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Veröffentlicht von:Margarete Schmaling Geändert vor über 9 Jahren
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„Umstellung auf den Bioweinbau, rechtliche und förderrelevante Aspekte 13.12.2007
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Biologische Wirtschaftsweise im Weinbau
Bioweinbau international Bioweinbau in Österreich Gesetzliche Rahmenbedingungen ÖPUL 2007 Vorgaben Organic vinyard in Australia. © Helga Willer, FiBL Referat 2.2 Weinbau/DI Loimer /Folie 2
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Ökologischer Weinbau in Europa 2004 (IFOAM)
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Anzahl der Biobetriebe in Österreich (2006 und 2007)
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ÖPUL Teilnahme 2006 und 2007 (AMA)
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Daten Österreich 2007 504 Bioweinbaubetriebe in Österreich
Mit insges ha 5% der Ö Weinbaufläche Durchschnittliche Weinbaufläche pro Bioweinbaubetrieb von 4,79 ha Referat 2.2 Weinbau/DI Loimer /Folie 6
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Daten NÖ 2007 6337 Weinbaubetriebe in NÖ haben MFA abgegeben
Davon Bioweinbau beantragt: 263 Betriebe Mit insges ha 5% der NÖ Weinbaufläche Durchschnittliche Weinbaufläche pro Bioweinbaubetrieb von 5,48 ha Referat 2.2 Weinbau/DI Loimer /Folie 7
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Ziele des Bioweinbaus Weingarten ist ökologisches Ganzes gesehen
Von Monokultur zu funktionierenden Ökosystem durch Förderung und Mehrung der Artenvielfalt von Flora und Fauna gezielte Begrünungs- und Bearbeitungsmaßnahmen notwendig, um die natürliche Bodenfruchtbarkeit zu erhalten und zu steigern Erziehung gesunder widerstandsfähiger Kulturpflanzen Belastung von Gewässern und des Bodens vermeiden Referat 2.2 Weinbau/DI Loimer /Folie 8
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Bioweinbau Verbot von Herbiziden, chemisch-synthetischen Insektiziden und synthetische Stickstoffdüngern ganzjährige Begrünung (Offenhalten von max. 8 Wochen bei Trockenheit oder Junganlagen) Saatgut zur Begrünung muss aus biologischer Produktion stammen Verwendung von Wachstumsregulatoren und gentechnische- verändertem Material (Pflanzmaterial, Kellertechnik) ist verboten Referat 2.2 Weinbau/DI Loimer /Folie 9
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Rechtliche Grundlagen im Bio- Weinbau
Vermarkter BIO- Verbandsrichtlinien ÖPUL 2007 EU 2092/91= Codex RL Wasserrecht, CC, Pflanzenschutzmittelgesetze,… Referat 2.2 Weinbau/DI Loimer /Folie 10
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Die Umstellung Rechtliche Regelungen:
Den einheitlichen gesetzlichen Rahmen für den Bio- Weinbau in der EU bildet die Verordnung 2092/91 darüber hinausgehend gibt es Richtlinien, die vom jeweiligen Bio- Verband definiert sind, und dem Konsumenten ein über die gesetzlichen Vorgaben der Europäischen Union hinaus kontrolliertes Produkt bieten. Referat 2.2 Weinbau/DI Loimer /Folie 11
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Umstellungszeit beginnt mit dem Abschluss eines Kontrollvertrages bei einer der 7 in Österreich zugelassenen Kontrollstellen Für Weinbaubetriebe gilt eine Umstellungszeit von 36 Monaten. Bis 12 Monate nach Abschluss des Kontrollvertrages gilt die Ernte und der Wein weiterhin als konventionelle Ware nach den 12 Monaten Vermarktung als Umstellungsprodukt 36 Monate nach Abschluss des Kontrollvertrages gelten die Ernte und der Wein als BIO- Ware. Geltende Richtlinien sind einzuhalten Referat 2.2 Weinbau/DI Loimer /Folie 12
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Kontrollfirmen Zertifizierung
