen bezeichneten Produkten auf dem Markt eines Gebietes außerhalb der EU und des EWR. Dadurch würden für den freien Warenverkehr und das Funktionieren des EU-Binnenmarkts Hindernisse entstehen. Art. 5 und 7 der Richtlinie 89/104 (RiLi 2008/95/ЕG) sind im Lichte der Angleichung der Rechtsvorschriften in Bezug auf das ausschließliche Markenrecht auszulegen. Auf dieser Grundlage wäre dann über das Vorliegen einer Verletzung zu entscheiden. Art. 5 (3) der Richtlinie regelt eine nicht erschöpfende Liste der gewerblichen Nutzungsarten, die der Markeninhaber verbieten kann. Sofia, Yordan Politov

24 III. Das Markenrecht und die parallele Einfuhr
Joined Cases C-414/99 to C-416/99 Zino Davidoff, Levi Strauss, Tesco, 2001 Die Einwilligung des Markeninhabers für das Inverkehrbringen der Waren im EWR-Gebiet ist nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie einem Verzicht auf sein ausschließliches Recht nach Art. 5, Dritten die Einfuhr dieser Waren in den EWR zu verbieten, gleichzustellen. Diese Einwilligung ist für die Ausschöpfung des Markenrechts ausschlaggebend. Wäre das Konzept für die Einwilligung im innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten geregelt, so wären Unterschiede im Rechtsschutz, die sich aus den Besonderheiten des innerstaatlichen Rechts ergeben, für die Markeninhaber die Folge. Das ist eindeutig nicht das Ziel der Richtlinie. Sofia, Yordan Politov

25 III. Das Markenrecht und die parallele Einfuhr
C-59/08 Copad v Christian Dior, 2009 (Im Zusammenhang der Anwendung von Art. 15 Abs. 2 – Ausschöpfung des Rechts und Wirkung des Lizenzvertrags, Luxuswaren). Art. 8 (2) der Richtlinie ist dahingehend auszulegen, dass sich der Markeninhaber auf die ihm durch die Richtlinie gewährten Rechte gegenüber einem Lizenznehmer berufen kann, der gegen eine Vorschrift des Lizenzvertrags verstößt , mit der im Hinblick auf das Ansehen der Marke der Vertrieb von Luxuswaren zu reduzierten Preisen verboten wird, wenn dadurch das Luxusaussehen der Waren und damit das Ansehen der Marke beeinträchtigt werden. Art. 7 (1) der Richtlinie ist dahingehend auszulegen, dass das Inverkehrbringen von Markenprodukten durch den Lizenznehmer, die entgegen den Bestimmungen des Lizenzvertrags mit dem Markenzeichen versehen sind, ohne die Einwilligung des Markeninhabers zu Stande gekommen ist, wenn festgestellt wird, dass diese Bestimmung einer der Bestimmungen von Art. 8 (2) der Richtlinie entspricht (z. B. außerhalb der Lizenzfrist). Sofia, Yordan Politov

26 III. Das Markenrecht und die parallele Einfuhr
C‑449/09 Canon gegen IPN Bulgarien, Beschluss vom - Art 5 der Richtlinie ist dahingehend auszulegen, dass der Markeninhaber sich dem ersten Inverkehrbringen von Originalprodukten mit dieser Marke im EWR ohne seine Einwilligung widersetzen kann. - Im Hinblick auf die Waren, die in den EWR eingeführt, jedoch aber noch nicht in den freien Verkehr gebracht worden sind, kann der Markeninhaber sich auf eine Verletzung seiner ausschließlichen Rechte nach Art. 5 (3), lit. b) der Richtlinie (Anbieten zum Verkauf, Inverkehrbringen oder Lagerung für diese Zwecke) berufen, wenn nachgewiesen wurde, dass die Produkte Gegenstand eines Verkaufs oder eines Verkaufsangebots sind, was ihr Inverkehrbringen auf dem EWR-Markt voraussetzt. Sofia, Yordan Politov