sonst ist eine Vermarktung als BIO- Produkt nicht möglich Jeder kontrollierte Betrieb bekommt eine Code-Nummer der Bio-Kontrollstelle, die das Produkt zertifiziert hat und sich auf jeder Weinflasche, die als „bio“ verkauft wird, befinden muss, außer die Kontrollstelle wird namentlich angeführt Referat 2.2 Weinbau/DI Loimer /Folie 13
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Allgemeine Kennzeichnung
Hinweis „aus ökologischen Anbau“ oder „aus biologischer Landwirtschaft“ Bio-Kontrollstelle: namentlich angeführt und/oder die Kontrollnummer Dies erfolgt auf dem Etikett der Flasche zusätzlich zu den im Weingesetz vorgeschriebenen Bezeichnungsvorschriften. Referat 2.2 Weinbau/DI Loimer /Folie 14
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Biozeichen Siegel der Bio-Kontrollstelle
staatliches Bio-Zeichen der AMA EU-Bio-Logo Logo eines Biobauern-Verbandes Markenzeichen von Großerzeugern oder Handelsketten Referat 2.2 Weinbau/DI Loimer /Folie 15
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Gesetzliche Düngungsverbote Zeitliche Einschränkungen
Verbotszeitraum N-Düngearten Betroffene Flächen/ Kulturen 15. Oktober – 15. Februar Jauche, Gülle und stickstoffhaltigen Mineraldünger (chem. synthetischen)* Klärschlamm * Gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche ohne Gründecke 15. November- Gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche mit Gründecke 30. November – Stallmist, Kompost Gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche * Ausbringung im Bio nicht erlaubt! Referat 2.2 Weinbau/DI Loimer /Folie 16
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ÖPUL 2007 Biologische Wirtschaftsweise
Teilnahme mit gesamter landwirtschaftlicher Kulturbereichsfläche Einhaltung VO 2092/91 Kontrollvertragsabschluß bis 31. Jänner des ersten Teilnahmejahres Ein Wechsel der Kontrollstelle hat ohne zeitliche Unterbrechung zw. den 2 Verträgern zu erfolgen Naturverträglicher Umgang mit Landschaftselementen Schlagbezogene Aufzeichnungen Pflanzenschutz (Mittel, PSM- Registernummer, Datum, Menge), mechanische Unkrautregulierung (Art, Datum), Düngung (Datum, Düngerart, Menge), Ernte (Datum) Referat 2.2 Weinbau/DI Loimer /Folie 17
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ÖPUL 2007 Verzicht Kauf und Lagerung unzulässiger Betriebsmittel
Bio Teilbetriebsregelung: Trennung Bio zu konventionell nach maximal 4 Kulturbereichen möglich Acker- und Grünland Obst- und Hopfenbau Weinbau Geschützter Anbau (Glashaus, Folientunnel) Eigenständige Betriebsanlagen und landwirtschaftliche Flächen pro Kulturbereich erforderlich Pflanzenschutzgeräteüberprüfung alle 3 Jahre Referat 2.2 Weinbau/DI Loimer /Folie 18
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Düngung allgemein Verzicht Klärschlamm und kompostierten Klärschlamm
Stickstoffobergrenzen sind einzuhalten Schlagbezogene Aufzeichnungspflicht für alle Dünger: Ausbringungsdatum, Düngerbezeichnung, Nährstoffgehalt, Aufwandmenge/ha Referat 2.2 Weinbau/DI Loimer /Folie 19
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Stickstoffdüngung Wein
Mehrertrag über kg: zusätzlich 3kg N/1000kg Trauben N- Gehalt und -Verfügbarkeit von Wirtschaftsdünger berücksichtigen (Jahreswirkung) Keine leicht löslichen Phosphatdünger Keine synthetischen Stickstoffdünger Trieb wachs-tum Ertragslage mit Begrünung mittel Niedrig (unter 5000 kg/ha) stark 80 kg N/ha Abschlag - 20% 90 kg N/ha schwach 100 kg N/ha Referat 2.2 Weinbau/DI Loimer /Folie 20
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Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!
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