27 III. Das Markenrecht und die parallele Einfuhr
AE Nr.1/ des OKG in Auslegungssachen Az. 1/2008 der Generalversammlung der Kammer für Zivil-und Handelsrecht Die parallele Einfuhr ist die Einfuhr von Originalprodukten durch einen Dritten, die auf einem Markt in Verkehr gebracht worden sind, der von der territorialen Ausschöpfung des Markenrechts betroffen ist, ohne die Einwilligung des Markeninhabers für die Einfuhr d. h. ohne einen Vertragsabschluss mit dem Inhaber und außerhalb seines Vertriebsnetzes. (Parallele zu Art. 214 (1) Arzneimittelgesetz) Die Generalversammlung der Kammer für Zivil-und Handelsrecht geht davon aus, dass als Originalprodukte diejenigen Produkte zu verstehen sind, die ein eingetragenes Markenzeichen tragen. Ungeachtet der Gütemerkmale dieser Produkte muss das Markenzeichen mit der Einwilligung des Markeninhabers angebracht worden sein. Das Hauptmerkmal des Markenzeichens nach Art. 13 Abs. 1 P. 1-3 GMGB, das der Gesetzgeber als eine für den Verstoß gegen Art. 73 Abs. 1 i. V. m. Art. 13 Abs. 2 P. 3 desselben Gesetzes relevante Tatsache eingeführt hat, ist die fehlende Einwilligung des Markeninhabers für die Produktkennzeichnung mit dem Markenzeichen. Beim Handel mit Originalprodukten liegt auf alle Fälle kein Element des Tatbestands eines Verletzung nach Art. 73 Abs. 1 GMGB vor. Dem Markenrechtinhaber wird kein Klageschutz nach Art. 76 desselben Gesetzes gewährt. Die Generalversammlung der Kammer für Zivil-und Handelsrecht geht davon aus, dass die fehlende Markenrechtausschöpfung nach Art. 15 Abs. 1 GMGB eine für die Verletzung nach Art. 73 Abs. 1 i. V. m. Art. 13 Abs. 2 P. 3 GMGB irrelevante Tatsache ist. Sofia, Yordan Politov

28 III. Das Markenrecht und die parallele Einfuhr
Entscheidung Nr / des AGS in Sachen Canon Hauptgegenstand des Verfahrens: Liegt ein Verstoß gegen das Markenrecht im Zusammenhang mit der parallelen Einfuhr aus einem Drittstaat (China) in den EWR vor, wenn für die Waren kein Einfuhr-, sondern ein Durchfuhrverfahren eingeleitet wurde und die Waren für einen Empfänger außerhalb des EWR (Serbien) bestimmt waren. Wichtige AGS-Schlussfolgerungen: Durch die Novellierung des Gesetzes über die Marken und die geographischen Bezeichnungen (Staatsanzeiger Nr.73/06) wurde eine neue Bestimmung in §1 P.12 der Zusätzlichen Bestimmungen eingeführt, mit der der Begriff „Einfuhr“in der Vorschrift von Art. 13 (2) P. 3 GMGB definiert wird, wie folgt Die Einfuhr von Waren ist das tatsächliche Verbringen über die Grenzen der Republik Bulgarien von Waren, die mit einem Zeichen versehen sind, das mit einer eingetragenen Marke oder deren Nachahmung identisch oder ähnlich ist ungeachtet dessen, ob für diese Waren ein zollamtliches Verfahren angestrengt wurde. Folglich hat der Gesetzgeber den Begriff „Einfuhr“ im breiteren Sinne als eine tatsächliche Handlung im Hinblick auf die mit einem Markenzeichen versehenen Waren definiert. Sofia, Yordan Politov

29 III. Das Markenrecht und die parallele Einfuhr
Das Vorliegen einer ausdrücklichen Vorschrift des GMGB schließt die analoge Anwendung der Vorschriften des Zollgesetzes aus. Dort wird der Begriff „Einfuhr“ im Sinne eines von den insgesamt neun zollamtlichen Verfahren verwendet, die für die über die bulgarischen Grenzen verbrachten Waren gelten. In diesem Sinne soll als eine Handlung im Rahmen der Markennutzung als „Einfuhr“ einer Ware gem. Art .13 Abs.2 P. 3 des Gesetzes über die Marken und die geographischen Bezeichnungen auch die Handlung ausgelegt werden, mit der die Ware in das zollamtliche Durchfuhrverfahren gebracht wird, da in diesem Fall sie tatsächlich über die bulgarischen Grenzen verbracht wird. Aus der Analyse der Bestimmungen des Gesetzes über die Marken und die geographischen Bezeichnungen geht hervor, dass der Gesetzgeber keinen Unterschied zwischen den sog. Originalprodukten und den gefälschten Produkten macht (in der Hypothese der Befugnis nach Art.13 Abs.2 P 2 und 3 GMGB “das Anbieten, das Inverkehrbringen und die Lagerung für diese Zwecke zu verbieten” und”die Einfuhr zu verbieten”) d. h. er grenzt die Waren, die vom Inhaber selbst mit dem Markenzeichen gekennzeichnet wurden, von anderen Waren, die von einem Dritten ohne die Einwilligung des Markeninhabers mit einem identischen oder ähnlichen Zeichen gekennzeichnet worden sind, nicht ab. (IGrundsatz der Ausschöpfung des ausschließlichen Rechts). Zum Vorliegen einer Verletzung des Markenrechts reicht es aus, dass ohne die Einwilligung des Markeninhabers eine der Handlungen nach Art. 13 Abs.2 GMGB vollzogen wurde, bei der ein mit der Marke identisches Zeichen genutzt und auf Produkte angebracht wurde, die mit den Produkten identisch sind, für die die Marke eingetragen wurde /Art.13 Abs.1 P.1 GMGB /. Sofia, Yordan Politov

30 IV. Das Markenrecht und die Neuetikettierung von Waren
(Anwendung von Art. 15 Abs. 2– Widersetzung der weiteren Nutzung) (WIPO-Sammlung) Der Grundsatz der Ausschöpfung des ausschließlichen Markenrechts gilt nur für das Inverkehrbringen eines bestimmten Produkts, das mit der Einwilligung des Markeninhabers mit dem Markenzeichen gekennzeichnet worden ist. Das ausschließliche Recht des Markeninhabers die Marke auf die Produkte und ihre Verpackungen, Kartons, Etiketten usw. anzubringen bleibt weiterhin bestehen. Daraus folgt, dass er sich Handlungen widersetzen kann, die gegen dieses Recht verstoßen, insbesondere gegen Neuverpackung von Produkten mit seiner Marke, die Zerstörung seines Markenzeichens auf den Produkten oder die Änderung und den nachfolgenden Verkauf seiner Produkte, die mit seiner eigenen Marke gekennzeichnet worden sind. Case 102/77 Hoffmann-La Roche v Centrafarmр 1978 C-379/97 Pharmacia & Upjohn v Paranova (repackaging), 1999 Joined Cases C 400/09 and C 207/10 (repackaging), 2011 Sofia, Yordan Politov

31 IV. Das Markenrecht und die Neuetikettierung von Waren
Case 102/77 Hoffmann-La Roche v Centrafarmр 1978 (СЕО) C-379/97 Pharmacia & Upjohn v Paranova (repackaging), 1999 (СЕО) Art. 36 EGV (AEUV) gestattet eine Ausnahme aus dem Grundsatz des freien Warenverkehrs in der EU in einer Hypothese, bei der der Parelleleinführer Produkte erwirbt, die in der EU durch den Inhaber oder mit seiner Einwilligung in Verkehr gebracht wurden, sie dann neu verpackt und mit der Originalmarke (ohne Einwilligung des Inhabers) versieht, um damit in einem anderen Mitgliedstaat (Einfuhrstaat) zu handeln, dahingehend, dass solche Ausnahmen für die Wahrung der Rechte, die den Gegenstand dieses ausschließlichen Rechts darstellen, gerechtfertigt sind. (Case 102/77 Hoffmann-La Roche v Centrafarm [1978] ECR 1139, Paragraph 6, and Bristol-Myers Squibb, paragraph 42). Bei der Beurteilung einer möglichen Widersetzung des Markeninhabers dem wiederholten Anbringen des Markenzeichens bei einer Neuverpackung ist das Gericht der Auffassung, dass dabei die Hauptfunktion der Marke zu berücksichtigen ist. Sie ist nämlich ein Zeichen zur Unterscheidung der Produkte einer Person von den Produkten anderer Personen und zur Gewährleistung des Warenursprungs gegenüber den Verbrauchern und insbesondere der Verbindung zwischen dem Produkt und dem Markeninhaber, damit die Verbraucher das Produkt ohne Risiko der Verwechselung und Verbindung mit anderen Personen abgrenzen können und der ursprüngliche Zustand und die Merkmale des Produkts im Falle des Anbietens durch Dritte nicht beeinträchtigt werden. (s. Hoffmann-La Roche, paragraph 7, and Bristol-Myers Squibb, paragraph 47). Sofia, Yordan Politov

32 IV. Das Markenrecht und die Neuetikettierung von Waren
Das Gericht interpretiert die Anwendung von Art. 36 EGV (AEUV) im Sinne, dass der Markeninhaber sich auf sein ausschließliches Recht auf die Verhinderung der Einfuhr und des Anbietens von Produkten durch den Einführer, die in einem anderen Mitgliedstaat durch den Markeninhaber oder mit seiner Einwilligung in Verkehr gebracht wurden, wenn der Einführer die Produkte vollständig neu verpackt und darauf das Originalmarkenzeichen anbringt, berufen kann. Die Neuverpackung darf nicht den ursprünglichen Zustand des Produkts beeinträchtigen und dem Markenansehen schaden. (s. Hoffmann-La Roche, paragraph 10, Bristol-Myers Squibb, paragraph 49, and Case C-349/95 Loendersloot v Ballantine [1997] ECR I-6227, paragraph 29). Die mögliche Widersetzung der gewerblichen Nutzung der Waren vonseiten des Markeninhabers darf nicht zu einer Marktsegmentierung führen. Der Markeninhaber kann insbesondere dem Paralleleinführer zwischen EU-Staaten die Neuverpackung nicht verbieten, wenn sie zum Angleichen an die Nutzungsbedingungen vor Ort vorgenommen wird. Sofia, Yordan Politov

33 Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit!
Für Kontakte: Zentrale, Istok, Tintiava-Str. 13B, Et. 6, 1113 Sofia/Bulgarien Теl.: Fax: София, Йордан Политов


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